Änderungshistorie

Verordnung vom 14. Juli 2009 über soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (Landwirtschafts-Begleitmassnahmen-Verordnung; LBMV)

4 Versionen · 2009-07-20
2020-01-01
Verordnung vom 14 — arts. 2, 6, 8 y 17 más
2013-01-01
Verordnung vom 14 — arts. 3, 5, 6 y 14 más

Änderungen vom 2013-01-01

@@ -50,7 +50,7 @@
3) Verfügt der Gesuchsteller noch nicht über die für die Anerkennung eines Landwirtschaftsbetriebes erforderliche Ausbildung, so hat er nachzuweisen, dass er eine solche begonnen hat und innerhalb von drei Jahren abschliessen wird.
4) Bei Vorliegen besonderer Härtefälle, insbesondere bei Krankheit, Invalidität oder Tod, kann das Landwirtschaftsamt Ausnahmen von Abs. 1 bis 3 genehmigen.
4) Bei Vorliegen besonderer Härtefälle, insbesondere bei Krankheit, Invalidität oder Tod, kann das Amt für Umwelt Ausnahmen von Abs. 1 bis 3 genehmigen.[^3]
##### Art. 4
@@ -82,7 +82,7 @@
1) Die Rückzahlung des Darlehens hat in gleich bleibenden, jährlichen Amortisationsraten innerhalb von zehn Jahren zu erfolgen. Die erste Amortisationsrate ist auf das Ende des dritten Jahres nach dem Darlehensbezug zu leisten.
2) Verändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers erheblich, so kann das Landwirtschaftsamt auf Gesuch:
2) Verändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers erheblich, so kann das Amt für Umwelt auf Gesuch:[^4]
- a) einen modifizierten Rückzahlungsvorschlag genehmigen; oder
@@ -102,7 +102,7 @@
- c) ein Ausstieg aus der Landwirtschaft aus sozialen und wirtschaftlichen Gründen, insbesondere aufgrund fehlender Betriebsnachfolge, notwendig ist oder ein Härtefall, insbesondere bei Krankheit, Invalidität oder Tod, vorliegt; und
- d) der Gesuchsteller binnen der vom Landwirtschaftsamt festgesetzten Frist endgültig die Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebes aufgibt.
- d) der Gesuchsteller binnen der vom Amt für Umwelt festgesetzten Frist endgültig die Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebes aufgibt.[^5]
2) Bei einer Betriebsaufgabe wegen sozialer und wirtschaftlicher Gründe nach Abs. 1 Bst. c hat der Gesuchsteller nachzuweisen, dass er:
@@ -122,7 +122,7 @@
- d) dem Bezug sozialversicherungsrechtlicher Leistungen im Zusammenhang mit der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
4) Bei Umschulungsmassnahmen mit einer Dauer von mehr als drei Jahren kann das Landwirtschaftsamt die zweijährige Frist nach Abs. 3 längstens bis zu der von der Umschulungsstätte festgelegten minimalen Ausbildungsdauer verlängern.
4) Bei Umschulungsmassnahmen mit einer Dauer von mehr als drei Jahren kann das Amt für Umwelt die zweijährige Frist nach Abs. 3 längstens bis zu der von der Umschulungsstätte festgelegten minimalen Ausbildungsdauer verlängern.[^6]
##### Art. 7
@@ -142,7 +142,7 @@
**Umfang des Verzichts auf Rückzahlung von Förderungsleistungen**
Das Landwirtschaftsamt berücksichtigt bei der Festlegung des Umfangs eines Verzichts auf die Rückzahlung von Förderungsleistungen folgende Kriterien:
Das Amt für Umwelt berücksichtigt bei der Festlegung des Umfangs eines Verzichts auf die Rückzahlung von Förderungsleistungen folgende Kriterien: [^7]
- a) die Schwere der sozialen und wirtschaftlichen Gründe oder des Härtefalles und die sich daraus ergebende Notwendigkeit einer Betriebsaufgabe;
@@ -178,7 +178,7 @@
**Höhe des Umschulungsdarlehens**
1) Das Landwirtschaftsamt legt die Höhe des Darlehens für die Umschulung unter Berücksichtigung der Kriterien nach Abs. 2 fest. Das Darlehen darf höchstens 100 000 Franken betragen.
1) Das Amt für Umwelt legt die Höhe des Darlehens für die Umschulung unter Berücksichtigung der Kriterien nach Abs. 2 fest. Das Darlehen darf höchstens 100 000 Franken betragen.[^8]
2) Die Höhe des Umschulungsdarlehens wird nach folgenden Kriterien festgelegt:
@@ -202,7 +202,7 @@
1) Die Rückzahlung des Darlehens hat in gleich bleibenden, jährlichen Amortisationsraten innerhalb von zehn Jahren zu erfolgen. Die erste Amortisationsrate ist auf das Ende des dritten Jahres nach dem Darlehensbezug zu leisten.
2) Verändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers erheblich, so kann das Landwirtschaftsamt auf Gesuch:
2) Verändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers erheblich, so kann das Amt für Umwelt auf Gesuch:[^9]
- a) einen modifizierten Rückzahlungsvorschlag genehmigen; oder
@@ -216,7 +216,7 @@
**Einreichung**
1) Gesuche um eine Förderungsleistung zur Erleichterung des Einstieges in die Landwirtschaft sind beim Landwirtschaftsamt einzureichen.
1) Gesuche um eine Förderungsleistung zur Erleichterung des Einstieges in die Landwirtschaft sind beim Amt für Umwelt einzureichen.[^10]
2) Das Gesuch hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
@@ -234,7 +234,7 @@
**Prüfung**
1) Das Landwirtschaftsamt prüft das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen.
1) Das Amt für Umwelt prüft das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen.[^11]
2) Es kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern dies zur Überprüfung und Erledigung des Gesuches erforderlich ist.
@@ -244,7 +244,7 @@
**Einreichung**
1) Gesuche um Förderungsleistungen zur Erleichterung des Ausstiegs aus der Landwirtschaft sind beim Landwirtschaftsamt einzureichen.
1) Gesuche um Förderungsleistungen zur Erleichterung des Ausstiegs aus der Landwirtschaft sind beim Amt für Umwelt einzureichen.[^12]
2) Das Gesuch hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
@@ -270,9 +270,9 @@
**Prüfung**
1) Das Landwirtschaftsamt prüft das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen.
2) Das Landwirtschaftsamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern dies zur Überprüfung und Erledigung des Gesuches erforderlich ist.
1) Das Amt für Umwelt prüft das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen.[^13]
2) Das Amt für Umwelt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern dies zur Überprüfung und Erledigung des Gesuches erforderlich ist.[^14]
##### 3. Gemeinsame Bestimmungen
@@ -280,9 +280,9 @@
**Zusicherung von Förderungen**
1) Liegen sämtliche Förderungsvoraussetzungen vor, sichert das Landwirtschaftsamt die Ausrichtung der Förderungsleistungen im Rahmen der vom Landtag bewilligten Mittel zu.
2) Das Landwirtschaftsamt kann die Förderungszusicherung mit den notwendigen Bedingungen und Auflagen verbinden.
1) Liegen sämtliche Förderungsvoraussetzungen vor, sichert das Amt für Umwelt die Ausrichtung der Förderungsleistungen im Rahmen der vom Landtag bewilligten Mittel zu.[^15]
2) Das Amt für Umwelt kann die Förderungszusicherung mit den notwendigen Bedingungen und Auflagen verbinden.[^16]
3) Die Zusicherung von Förderungsleistungen zur Erleichterung des Einstiegs in die Landwirtschaft hat zu enthalten:
@@ -298,7 +298,7 @@
1) Darlehen sind wenn möglich gegen Realsicherheiten zu gewähren.
2) Das Landwirtschaftsamt veranlasst die grundbücherliche Eintragung einer allfälligen Realsicherung.
2) Das Amt für Umwelt veranlasst die grundbücherliche Eintragung einer allfälligen Realsicherung.[^17]
##### Art. 18
@@ -306,17 +306,17 @@
1) Darlehen werden vorbehaltlich Abs. 2 und 3 nach Eintritt der Rechtskraft der Förderungszusicherung als Einmalbetrag ausgerichtet.
2) Hat das Landwirtschaftsamt die Förderungszusicherung mit der Auflage eines Ausbildungsnachweises verbunden, so wird das Darlehen erst ausgerichtet, wenn der Gesuchsteller nach Beendigung der unterstützten Ausbildung oder des unterstützten Ausbildungsabschnittes unaufgefordert den Nachweis über den vollständigen Besuch der Ausbildungsveranstaltungen erbringt.
3) Bei mehrjährigen Ausbildungen kann das Landwirtschaftsamt die Ausrichtung der zugesicherten Darlehen in jährlichen Teilbeträgen verfügen.
2) Hat das Amt für Umwelt die Förderungszusicherung mit der Auflage eines Ausbildungsnachweises verbunden, so wird das Darlehen erst ausgerichtet, wenn der Gesuchsteller nach Beendigung der unterstützten Ausbildung oder des unterstützten Ausbildungsabschnittes unaufgefordert den Nachweis über den vollständigen Besuch der Ausbildungsveranstaltungen erbringt.[^18]
3) Bei mehrjährigen Ausbildungen kann das Amt für Umwelt die Ausrichtung der zugesicherten Darlehen in jährlichen Teilbeträgen verfügen.[^19]
##### Art. 19
**Wesentliche Änderungen der Verhältnisse**
1) Gesuchsteller haben das Landwirtschaftsamt unverzüglich und unaufgefordert über alle später eintretenden Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, die die Anspruchsberechtigung beeinflussen könnten, zu benachrichtigen.
2) Wurde ein Darlehen nach Art. 4 Abs. 1 gewährt, so ist das Landwirtschaftsamt insbesondere zu benachrichtigen über:
1) Gesuchsteller haben das Amt für Umwelt unverzüglich und unaufgefordert über alle später eintretenden Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, die die Anspruchsberechtigung beeinflussen könnten, zu benachrichtigen.[^20]
2) Wurde ein Darlehen nach Art. 4 Abs. 1 gewährt, so ist das Amt für Umwelt insbesondere zu benachrichtigen über:[^21]
- a) eine Veräusserung oder Verpachtung des Landwirtschaftsbetriebes;
@@ -324,7 +324,7 @@
- c) den vorzeitigen Abbruch der Ausbildung für den Erwerb der fachlichen Befähigung.
3) Wurden Förderungsleistungen nach Art. 7 Abs. 1 gewährt, so ist das Landwirtschaftsamt insbesondere zu benachrichtigen über:
3) Wurden Förderungsleistungen nach Art. 7 Abs. 1 gewährt, so ist das Amt für Umwelt insbesondere zu benachrichtigen über:[^22]
- a) nachträglich gewährte Unterstützungen nach dem Stipendiengesetz;
@@ -340,9 +340,9 @@
1) Die jährlichen Amortisationsraten der ausgerichteten Darlehen können mit anderen Förderungsleistungen nach der Landwirtschaftsgesetzgebung verrechnet werden.
2) Bei Verzug der Darlehensrückzahlung hat das Landwirtschaftsamt eine Verrechnung mit anderen Förderungsleistungen im Sinne von Abs. 1 vorzunehmen.
3) Ist eine Verrechnung nach Abs. 2 nicht möglich, so hat das Landwirtschaftsamt den Gesuchsteller zu mahnen. Im Falle erfolgloser Mahnung ist die Eintreibung des ausstehenden Darlehensbetrages in die Wege zu leiten.
2) Bei Verzug der Darlehensrückzahlung hat das Amt für Umwelt eine Verrechnung mit anderen Förderungsleistungen im Sinne von Abs. 1 vorzunehmen.[^23]
3) Ist eine Verrechnung nach Abs. 2 nicht möglich, so hat das Amt für Umwelt den Gesuchsteller zu mahnen. Im Falle erfolgloser Mahnung ist die Eintreibung des ausstehenden Darlehensbetrages in die Wege zu leiten.[^24]
##### Art. 21
@@ -360,21 +360,21 @@
2) Wurde ein Darlehen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b gewährt, so ist die ausstehende Darlehensschuld vorbehaltlich Abs. 3 und 4 unverzüglich und vollständig zurückzuerstatten, wenn:
- a) der Gesuchsteller oder dessen Ehepartner die Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebes nach Ablauf der vom Landwirtschaftsamt gesetzten Frist weiterführt oder wieder aufnimmt;
- a) der Gesuchsteller oder dessen Ehepartner die Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebes nach Ablauf der vom Amt für Umwelt gesetzten Frist weiterführt oder wieder aufnimmt;[^25]
- b) der Gesuchsteller oder dessen Ehepartner die Umschulung ohne wichtigen Grund vorzeitig abbricht;
- c) die Amortisationsrate trotz Fälligkeit und Mahnung nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit zurückgezahlt wird.
3) In begründeten Fällen kann das Landwirtschaftsamt auf Gesuch die Rückzahlung der ausstehenden Darlehensschuld in Teilbeträgen ausnahmsweise genehmigen.
4) In besonderen Härtefällen kann das Landwirtschaftsamt von einer Rückerstattung nach Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise absehen.
##### Art. 22
3) In begründeten Fällen kann das Amt für Umwelt auf Gesuch die Rückzahlung der ausstehenden Darlehensschuld in Teilbeträgen ausnahmsweise genehmigen.[^26]
4) In besonderen Härtefällen kann das Amt für Umwelt von einer Rückerstattung nach Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise absehen.[^27]
##### Art. 22[^28]
**Widerruf des Verzichtes auf die Rückzahlung von Förderungsleistungen**
Wird der Landwirtschaftsbetrieb nicht innerhalb der nach Art. 6 Abs. 3 oder 4 festgesetzten Frist endgültig aufgegeben, so hat das Landwirtschaftsamt den Verzicht auf die Rückzahlung von Förderungsleistungen zu widerrufen.
Wird der Landwirtschaftsbetrieb nicht innerhalb der nach Art. 6 Abs. 3 oder 4 festgesetzten Frist endgültig aufgegeben, so hat das Amt für Umwelt den Verzicht auf die Rückzahlung von Förderungsleistungen zu widerrufen.
### III. Übergangs- und Schlussbestimmungen
@@ -397,3 +397,55 @@
[^1]: LR 910.0
[^2]: Art. 2a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2011425000).
[^3]: Art. 3 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^4]: Art. 5 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^5]: Art. 6 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^6]: Art. 6 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^7]: Art. 8 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^8]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^9]: Art. 11 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^10]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^11]: Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^12]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^13]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^14]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^15]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^16]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^17]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^18]: Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^19]: Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^20]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^21]: Art. 19 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^22]: Art. 19 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^23]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^24]: Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^25]: Art. 21 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^26]: Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^27]: Art. 21 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^28]: Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
2011-09-01
Verordnung vom 14 — art. 2
2009-07-20
Verordnung vom 14
Originalfassung Text zu diesem Datum