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Verordnung vom 16. August 2011 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsverordnung; PartV)

2 Versionen · 2011-09-01
2025-01-01
Verordnung vom 16 — arts. 1, 2, 7 y 12 más

Änderungen vom 2025-01-01

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# Verordnung vom 16. August 2011 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsverordnung; PartV)
Aufgrund von Art. 8 des Gesetzes vom 16. März 2011 über die eingetragene Partnerschaft (Partnerschaftsgesetz; PartG), LGBl. 2011 Nr. 350, verordnet die Regierung:[^1]
Aufgrund von Art. 32c des Gesetzes vom 16. März 2011 über die eingetragene Partnerschaft (Partnerschaftsgesetz; PartG), LGBl. 2011 Nr. 350, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^1]
### I. Allgemeine Bestimmungen
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Diese Verordnung regelt:
- a) das Vorverfahren für die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft;
- a) Aufgehoben[^2]
- b) die Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
- b) Aufgehoben[^3]
- c) die Ausstellung des Partnerschaftsfähigkeitszeugnisses;
- c) Aufgehoben[^4]
- d) die Führung des Partnerschaftsregisters.
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### IV. Partnerschaftsfähigkeitszeugnis
##### Art. 10
##### Art. 10[^7]
**Ausstellung**
Ein für die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft einer oder eines liechtensteinischen Staatsangehörigen im Ausland notwendiges Partnerschaftsfähigkeitszeugnis wird auf Ansuchen einer der beiden Partnerinnen, eines der beiden Partner oder einer zuständigen ausländischen Behörde vom Zivilstandsamt nur auf Grund des positiven Ergebnisses des Vorverfahrens (Art. 2 bis 5) ausgestellt.
Aufgehoben
### V. Führung des Partnerschaftsregisters
##### Art. 11
##### Art. 11[^8]
**Gegenstand der Eintragung**
Im Partnerschaftsregister wird die Begründung einer Partnerschaft eingetragen, sofern zumindest einer der beiden Partnerinnen oder einer der beiden Partner die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzt.
Im Partnerschaftsregister wird die Begründung einer Partnerschaft eingetragen, wenn diese:
- a) vor dem 1. Januar 2025 erfolgt ist und zum Zeitpunkt der Begründung zumindest eine der beiden Partnerinnen oder einer der beiden Partner die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besessen hat oder im Land wohnhaft war; und
- b) die Partnerschaft nach Massgabe von Art. 12 Abs. 1 oder 2 der Verordnung zum Ehegesetz begründet worden ist.
##### Art. 12
**Inhalt des Partnerschaftsregisters**
Das Partnerschaftsregister hat zu enthalten:
1) Das Partnerschaftsregister hat zu enthalten:
- a) Datum der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
- b) Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
- c) Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Zivilstand, Heimatort, Geburtsort, Datum der Geburt der beiden Partnerinnen oder Partner sowie Familiennamen und Vornamen ihrer Eltern; war eine oder waren beide Partnerinnen oder war einer oder waren beide Partner bereits verheiratet, den Familiennamen und Vornamen des früheren Ehegatten sowie das Datum der Auflösung der Ehe; lebten eine oder beide Partnerinnen oder einer oder beide Partner bereits in eingetragener Partnerschaft, den Nachnamen und Vornamen der früheren eingetragenen Partnerin oder des früheren eingetragenen Partners sowie das Datum der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft;
- c) Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Zivilstand, Heimatort, Wohnort, Geburtsort, Geburtsdatum und Geschlecht der beiden Partnerinnen oder Partner sowie Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen ihrer Eltern;[^9]
- d) Feststellung, dass die Begründung der eingetragenen Partnerschaft beurkundet worden ist.
- d) Feststellung, dass eine eingetragene Partnerschaft begründet worden ist;[^10]
##### Art. 13
- e) gemeinsamer Name sowie Namen der beiden Partnerinnen oder Partner nach der Begründung der eingetragenen Partnerschaft.[^11]
**Begründung einer eingetragenen Partnerschaft im Ausland**
2) Die Eintragung ist von den beiden Partnerinnen oder Partnern und der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten zu unterschreiben, wenn die Begründung der eingetragenen Partnerschaft im Inland erfolgt.[^12]
1) Die im Ausland erfolgte Begründung einer eingetragenen Partnerschaft einer oder eines liechtensteinischen Staatsangehörigen, für die keine zivilstandsamtliche Urkunde vorgelegt, welche aber sonst in ausreichender Weise dargetan werden kann, wird auf Verfügung der Regierung im Partnerschaftsregister eingetragen.
##### Art. 13[^13]
2) Zu Beginn der Eintragung wird bemerkt: "Auf Verfügung der Regierung vom ... wird eingetragen: ..."
**Eintragung einer im Ausland begründeten eingetragenen Partnerschaft**
3) Jeder, der ein Interesse daran hat, kann die gerichtliche Feststellung der Tatsache der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft verlangen.
1) Eingetragene Partnerschaften einer oder eines liechtensteinischen Staatsangehörigen, die vor dem 1. Januar 2025 im Ausland begründet worden sind, werden auf gemeinsamen Antrag der eingetragenen Partnerinnen oder Partner im Partnerschaftsregister eingetragen. Darüber hinaus kann die eingetragene Partnerschaft ab dem 1. Januar 2025 nach Massgabe der Ehegesetzgebung in eine Ehe umgewandelt oder eine Ehe in Liechtenstein geschlossen werden.
2) Eingetragene Partnerschaften einer oder eines liechtensteinischen Staatsangehörigen, die nach dem 1. Januar 2025 im Ausland begründet worden sind, werden auf gemeinsamen Antrag der eingetragenen Partnerinnen oder Partner im Partnerschaftsregister eingetragen. Eine Umwandlung in eine Ehe ist nicht möglich. Den eingetragenen Partnerinnen oder Partnern steht es jedoch frei, eine Ehe in Liechtenstein zu schliessen.
### VI. Schlussbestimmung
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**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Klaus Tschütscher* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Ingress berichtigt durch [LGBl. 2011 Nr. 451](https://www.gesetze.li/chrono/2011451000).
[^1]: Ingress abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 438](https://www.gesetze.li/chrono/2024438000).
##### Art. 2
[^2]: Art. 1 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2024 Nr. 438](https://www.gesetze.li/chrono/2024438000).
**Einreichung des Gesuchs und der erforderlichen Dokumente**
[^3]: Art. 1 Bst. b aufgehoben durch [LGBl. 2024 Nr. 438](https://www.gesetze.li/chrono/2024438000).
1) Um das Vorverfahren für die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft einzuleiten, müssen die beiden Partnerinnen oder Partner beim Zivilstandsamt persönlich erscheinen und unter Verwendung eines amtlichen Formulars ein Gesuch um Eintragung einer Partnerschaft stellen. Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 2 Satz 2 PartG.
[^4]: Art. 1 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2024 Nr. 438](https://www.gesetze.li/chrono/2024438000).
2) Dem Gesuch um Eintragung einer Partnerschaft sind nachstehende Dokumente beizulegen:
[^5]: Art. 2 bis 6 aufgehoben durch [LGBl. 2024 Nr. 438](https://www.gesetze.li/chrono/2024438000).
- a) der Geburtsschein, Zivilstandsausweis und gegebenenfalls der Todesschein der verstorbenen Ehegattin, des verstorbenen Ehegatten, der verstorbenen eingetragenen Partnerin oder des verstorbenen eingetragenen Partners;
[^6]: Art. 7 bis 9 aufgehoben durch [LGBl. 2024 Nr. 438](https://www.gesetze.li/chrono/2024438000).
- b) die Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des rechtskräftigen Gerichtsurteils, wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft der beiden Partnerinnen oder Partner oder eines von ihnen geschieden bzw. aufgelöst oder für ungültig erklärt worden ist;
[^7]: Art. 10 aufgehoben durch [LGBl. 2024 Nr. 438](https://www.gesetze.li/chrono/2024438000).
- c) der Nachweis über den ordentlichen Wohnsitz sowie über die Staatsbürgerschaft, wenn diese Angaben nicht bereits aus den übrigen vorgelegten Urkunden hervorgehen;
[^8]: Art. 11 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 438](https://www.gesetze.li/chrono/2024438000).
- d) die schriftliche, amtlich beglaubigte Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters bzw. des einschlägigen Gerichtsbeschlusses für Personen, denen ein gesetzlicher Vertreter bestellt wurde.
[^9]: Art. 12 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 438](https://www.gesetze.li/chrono/2024438000).
3) Die vorgelegten Dokumente dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als sechs Monate sein.
[^10]: Art. 12 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 438](https://www.gesetze.li/chrono/2024438000).
4) Dokumente über Tatsachen, die sich aus den Registern des Zivilstandsamtes ergeben, brauchen nicht vorgelegt werden.
[^11]: Art. 12 Abs. 1 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 438](https://www.gesetze.li/chrono/2024438000).
5) Das Zivilstandsamt kann von der Vorlegung von Dokumenten, die nicht oder sehr schwer erhältlich sind, befreien.
[^12]: Art. 12 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 438](https://www.gesetze.li/chrono/2024438000).
##### Art. 3
**Erklärungen**
Die beiden Partnerinnen oder Partner erklären vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, dass:
- a) die Angaben im Gesuch und die vorgelegten Dokumente auf dem neuesten Stand, vollständig und richtig sind;
- b) die Voraussetzungen nach Art. 3 PartG erfüllt sind und keine Eintragungshindernisse nach Art. 4 PartG entgegenstehen.
##### Art. 4
**Prüfung des Gesuchs**
Das Zivilstandsamt prüft, ob:
- a) das Gesuch in der richtigen Form eingereicht worden ist;
- b) die nötigen Dokumente und Erklärungen vorliegen;
- c) die Voraussetzungen für die Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 3 und 4 PartG) erfüllt sind.
##### Art. 5
**Abschluss des Vorverfahrens**
1) Das Zivilstandsamt stellt das Ergebnis des Vorverfahrens fest.
2) Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so teilt das Zivilstandsamt den Partnerinnen und Partnern mit, dass die Beurkundung stattfinden kann. Es vereinbart die Einzelheiten des Vollzugs.
3) Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt oder bleiben erhebliche Zweifel bestehen, so verweigert das Zivilstandsamt die Beurkundung mit Verfügung. Vorbehalten bleibt Art. 6 Abs. 2 PartG.
##### Art. 6
**Zeitpunkt der Beurkundung**
1) Die Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft kann frühestens 14 Tage nach Mitteilung des positiven Ergebnisses des Vorverfahrens stattfinden; sie muss spätestens sechs Monate nach dieser Mitteilung erfolgen.
2) Besteht wegen schwerer Erkrankung einer der beiden Partnerinnen oder Partner die Gefahr, dass die Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft bei Beachtung der Frist nach Abs. 1 nicht mehr möglich ist, so kann das Zivilstandsamt auf ärztliche Bestätigung hin die Frist abkürzen oder die Beurkundung unverzüglich vornehmen.
##### Art. 7
**Ort und Form der Begründung**
1) Die Begründung der eingetragenen Partnerschaft erfolgt öffentlich im amtlichen Trauungslokal des Zivilstandsamtes. Art. 7 Abs. 3 PartG bleibt vorbehalten.
2) Das Zivilstandsamt beurkundet die übereinstimmende Erklärung der beiden Partnerinnen und Partner, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen; zu diesem Zweck lässt das Zivilstandsamt die Partnerschaftsurkunde von beiden Partnerinnen und Partnern unterzeichnen.
3) Den beiden Partnerinnen oder Partnern ist nach der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft ein Partnerschaftsschein auszuhändigen.
##### Art. 8
**Besondere organisatorische Vorschriften**
1) Das Zivilstandsamt kann die Zahl der teilnehmenden Personen aus Ordnungsgründen beschränken.
2) Wer die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft stört, wird weggewiesen.
3) Nach 18.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen dürfen keine eingetragenen Partnerschaften begründet werden.
4) Die Begründung mehrerer eingetragener Partnerschaften zur gleichen Zeit darf nur erfolgen, wenn es verlangt wird.
5) Ist eine der beiden Partnerinnen oder einer der beiden Partner taubstumm, so ist ein sprachlicher Vermittler beizuziehen oder die Amtshandlung zu protokollieren; im Partnerschaftsregister ist darüber ein Vermerk anzubringen. Das Protokoll wird den Akten beigelegt.
##### Art. 9
**Rückgabe von Dokumenten**
Das Zivilstandsamt gibt auf Verlangen den beiden Partnerinnen oder Partnern die Dokumente nach Art. 2 Abs. 2 zurück. Die Rückgabe ist vorzumerken.
[^13]: Art. 13 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 438](https://www.gesetze.li/chrono/2024438000).
2011-09-01
Verordnung vom 16
Originalfassung Text zu diesem Datum