Änderungshistorie

Elektrizitätsmarktverordnung (EMV) vom 20. Januar 2009

4 Versionen · 2009-01-23
2025-01-01
Elektrizitätsmarktverordnung (EMV) vom 20 — arts. 1, 10, 6, 12
2019-10-03
Elektrizitätsmarktverordnung (EMV) vom 20 — arts. 1, 5, 8 y 4 más

Änderungen vom 2019-10-03

@@ -18,7 +18,7 @@
- d) die Sicherstellung der Versorgungssicherheit.
2) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. IV - 22.01).
2) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. IV - 22.01).[^2]
##### Art. 2
@@ -68,7 +68,7 @@
**Anrechenbare Kosten**
1) Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines effizient und sicher betriebenen Netzes sowie Abgaben in Form von vorgeschriebenen Beiträgen an energie- und umweltpolitische Massnahmen.
1) Bei der Bestimmung der Durchleitungspreise werden die Betriebs- und Kapitalkosten eines effizient und sicher betriebenen Netzes, die Abgaben in Form von vorgeschriebenen Beiträgen an energie- und umweltpolitische Massnahmen sowie die Gebühren zur Deckung des durch die Regulierungsbehörde veranlassten Aufwands angerechnet.[^3]
2) Als anrechenbare Betriebskosten gelten:
@@ -114,7 +114,7 @@
##### Art. 8
**Rechnungsstellung**
**Rechnungsstellung und Information[^4]**
1) Die Rechnungsstellung muss für Endkunden transparent und vergleichbar sein.
@@ -126,6 +126,10 @@
- c) allfällige Kosten für Ergänzungsenergie, Ergänzungsleistung und Blindenergie.
3) Die Endkunden werden von den Netzbetreibern in ihren Angeboten und bei der Rechnungsstellung über die nach Art. 3 der Richtlinie 2009/72/EG von der Europäischen Kommission erlassene Checkliste für Energieverbraucher sowie über die Beschwerde- und Schlichtungsverfahren informiert.[^5]
4) Die Regulierungsbehörde überwacht die Verlässlichkeit und die einheitliche Gestaltung der Information für die Endkunden. Sie kann im Bedarfsfall diesbezüglich ergänzende Vorschriften erlassen.[^6]
##### Art. 9
**Lieferantenwechsel**
@@ -134,6 +138,8 @@
2) Kündigt der Elektrizitätslieferant den Liefervertrag, kann ihm der Netzbetreiber die durch den Wechsel entstandenen Kosten auferlegen.
2a) In den Fällen, in denen Endkunden beabsichtigen, den Lieferanten im Rahmen der Vertragsbedingungen zu wechseln, sind die Netzbetreiber verpflichtet, den Wechsel innerhalb von drei Wochen vorzunehmen. Die Endkunden haben das Recht, sämtliche sie betreffenden Verbrauchsdaten zu erhalten.[^7]
3) Zeichnet sich ab, dass durch die Modalitäten des Wechsels des Elektrizitätslieferanten der Markt behindert wird, kann die Regulierungsbehörde ergänzende Richtlinien erlassen.
### IV. Kennzeichnung von Elektrizität, Erzeugungsnachweis
@@ -146,7 +152,7 @@
2) Bei der Art der Erzeugung muss die eingesetzte Primärenergie angegeben werden. Sind Erzeugung oder Herkunft der Elektrizität unbekannt, ist dies anzugeben. Die Angabe der Erzeugungsart basiert auf den durchschnittlichen Werten der Erzeugung und Beschaffung des vorangegangenen Geschäftsjahres.
3) Die Regulierungsbehörde überwacht insbesondere die Bereitstellung der Daten sowie die einheitliche Gestaltung der Information für die Endkunden. Sie kann im Bedarfsfall diesbezüglich ergänzende Vorschriften erlassen.
3) Die Regulierungsbehörde überwacht insbesondere die Bereitstellung der Daten sowie die Verlässlichkeit und die einheitliche Gestaltung der Information für die Endkunden. Sie kann im Bedarfsfall diesbezüglich ergänzende Vorschriften erlassen.[^8]
##### Art. 11
@@ -204,9 +210,9 @@
- e) Einschränkung des Elektrizitätsverbrauchs.
### Va. Mitteilung von Grundbuchdaten[^2]
##### Art. 12a[^3]
### Va. Mitteilung von Grundbuchdaten[^9]
##### Art. 12a[^10]
**Meldung von Mutationen und Eigentumsänderungen**
@@ -240,6 +246,20 @@
[^1]: LR 730.3
[^2]: Überschrift vor Art. 12a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 51](https://www.gesetze.li/chrono/2015051000).
[^3]: Art. 12a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 51](https://www.gesetze.li/chrono/2015051000).
[^2]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 140](https://www.gesetze.li/chrono/2018140000).
[^3]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 140](https://www.gesetze.li/chrono/2018140000).
[^4]: Art. 8 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 140](https://www.gesetze.li/chrono/2018140000).
[^5]: Art. 8 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 140](https://www.gesetze.li/chrono/2018140000).
[^6]: Art. 8 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 140](https://www.gesetze.li/chrono/2018140000).
[^7]: Art. 9 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 140](https://www.gesetze.li/chrono/2018140000).
[^8]: Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 140](https://www.gesetze.li/chrono/2018140000).
[^9]: Überschrift vor Art. 12a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 51](https://www.gesetze.li/chrono/2015051000).
[^10]: Art. 12a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 51](https://www.gesetze.li/chrono/2015051000).
2015-03-01
Elektrizitätsmarktverordnung (EMV) vom 20 — arts. 6, 12, 7
2009-02-01
Elektrizitätsmarktverordnung (EMV) vom 20
Originalfassung Text zu diesem Datum