Änderungshistorie

Verordnung vom 15. Dezember 2009 über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen (Schall- und Laserverordnung; SLV)

3 Versionen · 2009-12-22
2013-07-01
Verordnung vom 15 — arts. 4, 5, 5 y 12 más
2013-01-01
Verordnung vom 15 — arts. 3, 6, 7 y 8 más

Änderungen vom 2013-01-01

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2) Sie gilt nicht für Infra- und Ultraschall.
##### Art. 3
##### Art. 3[^2]
**Information**
Das Amt für Umweltschutz informiert über schädliche Schalleinwirkungen und Laserstrahlen und empfiehlt geeignete Massnahmen zur Minderung der gesundheitlichen Risiken.
Das Amt für Umwelt informiert über schädliche Schalleinwirkungen und Laserstrahlen und empfiehlt geeignete Massnahmen zur Minderung der gesundheitlichen Risiken.
### II. Schalleinwirkungen
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3) Bei Veranstaltungen, welche ausschliesslich für Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren bestimmt sind, sind keine höheren Immissionen als 93 dB(A) zulässig.
##### Art. 5a[^6]
**Maximaler Schallpegel**
Der maximale Schallpegel LAFmax (Frequenzbewertung A, Zeitbewertung Fast (F) tein = 125 ms) von 125 dB(A) darf während der gesamten Dauer der Veranstaltung nicht überschritten werden.
##### Art. 6
**Veranstaltungen mit einem Schallpegel zwischen 93 dB(A) und 96 dB(A)**
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- 2. die mögliche Schädigung des Gehörs durch hohe Schallpegel und die Zunahme dieser Gefahr mit der Dauer der Exposition;
- d) dem Publikum ein der Norm EN[^2] 24869-1[^3] entsprechender Gehörschutz kostenlos angeboten wird; und
- d) dem Publikum ein der Norm EN[^3] 24869-1[^4] entsprechender Gehörschutz kostenlos angeboten wird; und
- e) der Schallpegel während der Veranstaltung mit einem Schallmessgerät gemäss Anhang Ziff. 2.1 überwacht wird.
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- b) der Schallpegel während der ganzen Dauer der Veranstaltung mit einem elektronischen Schallüberwachungsgerät nach Anhang Ziff. 1.3 aufgezeichnet wird;
- c) die Daten der Schallüberwachung sowie die Angaben zu Messort, Ermittlungsort und Pegeldifferenz nach Anhang Ziff. 1.1 Abs. 2 30 Tage aufbewahrt und auf Verlangen dem Amt für Umweltschutz eingereicht werden; und
- c) die Daten der Schallüberwachung sowie die Angaben zu Messort, Ermittlungsort und Pegeldifferenz nach Anhang Ziff. 1.1 Abs. 2 30 Tage aufbewahrt und auf Verlangen dem Amt für Umwelt eingereicht werden; und[^5]
- d) dem Publikum eine Ausgleichszone zur Verfügung steht und im Eingangsbereich deutlich sichtbar auf diese hingewiesen wird.
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- c) Sie müssen für das Publikum klar ersichtlich gekennzeichnet und während der Veranstaltung frei zugänglich sein.
##### Art. 7a[^10]
**Veranstaltungen mit mehreren Teilen**
Umfasst eine Veranstaltung mehrere Teile mit Stundenpegeln über 93 dB(A), so sind die Anforderungen an die Durchführung nach den Art. 6 und 7 für die Veranstaltung als Ganze einzuhalten.
##### Art. 8
**Meldepflicht**
1) Der Veranstalter muss dem Amt für Umweltschutz die Durchführung von Veranstaltungen nach den Art. 6 und 7 mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich melden. Die Meldung muss Angaben enthalten über:
1) Der Veranstalter muss dem Amt für Umwelt die Durchführung von Veranstaltungen nach den Art. 6 und 7 mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich melden. Die Meldung muss Angaben enthalten über:[^6]
- a) Ort und Art der Veranstaltung;
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1) Wer Veranstaltungen mit Laseranlagen durchführt, muss diese so einrichten und betreiben, dass:
- a) die Anforderungen der technischen Leitlinie IEC[^4] 60825-3 über die Sicherheit von Laseranlagen[^5] eingehalten werden;
- a) die Anforderungen der technischen Leitlinie IEC[^7] 60825-3 über die Sicherheit von Laseranlagen[^8] eingehalten werden;
- b) sie beim Publikum keine schädlichen Immissionen erzeugen.
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- c) während einer Veranstaltung an den Laseranlagen keine Reparaturen oder sonstigen Verrichtungen wie Neueinstellungen oder Korrekturen am Strahlverlauf vorzunehmen.
3) Als schädlich gelten Immissionen, welche die maximal zulässigen Bestrahlungswerte für direkte Einwirkung von Laserstrahlen auf die Hornhaut des Auges nach der Norm IEC 60825-1 über die Sicherheit von Laseranlagen[^6] überschreiten.
3) Als schädlich gelten Immissionen, welche die maximal zulässigen Bestrahlungswerte für direkte Einwirkung von Laserstrahlen auf die Hornhaut des Auges nach der Norm IEC 60825-1 über die Sicherheit von Laseranlagen[^9] überschreiten.
4) Als nicht schädlich gelten Immissionen von Laseranlagen, deren Laserstrahlen weder direkt noch indirekt innerhalb des Publikumsbereichs verlaufen; als solcher gilt der Raum bis 3 m oberhalb und 2,5 m seitlich der Flächen, auf denen sich das Publikum aufhalten kann.
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**Meldepflicht**
1) Der Veranstalter muss dem Amt für Umweltschutz die Durchführung von Veranstaltungen mit Laseranlagen der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4 mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich melden.
1) Der Veranstalter muss dem Amt für Umwelt die Durchführung von Veranstaltungen mit Laseranlagen der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4 mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich melden.[^10]
2) Die Meldung muss insbesondere folgende Angaben und Dokumente enthalten:
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### IV. Organisation und Durchführung
##### Art. 12
##### Art. 12[^11]
**Vollzugsbehörde**
Das Amt für Umweltschutz vollzieht diese Verordnung.
##### Art. 13
Das Amt für Umwelt vollzieht diese Verordnung.
##### Art. 13[^12]
**Prüfung der Meldungen**
Das Amt für Umweltschutz überprüft die Meldungen auf Vollständigkeit. Stellt es Lücken fest, so fordert es den Veranstalter auf, die erforderlichen Angaben oder Dokumente unverzüglich nachzureichen.
Das Amt für Umwelt überprüft die Meldungen auf Vollständigkeit. Stellt es Lücken fest, so fordert es den Veranstalter auf, die erforderlichen Angaben oder Dokumente unverzüglich nachzureichen.
##### Art. 14
**Messung und Kontrollen**
1) Das Amt für Umweltschutz kontrolliert bei Veranstaltungen stichprobenweise, ob die Meldepflicht, die massgeblichen Schallpegel sowie die übrigen Anforderungen nach den Art. 5, 6, 7 und 10 eingehalten werden.
1) Das Amt für Umwelt kontrolliert bei Veranstaltungen stichprobenweise, ob die Meldepflicht, die massgeblichen Schallpegel sowie die übrigen Anforderungen nach den Art. 5, 6, 7 und 10 eingehalten werden.[^13]
2) Die Messinstrumente müssen die Anforderungen nach Anhang Ziff. 2.2 erfüllen.
3) Steht aufgrund von Messungen während einer Veranstaltung fest oder ist zu erwarten, dass die Grenzwerte für Schallimmissionen überschritten werden, so fordert das Amt für Umweltschutz die für die Veranstaltung verantwortliche Person auf, die notwendigen Emissionsbegrenzungen unverzüglich zu treffen.
3) Steht aufgrund von Messungen während einer Veranstaltung fest oder ist zu erwarten, dass die Grenzwerte für Schallimmissionen überschritten werden, so fordert das Amt für Umwelt die für die Veranstaltung verantwortliche Person auf, die notwendigen Emissionsbegrenzungen unverzüglich zu treffen.[^14]
##### Art. 15
**Massnahmen**
1) Steht aufgrund der Meldung vorgängig fest, dass die Anforderungen dieser Verordnung offensichtlich nicht erfüllt werden, so verfügt das Amt für Umweltschutz die nötigen Massnahmen oder untersagt die Durchführung der Veranstaltung.
2) Steht aufgrund der Messungen oder Kontrollen während der Veranstaltung fest, dass die für die Veranstaltung massgeblichen Schallpegel überschritten oder die Pflichten zum Schutz des Publikums nicht erfüllt werden, so fordert das Amt für Umweltschutz die für die Veranstaltung verantwortliche Person auf, die notwendigen Emissionsbegrenzungen oder Massnahmen zu treffen.
3) Das Amt für Umweltschutz kann bei wiederholtem Verstoss gegen diese Verordnung die Einrichtung einer elektronischen Schallüberwachung oder -begrenzung anordnen.
##### Art. 16
1) Steht aufgrund der Meldung vorgängig fest, dass die Anforderungen dieser Verordnung offensichtlich nicht erfüllt werden, so verfügt das Amt für Umwelt die nötigen Massnahmen oder untersagt die Durchführung der Veranstaltung.[^15]
2) Steht aufgrund der Messungen oder Kontrollen während der Veranstaltung fest, dass die für die Veranstaltung massgeblichen Schallpegel überschritten oder die Pflichten zum Schutz des Publikums nicht erfüllt werden, so fordert das Amt für Umwelt die für die Veranstaltung verantwortliche Person auf, die notwendigen Emissionsbegrenzungen oder Massnahmen zu treffen.[^16]
3) Das Amt für Umwelt kann bei wiederholtem Verstoss gegen diese Verordnung die Einrichtung einer elektronischen Schallüberwachung oder -begrenzung anordnen.[^17]
##### Art. 16[^18]
**Kosten**
Wer Veranstaltungen durchführt, trägt die Kosten für Messungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen des Amtes für Umweltschutz.
Wer Veranstaltungen durchführt, trägt die Kosten für Messungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen des Amtes für Umwelt.
### V. Schlussbestimmung
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- c) Das Mikrofon zur Überwachung des Schallpegels ist beim Mischpult auf Ohrenhöhe fix positioniert.
- d) Die Schallpegeldifferenz zwischen dem Mischpult (Messort) und dem Ermittlungsort nach Ziff. 1.1 Abs. 1 wird durch ein definiertes Breitbandsignal (Rosa Rauschen/Programmsimuliertes Rauschen nach IEC-60268-1[^6] oder eine andere gleichwertige Methode bestimmt.
- d) Die Schallpegeldifferenz zwischen dem Mischpult (Messort) und dem Ermittlungsort nach Ziff. 1.1 Abs. 1 wird durch ein definiertes Breitbandsignal (Rosa Rauschen/Programmsimuliertes Rauschen nach IEC-60268-1[^19] oder eine andere gleichwertige Methode bestimmt.
- e) Der Ermittlungsort und die Schallpegeldifferenz sowie die Methode sind schriftlich festzuhalten.
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[^1]: LR 814.01
[^2]: Europäisches Komitee.
[^3]: EN 24869-1, (ISO 4869-1), Akustik - Gehörschützer. Teil 1: Subjektive Methode zur Messung der Schalldämmung. Diese technische Norm kann beim Amt für Umweltschutz, 9490 Vaduz, kostenlos eingesehen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, oder unter der Internetadresse [www.snv.ch](http://www.snv.ch) gegen Rechnung bezogen werden.
[^4]: International Electrotechnical Commission
[^5]: IEC 60825-3, Sécurité des appareils à laser. Partie 3: Guide pour les manifestations et spectacles utilisant des lasers (nur franz./engl.).
[^6]: IEC 60825-1, Safety of laser products. Part 1: Equipment classification, requirements and user's guide. IEC Normen können beim Amt für Umweltschutz, 9490 Vaduz, kostenlos eingesehen werden oder bei Electrosuisse, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltdorf, oder unter der Internetadresse [www.electrosuisse.ch](http://www.electrosuisse.ch) gegen Rechnung bezogen werden.
[^7]: IEC 60268-1, Equipements pour systèmes électroacoustiques. Partie 1: Généralités (nur franz./engl.). Die technischen Normen in diesem Anhang können beim Amt für Umweltschutz , 9490 Vaduz, kostenlos eingesehen oder bei Electrosuisse, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltdorf , oder unter der Internetadresse [www.electrosuisse.ch](http://www.electrosuisse.ch) gegen Rechnung bezogen werden.
[^2]: Art. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^3]: Europäisches Komitee.
[^4]: EN 24869-1, (ISO 4869-1), Akustik - Gehörschützer. Teil 1: Subjektive Methode zur Messung der Schalldämmung. Diese technische Norm kann beim Amt für Umwelt, 9490 Vaduz, kostenlos eingesehen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, oder unter der Internetadresse [www.snv.ch](http://www.snv.ch) gegen Rechnung bezogen werden.
[^5]: Art. 7 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^6]: Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^7]: International Electrotechnical Commission
[^8]: IEC 60825-3, Sécurité des appareils à laser. Partie 3: Guide pour les manifestations et spectacles utilisant des lasers (nur franz./engl.).
[^9]: IEC 60825-1, Safety of laser products. Part 1: Equipment classification, requirements and user's guide. IEC Normen können beim Amt für Umwelt, 9490 Vaduz, kostenlos eingesehen werden oder bei Electrosuisse, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltdorf, oder unter der Internetadresse [www.electrosuisse.ch](http://www.electrosuisse.ch) gegen Rechnung bezogen werden.
[^10]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^11]: Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^12]: Art. 13 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^13]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^14]: Art. 14 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^15]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^16]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^17]: Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^18]: Art. 16 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^19]: IEC 60268-1, Equipements pour systèmes électroacoustiques. Partie 1: Généralités (nur franz./engl.). Die technischen Normen in diesem Anhang können beim Amt für Umwelt, 9490 Vaduz, kostenlos eingesehen oder bei Electrosuisse, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltdorf , oder unter der Internetadresse [www.electrosuisse.ch](http://www.electrosuisse.ch) gegen Rechnung bezogen werden.
2009-12-22
Verordnung vom 15
Originalfassung Text zu diesem Datum