Änderungshistorie
Gesetz vom 16. März 2011 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz; PartG)
6 Versionen
· 2011-09-01
2025-01-01
Gesetz vom 16 — arts. 1, 2, 3 y 26 más
Änderungen vom 2025-01-01
@@ -4,28 +4,30 @@
### I. Allgemeine Bestimmungen
##### Art. 1
##### Art. 1[^2]
**Gegenstand**
Dieses Gesetz regelt die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare.
##### Art. 2
**Grundsatz**
1) Zwei Personen gleichen Geschlechts können ihre Partnerschaft eintragen lassen.
2) Sie verbinden sich damit zu einer Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten.
3) Der Personenstand lautet: "in eingetragener Partnerschaft".
Dieses Gesetz regelt die Wirkungen, die Auflösung und die Umwandlung in eine Ehe der vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Mai 2024 über die Abänderung des Ehegesetzes begründeten eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare.
##### Art. 2[^3]
Aufgehoben
### II. Eintragung der Partnerschaft
#### A. Voraussetzungen und Eintragungshindernisse
##### Art. 3 und 4[^4]
Aufgehoben
#### B. Verfahren
##### Art. 5 bis 8[^5]
Aufgehoben
#### C. Ungültigkeit
##### Art. 9
@@ -64,7 +66,7 @@
Die beiden Partnerinnen oder Partner leisten einander Beistand und nehmen aufeinander Rücksicht.
##### Art. 12a [^2]
##### Art. 12a[^6]
**Name**
@@ -164,11 +166,9 @@
#### C. Besondere Wirkungen
##### Art. 23
**Eheschliessung**
Eine Person, die in eingetragener Partnerschaft lebt, kann keine Ehe eingehen.
##### Art. 23[^7]
Aufgehoben
##### Art. 24
@@ -178,13 +178,13 @@
2) Erfordern es die Umstände, so hat die Partnerin oder der Partner die Obsorgeberechtigte oder den Obsorgeberechtigten zu vertreten. Elternrechte bleiben jedoch in allen Fällen gewahrt.
##### Art. 24a [^3]
##### Art. 24a[^8]
**Adoption**
Auf die Adoption finden die jeweiligen ehe- und kindschaftsrechtlichen Bestimmungen, die die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Voraussetzungen und Folgen der Auflösung oder Ungültigerklärung der Ehe regeln, sinngemäss Anwendung.
##### Art. 25 [^4]
##### Art. 25[^9]
Aufgehoben
@@ -218,7 +218,7 @@
#### B. Folgen
##### Art. 28a [^5]
##### Art. 28a[^10]
**Name**
@@ -260,16 +260,58 @@
Die Bestimmungen des Scheidungsverfahrens sind sinngemäss anwendbar.
### V. Schlussbestimmung
### IVa. Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe[^11]
##### Art. 32a[^12]
**Umwandlungserklärung**
1) Eingetragene Partnerinnen oder Partner können jederzeit gemeinsam vor dem Zivilstandsamt erklären, dass sie ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln wollen.
2) Sie müssen vor dem Zivilstandsamt persönlich erscheinen, ihre Personalien und ihre eingetragene Partnerschaft mittels Dokumenten belegen und die Umwandlungserklärung unterzeichnen.
3) Auf Antrag wird die Umwandlungserklärung in Anwesenheit von zwei volljährigen und urteilsfähigen Zeuginnen oder Zeugen im Trauungslokal entgegengenommen.
##### Art. 32b[^13]
**Wirkungen der Umwandlungserklärung**
1) Sobald die Umwandlungserklärung vorliegt, gelten die bisherigen eingetragenen Partnerinnen oder Partner als verheiratet.
2) Knüpft eine gesetzliche Bestimmung für Rechtswirkungen an die Dauer der Ehe an, so ist die Dauer der vorangegangenen eingetragenen Partnerschaft anzurechnen.
3) Für Rechte und Pflichten der eingetragenen Partnerinnen oder Partner bleibt nach der Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe der Tag der Begründung der eingetragenen Partnerschaft weiterhin massgebend.
### V. Übergangs- und Schlussbestimmungen[^14]
##### Art. 32c[^15]
**Durchführungsverordnungen**
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen, insbesondere über:
- a) die Führung des Partnerschaftsregisters;
- b) die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe;
- c) die Gebühren für Amtshandlungen nach diesem Gesetz.
##### Art. 32d[^16]
**Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Mai 2024**
1) Bis zur Abgabe der Umwandlungserklärung kann jede Partnerin und jeder Partner dem anderen schriftlich bekanntgeben, dass der bisherige partnerschaftliche Güterstand nach Art. 20 des Partnerschaftsgesetzes bis zu diesem Zeitpunkt beibehalten wird.
2) Für eingetragene Partnerinnen oder Partner gelangen die jeweiligen kindschaftsrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäss zur Anwendung.
##### Art. 33
**Inkrafttreten**
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. September 2011 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
#### Übergangsbestimmungen
##### Art. 33
**Inkrafttreten**
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. September 2011 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
#### 212.41 Gesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz; PartG)
### II.
@@ -284,7 +326,7 @@
### Übergangsbestimmung
Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Bericht über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 17./19. Juni 2011, wonach sich ergibt: Zahl der Stimmberechtigten 18 840 Zahl der abgegebenen Stimmen 13 976 Annehmende sind 9 239 Verwerfende sind 4 197 Ungültige Stimmen 468 Leere Stimmen 72 beschliesst: die Referendumsvorlage betreffend das Gesetz vom 16. März 2011 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz; PartG) wird als vom Volk angenommen erklärt.
Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Bericht über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 17./19. Juni 2011, wonach sich ergibt:Zahl der Stimmberechtigten 18 840 Zahl der abgegebenen Stimmen 13 976 Annehmende sind 9 239 Verwerfende sind 4 197 Ungültige Stimmen 468 Leere Stimmen 72 beschliesst: die Referendumsvorlage betreffend das Gesetz vom 16. März 2011 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz; PartG) wird als vom Volk angenommen erklärt.
**In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. *Alois* Erbprinz**
@@ -298,86 +340,48 @@
...
Auf Adoptionsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^6] hängig sind, findet das neue Recht Anwendung.
...
...
Auf Adoptionsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^7] hängig sind, findet das neue Recht Anwendung.
Auf Adoptionsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^17] hängig sind, findet das neue Recht Anwendung.
...
...
Auf Adoptionsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^18] hängig sind, findet das neue Recht Anwendung.
...
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [139/2010](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=139&buajahr=2010) und [14/2011](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr= 14&buajahr=2011)
[^2]: Art. 12a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2016348000).
[^3]: Art. 24a abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2023164000).
[^4]: Art. 25 aufgehoben durch [LGBl. 2021 Nr. 237](https://www.gesetze.li/chrono/2021237000).
[^5]: Art. 28a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2016348000).
[^6]: Inkrafttreten: 1. Juli 2022.
[^7]: Inkrafttreten: 1. Juni 2023.
##### Art. 3
**Voraussetzungen**
1) Beide Partnerinnen oder Partner müssen das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein.
2) Personen, die in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, bedürfen zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Gegen die Verweigerung der Zustimmung kann das Gericht angerufen werden.
3) Mindestens eine der beiden Partnerinnen oder einer der beiden Partner muss den ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein haben oder die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzen.
##### Art. 4
**Eintragungshindernisse**
1) Eine eingetragene Partnerschaft darf nicht eingegangen werden zwischen Blutsverwandten gerader Linie, zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern und zwischen Onkel und Neffe, Tante und Nichte, seien sie einander ehelich oder ausserehelich verwandt. Dasselbe gilt zwischen dem angenommenen Kind und dem Annehmenden.
2) Beide Partnerinnen oder Partner müssen nachweisen, dass sie nicht bereits in eingetragener Partnerschaft leben oder verheiratet sind.
3) Ist eine Partnerin oder ein Partner für verschollen erklärt, so kann die andere Partnerin oder der andere Partner eine neue Partnerschaft nur eintragen lassen, wenn die frühere eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgelöst worden ist.
##### Art. 5
**Gesuch**
1) Das Gesuch um Eintragung ist beim Zivilstandsamt einzureichen.
2) Die beiden Partnerinnen oder Partner müssen persönlich erscheinen. Falls sie nachweisen, dass dies für sie offensichtlich unzumutbar ist, wird die schriftliche Durchführung des Vorverfahrens bewilligt.
3) Die beiden Partnerinnen oder Partner haben die erforderlichen Dokumente vorzulegen. Sie haben beim Zivilstandsamt persönlich zu erklären, dass sie die Voraussetzungen zur Eintragung einer Partnerschaft erfüllen.
##### Art. 6
**Prüfung**
1) Das Zivilstandsamt prüft, ob die Voraussetzungen nach Art. 3 erfüllt sind und keine Eintragungshindernisse nach Art. 4 vorliegen.
2) Das Zivilstandsamt tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn:
- a) die Anmeldung nicht richtig erfolgt; oder
- b) eine der Partnerinnen oder einer der Partner offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will.
3) In den Fällen nach Abs. 2 Bst. b hört das Zivilstandsamt die Partnerinnen oder Partner an und kann bei anderen Behörden oder bei Drittpersonen Auskünfte einholen.
##### Art. 7
**Form**
1) Das Zivilstandsamt beurkundet die Willenserklärung der beiden Partnerinnen oder Partner und lässt die Urkunde von beiden unterschreiben.
2) Die Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft erfolgt öffentlich im Trauungslokal.
3) Ausserhalb des Trauungslokals ist die Eintragung der Partnerschaft nur dann zulässig, wenn durch ärztliches Zeugnis festgestellt ist, dass eine der Partnerinnen oder einer der Partner wegen Krankheit nicht beim Zivilstandsamt erscheinen kann.
##### Art. 8
**Durchführungsbestimmungen**
Die Regierung erlässt mit Verordnung nähere Vorschriften über das Vorverfahren, die Eintragung der Partnerschaft und die Führung des Partnerschaftsregisters.
[^2]: Art. 1 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 262](https://www.gesetze.li/chrono/2024262000).
[^3]: Art. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2024 Nr. 262](https://www.gesetze.li/chrono/2024262000).
[^4]: Art. 3 und 4 aufgehoben durch [LGBl. 2024 Nr. 262](https://www.gesetze.li/chrono/2024262000).
[^5]: Art. 5 bis 8 aufgehoben durch [LGBl. 2024 Nr. 262](https://www.gesetze.li/chrono/2024262000).
[^6]: Art. 12a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2016348000).
[^7]: Art. 23 aufgehoben durch [LGBl. 2024 Nr. 262](https://www.gesetze.li/chrono/2024262000).
[^8]: Art. 24a abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2023164000).
[^9]: Art. 25 aufgehoben durch [LGBl. 2021 Nr. 237](https://www.gesetze.li/chrono/2021237000).
[^10]: Art. 28a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2016348000).
[^11]: Überschrift vor Art. 32a eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 262](https://www.gesetze.li/chrono/2024262000).
[^12]: Art. 32a eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 262](https://www.gesetze.li/chrono/2024262000).
[^13]: Art. 32b eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 262](https://www.gesetze.li/chrono/2024262000).
[^14]: Überschrift vor Art. 32c abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 262](https://www.gesetze.li/chrono/2024262000).
[^15]: Art. 32c eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 262](https://www.gesetze.li/chrono/2024262000).
[^16]: Art. 32d eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 262](https://www.gesetze.li/chrono/2024262000).
[^17]: Inkrafttreten: 1. Juli 2022.
[^18]: Inkrafttreten: 1. Juni 2023.
2023-06-01
Gesetz vom 16 — arts. 24, 21, 22
2022-07-15
Gesetz vom 16 — arts. 25, 28
2022-07-01
Gesetz vom 16 — arts. 12, 24, 28 y 2 más
2017-01-01
Gesetz vom 16 — arts. 12, 28, 15 y 3 más
2011-09-01
Gesetz vom 16
Originalfassung
Text zu diesem Datum