Änderungshistorie
Gesetz vom 16. März 2011 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz; PartG)
6 Versionen
· 2011-09-01
2025-01-01
Gesetz vom 16 — arts. 1, 2, 3 y 26 más
2023-06-01
Gesetz vom 16 — arts. 24, 21, 22
2022-07-15
Gesetz vom 16 — arts. 25, 28
2022-07-01
Gesetz vom 16 — arts. 12, 24, 28 y 2 más
2017-01-01
Gesetz vom 16 — arts. 12, 28, 15 y 3 más
Änderungen vom 2017-01-01
@@ -1,6 +1,6 @@
# Gesetz vom 16. März 2011 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz; PartG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: [^1]
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
### I. Allgemeine Bestimmungen
@@ -24,16 +24,8 @@
#### A. Voraussetzungen und Eintragungshindernisse
##### Art. 3 und 4[^4]
Aufgehoben
#### B. Verfahren
##### Art. 5 bis 8[^5]
Aufgehoben
#### C. Ungültigkeit
##### Art. 9
@@ -186,12 +178,6 @@
2) Erfordern es die Umstände, so hat die Partnerin oder der Partner die Obsorgeberechtigte oder den Obsorgeberechtigten zu vertreten. Elternrechte bleiben jedoch in allen Fällen gewahrt.
##### Art. 24a [^3]
**Stiefkindadoption**
Hat eine Person das minderjährige Kind ihrer Partnerin oder ihres Partners adoptiert, so sind die jeweiligen ehe- und kindschaftsrechtlichen Bestimmungen, die die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Voraussetzungen und Folgen der Auflösung oder Scheidung der Ehe regeln, sinngemäss anwendbar.
##### Art. 25
**Adoption und Fortpflanzungsmedizin**
@@ -272,48 +258,8 @@
### V. Schlussbestimmung
##### Art. 32a[^12]
**Umwandlungserklärung**
1) Eingetragene Partnerinnen oder Partner können jederzeit gemeinsam vor dem Zivilstandsamt erklären, dass sie ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln wollen.
2) Sie müssen vor dem Zivilstandsamt persönlich erscheinen, ihre Personalien und ihre eingetragene Partnerschaft mittels Dokumenten belegen und die Umwandlungserklärung unterzeichnen.
3) Auf Antrag wird die Umwandlungserklärung in Anwesenheit von zwei volljährigen und urteilsfähigen Zeuginnen oder Zeugen im Trauungslokal entgegengenommen.
##### Art. 32b[^13]
**Wirkungen der Umwandlungserklärung**
1) Sobald die Umwandlungserklärung vorliegt, gelten die bisherigen eingetragenen Partnerinnen oder Partner als verheiratet.
2) Knüpft eine gesetzliche Bestimmung für Rechtswirkungen an die Dauer der Ehe an, so ist die Dauer der vorangegangenen eingetragenen Partnerschaft anzurechnen.
3) Für Rechte und Pflichten der eingetragenen Partnerinnen oder Partner bleibt nach der Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe der Tag der Begründung der eingetragenen Partnerschaft weiterhin massgebend.
#### Übergangsbestimmungen
##### Art. 32c[^15]
**Durchführungsverordnungen**
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen, insbesondere über:
- a) die Führung des Partnerschaftsregisters;
- b) die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe;
- c) die Gebühren für Amtshandlungen nach diesem Gesetz.
##### Art. 32d[^16]
**Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Mai 2024**
1) Bis zur Abgabe der Umwandlungserklärung kann jede Partnerin und jeder Partner dem anderen schriftlich bekanntgeben, dass der bisherige partnerschaftliche Güterstand nach Art. 20 des Partnerschaftsgesetzes bis zu diesem Zeitpunkt beibehalten wird.
2) Für eingetragene Partnerinnen oder Partner gelangen die jeweiligen kindschaftsrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäss zur Anwendung.
##### Art. 33
**Inkrafttreten**
@@ -326,24 +272,24 @@
### Übergangsbestimmung
### II.
### Übergangsbestimmung
### II.
### Übergangsbestimmung
### Übergangsbestimmung
Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Bericht über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 17./19. Juni 2011, wonach sich ergibt: Zahl der Stimmberechtigten 18 840 Zahl der abgegebenen Stimmen 13 976 Annehmende sind 9 239 Verwerfende sind 4 197 Ungültige Stimmen 468 Leere Stimmen 72 beschliesst: die Referendumsvorlage betreffend das Gesetz vom 16. März 2011 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz; PartG) wird als vom Volk angenommen erklärt.
**In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. *Alois* Erbprinz**
**gez. *Dr. Klaus Tschütscher* Fürstlicher Regierungschef**
...
Wurde die Partnerschaft vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetragen, so können die Partnerinnen oder Partner jederzeit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gegenüber dem Zivilstandsamt in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, dass sie den Namen der einen Partnerin oder des einen Partners als gemeinsamen Namen tragen wollen. In diesem Fall kann die Person, deren Name nicht gemeinsamer Name wird, gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, dass sie ihren bisherigen Namen dem gemeinsamen Namen unter Setzung eines Bindestrichs voran- oder nachstellt. Trägt diese Person bereits einen Doppelnamen, so kann sie nur einen dieser Namen nach ihrer Wahl verwenden.
...
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [139/2010](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=139&buajahr=2010) und [14/2011](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=14&buajahr=2011)
[^2]: Art. 12a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2016348000).
[^3]: Art. 28a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2016348000).
##### Art. 3
**Voraussetzungen**
2011-09-01
Gesetz vom 16
Originalfassung
Text zu diesem Datum