Änderungshistorie

Geoinformationsverordnung (GeoIV) vom 30. August 2011

6 Versionen · 2011-09-05
2024-06-01
Geoinformationsverordnung (GeoIV) vom 30 — arts. 1, 19, 20 y 3 más
2023-01-01
Geoinformationsverordnung (GeoIV) vom 30
2022-04-01
Geoinformationsverordnung (GeoIV) vom 30 — arts. 17, 19, 20 y 3 más
2018-07-01
Geoinformationsverordnung (GeoIV) vom 30 — arts. 1, 19, 20 y 3 más
2013-01-01
Geoinformationsverordnung (GeoIV) vom 30 — arts. 19, 20, 21 y 2 más

Änderungen vom 2013-01-01

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# Geoinformationsverordnung (GeoIV) vom 30. August 2011
Aufgrund von Art. 24 Abs. 1 des Geoinformationsgesetzes (GeoIG) vom 15. Dezember 2010, LGBl. 2011 Nr. 48, verordnet die Regierung:
Aufgrund von Art. 24 Abs. 1 des Geoinformationsgesetzes (GeoIG) vom 15. Dezember 2010, LGBl. 2011 Nr. 48[^1], verordnet die Regierung:
### I. Allgemeine Bestimmungen
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- a) bei den nach dem Anhang zuständigen Fachstellen oder den von diesen beauftragten Abgabestellen;
- b) beim Tiefbauamt, soweit es sich um Geodaten des Landes handelt; oder
- b) beim Amt für Bau und Infrastruktur, soweit es sich um Geodaten des Landes handelt; oder[^2]
- c) bei den mit der Amtlichen Vermessung betrauten Ingenieur-Geometern, soweit es sich um Daten der Amtlichen Vermessung handelt.
@@ -262,7 +262,7 @@
- a) den nach dem Anhang zuständigen Fachstellen;
- b) dem Tiefbauamt, soweit es sich um Daten der Amtlichen Vermessung oder um andere Geodaten handelt, für die eine Fachstelle der Landesverwaltung zuständig ist.
- b) dem Amt für Bau und Infrastruktur, soweit es sich um Daten der Amtlichen Vermessung oder um andere Geodaten handelt, für die eine Fachstelle der Landesverwaltung zuständig ist.[^3]
4) Bei der Veröffentlichung von Geodaten ist in angemessener Form auf die Datenquelle hinzuweisen.
@@ -284,7 +284,7 @@
3) Die Mindestvertragsdauer beträgt zwei Jahre. Bei der Nutzung von Geodaten im Rahmen eines Abonnements oder bei gebührenpflichtigen Geodatendiensten beträgt der vertraglich geregelte Gebietsausschnitt mindestens die Fläche einer ganzen Gemeinde.
4) Bei Geodaten des Landes wird der Vertrag nach Abs. 1 mit dem Tiefbauamt abgeschlossen.
4) Bei Geodaten des Landes wird der Vertrag nach Abs. 1 mit dem Amt für Bau und Infrastruktur abgeschlossen.[^4]
##### Art. 22
@@ -316,7 +316,7 @@
**Sachbereichsübergreifende Geodatendienste**
Das Tiefbauamt betreibt folgende sachbereichsübergreifende Geodatendienste:
Das Amt für Bau und Infrastruktur betreibt folgende sachbereichsübergreifende Geodatendienste: [^5]
- a) vernetzter Suchdienst für die Metadaten aller Geodaten;
@@ -350,7 +350,7 @@
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
### Anhang
### Anhang[^6]
#### Katalog der Geodaten
2011-09-05
Geoinformationsverordnung (GeoIV) vom 30
Originalfassung Text zu diesem Datum