Änderungshistorie
Gesetz vom 10. Dezember 2008 über die Vermittlung von und den Handel mit Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz; KMG)
4 Versionen
· 2009-01-29
2019-01-01
Gesetz vom 10 — arts. 22, 25, 26 y 3 más
2016-06-01
Gesetz vom 10 — art. 33
2013-09-01
Gesetz vom 10 — arts. 2, 7, 7 y 4 más
Änderungen vom 2013-09-01
@@ -60,7 +60,7 @@
3) Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
### II. Verbot bestimmter Waffen
### II. Verbotenes Kriegsmaterial[^2]
##### Art. 6
@@ -98,11 +98,7 @@
- c) eine Handlung nach Bst. a zu fördern.
2) Nicht unter das Verbot fallen Handlungen, die bestimmt sind:
- a) zur Vernichtung von Antipersonenminen durch die dafür zuständigen Stellen;
- b) zum Schutz gegen Wirkungen von Antipersonenminen oder zur Abwehr dieser Wirkungen.
2) Für die Entwicklung von Verfahren zur Suche, Räumung oder Vernichtung von Antipersonenminen und für die Ausbildung in diesen Verfahren kann eine beschränkte Anzahl von Antipersonenminen zurückbehalten oder weitergegeben werden. Die für diese Zwecke unbedingt erforderliche Mindestzahl darf jedoch nicht überschritten werden.[^3]
3) Als Antipersonenminen gelten Sprengkörper, die unter oder auf dem Boden oder einer andern Oberfläche oder in deren Nähe angebracht werden und die so konzipiert oder abgeändert worden sind, dass sie bei Anwesenheit oder Näherung einer Person oder durch Kontakt mit ihr explodieren, und die dazu bestimmt sind, eine oder mehrere Personen ausser Gefecht zu setzen, zu verletzen oder zu töten. Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges, aber nicht einer Person, zur Explosion gebracht zu werden und mit einer Wiederaufnahmesperre versehen sind, gelten nicht als Antipersonenminen, wenn sie mit dieser Vorrichtung ausgerüstet sind.
@@ -487,3 +483,17 @@
**gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. [90/2008](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=90&buajahr=2008)
[^2]: Überschrift vor Art. 6 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 197](https://www.gesetze.li/chrono/2013197000).
[^3]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 197](https://www.gesetze.li/chrono/2013197000).
[^4]: Art. 7a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 197](https://www.gesetze.li/chrono/2013197000).
[^5]: Art. 7b eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 197](https://www.gesetze.li/chrono/2013197000).
[^6]: Art. 7c eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 197](https://www.gesetze.li/chrono/2013197000).
[^7]: Art. 29a eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 197](https://www.gesetze.li/chrono/2013197000).
[^8]: Art. 29b eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 197](https://www.gesetze.li/chrono/2013197000).
2009-03-01
Gesetz vom 10
Originalfassung
Text zu diesem Datum