Änderungshistorie
Verordnung vom 26. Oktober 2010 über die berufliche Grundbildung Produktionsmechanikerin/Produktionsmechaniker mit Fähigkeitszeugnis (FZ)
4 Versionen
· 2010-11-04
2018-08-11
Verordnung vom 26 — arts. 4, 6, 9 y 7 más
2016-05-01
Verordnung vom 26 — arts. 1, 2, 4 y 8 más
Änderungen vom 2016-05-01
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1) Die Berufsbezeichnung ist Produktionsmechanikerin/Produktionsmechaniker.
2) Produktionsmechanikerinnen/Produktionsmechaniker fertigen Werkstücke mit verschiedenen Fertigungsverfahren, bauen Geräte, Apparate oder Maschinen zusammen. In Zusammenarbeit mit anderen Fachleuten bearbeiten sie Aufträge oder Projekte und führen Inbetriebnahmen und Instandhaltungsarbeiten aus.
2) Produktionsmechanikerinnen/Produktionsmechaniker fertigen Werkstücke mit verschiedenen Fertigungsverfahren, bauen Geräte, Apparate oder Maschinen zusammen. In Zusammenarbeit mit anderen Fachleuten bearbeiten sie Aufträge oder Projekte und führen Inbetriebnahmen und Instandhaltungsarbeiten aus. Sie führen die Arbeiten unter Berücksichtigung der Energie- und Ressourceneffizienz aus.[^2]
3) Produktionsmechanikerinnen/Produktionsmechaniker zeichnen sich aus durch wirtschaftliches und ökologisches Denken und Handeln. Ihre Aufträge realisieren sie systematisch und weitgehend selbständig. Sie sind es auch gewohnt im Team zu arbeiten und sind aufgeschlossen gegenüber Neuerungen. Sie beachten die Grundsätze der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes.
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1) Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
1a) Inhaberinnen/Inhaber eines Berufsattests als Mechanikpraktikerin/Mechanikpraktiker wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.[^3]
2) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
### II. Ziele und Anforderungen
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- b.2 Werkstücke manuell fertigen;
- b.3 Bauteile fügen;[^2]
- b.3 Bauteile fügen;[^4]
- b.4 Werkstücke mit konventionellem Fertigungsverfahren drehen I;
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- s.15 Werkstücke mit Fügetechnik fertigen;
- s.16 Teile oberflächenbehandeln.[^3]
- s.16 Teile oberflächenbehandeln;[^5]
- s.17 Aufzugsanlagen montieren und in Betrieb nehmen.[^6]
5) In der Schwerpunktausbildung baut jede lernende Person mindestens eine Handlungskompetenz auf.
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### V. Bildungsplan und Allgemeinbildung
##### Art. 9
##### Art. 9[^7]
**Bildungsplan**
1) Der von den verantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt erarbeitete und vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) genehmigte Bildungsplan gilt in Liechtenstein als anerkannt.
2) Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen und Ressourcen nach den Art. 4 bis 5 wie folgt näher aus:
- a) Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.
- b) Er bestimmt, welche Handlungskompetenzen in bestimmten Situationen am Arbeitsplatz erwartet werden.
- c) Er bestimmt die Ressourcen, welche für den Aufbau der Handlungskompetenzen notwendig sind.
- d) Er bezieht das Qualifikationsverfahren konsistent auf die vorgegebenen Handlungskompetenzen und Ressourcen.
3) Der Bildungsplan legt überdies fest:
- a) die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;
- b) die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;
- c) die Qualifikationsbereiche und die Erfahrungsnote, die im Notenausweis nach Art. 21 Abs. 3 genannt werden und für die Wiederholungen nach Art. 19 zählen;
- d) die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.
4) Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung für Produktionsmechanikerinnen/Produktionsmechaniker mit Titel, Datum und Bezugsquelle.
1) Der von den verantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt erarbeitete und vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) genehmigte Bildungsplan gilt in Liechtenstein als anerkannt.
2) Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
- a) Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
- b) Er bestimmt die Ressourcen, welche für den Aufbau der Handlungskompetenzen notwendig sind.
- c) Er beinhaltet die Lektionentafel der Berufsfachschule.
- d) Er beinhaltet die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation.
- e) Er bezieht die Handlungskompetenzen konsistent auf das Qualifikationsverfahren und beschreibt dessen System.
3) Dem Bildungsplan angefügt sind:
- a) das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung (mit Angabe der Bezugsquelle);
- b) die begleitenden Massnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz.
##### Art. 10
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- f) einschlägiger Abschluss auf der Tertiärstufe und mindestens zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet.
##### Art. 12
##### Art. 12[^8]
**Höchstzahl der Lernenden**
1) In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:
- a) eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin/ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 % beschäftigt wird; oder
- b) zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen/entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigt werden.
2) Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.
3) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
4) Als Fachkraft gilt, wer über ein Fähigkeitszeugnis oder über ein Berufsattest im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
1) Betriebe, welche eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner zu 100 % oder zwei Berufsbildnerinnen/Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3) Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein Fähigkeitszeugnis, ein Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4) In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
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1) Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
3) Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.
2) Aufgehoben[^9]
3) Aufgehoben[^10]
##### Art. 13a[^11]
**Bildungsbericht**
1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
3) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4) Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin/der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung schriftlich mit.
##### Art. 14
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- e) Erfahrungsnote: 15 %.
3) Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aller Semesterzeugnisnoten des ersten bis und mit des sechsten Semesters des berufskundlichen Unterrichts.
3) Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.[^12]
##### Art. 19
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2) Wer die Lehrabschlussprüfung als Mechapraktikerin/Mechapraktiker bis zum 31. Dezember 2013 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
3) Die Änderung vom 23. Oktober 2012 gilt für alle Lernenden, die ihre Bildung nach dem 1. Januar 2012 begonnen haben.[^4]
3) Die Änderung vom 23. Oktober 2012 gilt für alle Lernenden, die ihre Bildung nach dem 1. Januar 2012 begonnen haben.[^13]
##### Art. 23a[^14]
**Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. April 2016**
1) Die Änderung vom 19. April 2016 gilt für alle Lernenden, die ihre Bildung als Produktionsmechanikerin/Produktionsmechaniker nach dem 1. Januar 2016 begonnen haben.
2) Die Änderung vom 19. April 2016 gilt für andere Qualifikationsverfahren nach Art. 45 BBG für Produktionsmechanikerin/Produktionsmechaniker ab dem 1. Januar 2019.
##### Art. 24
**Inkrafttreten**
Diese Verordnung tritt am 1. November 2012 in Kraft.
1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2012 in Kraft.
2) Die Änderungen vom 19. April 2016 treten am 1. Mai 2016 in Kraft.[^15]
**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Klaus Tschütscher* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: 45716 Produktionsmechanikerin/Produktionsmechaniker
[^2]: Art. 4 Abs. 1 Bst. b.3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 328](https://www.gesetze.li/chrono/2012328000).
[^3]: Art. 4 Abs. 4 Bst. s.16 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 328](https://www.gesetze.li/chrono/2012328000).
[^4]: Art. 23 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 328](https://www.gesetze.li/chrono/2012328000).
[^2]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 140](https://www.gesetze.li/chrono/2016140000).
[^3]: Art. 2 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 140](https://www.gesetze.li/chrono/2016140000).
[^4]: Art. 4 Abs. 1 Bst. b.3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 328](https://www.gesetze.li/chrono/2012328000).
[^5]: Art. 4 Abs. 4 Bst. s.16 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 328](https://www.gesetze.li/chrono/2012328000).
[^6]: Art. 4 Abs. 4 Bst. s.17 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 140](https://www.gesetze.li/chrono/2016140000).
[^7]: Art. 9 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 140](https://www.gesetze.li/chrono/2016140000).
[^8]: Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 140](https://www.gesetze.li/chrono/2016140000).
[^9]: Art. 13 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 140](https://www.gesetze.li/chrono/2016140000).
[^10]: Art. 13 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 140](https://www.gesetze.li/chrono/2016140000).
[^11]: Art. 13a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 140](https://www.gesetze.li/chrono/2016140000).
[^12]: Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 140](https://www.gesetze.li/chrono/2016140000).
[^13]: Art. 23 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 328](https://www.gesetze.li/chrono/2012328000).
[^14]: Art. 23a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 140](https://www.gesetze.li/chrono/2016140000).
[^15]: Art. 24 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 140](https://www.gesetze.li/chrono/2016140000).
2012-11-01
Verordnung vom 26 — arts. 4, 23, 24
2010-11-04
Verordnung vom 26
Originalfassung
Text zu diesem Datum