Änderungshistorie

Gesetz vom 20. November 2009 über das Liechtensteinische Landesmuseum (LLMG)

4 Versionen · 2009-12-30
2025-01-01
Gesetz vom 20 — arts. 8, 10, 3 y 7 más

Änderungen vom 2025-01-01

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- b) der Erlass und die Änderung der Statuten;
- c) die Festlegung der Organisation;
- c) der Erlass des Organisations- und des Personalreglements;[^2]
- d) die Finanzplanung und die Finanzkontrolle, soweit dies für die Führung der Stiftung erforderlich ist;
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**Revisionsstelle**
1) Die Regierung wählt eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes als Revisionsstelle.[^2]
2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts.
1) Die Regierung wählt eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes als Revisionsstelle.[^3]
2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts mit der Massgabe, dass eine Abschlussprüfung (Art. 1058 Abs. 1 PGR) durchzuführen ist.[^4]
3) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.
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2) Zusammensetzung, Bestellung, Aufgaben und Befugnisse des Fachbeirats werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.
### IIa. Rechnungslegung[^5]
##### Art. 12[^6]
**Grundsatz**
1) Die Regierung erlässt Vorschriften über die Rechnungslegung, insbesondere über:
- a) die Rechnungslegungsgrundsätze;
- b) die Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung;
- c) den Aufbau und Ausweis der Jahresrechnung.
2) Die für die wirtschaftliche Beurteilung wesentlichen Grundsätze und Regelungen nach Abs. 1 sind von der Stiftung offenzulegen.
### III. Aufsicht
##### Art. 12[^3]
Aufgehoben
##### Art. 13
**Regierung**
1) Die Stiftung untersteht der Oberaufsicht der Regierung.
2) Der Regierung obliegen:
- a) die Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Stiftungsrates;
- b) die Genehmigung der Statuten;
- c) die Festlegung der Entschädigung der Stiftungsratsmitglieder;
- d) die Genehmigung des Jahresbudgets, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung und die Entlastung des Stiftungsrats;
- e) die Wahl der Revisionsstelle;
- f) die Festlegung und Änderung der Eignerstrategie.
3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Stiftungsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.
### IV. Schlussbestimmungen
##### Art. 13
**Regierung**
1) Die Stiftung untersteht der Oberaufsicht der Regierung.
2) Der Regierung obliegen:
- a) die Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Stiftungsrates;
- b) die Genehmigung der Statuten;
- c) die Festlegung der Entschädigung der Stiftungsratsmitglieder;
- d) die Genehmigung des Jahresbudgets, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung und die Entlastung des Stiftungsrats;
- e) die Wahl der Revisionsstelle;
- f) die Festlegung und Änderung der Eignerstrategie.
3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Stiftungsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.
##### Art. 14
**Aufhebung bisherigen Rechts**
Das Gesetz vom 9. Mai 1972 betreffend die Errichtung der Stiftung Liechtensteinisches Landesmuseum, LGBl. 1972 Nr. 39, wird aufgehoben.
##### Art. 15
**Inkrafttreten**
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 19. November 2009 über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen in Kraft.
#### Übergangsbestimmungen
##### Art. 14
**Aufhebung bisherigen Rechts**
Das Gesetz vom 9. Mai 1972 betreffend die Errichtung der Stiftung Liechtensteinisches Landesmuseum, LGBl. 1972 Nr. 39, wird aufgehoben.
##### Art. 15
**Inkrafttreten**
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 19. November 2009 über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen in Kraft.
#### 432.4 G über das Liechtensteinische Landesmuseum (LLMG)
### II.
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...
1) Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse der Angestellten der Stiftung werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens[^4] dieses Gesetzes in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse umgewandelt mit der Massgabe, dass:
1) Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse der Angestellten der Stiftung werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens[^7] dieses Gesetzes in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse umgewandelt mit der Massgabe, dass:
- a) der Lohn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes betragsmässig dem bisher bezogenen Lohn entspricht;
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[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [53/2009](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=53&buajahr=2009) und [86/2009](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr= 86&buajahr=2009)
[^2]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2019017000).
[^3]: Art. 12 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 361](https://www.gesetze.li/chrono/2016361000).
[^4]: Inkrafttreten: 1. Januar 2017.
[^2]: Art. 8 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 387](https://www.gesetze.li/chrono/2024387000).
[^3]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2019017000).
[^4]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 387](https://www.gesetze.li/chrono/2024387000).
[^5]: Überschrift vor Art. 12 eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 387](https://www.gesetze.li/chrono/2024387000).
[^6]: Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 387](https://www.gesetze.li/chrono/2024387000).
[^7]: Inkrafttreten: 1. Januar 2017.
2021-01-01
Gesetz vom 20 — arts. 10, 12
2017-01-01
Gesetz vom 20 — arts. 12, 5, 6 y 2 más
2010-01-01
Gesetz vom 20
Originalfassung Text zu diesem Datum