Änderungshistorie

Verordnung vom 15. März 2011 über die berufliche Grundbildung Automatikmonteurin/Automatikmonteur mit Fähigkeitszeugnis (FZ)

3 Versionen · 2011-01-01
2018-08-11
Verordnung vom 15 — arts. 6, 7, 9 y 6 más
2016-05-01
Verordnung vom 15 — arts. 1, 9, 12 y 5 más

Änderungen vom 2016-05-01

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1) Die Berufsbezeichnung ist Automatikmonteurin/Automatikmonteur.
2) Automatikmonteurinnen/Automatikmonteure bauen elektrische Steuerungen und Energieverteilungen, fertigen elektrische Wicklungen und lokalisieren und beheben Störungen an Maschinen. In Zusammenarbeit mit anderen Fachleuten bearbeiten sie Aufträge oder Projekte, bestücken und löten Printplatten und führen Inbetriebnahmen und Funktionskontrollen durch. Hinzu kommt das Verdrahten und Prüfen von elektronischen Geräten sowie das Warten von Betriebseinrichtungen.
2) Automatikmonteurinnen/Automatikmonteure bauen elektrische Steuerungen und Energieverteilungen, fertigen elektrische Wicklungen und lokalisieren und beheben Störungen an Maschinen. In Zusammenarbeit mit anderen Fachleuten bearbeiten sie Aufträge oder Projekte, bestücken und löten Printplatten und führen Inbetriebnahmen und Funktionskontrollen durch. Hinzu kommt das Verdrahten und Prüfen von elektronischen Geräten sowie das Warten von Betriebseinrichtungen. Sie führen die Arbeiten unter Berücksichtigung der Energie- und Ressourceneffizienz aus.[^2]
3) Automatikmonteurinnen/Automatikmonteure zeichnen sich aus durch wirtschaftliches und ökologisches Denken und Handeln. Ihre Aufträge realisieren sie systematisch und weitgehend selbständig. Sie sind es auch gewohnt im Team zu arbeiten und sind aufgeschlossen gegenüber Neuerungen. Sie beachten die Grundsätze der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes.
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### V. Bildungsplan und Allgemeinbildung
##### Art. 9
##### Art. 9[^3]
**Bildungsplan**
1) Der von den verantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt erarbeitete und vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) genehmigte Bildungsplan gilt in Liechtenstein als anerkannt.
2) Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen und Ressourcen nach den Art. 4 und 5 wie folgt näher aus:
- a) Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.
- b) Er bestimmt, welche Handlungskompetenzen in bestimmten Situationen am Arbeitsplatz erwartet werden.
- c) Er bestimmt die Ressourcen, welche für den Aufbau der Handlungskompetenzen notwendig sind.
- d) Er bezieht das Qualifikationsverfahren konsistent auf die vorgegebenen Handlungskompetenzen und Ressourcen.
3) Der Bildungsplan legt überdies fest:
- a) die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;
- b) die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;
- c) die Qualifikationsbereiche und die Erfahrungsnote, die im Notenausweis nach Art. 21 Abs. 3 genannt werden und für die Wiederholungen nach Art. 19 zählen;
- d) die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.
4) Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen
Grundbildung für Automatikmonteurinnen/Automatikmonteuren mit Titel, Datum und Bezugsquelle.
1) Der von den verantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt erarbeitete und vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) genehmigte Bildungsplan gilt in Liechtenstein als anerkannt.
2) Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
- a) Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
- b) Er bestimmt die Ressourcen, welche für den Aufbau der Handlungskompetenzen notwendig sind.
- c) Er beinhaltet die Lektionentafel der Berufsfachschule.
- d) Er beinhaltet die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation.
- e) Er bezieht die Handlungskompetenzen konsistent auf das Qualifikationsverfahren und beschreibt dessen System.
3) Dem Bildungsplan angefügt sind:
- a) das Verzeichnis der Instrument zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung (mit Angabe der Bezugsquelle);
- b) die begleitenden Massnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz.
##### Art. 10
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- f) einschlägiger Abschluss auf der Tertiärstufe und mindestens zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet.
##### Art. 12
##### Art. 12[^4]
**Höchstzahl der Lernenden**
1) In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:
- a) eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin/ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 % beschäftigt wird; oder
- b) zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen/entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigt werden.
2) Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.
3) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
4) Als Fachkraft gilt, wer über ein Fähigkeitszeugnis oder über ein Berufsattest im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
1) Betriebe, welche eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner zu 100 % oder zwei Berufsbildnerinnen/Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3) Als Fachkraft gilt, wer über ein Fähigkeitszeugnis oder über ein Berufsattest im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4) In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
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Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
3) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.
2) Aufgehoben[^5]
3) Aufgehoben[^6]
##### Art. 13a[^7]
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- e) Erfahrungsnote: 15 %.
3) Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aller Semesterzeugnisnoten des ersten bis und mit des sechsten Semesters des berufskundlichen Unterrichts.
3) Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.[^8]
##### Art. 19
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**Inkrafttreten**
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
1) Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
2) Die Änderungen vom 19. April 2016 treten am 1. Mai 2016 in Kraft.[^10]
**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Klaus Tschütscher* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: 46426 Automatikmonteurin/Automatikmonteur
[^2]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 135](https://www.gesetze.li/chrono/2016135000).
[^3]: Art. 9 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 135](https://www.gesetze.li/chrono/2016135000).
[^4]: Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 135](https://www.gesetze.li/chrono/2016135000).
[^5]: Art. 13 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 135](https://www.gesetze.li/chrono/2016135000).
[^6]: Art. 13 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 135](https://www.gesetze.li/chrono/2016135000).
[^7]: Art. 13a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 135](https://www.gesetze.li/chrono/2016135000).
[^8]: Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 135](https://www.gesetze.li/chrono/2016135000).
[^9]: Art. 23a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 135](https://www.gesetze.li/chrono/2016135000).
[^10]: Art. 24 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 135](https://www.gesetze.li/chrono/2016135000).
2011-03-22
Verordnung vom 15
Originalfassung Text zu diesem Datum