Änderungshistorie
Verordnung vom 15. März 2011 über die berufliche Grundbildung Automatikmonteurin/Automatikmonteur mit Fähigkeitszeugnis (FZ)
3 Versionen
· 2011-01-01
2018-08-11
Verordnung vom 15 — arts. 6, 7, 9 y 6 más
Änderungen vom 2018-08-11
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### III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
##### Art. 6
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ab und erklären sie ihnen.
##### Art. 6[^3]
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden:
- a) für die Bedienung und den Unterhalt von Betriebseinrichtungen, wie Maschinen, Antrieben und Transporteinrichtungen;
- b) für die Handhabung von Werkzeugen, die mit einer erheblichen Unfallgefahr verbunden sind;
- c) für die Bedienung und den Unterhalt von Druckbehältern mit gesundheitsschädlichem, brand- oder explosionsgefährlichem Inhalt.
4) Voraussetzung für den Einsatz nach Abs. 3 ist eine dem erhöhten gesundheitlichen Risiko angepasste verstärkte Ausbildung, Anleitung und Überwachung.
3) Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
### IV. Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache
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1) Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an vier Tagen pro Woche.
2) Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 1 080 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 120 Lektionen.
2) Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 1080 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 120 Lektionen.
3) Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 28 und höchstens 44 Tage zu je acht Stunden und finden in den ersten beiden Bildungsjahren statt.
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### V. Bildungsplan und Allgemeinbildung
##### Art. 9[^3]
##### Art. 9[^4]
**Bildungsplan**
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- e) Er bezieht die Handlungskompetenzen konsistent auf das Qualifikationsverfahren und beschreibt dessen System.
3) Dem Bildungsplan angefügt sind:
- a) das Verzeichnis der Instrument zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung (mit Angabe der Bezugsquelle);
- b) die begleitenden Massnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz.
3) Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.[^5]
##### Art. 10
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- f) einschlägiger Abschluss auf der Tertiärstufe und mindestens zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet.
##### Art. 12[^4]
##### Art. 12[^6]
**Höchstzahl der Lernenden**
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**Im Betrieb**
1) Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen
Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.
2) Aufgehoben[^5]
3) Aufgehoben[^6]
##### Art. 13a[^7]
1) Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.
2) Aufgehoben[^7]
3) Aufgehoben[^8]
##### Art. 13a[^9]
**Bildungsbericht**
1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stütz sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzten dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
3) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
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- e) Erfahrungsnote: 15 %.
3) Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.[^8]
3) Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.[^10]
##### Art. 19
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2) Wer die Lehrabschlussprüfung als Elektropraktikerin/Elektropraktiker bis zum 31. Dezember 2013 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
##### Art. 23a[^9]
##### Art. 23a[^11]
**Übergangsbestimmungen für die Änderung vom 19. April 2016**
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1) Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
2) Die Änderungen vom 19. April 2016 treten am 1. Mai 2016 in Kraft.[^10]
2) Die Änderungen vom 19. April 2016 treten am 1. Mai 2016 in Kraft.[^12]
**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Klaus Tschütscher* Fürstlicher Regierungschef**
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[^2]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 135](https://www.gesetze.li/chrono/2016135000).
[^3]: Art. 9 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 135](https://www.gesetze.li/chrono/2016135000).
[^4]: Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 135](https://www.gesetze.li/chrono/2016135000).
[^5]: Art. 13 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 135](https://www.gesetze.li/chrono/2016135000).
[^6]: Art. 13 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 135](https://www.gesetze.li/chrono/2016135000).
[^7]: Art. 13a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 135](https://www.gesetze.li/chrono/2016135000).
[^8]: Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 135](https://www.gesetze.li/chrono/2016135000).
[^9]: Art. 23a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 135](https://www.gesetze.li/chrono/2016135000).
[^10]: Art. 24 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 135](https://www.gesetze.li/chrono/2016135000).
[^3]: Art. 6 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/2018161000).
[^4]: Art. 9 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 135](https://www.gesetze.li/chrono/2016135000).
[^5]: Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/2018161000).
[^6]: Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 135](https://www.gesetze.li/chrono/2016135000).
[^7]: Art. 13 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 135](https://www.gesetze.li/chrono/2016135000).
[^8]: Art. 13 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 135](https://www.gesetze.li/chrono/2016135000).
[^9]: Art. 13a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 135](https://www.gesetze.li/chrono/2016135000).
[^10]: Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 135](https://www.gesetze.li/chrono/2016135000).
[^11]: Art. 23a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 135](https://www.gesetze.li/chrono/2016135000).
[^12]: Art. 24 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 135](https://www.gesetze.li/chrono/2016135000).
2016-05-01
Verordnung vom 15 — arts. 1, 9, 12 y 5 más
2011-03-22
Verordnung vom 15
Originalfassung
Text zu diesem Datum