Änderungshistorie
Verordnung vom 26. Oktober 2010 über die berufliche Grundbildung Produktionsmechanikerin/Produktionsmechaniker mit Fähigkeitszeugnis (FZ)
4 Versionen
· 2010-11-04
2018-08-11
Verordnung vom 26 — arts. 4, 6, 9 y 7 más
2016-05-01
Verordnung vom 26 — arts. 1, 2, 4 y 8 más
2012-11-01
Verordnung vom 26 — arts. 4, 23, 24
Änderungen vom 2012-11-01
@@ -42,7 +42,7 @@
- b.2 Werkstücke manuell fertigen;
- b.3 Bauteile fügen.
- b.3 Bauteile fügen;[^2]
- b.4 Werkstücke mit konventionellem Fertigungsverfahren drehen I;
@@ -84,7 +84,7 @@
- s.15 Werkstücke mit Fügetechnik fertigen;
- s.16 Teile mit Vakuumtechnik beschichten.
- s.16 Teile oberflächenbehandeln.[^3]
5) In der Schwerpunktausbildung baut jede lernende Person mindestens eine Handlungskompetenz auf.
@@ -222,18 +222,6 @@
3) Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.
##### Art. 13a[^11]
**Bildungsbericht**
1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
3) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4) Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin/der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung schriftlich mit.
##### Art. 14
**In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung**
@@ -360,20 +348,20 @@
2) Wer die Lehrabschlussprüfung als Mechapraktikerin/Mechapraktiker bis zum 31. Dezember 2013 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
##### Art. 23a[^14]
**Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. April 2016**
1) Die Änderung vom 19. April 2016 gilt für alle Lernenden, die ihre Bildung als Produktionsmechanikerin/Produktionsmechaniker nach dem 1. Januar 2016 begonnen haben.
2) Die Änderung vom 19. April 2016 gilt für andere Qualifikationsverfahren nach Art. 45 BBG für Produktionsmechanikerin/Produktionsmechaniker ab dem 1. Januar 2019.
3) Die Änderung vom 23. Oktober 2012 gilt für alle Lernenden, die ihre Bildung nach dem 1. Januar 2012 begonnen haben.[^4]
##### Art. 24
**Inkrafttreten**
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Diese Verordnung tritt am 1. November 2012 in Kraft.
**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Klaus Tschütscher* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: 45716 Produktionsmechanikerin/Produktionsmechaniker
[^2]: Art. 4 Abs. 1 Bst. b.3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 328](https://www.gesetze.li/chrono/2012328000).
[^3]: Art. 4 Abs. 4 Bst. s.16 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 328](https://www.gesetze.li/chrono/2012328000).
[^4]: Art. 23 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 328](https://www.gesetze.li/chrono/2012328000).
2010-11-04
Verordnung vom 26
Originalfassung
Text zu diesem Datum