Änderungshistorie

Verordnung vom 14. Dezember 2010 über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; ALVV)

8 Versionen · 2010-12-30
2024-01-01
Verordnung vom 14 — arts. 43, 59, 65 y 4 más
2021-01-01
Verordnung vom 14 — arts. 67, 11, 68 y 2 más
2020-10-01
Verordnung vom 14 — arts. 43, 45, 46 y 10 más

Änderungen vom 2020-10-01

@@ -452,27 +452,21 @@
2) Die Einstellung wird nach bestandener Wartezeit oder bereits laufender Einstellung getilgt.
##### Art. 43
##### Art. 43[^3]
**a) bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 38 Abs. 1 Bst. a ALVG)**
Wenn der Versicherte aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist, so dauert die Einstellung:
- a) 20 Tage, wenn:
- 1. der Versicherte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert worden war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte; oder
- 2. der Versicherte und der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist einvernehmlich aufgelöst haben, es sei denn, dass dem Versicherten das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte;
- b) 30 Tage, wenn der Versicherte dem Arbeitgeber durch sein Verhalten, namentlich wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der Kündigungsfrist gegeben hat;
- c) 40 Tage, wenn:
- 1. Aufgehoben[^3]
- 2. Aufgehoben[^4]
- d) 60 Tage, wenn der Versicherte innerhalb von 12 Monaten wiederholt selbstverschuldet arbeitslos ist.
1) Wenn der Versicherte selbstverschuldet arbeitslos geworden ist, so dauert die Einstellung: a) 20 Tage, wenn:
- 1. der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert worden war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte; oder
- 2. der Versicherte und der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst haben, es sei denn, dass dem Versicherten das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte;
- b) 30 Tage, wenn der Versicherte dem Arbeitgeber durch sein Verhalten, namentlich wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat;
- c) 60 Tage, wenn der Versicherte innerhalb von zwei Jahren wiederholt selbstverschuldet arbeitslos ist.
2) Wurde das Arbeitsverhältnis in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a und b ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aufgelöst und meldet sich der Versicherte vor Ablauf der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist beim Amt für Volkswirtschaft arbeitslos, sind die Einstelltage um die Lohn- oder Entschädigungsansprüche, die dem Versicherten bei Einhaltung der Kündigungsfrist zugestanden hätten, zu erhöhen. Hierzu sind die Lohn- oder Entschädigungsansprüche in Tagesverdienste umzurechnen. Die Anzahl der zusätzlichen Einstelltage entspricht der Anzahl der errechneten Tagesverdienste. Die Einstellungsdauer ist auf höchstens 60 Einstelltage begrenzt.
##### Art. 44
@@ -524,7 +518,7 @@
6) Ist eine zumutbare Arbeit auf weniger als 20 Tage befristet, so ist der Versicherte bei der ersten Nichtbefolgung für die Dauer der vorgesehenen Arbeitstage einzustellen.
7) Für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen wiederholter Nichtbefolgung von Vorschriften nach diesem Artikel sind die Einstellungsverfügungen der letzten zwei Jahre zu berücksichtigen.[^5]
7) Für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen wiederholter Nichtbefolgung von Vorschriften nach diesem Artikel sind die Einstellungsverfügungen der letzten zwei Jahre zu berücksichtigen.[^4]
##### Art. 46
@@ -540,7 +534,7 @@
- d) 60 Tage bei jeder weiteren Missachtung.
2) Für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen wiederholter Missachtung von Vorschriften nach Abs. 1 sind die Einstellungsverfügungen der letzten zwei Jahre zu berücksichtigen.[^6]
2) Für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen wiederholter Missachtung von Vorschriften nach Abs. 1 sind die Einstellungsverfügungen der letzten zwei Jahre zu berücksichtigen.[^5]
##### Art. 47
@@ -660,13 +654,13 @@
Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode.
##### Art. 59a[^7]
**Aufbewahrungspflicht; Nachprüfung (Art. 44 und 46 ALVG)**
##### Art. 59a[^6]
**Aufbewahrungspflicht; Kontrolle (Art. 44 und 46 ALVG)[^7]**
1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Formulare und Unterlagen, die für die Anmeldung und Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung relevant sind, fünf Jahre im Original aufzubewahren und dem Amt für Volkswirtschaft auf Verlangen vorzulegen. Die Frist beginnt am ersten Tag des Folgemonats nach Ablauf der letzten bewilligten Abrechnungsperiode.
2) Das Amt für Volkswirtschaft ist berechtigt, innerhalb der Aufbewahrungsfrist nach Abs. 1 im Betrieb des Arbeitgebers jederzeit eine Nachprüfung durchzuführen oder durchführen zu lassen.
2) Das Amt für Volkswirtschaft ist berechtigt, innerhalb der Aufbewahrungsfrist nach Abs. 1 im Betrieb des Arbeitgebers jederzeit eine Kontrolle durchzuführen oder durchführen zu lassen.[^8]
#### C. Schlechtwetterentschädigung
@@ -730,6 +724,14 @@
Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode.
##### Art. 65a[^9]
**Aufbewahrungspflicht; Kontrolle (Art. 54 ALVG)**
1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Formulare und Unterlagen, die für die Anmeldung und Abrechnung der Schlechtwetterentschädigung relevant sind, fünf Jahre im Original aufzubewahren und dem Amt für Volkswirtschaft auf Verlangen vorzulegen. Die Frist beginnt am ersten Tag des Folgemonats nach Ablauf der letzten bewilligten Abrechnungsperiode.
2) Das Amt für Volkswirtschaft ist berechtigt, innerhalb der Aufbewahrungsfrist nach Abs. 1 im Betrieb des Arbeitgebers jederzeit eine Kontrolle durchzuführen oder durchführen zu lassen.
#### D. Insolvenzentschädigung
##### Art. 66
@@ -756,9 +758,9 @@
2) Nötigenfalls setzt das Amt für Volkswirtschaft dem Arbeitnehmer eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.
### IIIa. Organisation und Finanzierung[^8]
##### Art. 68a[^9]
### IIIa. Organisation und Finanzierung[^10]
##### Art. 68a[^11]
**Liquiditätsplanung (Art. 65 Abs. 2 ALVG)**
@@ -768,7 +770,7 @@
3) Das Amt für Volkswirtschaft hat die gemäss Abs. 2 zu erstellende Liquiditätsplanung nach ihrer Erstellung an die Regierung zu übermitteln.
##### Art. 68b[^10]
##### Art. 68b[^12]
**Staatliches Darlehen (Art. 71a ALVG)**
@@ -834,9 +836,9 @@
- c) ausbezahlte Leistungen;
- d) Firmen-Stammdaten.[^11]
4) Für die Berechnung und Auszahlung der Insolvenzentschädigung enthält das Informationssystem insbesondere folgende Daten:[^12]
- d) Firmen-Stammdaten.[^13]
4) Für die Berechnung und Auszahlung der Insolvenzentschädigung enthält das Informationssystem insbesondere folgende Daten:[^14]
- a) Personen-Stammdaten;
@@ -904,30 +906,50 @@
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 24. November 2010 über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung in Kraft.
#### Übergangsbestimmungen
#### 837.01 V über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; ALVV)
### II.
### Übergangsbestimmung
**Dauer der Einstellung**
**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Klaus Tschütscher* Fürstlicher Regierungschef**
...
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung[^15] hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
...
[^1]: Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 312](https://www.gesetze.li/chrono/2014312000).
[^2]: Art. 34 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 312](https://www.gesetze.li/chrono/2014312000).
[^3]: Art. 43 Bst. c Ziff 1 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2020203000).
[^4]: Art. 43 Bst. c Ziff 2 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2020203000).
[^5]: Art. 45 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 312](https://www.gesetze.li/chrono/2014312000).
[^6]: Art. 46 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 312](https://www.gesetze.li/chrono/2014312000).
[^7]: Art. 59a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 189](https://www.gesetze.li/chrono/2020189000).
[^8]: Überschrift vor Art. 68a eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 312](https://www.gesetze.li/chrono/2014312000).
[^9]: Art. 68a eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 312](https://www.gesetze.li/chrono/2014312000).
[^10]: Art. 68b eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 312](https://www.gesetze.li/chrono/2014312000).
[^11]: Art. 69 Abs. 3 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 436](https://www.gesetze.li/chrono/2018436000).
[^12]: Art. 69 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 436](https://www.gesetze.li/chrono/2018436000).
[^3]: Art. 43 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2020276000).
[^4]: Art. 45 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 312](https://www.gesetze.li/chrono/2014312000).
[^5]: Art. 46 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 312](https://www.gesetze.li/chrono/2014312000).
[^6]: Art. 59a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 189](https://www.gesetze.li/chrono/2020189000).
[^7]: Art. 59a Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2020276000).
[^8]: Art. 59a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2020276000).
[^9]: Art. 65a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2020276000).
[^10]: Überschrift vor Art. 68a eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 312](https://www.gesetze.li/chrono/2014312000).
[^11]: Art. 68a eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 312](https://www.gesetze.li/chrono/2014312000).
[^12]: Art. 68b eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 312](https://www.gesetze.li/chrono/2014312000).
[^13]: Art. 69 Abs. 3 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 436](https://www.gesetze.li/chrono/2018436000).
[^14]: Art. 69 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 436](https://www.gesetze.li/chrono/2018436000).
[^15]: Inkrafttreten: 1. Oktober 2020.
2020-07-01
Verordnung vom 14 — arts. 59, 11, 68 y 2 más
2020-06-25
Verordnung vom 14 — arts. 43, 45, 46 y 4 más
2019-01-01
Verordnung vom 14 — arts. 68, 68, 69
2015-01-01
Verordnung vom 14 — arts. 28, 34, 45 y 6 más
2011-01-01
Verordnung vom 14
Originalfassung Text zu diesem Datum