Änderungshistorie

Verordnung vom 26. Oktober 2010 über die berufliche Grundbildung Polymechanikerin/Polymechaniker mit Fähigkeitszeugnis (FZ)

3 Versionen · 2010-11-04
2018-08-11
Verordnung vom 26 — arts. 4, 6, 9 y 7 más
2016-05-01
Verordnung vom 26 — arts. 1, 2, 4 y 8 más

Änderungen vom 2016-05-01

@@ -10,7 +10,7 @@
1) Die Berufsbezeichnung ist Polymechanikerin/Polymechaniker.
2) Polymechanikerinnen/Polymechaniker fertigen Werkstücke, stellen Werkzeuge und Vorrichtungen für die Produktion her oder bauen Geräte, Apparate, Maschinen oder Anlagen zusammen. In Zusammenarbeit mit anderen Fachleuten bearbeiten sie Aufträge oder Projekte, entwickeln Konstruktionslösungen und erstellen technische Dokumente oder bauen Prototypen und führen Versuche durch. Sie wirken mit bei Inbetriebnahmen, beim Planen und Überwachen von Produktionsprozessen oder führen Instandhaltungsarbeiten aus.
2) Polymechanikerinnen/Polymechaniker fertigen Werkstücke, stellen Werkzeuge und Vorrichtungen für die Produktion her oder bauen Geräte, Apparate, Maschinen oder Anlagen zusammen. In Zusammenarbeit mit anderen Fachleuten bearbeiten sie Aufträge oder Projekte, entwickeln Konstruktionslösungen und erstellen technische Dokumente oder bauen Prototypen und führen Versuche durch. Sie wirken mit bei Inbetriebnahmen, beim Planen und Überwachen von Produktionsprozessen oder führen Instandhaltungsarbeiten aus. Sie führen die Arbeiten unter Berücksichtigung der Energie- und Ressourceneffizienz aus.[^2]
3) Polymechanikerinnen/Polymechaniker zeichnen sich aus durch wirtschaftliches und ökologisches Denken und Handeln. Ihre Aufträge und Projekte realisieren sie systematisch und selbstständig. Sie sind es auch gewohnt im Team zu arbeiten, sind flexibel und aufgeschlossen gegenüber Neuerungen. Sie beachten die Grundsätze der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes.
@@ -20,6 +20,8 @@
1) Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
1a) Inhaberinnen/Inhaber eines Fähigkeitszeugnisses für Produktionsmechanikerin/Produktionsmechaniker wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.[^3]
2) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
### II. Ziele und Anforderungen
@@ -90,7 +92,9 @@
- s.19 Unterhalt von Luftfahrzeugen durchführen;
- s.20 Ausbildungssequenzen planen, durchführen und auswerten.
- s.20 Ausbildungssequenzen planen, durchführen und auswerten;
- s.21 Aufzugsanlagen montieren und in Betrieb nehmen.[^4]
5) In der Schwerpunktausbildung baut jede lernende Person mindestens zwei Handlungskompetenzen auf.
@@ -152,33 +156,29 @@
### V. Bildungsplan und Allgemeinbildung
##### Art. 9
##### Art. 9[^5]
**Bildungsplan**
1) Der von den verantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt erarbeitete und vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) genehmigte Bildungsplan gilt in Liechtenstein als anerkannt.
2) Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen und Ressourcen nach den Art. 4 bis 5 wie folgt näher aus:
- a) Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.
- b) Er bestimmt, welche Handlungskompetenzen in bestimmten Situationen am Arbeitsplatz erwartet werden.
- c) Er bestimmt die Ressourcen, welche für den Aufbau der Handlungskompetenzen notwendig sind.
- d) Er bezieht das Qualifikationsverfahren konsistent auf die vorgegebenen Handlungskompetenzen und Ressourcen.
3) Der Bildungsplan legt überdies fest:
- a) die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;
- b) die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;
- c) die Qualifikationsbereiche und die Erfahrungsnote, die im Notenausweis nach Art. 21 Abs. 3 genannt werden und für die Wiederholungen nach Art. 19 zählen;
- d) die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.
4) Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung für Polymechanikerinnen/Polymechaniker mit Titel, Datum und Bezugsquelle.
1) Der von den verantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt erarbeitete und vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) genehmigte Bildungsplan gilt in Liechtenstein als anerkannt.
2) Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
- a) Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
- b) Er bestimmt die Ressourcen, welche für den Aufbau der Handlungskompetenzen notwendig sind.
- c) Er beinhaltet die Lektionentafel der Berufsfachschule.
- d) Er beinhaltet die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihrer Organisation.
- e) Er bezieht die Handlungskompetenzen konsistent auf das Qualifikationsverfahren und beschreibt dessen System.
3) Dem Bildungsplan angefügt sind:
- a) das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung (mit Angabe der Bezugsquelle);
- b) die begleitenden Massnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz.
##### Art. 10
@@ -202,21 +202,17 @@
- d) einschlägiger Abschluss auf der Tertiärstufe und mindestens zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet.
##### Art. 12
##### Art. 12[^6]
**Höchstzahl der Lernenden**
1) In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:
- a) eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin/ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 % beschäftigt wird; oder
- b) zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen/entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigt werden.
2) Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.
3) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
4) Als Fachkraft gilt, wer über ein Fähigkeitszeugnis oder über ein Berufsattest im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
1) Betriebe, welche eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner zu 100 % oder zwei Berufsbilderinnen/Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3) Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein Fähigkeitszeugnis, ein Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4) In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
@@ -228,9 +224,9 @@
1) Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
3) Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.
2) Aufgehoben[^7]
3) Aufgehoben[^8]
##### Art 13a[^9]
@@ -248,7 +244,9 @@
**In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung**
Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
1) Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildung dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semester ein Zeugnis aus.
2) Die Lehrvertragsparteien entscheiden über einen Wechsel der Profile der schulischen Bildung und informieren anschliessend das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung. Der Wechsel ist einmalig bis zum Beginn des 3. Lehrjahrs möglich.[^10]
##### Art. 15
@@ -314,7 +312,7 @@
- e) Erfahrungsnote: 15 %.
3) Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aller Semesterzeugnisnoten des ersten bis und mit des achten Semesters des berufskundlichen Unterrichts.
3) Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.[^11]
##### Art. 19
@@ -386,8 +384,34 @@
**Inkrafttreten**
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
1) Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
2) Die Änderungen vom 19. April 2016 treten am 1. Mai 2016 in Kraft.[^13]
**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Klaus Tschütscher* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: 45705 Polymechanikerin/Polymechaniker
[^2]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2016139000).
[^3]: Art. 2 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2016139000).
[^4]: Art. 4 Abs. 4 Bst. s.21 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2016139000)
[^5]: Art. 9 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2016139000).
[^6]: Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2016139000).
[^7]: Art. 13 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2016139000).
[^8]: Art. 13 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2016139000).
[^9]: Art 13a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2016139000).
[^10]: Art. 14 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2016139000).
[^11]: Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2016139000).
[^12]: Art. 23a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2016139000).
[^13]: Art. 24 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2016139000).
2010-11-04
Verordnung vom 26
Originalfassung Text zu diesem Datum