Änderungshistorie
Verordnung vom 29. September 2009 über Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung; BVV)
5 Versionen
· 2009-10-02
2020-12-01
Verordnung vom 29 — arts. 3, 5, 6 y 14 más
2016-11-01
Verordnung vom 29 — arts. 3, 6, 8 y 9 más
2013-01-01
Verordnung vom 29 — arts. 6, 8, 9 y 8 más
2012-02-01
Verordnung vom 29 — arts. 1, 7, 19, 8
Änderungen vom 2012-02-01
@@ -1,6 +1,6 @@
# Verordnung vom 29. September 2009 über Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung; BVV)
Aufgrund von Art. 31 Abs. 3 und 4, Art. 32 Abs. 2 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42[^1], verordnet die Regierung:
Aufgrund von Art. 31 Abs. 3 und 4, Art. 32 Abs. 2 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42[^2], verordnet die Regierung:
### I. Allgemeine Bestimmungen
@@ -8,23 +8,27 @@
**Gegenstand und Geltungsbereich**
1) Diese Verordnung regelt die staatliche Förderung folgender Bauten, Anlagen und Massnahmen für Bodenverbesserungen:
- a) Drainagen;
- b) Rekultivierungen mit Ausnahme von Auflandungen mit Rüfeschlamm und Aushub von Baugruben;
- c) Bewässerungsanlagen, soweit sie fest installiert sind;
- d) Pumpwerke.
1) Diese Verordnung regelt:
- a) die staatliche Förderung folgender Bauten, Anlagen und Massnahmen für Bodenverbesserungen:
- 1. Drainagen;
- 2. Rekultivierungen mit Ausnahme von Auflandungen mit Rüfeschlamm und Aushub von Baugruben;
- 3. Bewässerungsanlagen, soweit sie fest installiert sind;
- 4. Pumpwerke;
- b) die Genehmigung von Bewässerungsanlagen und Drainagen in der Landwirtschaftszone, die ohne staatliche Förderung erstellt, saniert oder erweitert werden.[^3]
2) Sie enthält insbesondere Bestimmungen über:
- a) die Förderungsvoraussetzungen und die Höhe der Förderungsleistungen;
- b) das Verfahren für die Ausrichtung der Förderungsleistungen.
3) Sie findet keine Anwendung auf Meliorationen, die der umfassenden Zusammenlegung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken dienen.
- b) das Verfahren für die Ausrichtung der Förderungsleistungen;
- c) das Verfahren für die Genehmigung von Bewässerungsanlagen und Drainagen, die ohne staatliche Förderung erstellt, saniert oder erweitert werden.[^4]
##### Art. 2
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- b) ab dem elften Jahr bis zum Ablauf der typischen Lebensdauer oder der bestimmungsmässigen Nutzung anteilsmässig.
### IIIa. Genehmigung von Massnahmen für bestimmte Bodenverbesserungen[^5]
##### Art. 19a [^6]
**Grundsatz**
1) Bewässerungsanlagen und Drainagen in der Landwirtschaftszone, die ohne Förderung nach dieser Verordnung erstellt, saniert oder erweitert werden, müssen vor deren Umsetzung vom Landwirtschaftsamt genehmigt werden.
2) Das Gesuch um Genehmigung hat folgende das Projekt betreffende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
- a) die erforderlichen Übersichts- und Situationspläne;
- b) den Projektperimeter (einbezogene Grundstücke) sowie die Beschreibung der Gelände- und Bodenverhältnisse;
- c) die erforderlichen Angaben zur Bewirtschaftung und Nutzung der einbezogenen Grundstücke;
- d) die Eigentumsrechte und -beschränkungen, insbesondere Angaben über Dienstbarkeiten, Pacht- und Baurechte;
- e) die Beschreibung der Bewässerungsanlagen und Drainagen mit einem technischen Bericht über die vorgesehenen Bauweisen und Bauetappen;
- f) die bei der Umsetzung des Projekts verwendeten technischen Normen nach Art. 4 Abs. 2;
- g) den Realisierungszeitraum des beabsichtigten Vorhabens (Ausführungsprogramm);
- h) Angaben über die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der Bewässerungsanlagen und Drainagen;
- i) Angaben über die Auswirkungen der Bewässerungsanlagen und Drainagen auf die Umwelt;
- k) Angaben darüber, inwieweit das beabsichtigte Projekt zu einer Verbesserung der Betriebsverhältnisse führt.
3) Das Gesuch und die dazugehörigen Unterlagen sind von Trägerschaft in fünffacher Ausfertigung beim Landwirtschaftsamt einzureichen.
4) Das Landwirtschaftsamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern es für die Prüfung der Genehmigung notwendig ist.
5) Das Landwirtschaftsamt koordiniert das Verfahren und leitet die Projektunterlagen an die betroffenen Vollzugsbehörden weiter. Im Übrigen finden auf das Koordinationsverfahren und die Entscheidung des Landwirtschaftsamtes Art. 78 und 79 des Baugesetzes sowie Art. 59 der Bauverordnung sinngemäss Anwendung.
### IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
##### Art. 19a [^6]
**Grundsatz**
1) Bewässerungsanlagen und Drainagen in der Landwirtschaftszone, die ohne Förderung nach dieser Verordnung erstellt, saniert oder erweitert werden, müssen vor deren Umsetzung vom Landwirtschaftsamt genehmigt werden.
2) Das Gesuch um Genehmigung hat folgende das Projekt betreffende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
- a) die erforderlichen Übersichts- und Situationspläne;
- b) den Projektperimeter (einbezogene Grundstücke) sowie die Beschreibung der Gelände- und Bodenverhältnisse;
- c) die erforderlichen Angaben zur Bewirtschaftung und Nutzung der einbezogenen Grundstücke;
- d) die Eigentumsrechte und -beschränkungen, insbesondere Angaben über Dienstbarkeiten, Pacht- und Baurechte;
- e) die Beschreibung der Bewässerungsanlagen und Drainagen mit einem technischen Bericht über die vorgesehenen Bauweisen und Bauetappen;
- f) die bei der Umsetzung des Projekts verwendeten technischen Normen nach Art. 4 Abs. 2;
- g) den Realisierungszeitraum des beabsichtigten Vorhabens (Ausführungsprogramm);
- h) Angaben über die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der Bewässerungsanlagen und Drainagen;
- i) Angaben über die Auswirkungen der Bewässerungsanlagen und Drainagen auf die Umwelt;
- k) Angaben darüber, inwieweit das beabsichtigte Projekt zu einer Verbesserung der Betriebsverhältnisse führt.
3) Das Gesuch und die dazugehörigen Unterlagen sind von Trägerschaft in fünffacher Ausfertigung beim Landwirtschaftsamt einzureichen.
4) Das Landwirtschaftsamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern es für die Prüfung der Genehmigung notwendig ist.
5) Das Landwirtschaftsamt koordiniert das Verfahren und leitet die Projektunterlagen an die betroffenen Vollzugsbehörden weiter. Im Übrigen finden auf das Koordinationsverfahren und die Entscheidung des Landwirtschaftsamtes Art. 78 und 79 des Baugesetzes sowie Art. 59 der Bauverordnung sinngemäss Anwendung.
### IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
##### Art. 20
**Übergangsbestimmungen**
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Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
#### Übergangsbestimmungen
#### 910.019 V über Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung; BVV)
### II.
### Übergangsbestimmung
**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Klaus Tschütscher* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: LR 910.0
[^1]: Titel abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 21](https://www.gesetze.li/chrono/2012021000).
[^2]: LR 910.0
[^3]: Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 21](https://www.gesetze.li/chrono/2012021000).
[^4]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 21](https://www.gesetze.li/chrono/2012021000).
[^5]: Überschrift vor Art. 19a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 21](https://www.gesetze.li/chrono/2012021000).
[^6]: Art. 19a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 21](https://www.gesetze.li/chrono/2012021000).
2009-10-02
Verordnung vom 29
Originalfassung
Text zu diesem Datum