Änderungshistorie

Gesetz vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG)

4 Versionen · 2009-01-29
2020-01-30
Gesetz vom 10 — arts. 1, 2, 2 y 23 más
2019-01-01
Gesetz vom 10 — arts. 4, 6, 7 y 4 más
2017-10-01
Gesetz vom 10 — arts. 1, 4, 8 y 2 más

Änderungen vom 2017-10-01

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- b) Verbote, Bewilligungs- und Meldepflichten sowie andere Einschränkungen von Rechten.
2a) Dieses Gesetz findet auf Zwangsmassnahmen, die zur Durchsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen nach Ziff. 1 Bst. c und d der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen dienen, sinngemäss Anwendung.[^2]
3) Vorbehalten bleiben Bestimmungen, die aufgrund von Staatsverträgen in Liechtenstein Anwendung finden.
##### Art. 1a[^3]
**Bezeichnungen**
Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
##### Art. 2
**Erlass von Zwangsmassnahmen**
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2) Die Zwangsmassnahmen werden in Form von Verordnungen erlassen.
##### Art. 2a[^4]
### II. Vollzug
### III. Zusammenarbeit
### IV. Datenschutz
##### Art. 3
**Auskunftspflicht**
Wer von Massnahmen nach diesem Gesetz unmittelbar oder mittelbar betroffen ist, muss den zuständigen Vollzugsbehörden auf Verlangen die Auskünfte erteilen und die Unterlagen einreichen, die für eine umfassende Beurteilung oder Kontrolle erforderlich sind.
##### Art. 4
**Befugnisse der Vollzugsbehörden**
1) Die zuständigen Vollzugsbehörden sind befugt, die Geschäftsräume der auskunftspflichtigen Personen ohne Voranmeldung zu betreten und zu besichtigen sowie die einschlägigen Unterlagen einzusehen und belastendes Material sicherzustellen. Sie können die Landespolizei beiziehen.
2) Zur Durchsetzung der in Abs. 1 erwähnten Befugnisse haben die zuständigen Vollzugsbehörden Antrag beim Landgericht zu stellen. Die Strafprozessordnung ist analog anwendbar.
##### Art. 4a[^3]
**Straf- und Haftungsausschluss**
Wer guten Glaubens Vorkehrungen in Befolgung einer Zwangsmassnahme trifft, ist von jeglicher zivil- und strafrechtlicher Verantwortung befreit.
### II. Vollzug
##### Art. 2b[^6]
**Auskunfts- und Meldepflicht**
1) Wer von Massnahmen nach diesem Gesetz unmittelbar oder mittelbar betroffen ist, muss:
- a) den zuständigen Vollzugsbehörden und den SPG-Aufsichtsbehörden auf Verlangen sämtliche Auskünfte erteilen sowie Unterlagen und Abschriften übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes benötigen;
- b) den in Verordnungen nach Art. 2 Abs. 2 festgelegten Meldepflichten gegenüber den zuständigen Vollzugsbehörden umgehend schriftlich nachkommen.
2) Die Pflichten nach Abs. 1 gehen allen staatlich anerkannten Pflichten zur Verschwiegenheit vor.
##### Art. 2c[^7]
**Besondere Pflichten für Sorgfaltspflichtige**
1) Sorgfaltspflichtige im Sinne des Sorgfaltspflichtgesetzes, die von Massnahmen nach diesem Gesetz betroffen sind, müssen zur Sicherstellung der Einhaltung dieses Gesetzes und der Verordnungen nach Art. 2 Abs. 2 im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs:
- a) kunden- und transaktionsbezogene Unterlagen einer entsprechenden Überprüfung unterziehen, insbesondere in Bezug auf:
- 1. den Vertragspartner;
- 2. die wirtschaftlich berechtigte Person und den effektiven Einbringer;
- 3. den Ausschüttungsempfänger diskretionär ausgestalteter Rechtsträger und den Begünstigten von Lebensversicherungen und anderer Versicherungen mit Anlagezweck;
- 4. das Geschäftsprofil;
5. die Transaktionen;
- b) die notwendigen organisatorischen Massnahmen treffen und für geeignete interne Kontroll- und Überwachungsmassnahmen sorgen.
2) Die Überprüfung nach Abs. 1 Bst. a hat zu erfolgen:
- a) bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder Abwicklung einer gelegentlichen Transaktion;
- b) im Rahmen regelmässiger Kontrollen;
- c) unmittelbar nach Erlass oder Änderung einer Zwangsmassnahme.
### III. Zusammenarbeit
### IV. Datenschutz
##### Art. 3
**Auskunftspflicht**
Wer von Massnahmen nach diesem Gesetz unmittelbar oder mittelbar betroffen ist, muss den zuständigen Vollzugsbehörden auf Verlangen die Auskünfte erteilen und die Unterlagen einreichen, die für eine umfassende Beurteilung oder Kontrolle erforderlich sind.
##### Art. 4
**Befugnisse der Vollzugsbehörden**
1) Die zuständigen Vollzugsbehörden sind befugt, die Geschäftsräume der auskunftspflichtigen Personen ohne Voranmeldung zu betreten und zu besichtigen sowie die einschlägigen Unterlagen einzusehen und belastendes Material sicherzustellen. Sie können die Landespolizei beiziehen.
2) Zur Durchsetzung der in Abs. 1 erwähnten Befugnisse haben die zuständigen Vollzugsbehörden Antrag beim Landgericht zu stellen. Die Strafprozessordnung ist analog anwendbar.
##### Art. 4a[^3]
**Straf- und Haftungsausschluss**
Wer guten Glaubens Vorkehrungen in Befolgung einer Zwangsmassnahme trifft, ist von jeglicher zivil- und strafrechtlicher Verantwortung befreit.
##### Art. 5
**Amtsgeheimnis**
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### V. Rechtsschutz
##### Art. 5a[^13]
**Zuständigkeit**
1) SPG-Aufsichtsbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Finanzmarktaufsicht und die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer nach Massgabe von Art. 23 Abs. 1 des Sorgfaltspflichtgesetzes.
2) Die SPG-Aufsichtsbehörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur näheren Auslegung der Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere in Bezug auf die Durchführung von Kontrollen, Wegleitungen erlassen.
##### Art. 5b[^14]
**Aufgaben und Befugnisse**
1) Den SPG-Aufsichtsbehörden obliegt die Überwachung der Einhaltung der besonderen Pflichten der Sorgfaltspflichtigen nach Art. 2c. Sie können zu diesem Zweck insbesondere:
- a) Verfügungen, Wegleitungen und Empfehlungen erlassen;
- b) ordentliche und ausserordentliche Kontrollen unter sinngemässer Anwendung von Art. 24 und 25 iVm 28 Abs. 1 Bst. c des Sorgfaltspflichtgesetzes durchführen oder durchführen lassen;
- c) die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes notwendigen Massnahmen ergreifen;
- d) Übertretungen nach Massgabe von Art. 11 Abs. 1a ahnden.
2) Über die Ergebnisse der Kontrollen nach Abs. 1 Bst. b ist jeweils ein Bericht zu erstellen. Der Bericht ist den zuständigen Vollzugsbehörden zur Kenntnis zu bringen.
3) Die SPG-Aufsichtsbehörden können die Kontrollen nach Abs. 1 Bst. b im Rahmen der Kontrollen nach dem Sorgfaltspflichtgesetz durchführen.
4) Auf das Amtsgeheimnis findet Art. 5 sinngemäss Anwendung.
### VI. Strafbestimmungen und Massnahmen
##### Art. 6
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2) Besonders schützenswerte Daten dürfen sie nur bearbeiten, wenn diese verwaltungs- oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen betreffen oder zur Behandlung des Einzelfalls unentbehrlich sind.
### V. Rechtsschutz
##### Art. 8a[^4]
**Gesuch um Streichung oder Nichtanwendung**
@@ -214,8 +134,6 @@
3) Im Übrigen finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
### VI. Strafbestimmungen und Massnahmen
##### Art. 10
**Vergehen**
@@ -256,8 +174,6 @@
4) Die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte sind nach Massgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen zu verwenden.
### VII. Schlussbestimmungen
##### Art. 14
**Durchführungsverordnungen**
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**Vollzugsbehörden**
Vollzugsbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Regierung sowie die von ihr mit Verordnung bezeichneten Amtsstellen.
1) Vollzugsbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Regierung sowie die von ihr mit Verordnung bezeichneten Amtsstellen.
2) Die Vollzugsbehörden können zur näheren Auslegung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnungen nach Art. 2 Abs. 2 Wegleitungen erlassen.[^6]
##### Art. 16
@@ -295,3 +213,13 @@
**gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. [91/2008](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=91&buajahr=2008)
[^2]: Art. 1 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2017203000).
[^3]: Art. 4a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2017203000).
[^4]: Art. 8a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2017203000).
[^5]: Art. 14a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2017203000).
[^6]: Art. 15 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2017203000).
2009-03-01
Gesetz vom 10
Originalfassung Text zu diesem Datum