Änderungshistorie

Verordnung vom 29. März 2011 über das Messwesen (Messverordnung; MessV)

4 Versionen · 2011-04-04
2023-01-20
Verordnung vom 29 — arts. 14, 15, 9

Änderungen vom 2023-01-20

@@ -150,7 +150,7 @@
1) Für die Durchführung der Eicharbeiten erhebt der Eichmeister vom Verwender der Messmittel die in der schweizerischen Eichgebührenverordnung (SR 941.298.1) festgelegten Gebühren.
2) Zusätzlich zu den Gebühren können insbesondere Spesen für Reise, Transport der Gewichte, Benutzung besonderer Gerätschaften und den Einsatz von Hilfskräften in Rechnung gestellt werden. Die Spesenansätze richten sich nach Anhang 1.
2) Zusätzlich zu den Gebühren können insbesondere Spesen für Reise, Transport der Gewichte, Reinigungsarbeiten, Benutzung besonderer Gerätschaften und den Einsatz von Hilfskräften in Rechnung gestellt werden. Die Spesenansätze richten sich nach Anhang 1.[^3]
3) Die Gebühren und Spesen nach Abs. 1 und 2 werden vom Eichmeister in Rechnung gestellt.
@@ -162,7 +162,7 @@
**Entschädigung des Eichmeisters**
1) Dem Eichmeister steht vorbehaltlich Abs. 2 der gesamte Ertrag aller Eichgebühren und Spesen zu.
1) Dem Eichmeister steht vorbehaltlich Abs. 2 der Ertrag der Gebühren nach den Bestimmungen der schweizerischen Eichgebührenverordnung zu.[^4]
2) Der Eichmeister ist verpflichtet, vom Ertrag nach Abs. 1 abzuliefern:
@@ -172,11 +172,11 @@
3) Der Eichmeister wird durch das Land nach dem Stundenansatz der schweizerischen Eichgebührenverordnung für folgende Arbeiten entschädigt:
- a) Vollzug der schweizerischen Mengenangabeverordnung;[^3]
- a) Vollzug der schweizerischen Mengenangabeverordnung;[^5]
- b) Durchführung der nachträglichen Kontrolle (Marktüberwachung);
- c) Aufgehoben[^4]
- c) Aufgehoben[^6]
- d) andere Leistungen, für die weder Gebühren noch Entschädigungen erhoben werden.
@@ -236,7 +236,7 @@
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
### Anhang 1
### Anhang 1[^7]
#### Spesenansätze der Eichmeister
@@ -248,32 +248,25 @@
(Art. 14 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 4)
- I**. Waagen** 1) Für Reisekosten, Reisezeit und Transport der Prüfmittel beträgt die Entschädigung aufgrund der Wiegefähigkeit der zu prüfenden Waage:
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- **I. Waagen**
1) Für Reisekosten, Reisezeit, Transport und Reinigung der Prüfmittel beträgt die Entschädigung aufgrund der Wiegefähigkeit der zu prüfenden Waage:
2) In Betrieben mit zwei Waagen richtet sich die Entschädigung nach der Waage mit der grösseren Wiegefähigkeit. In Betrieben mit drei oder mehr Waagen wird die Entschädigung nach der Waage mit der grössten Wiegefähigkeit um die Hälfte der Entschädigung nach der Waage mit der drittgrössten Wiegefähigkeit erhöht.
3) Nimmt die Eichung im gleichen Betrieb mehr als einen Arbeitstag in Anspruch, wird die Entschädigung verdoppelt.
3) Aufgehoben
- **II. Tanksäulen und Abgasmessgeräte**
1) Bei der Eichung von Tanksäulen beträgt die Entschädigung für Reisekosten, Reisezeit und Transport der Prüfmittel:
- a) 45 Franken je Betrieb mit 1 bis 2 Tanksäulen;
- b) 65 Franken je Betrieb mit 3 bis 5 Tanksäulen;
- c) 85 Franken je Betrieb mit 6 oder mehr Tanksäulen.
- a) 52 Franken je Betrieb mit 1 bis 2 Tanksäulen;
- b) 75 Franken je Betrieb mit 3 bis 5 Tanksäulen;
- c) 98 Franken je Betrieb mit 6 bis 9 Tanksäulen;
- d) 175 Franken je Betrieb mit 10 oder mehr Tanksäulen.
2) Bei der Eichung von Abgasmessgeräten beträgt die Entschädigung für Reisekosten, Reisezeit und Transport der Prüfmittel:
@@ -281,13 +274,21 @@
- b) 60 Franken je Betrieb mit 2 oder mehr Messsystemen.
- **III. Andere Messmittel und ausserordentliche Eichung von Messmitteln**
Bei der Eichung anderer Messmittel und bei ausserordentlicher Eichung von Messmitteln beträgt die Entschädigung für die Reisekosten 0.75 Franken je Kilometer. Die Entschädigung für die Reisezeit richtet sich nach Art. 3 der schweizerischen Eichgebührenverordnung.
- **IV. Wartezeit**
Für die Wartezeit, die der Eichmeister weder verursacht hat noch nutzen kann, entschädigt der Verursacher den Eichmeister nach Art. 3 der schweizerischen Eichgebührenverordnung.
- **III. Andere Messmittel, ausserordentliche Eichung von Messmitteln und Tätigkeiten auf Verlangen**
1) Bei der Eichung anderer Messmittel, bei ausserordentlicher Eichung von Messmitteln sowie bei Tätigkeiten auf Verlangen beträgt die Entschädigung für die Reisekosten:
- a) 0.70 Franken je Kilometer für Personenwagen;
- b) 0.80 Franken je Kilometer für Kleintransportfahrzeuge;
- c) 3.85 Franken je Kilometer für Geländepersonenwagen mit Anhänger oder speziell ausgerüstete Fahrzeuge.
2) Die Entschädigung für die Reisezeit richtet sich nach Art. 3 der schweizerischen Eichgebührenverordnung.
- **IV. Wartezeiten und Reinigungsarbeiten**
Die gebührenpflichtige Person entschädigt den Eichmeister für Wartezeiten und Reinigungsarbeiten, die sie verursacht hat, nach Art. 3 der schweizerischen Eichgebührenverordnung.
(Art. 14 Abs. 4)
@@ -307,6 +308,12 @@
[^2]: Art. 8 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 178](https://www.gesetze.li/chrono/2013178000).
[^3]: Art. 15 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 178](https://www.gesetze.li/chrono/2013178000).
[^4]: Art. 15 Abs. 3 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 108](https://www.gesetze.li/chrono/2017108000).
[^3]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 13](https://www.gesetze.li/chrono/2023013000).
[^4]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 13](https://www.gesetze.li/chrono/2023013000).
[^5]: Art. 15 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 178](https://www.gesetze.li/chrono/2013178000).
[^6]: Art. 15 Abs. 3 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 108](https://www.gesetze.li/chrono/2017108000).
[^7]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 13](https://www.gesetze.li/chrono/2023013000).
2017-04-14
Verordnung vom 29 — arts. 8, 15
2013-05-01
Verordnung vom 29 — arts. 8, 15
2011-04-04
Verordnung vom 29
Originalfassung Text zu diesem Datum