Änderungshistorie

Gesetz vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG)

4 Versionen · 2009-01-29
2020-01-30
Gesetz vom 10 — arts. 1, 2, 2 y 23 más
2019-01-01
Gesetz vom 10 — arts. 4, 6, 7 y 4 más

Änderungen vom 2019-01-01

@@ -52,7 +52,7 @@
2) Zur Durchsetzung der in Abs. 1 erwähnten Befugnisse haben die zuständigen Vollzugsbehörden Antrag beim Landgericht zu stellen. Die Strafprozessordnung ist analog anwendbar.
##### Art. 4a[^3]
##### Art. 4a [^3]
**Straf- und Haftungsausschluss**
@@ -68,11 +68,11 @@
### VI. Strafbestimmungen und Massnahmen
##### Art. 6
##### Art. 6 [^4]
**Zusammenarbeit im Inland**
Die liechtensteinischen Behörden, insbesondere die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, die FMA, die Stabsstelle FIU, die Landespolizei und andere im Bereich internationaler Sanktionen zuständige Behörden sind verpflichtet, einander alle für den Vollzug dieses Gesetzes und der Verordnungen nach Art. 2 Abs. 2 notwendigen Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt zu geben und Unterlagen zu übermitteln.
Die liechtensteinischen Behörden, insbesondere die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, die FMA, die Stabsstelle FIU, die Landespolizei und andere im Bereich internationaler Sanktionen zuständige Behörden sind verpflichtet, einander alle für den Vollzug dieses Gesetzes und der Verordnungen nach Art. 2 Abs. 2 notwendigen personenbezogenen Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, offenzulegen und Unterlagen zu übermitteln.
##### Art. 7
@@ -84,7 +84,7 @@
- b) die ausländischen Behörden oder die Vereinten Nationen an das Amtsgeheimnis oder an eine entsprechende Verschwiegenheitspflicht gebunden sind und in ihrem Bereich den Schutz vor Wirtschaftsspionage garantieren.
2) Sie können ausländische Behörden und die Vereinten Nationen namentlich um Bekanntgabe der erforderlichen Daten ersuchen. Zu deren Erlangung können sie ihnen Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bekannt geben, namentlich über:
2) Sie können ausländische Behörden und die Vereinten Nationen namentlich um Übermittlung der erforderlichen Daten ersuchen. Zu deren Erlangung können sie ihnen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, namentlich über:[^5]
- a) Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungszweck sowie Empfängerinnen und Empfänger von Waren und Dienstleistungen;
@@ -94,29 +94,29 @@
- d) gesperrte Konten und Vermögenswerte.
3) Die zuständigen Vollzugsbehörden können die Daten nach Abs. 2 von sich aus oder auf Ersuchen des ausländischen Staates bekannt geben, wenn der betreffende Staat:
3) Die zuständigen Vollzugsbehörden können die Daten nach Abs. 2 von sich aus oder auf Ersuchen des ausländischen Staates übermitteln, wenn der betreffende Staat:[^6]
- a) Gegenrecht hält und die internationalen Sanktionen ebenfalls umsetzt;
- b) zusichert, dass die Daten nur für die Zwecke nach diesem Gesetz bearbeitet werden; und
- b) zusichert, dass die Daten nur für die Zwecke nach diesem Gesetz verarbeitet werden; und[^7]
- c) zusichert, dass die Daten nur dann in einem Strafverfahren verwendet werden, wenn diese Daten nachträglich nach den Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes beschafft worden sind.
4) Die zuständigen Vollzugsbehörden können die Daten unter den Voraussetzungen von Abs. 3 auch den Vereinten Nationen bekannt geben. Sie können dabei auf das Erfordernis des Gegenrechts verzichten.
4) Die zuständigen Vollzugsbehörden können die Daten unter den Voraussetzungen von Abs. 3 auch den Vereinten Nationen übermitteln. Sie können dabei auf das Erfordernis des Gegenrechts verzichten.[^8]
5) Die Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes bleiben vorbehalten. Strafbare Handlungen nach diesem Gesetz gelten nicht als Verletzung von Abgabe-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Aussenhandel im Sinne von Art. 15 des Rechtshilfegesetzes.
### VII. Schlussbestimmungen
##### Art. 8
**Datenbearbeitung**
1) Die zuständigen Vollzugsbehörden dürfen Daten bearbeiten, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes und der Verordnungen nach Art. 2 Abs. 2 erforderlich ist.
2) Besonders schützenswerte Daten dürfen sie nur bearbeiten, wenn diese verwaltungs- oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen betreffen oder zur Behandlung des Einzelfalls unentbehrlich sind.
##### Art. 8a[^4]
##### Art. 8 [^9]
**Datenverarbeitung**
1) Die zuständigen Vollzugsbehörden dürfen Daten verarbeiten, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes und der Verordnungen nach Art. 2 Abs. 2 erforderlich ist.
2) Besondere Kategorien personenbezogener Daten und personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten dürfen sie nur verarbeiten, wenn diese verwaltungs- oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen betreffen oder zur Behandlung des Einzelfalls unentbehrlich sind.
##### Art. 8a [^10]
**Gesuch um Streichung oder Nichtanwendung**
@@ -180,7 +180,7 @@
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
##### Art. 14a[^5]
##### Art. 14a [^11]
**Automatische Übernahme von Listen der Vereinten Nationen**
@@ -194,7 +194,7 @@
1) Vollzugsbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Regierung sowie die von ihr mit Verordnung bezeichneten Amtsstellen.
2) Die Vollzugsbehörden können zur näheren Auslegung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnungen nach Art. 2 Abs. 2 Wegleitungen erlassen.[^6]
2) Die Vollzugsbehörden können zur näheren Auslegung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnungen nach Art. 2 Abs. 2 Wegleitungen erlassen.[^12]
##### Art. 16
@@ -218,8 +218,20 @@
[^3]: Art. 4a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2017203000).
[^4]: Art. 8a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2017203000).
[^5]: Art. 14a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2017203000).
[^6]: Art. 15 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2017203000).
[^4]: Art. 6 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 293](https://www.gesetze.li/chrono/2018293000).
[^5]: Art. 7 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 293](https://www.gesetze.li/chrono/2018293000).
[^6]: Art. 7 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 293](https://www.gesetze.li/chrono/2018293000).
[^7]: Art. 7 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 293](https://www.gesetze.li/chrono/2018293000).
[^8]: Art. 7 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 293](https://www.gesetze.li/chrono/2018293000).
[^9]: Art. 8 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 293](https://www.gesetze.li/chrono/2018293000).
[^10]: Art. 8a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2017203000).
[^11]: Art. 14a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2017203000).
[^12]: Art. 15 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2017203000).
2017-10-01
Gesetz vom 10 — arts. 1, 4, 8 y 2 más
2009-03-01
Gesetz vom 10
Originalfassung Text zu diesem Datum