Änderungshistorie

Verordnung vom 26. Oktober 2010 über die berufliche Grundbildung Polymechanikerin/Polymechaniker mit Fähigkeitszeugnis (FZ)

3 Versionen · 2010-11-04
2018-08-11
Verordnung vom 26 — arts. 4, 6, 9 y 7 más

Änderungen vom 2018-08-11

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3) Ergänzungsausbildung, die zur spezifischen Vorbereitung auf die Schwerpunktausbildung dient und deren Umfang und Inhalt vom Lehrbetrieb gewählt wird.
4) Die Schwerpunktausbildung umfasst folgende Handlungskompetenzen:
4) Die Schwerpunktausbildung umfasst folgende Handlungskompetenzen:[^4]
- s.1 Projekte planen, abwickeln und auswerten;
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- s.20 Ausbildungssequenzen planen, durchführen und auswerten;
- s.21 Aufzugsanlagen montieren und in Betrieb nehmen.[^4]
- s.21 Aufzugsanlagen montieren und in Betrieb nehmen.
5) In der Schwerpunktausbildung baut jede lernende Person mindestens zwei Handlungskompetenzen auf.
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### III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
##### Art. 6
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ab und erklären sie ihnen.
##### Art. 6[^5]
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden:
- a) die Bedienung und den Unterhalt von Betriebseinrichtungen, wie Maschinen, Antrieben und Transporteinrichtungen;
- b) die Handhabung von Werkzeugen, die mit einer erheblichen Unfallgefahr verbunden sind;
- c) die Bedienung und den Unterhalt von Druckbehältern mit gesundheitsschädlichem, brand- oder explosionsgefährlichem Inhalt.
4) Voraussetzung für den Einsatz nach Abs. 3 ist eine dem erhöhten gesundheitlichen Risiko angepasste verstärkte Ausbildung, Anleitung und Überwachung.
3) Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
### IV. Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache
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### V. Bildungsplan und Allgemeinbildung
##### Art. 9[^5]
##### Art. 9[^6]
**Bildungsplan**
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- e) Er bezieht die Handlungskompetenzen konsistent auf das Qualifikationsverfahren und beschreibt dessen System.
3) Dem Bildungsplan angefügt sind:
- a) das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung (mit Angabe der Bezugsquelle);
- b) die begleitenden Massnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz.
3) Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.[^7]
##### Art. 10
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- d) einschlägiger Abschluss auf der Tertiärstufe und mindestens zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet.
##### Art. 12[^6]
##### Art. 12[^8]
**Höchstzahl der Lernenden**
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1) Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.
2) Aufgehoben[^7]
3) Aufgehoben[^8]
##### Art 13a[^9]
2) Aufgehoben[^9]
3) Aufgehoben[^10]
##### Art 13a[^11]
**Bildungsbericht**
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1) Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildung dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semester ein Zeugnis aus.
2) Die Lehrvertragsparteien entscheiden über einen Wechsel der Profile der schulischen Bildung und informieren anschliessend das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung. Der Wechsel ist einmalig bis zum Beginn des 3. Lehrjahrs möglich.[^10]
2) Die Lehrvertragsparteien entscheiden über einen Wechsel der Profile der schulischen Bildung und informieren anschliessend das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung. Der Wechsel ist einmalig bis zum Beginn des 3. Lehrjahrs möglich.[^12]
##### Art. 15
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- e) Erfahrungsnote: 15 %.
3) Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.[^11]
3) Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.[^13]
##### Art. 19
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2) Wer die Lehrabschlussprüfung als Polymechanikerin/Polymechaniker bis zum 31. Dezember 2014 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
##### Art. 23a[^12]
##### Art. 23a[^14]
**Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. April 2016**
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1) Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
2) Die Änderungen vom 19. April 2016 treten am 1. Mai 2016 in Kraft.[^13]
2) Die Änderungen vom 19. April 2016 treten am 1. Mai 2016 in Kraft.[^15]
**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Klaus Tschütscher* Fürstlicher Regierungschef**
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[^3]: Art. 2 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2016139000).
[^4]: Art. 4 Abs. 4 Bst. s.21 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2016139000)
[^5]: Art. 9 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2016139000).
[^6]: Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2016139000).
[^7]: Art. 13 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2016139000).
[^8]: Art. 13 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2016139000).
[^9]: Art 13a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2016139000).
[^10]: Art. 14 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2016139000).
[^11]: Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2016139000).
[^12]: Art. 23a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2016139000).
[^13]: Art. 24 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2016139000).
[^4]: Art. 4 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2016139000).
[^5]: Art. 6 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/2018161000).
[^6]: Art. 9 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2016139000).
[^7]: Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/2018161000).
[^8]: Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2016139000).
[^9]: Art. 13 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2016139000).
[^10]: Art. 13 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2016139000).
[^11]: Art 13a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2016139000).
[^12]: Art. 14 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2016139000).
[^13]: Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2016139000).
[^14]: Art. 23a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2016139000).
[^15]: Art. 24 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2016139000).
2016-05-01
Verordnung vom 26 — arts. 1, 2, 4 y 8 más
2010-11-04
Verordnung vom 26
Originalfassung Text zu diesem Datum