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Verordnung vom 17. August 2010 über die Naturwacht (NWV)
2 Versionen
· 2010-08-20
2013-01-01
Verordnung vom 17 — arts. 3, 4, 7 y 3 más
Änderungen vom 2013-01-01
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# Verordnung vom 17. August 2010 über die Naturwacht (NWV)
Aufgrund von Art. 30 Abs. 1 Bst. o und Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft, LGBl. 1996 Nr. 117, verordnet die Regierung:
Aufgrund von Art. 30 Abs. 1 Bst. o und Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft, LGBl. 1996 Nr. 117[^1], verordnet die Regierung:
### I. Allgemeine Bestimmungen
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1) Die Naturwacht setzt sich aus höchstens acht Mitgliedern (Naturwächtern) zusammen, die inländischen Organisationen des Natur-, Landschafts- oder Umweltschutzes angehören.
2) Ein Mitarbeiter des Amtes für Wald, Natur und Landschaft leitet die Naturwacht.
2) Ein Mitarbeiter des Amtes für Umwelt leitet die Naturwacht.[^2]
##### Art. 4
**Bestellung**
1) Die Regierung bestellt die Naturwächter auf Vorschlag des Amtes für Wald, Natur und Landschaft für die Dauer von vier Jahren und vereidigt sie. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
1) Die Regierung bestellt die Naturwächter auf Vorschlag des Amtes für Umwelt für die Dauer von vier Jahren und vereidigt sie. Eine Wiederbestellung ist zulässig.[^3]
2) Zum Naturwächter kann bestellt werden, wer:
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### IV. Rechte und Pflichten der Naturwächter
##### Art. 7
##### Art. 7[^4]
**Dienstausweis und Kleidung**
Naturwächter sind verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die vom Amt für Wald, Natur und Landschaft zur Verfügung gestellten einheitlichen Kleidungsstücke zu tragen sowie den Dienstausweis mitzuführen und diesen auf Verlangen vorzuweisen.
Naturwächter sind verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die vom Amt für Umwelt zur Verfügung gestellten einheitlichen Kleidungsstücke zu tragen sowie den Dienstausweis mitzuführen und diesen auf Verlangen vorzuweisen.
##### Art. 8
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2) Bei Gefahr im Verzug stehen den Naturwächtern überdies die Befugnisse nach Art. 29 Abs. 3 des Gesetzes zu.
##### Art. 10
##### Art. 10[^5]
**Aus- und Weiterbildung**
Naturwächter sind verpflichtet, Aus- und Weiterbildungen nach Massgabe des Reglements des Amtes für Wald, Natur und Landschaft zu absolvieren.
Naturwächter sind verpflichtet, Aus- und Weiterbildungen nach Massgabe des Reglements des Amtes für Umwelt zu absolvieren.
### V. Entschädigung
##### Art. 11
##### Art. 11[^6]
**Grundsatz**
1) Naturwächter erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach Massgabe des Reglements des Amtes für Wald, Natur und Landschaft. Die Entschädigung wird der Organisation ausgerichtet, welcher der betreffende Naturwächter angehört.
1) Naturwächter erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach Massgabe des Reglements des Amtes für Umwelt. Die Entschädigung wird der Organisation ausgerichtet, welcher der betreffende Naturwächter angehört.
2) Sie haben Anspruch auf Ersatz der Auslagen für die Anschaffung von Dienstkleidern nach Massgabe des Reglements des Amtes für Wald, Natur und Landschaft. Es können auch Beiträge an die Ausrüstung ausgerichtet werden.
2) Sie haben Anspruch auf Ersatz der Auslagen für die Anschaffung von Dienstkleidern nach Massgabe des Reglements des Amtes für Umwelt. Es können auch Beiträge an die Ausrüstung ausgerichtet werden.
3) Sie haben zudem Anspruch auf Ersatz der Auslagen für die Anschaffung des Jahresabonnements der Liechtenstein Bus Anstalt. Die Kosten für Fahrten mit Privatfahrzeugen werden nur nach Absprache mit dem Amt für Wald, Natur und Landschaft nach Massgabe der Spesenverordnung ersetzt.
3) Sie haben zudem Anspruch auf Ersatz der Auslagen für die Anschaffung des Jahresabonnements der Liechtenstein Bus Anstalt. Die Kosten für Fahrten mit Privatfahrzeugen werden nur nach Absprache mit dem Amt für Umwelt nach Massgabe der Spesenverordnung ersetzt.
### VI. Schlussbestimmungen
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**Reglement**
1) Das Amt für Wald, Natur und Landschaft erlässt nähere Bestimmungen in einem Reglement, insbesondere über:
1) Das Amt für Umwelt erlässt nähere Bestimmungen in einem Reglement, insbesondere über:[^7]
- a) die Einsatzgebiete und -orte (Territorialsystem) und die Einsatzzeiten;
2010-08-20
Verordnung vom 17
Originalfassung
Text zu diesem Datum