Änderungshistorie
Fischereiverordnung (FischV) vom 19. Juni 2012
4 Versionen
· 2012-06-27
2018-01-01
Fischereiverordnung (FischV) vom 19 — arts. 5, 6, 7 y 24 más
Änderungen vom 2018-01-01
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3) Das Amt für Umwelt veröffentlicht die Termine der Vorbereitungskurse und der Prüfung sowie die Anmeldefristen in den amtlichen Publikationsorganen und auf seiner Homepage. Die Anmeldung zur Prüfung und zu den Vorbereitungskursen hat innert der gesetzten Frist beim Amt für Umwelt zu erfolgen.[^4]
4) Die Prüfung ist schriftlich abzulegen und umfasst insbesondere die Bereiche:[^5]
3a) Zur Prüfung zugelassen sind Personen, die im Jahr der Prüfungsdurchführung das 11. Lebensjahr vollenden.[^5]
4) Die Prüfung ist schriftlich abzulegen und umfasst insbesondere die Bereiche:[^6]
- a) allgemeine Ökologie;
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- b) eine andere Fischereiprüfung mit vergleichbaren Anforderungen nachgewiesen werden kann.
3) Fischereikarten werden als Jahres-, Wochen- und Tageskarten vom Amt für Umwelt ausgegeben. Sind die Fischgewässer an einen Verein verpachtet, so gibt dieser die Fischereikarten ab.[^6]
3) Fischereikarten werden als Jahres-, Wochen- und Tageskarten vom Amt für Umwelt ausgegeben. Sind die Fischgewässer an einen Verein verpachtet, so gibt dieser die Fischereikarten ab.[^7]
4) Fischereikarten haben Name und Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Person, die die Fischerei ausübt, sowie das Fischereigebiet und die Gültigkeitsdauer zu enthalten.
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**Besondere Bestimmungen für Jugendliche**
1) Personen, die das 10., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, können mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eine Fischereikarte erwerben.
1) Personen, die das 12., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, können mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eine Fischereikarte erwerben.[^8]
2) Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Fischerei nur in Begleitung einer volljährigen Person ausüben.
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- c) Hakenlöser;
- d) Fischwaage;
- d) Aufgehoben;[^9]
- e) Messband oder Schalenmass;
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2) Gefangene Fische und Krebse, die den Schonbestimmungen nicht entsprechen (Art. 12, 15 und 16) und als nicht mehr lebensfähig beurteilt werden, müssen sofort getötet und zurückversetzt werden. Werden sie als lebensfähig beurteilt, müssen sie abweichend von Art. 100 Abs. 2 der Tierschutzverordnung unverzüglich nach dem Fang sorgfältig vom Fanggerät gelöst und in das Gewässer zurückgesetzt werden. Ist die Angel bereits tief verschluckt, muss die Angelschnur abgeschnitten werden. Vor Berühren der Tiere sind die Hände zu benetzen.
##### Art. 12[^7]
##### Art. 12[^10]
**Ganzjährig geschonte Fische und Krebse**
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- l) Ruggell: Binnenkanal von Druckreduktionsstation Gasleitung bis Auslauf in den Rhein;
- lbis) Ruggell: Rhein 50 Meter südlich und nördlich der Binnenkanalmündung;[^11]
- m) Ruggell: Parallelgraben;
- n) Ruggell: Spiersbach (ganzes System mit Weiher);
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- a) südlicher Weiher Heilos in Triesen: 1. Januar bis 30. Juni;
- b) Rhein bei Ruggell (150 Meter südlich der Binnenkanalmündung bis zur nördlichen Landesgrenze): 1. Oktober bis 31. Januar.
- b) Rhein bei Ruggell (50 Meter südlich der Binnenkanalmündung bis zur nördlichen Landesgrenze): 1. Oktober bis 31. Januar.[^12]
3) Vorbehaltlich Abs. 1 und 2 gilt für alle Fliessgewässer ausser dem Rhein eine Schonzeit vom 1. Oktober bis 31. März.
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- c) Rhein:
- 1. Bachforelle: 1. Oktober bis 31. Januar;
- 1. Bachforelle: 1. Oktober bis 31. Januar. Für Bachforellen mit einem Fangmass ab 50 cm gilt eine Schonzeit vom 15. Juli bis 31. Januar;[^13]
- 2. Regenbogenforelle: 1. Oktober bis 31. Januar;
- 3. Seeforelle: 1. Oktober bis 31. Januar;
- 4. Äsche: 15. Februar bis 30. April;
- 5. Felchen: 1. November bis 15. Dezember.
- 3. Seeforelle: 15. Juli bis 31. Januar;[^14]
- 4. Äsche: 1. Februar bis 30. April;[^15]
- 5. Felchen: 1. November bis 10. Januar.[^16]
##### Art. 16
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- d) Äsche: 35 cm;
- e) Hecht: 50 cm;
- e) Aufgehoben[^17]
- f) Felchen: 30 cm;
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- h) Karpfen: 30 cm;
- i) Trüsche: 30 cm.
- i) Trüsche: 30 cm;
- k) Egli: 25 cm.[^18]
2) Das Mindestmass wird gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse.
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**Krebsfang**
1) Der Fang von Krebsen darf nur zu Forschungs- und Arterhaltungszwecken erfolgen und bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umwelt.[^8]
1) Der Fang von Krebsen darf nur zu Forschungs- und Arterhaltungszwecken erfolgen und bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umwelt.[^19]
2) Die Bewilligung darf den Krebsbestand am Fangort nicht gefährden.
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**Fischnährtiere, Futterfische und Plankton**
1) Der gewerbsmässige Fang von Fischnährtieren und Futterfischen sowie die gewerbsmässige Gewinnung von Plankton bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt.[^9]
2) Die Bewilligung darf die Bestände am Fangort nicht gefährden. Das Amt für Umwelt kann auf Kosten des Antragstellers entsprechende Fachgutachten erstellen lasen.[^10]
1) Der gewerbsmässige Fang von Fischnährtieren und Futterfischen sowie die gewerbsmässige Gewinnung von Plankton bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt.[^20]
2) Die Bewilligung darf die Bestände am Fangort nicht gefährden. Das Amt für Umwelt kann auf Kosten des Antragstellers entsprechende Fachgutachten erstellen lasen.[^21]
3) In der Bewilligung werden die zulässigen Fanggeräte bezeichnet.
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**Besatz öffentlicher Gewässer mit Fischen und Krebsen**
1) Der Besatz öffentlicher Gewässer mit Fischen und Krebsen darf nur nach Rücksprache mit dem Amt für Umwelt erfolgen.[^11]
2) Bis Ende Dezember jeden Jahres sind die Angaben zu Besatzort, Art, Stadium und Anzahl der eingesetzten Fische dem Amt für Umwelt zu melden.[^12]
1) Der Besatz öffentlicher Gewässer mit Fischen und Krebsen darf nur nach Rücksprache mit dem Amt für Umwelt erfolgen.[^22]
2) Bis Ende Dezember jeden Jahres sind die Angaben zu Besatzort, Art, Stadium und Anzahl der eingesetzten Fische dem Amt für Umwelt zu melden.[^23]
3) Beim Besatz von Fischen oder Krebsen sind alle Vorsichtsmassnahmen einzuhalten, um ein Verbreiten von Tierseuchen zu verhindern.
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1) Der Pächter darf im Stausee Steg fangfähige Fische einsetzen.
2) Es ist nur der Besatz mit Bachforellen aus Zuchten zulässig, die regionale Rassen verwenden. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann das Amt für Umwelt den Besatz mit anderen Fischarten genehmigen.[^13]
3) Das Amt für Umwelt kann Untersuchungen zum Gesundheitszustand von Besatzfischen verlangen.[^14]
4) Der Pächter hat dem Amt für Umwelt jährlich einen Bericht zum Besatz abzuliefern.[^15]
2) Es ist nur der Besatz mit Bachforellen aus Zuchten zulässig, die regionale Rassen verwenden. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann das Amt für Umwelt den Besatz mit anderen Fischarten genehmigen.[^24]
3) Das Amt für Umwelt kann Untersuchungen zum Gesundheitszustand von Besatzfischen verlangen.[^25]
4) Der Pächter hat dem Amt für Umwelt jährlich einen Bericht zum Besatz abzuliefern.[^26]
##### Art. 24
**Fangstatistik**
1) Inhaber von Fischereikarten haben zur Fangstatistik die vom Amt für Umwelt oder vom Pächter herausgegebenen Formulare zu verwenden und darin folgende Angaben einzutragen:[^16]
1) Inhaber von Fischereikarten haben zur Fangstatistik die vom Amt für Umwelt oder vom Pächter herausgegebenen Formulare zu verwenden und darin folgende Angaben einzutragen:[^27]
- a) Datum;
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- d) Länge in Zentimeter (cm);
- e) Gewicht in Gramm (gr);
- e) Aufgehoben;[^28]
- f) besondere Beobachtungen wie Markierungen oder Krankheitsanzeichen.
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3) Die Fangstatistik ist für Jahreskarten am Jahresende, für Tages- und Wochenkarten spätestens eine Woche nach deren Ablauf bei der Kartenausgabestelle abzugeben.
4) Der Pächter hat die einzelnen Fangstatistiken bis Ende Februar des nächsten Jahres beim Amt für Umwelt gemäss dessen Anweisungen einzureichen.[^17]
4) Der Pächter hat die einzelnen Fangstatistiken bis Ende Februar des nächsten Jahres beim Amt für Umwelt gemäss dessen Anweisungen einzureichen.[^29]
##### Art. 25
**Markierungen von Fischen und Krebsen**
1) Markierungen von Fischen und Krebsen dürfen nur mit Bewilligung des Amtes für Umwelt durchgeführt werden. Das Amt für Umwelt konsultiert vor der Bewilligungserteilung das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.[^18]
1) Markierungen von Fischen und Krebsen dürfen nur mit Bewilligung des Amtes für Umwelt durchgeführt werden. Das Amt für Umwelt konsultiert vor der Bewilligungserteilung das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.[^30]
2) Der Bewilligungsantrag hat folgende Angaben zu enthalten:
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- g) Name und Ausbildung des Versuchsleiters.
3) Der Fang von markierten Fischen und Krebsen ist unter Angabe von Fangzeit, Fangort, Länge, Gewicht und Geschlecht dem Amt für Umwelt zu melden.[^19]
3) Der Fang von markierten Fischen und Krebsen ist unter Angabe von Fangzeit, Fangort, Länge, Gewicht und Geschlecht dem Amt für Umwelt zu melden.[^31]
##### Art. 26
**Gewinnung von Laichgut**
1) Das Amt für Umwelt kann den Fang von Fischen und Krebsen während der Schonzeit zur Gewinnung von Laichgut bewilligen oder anordnen.[^20]
1) Das Amt für Umwelt kann den Fang von Fischen und Krebsen während der Schonzeit zur Gewinnung von Laichgut bewilligen oder anordnen.[^32]
2) Es kann die Entnahme von in Gewässer abgelegtem Laich zur Gewinnung von Laichgut oder zu Forschungszwecken bewilligen.
@@ -464,11 +470,11 @@
**Elektrofischerei**
1) Die Verwendung von Elektrofanggeräten sowie die Erstellung von elektrischen Fischsperren bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt.[^21]
2) Personen, welche Elektrofanggeräte verwenden, müssen sich über eine entsprechende durch das Amt für Umwelt anerkannte Ausbildung sowie über eine Ausbildung in Erste Hilfe ausweisen können.[^22]
3) Die eingesetzten Elektrofanggeräte einschliesslich des Zubehörs haben den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Elektrofanggeräte dürfen nur mit Gleichstrom betrieben werden.[^23]
1) Die Verwendung von Elektrofanggeräten sowie die Erstellung von elektrischen Fischsperren bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt.[^33]
2) Personen, welche Elektrofanggeräte verwenden, müssen sich über eine entsprechende durch das Amt für Umwelt anerkannte Ausbildung sowie über eine Ausbildung in Erste Hilfe ausweisen können.[^34]
3) Die eingesetzten Elektrofanggeräte einschliesslich des Zubehörs haben den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Elektrofanggeräte dürfen nur mit Gleichstrom betrieben werden.[^35]
4) In Gewässern mit einheimischen Krebsen ist die Elektrofischerei auf das absolut notwendige Mass zu beschränken.
@@ -476,7 +482,7 @@
**Besondere Fangmethoden**
1) Das Amt für Umwelt kann für fischereiwirtschaftliche oder wissenschaftliche Zwecke besondere Geräte und Fangmethoden bewilligen. Ist eine über das übliche Mass hinausgehende Belastung für die Fische zu erwarten, konsultiert das Amt für Umwelt vor der Bewilligungserteilung das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.[^24]
1) Das Amt für Umwelt kann für fischereiwirtschaftliche oder wissenschaftliche Zwecke besondere Geräte und Fangmethoden bewilligen. Ist eine über das übliche Mass hinausgehende Belastung für die Fische zu erwarten, konsultiert das Amt für Umwelt vor der Bewilligungserteilung das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.[^36]
2) Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
@@ -492,7 +498,7 @@
- a) die Regierung;
- b) das Amt für Umwelt;[^25]
- b) das Amt für Umwelt;[^37]
- c) die Fischereiaufseher.
@@ -510,9 +516,9 @@
##### Art. 31
**Amt für Umwelt[^26]**
Dem Amt für Umwelt obliegen insbesondere: [^27]
**Amt für Umwelt[^38]**
Dem Amt für Umwelt obliegen insbesondere: [^39]
- a) die Unterstützung des Fischereibeirates bei der Durchführung von Fischereiprüfungen (Art. 5);
@@ -552,7 +558,7 @@
- a) die Fischereiaufsicht in allen liechtensteinischen Gewässern;
- b) die Anzeige von Widerhandlungen gegen die Vorschriften der Fischerei und des Gewässer- und Naturschutzes bei der Landespolizei sowie deren Mitteilung an das Amt für Umwelt und das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen;[^28]
- b) die Anzeige von Widerhandlungen gegen die Vorschriften der Fischerei und des Gewässer- und Naturschutzes bei der Landespolizei sowie deren Mitteilung an das Amt für Umwelt und das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen;[^40]
- c) die Instruktion der Fischer.
@@ -570,7 +576,7 @@
3) Sie sind berechtigt, widerrechtlich gefangene Fische und Krebse sowie verbotene und von Unberechtigten verwendete Fanggeräte vorläufig zu beschlagnahmen. Dabei können sie die Hilfe der Landespolizei in Anspruch nehmen.
4) Sie führen über ihre Tätigkeit in chronologischer Reihenfolge, unter Angabe des Datums sowie der genauen Tageszeit, über ihre Beobachtungen und getroffenen Massnahmen Buch. Eine Zusammenfassung ist dem Amt für Umwelt bis zum 31. Januar eines jeden Jahres abzugeben.[^29]
4) Sie führen über ihre Tätigkeit in chronologischer Reihenfolge, unter Angabe des Datums sowie der genauen Tageszeit, über ihre Beobachtungen und getroffenen Massnahmen Buch. Eine Zusammenfassung ist dem Amt für Umwelt bis zum 31. Januar eines jeden Jahres abzugeben.[^41]
#### B. Gebühren
@@ -594,9 +600,9 @@
**Fischereiprüfung**
1) Die Gebühr für die Fischereiprüfung beträgt 150 Franken. Für Minderjährige beträgt die Gebühr 50 Franken.[^30]
2) Die Unterlagen für die Prüfung werden separat in Rechnung gestellt. Die Kosten werden vom Amt für Umwelt nach Rücksprache mit dem Fischereibeirat gemäss dem Beschaffungs- und Erstellungsaufwand für die Unterlagen festgelegt.[^31]
1) Die Gebühr für die Fischereiprüfung beträgt 150 Franken. Für Minderjährige beträgt die Gebühr 50 Franken.[^42]
2) Die Unterlagen für die Prüfung werden separat in Rechnung gestellt. Die Kosten werden vom Amt für Umwelt nach Rücksprache mit dem Fischereibeirat gemäss dem Beschaffungs- und Erstellungsaufwand für die Unterlagen festgelegt.[^43]
### V. Strafbestimmungen
@@ -604,7 +610,7 @@
**Übertretungen**
Nach Art. 36 des Gesetzes wird vom Amt für Umwelt bestraft, wer:[^32]
Nach Art. 36 des Gesetzes wird vom Amt für Umwelt bestraft, wer:[^44]
- a) bei der Fischerei die geforderten Dokumente nicht mit sich trägt (Art. 8);
@@ -632,7 +638,7 @@
- n) ohne Bewilligung gewerbsmässig Krebse, Fischnährtiere oder Futterfische fängt oder gewerbsmässig Plankton gewinnt oder gegen dazu erlassene Auflagen verstösst (Art. 20 und 21);
- o) ohne Rücksprache mit dem Amt für Umwelt öffentliche Gewässer mit Fischen oder Krebsen besetzt oder die Angaben zum Besatz nicht meldet (Art. 22);[^33]
- o) ohne Rücksprache mit dem Amt für Umwelt öffentliche Gewässer mit Fischen oder Krebsen besetzt oder die Angaben zum Besatz nicht meldet (Art. 22);[^45]
- p) keine oder wissentlich falsche Angaben zur Fangstatistik macht (Art. 24);
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Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
### Anhang[^34]
### Anhang[^46]
#### Einheimische Arten und Rassen von Fischen und Krebsen sowie deren Gefährdungsgrad
#### Übergangsbestimmungen
#### 923.01 Fischereiverordnung (FischV)
### II.
### Übergangsbestimmung
**Fischereiaufseher**
**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Klaus Tschütscher* Fürstlicher Regierungschef**
@@ -736,6 +750,12 @@
| | |
| | |
...
Nach dem bisherigen Recht absolvierte Fischereiprüfungen (Art. 5) und erworbene Fischereikarten (Art. 7 Abs. 1) behalten ihre Gültigkeit.
...
[^1]: LR 923.0
[^2]: LR 455.0
@@ -744,62 +764,86 @@
[^4]: Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^5]: Art. 5 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2014224000).
[^6]: Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^7]: Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2014224000).
[^8]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^9]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^10]: Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^11]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^12]: Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^13]: Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^14]: Art. 23 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^15]: Art. 23 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^16]: Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^17]: Art. 24 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^18]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^19]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^20]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^21]: Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^22]: Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2014224000).
[^23]: Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2014224000).
[^24]: Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^25]: Art. 29 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^26]: Art. 31 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^27]: Art. 31 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^28]: Art. 33 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^29]: Art. 33 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^30]: Art. 36 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2014224000).
[^31]: Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^32]: Art. 37 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^33]: Art. 37 Bst. o abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^34]: Anhang abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2014224000).
[^5]: Art. 5 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 306](https://www.gesetze.li/chrono/2017306000).
[^6]: Art. 5 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2014224000).
[^7]: Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^8]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 306](https://www.gesetze.li/chrono/2017306000).
[^9]: Art. 10 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 306](https://www.gesetze.li/chrono/2017306000).
[^10]: Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2014224000).
[^11]: Art. 13 Abs. 1 Bst. lbis eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 306](https://www.gesetze.li/chrono/2017306000).
[^12]: Art. 13 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 306](https://www.gesetze.li/chrono/2017306000).
[^13]: Art. 15 Bst. c Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 306](https://www.gesetze.li/chrono/2017306000).
[^14]: Art. 15 Bst. c Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 306](https://www.gesetze.li/chrono/2017306000).
[^15]: Art. 15 Bst. c Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 306](https://www.gesetze.li/chrono/2017306000).
[^16]: Art. 15 Bst. c Ziff. 5 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 306](https://www.gesetze.li/chrono/2017306000).
[^17]: Art. 16 Abs. 1 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 306](https://www.gesetze.li/chrono/2017306000).
[^18]: Art. 16 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 306](https://www.gesetze.li/chrono/2017306000).
[^19]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^20]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^21]: Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^22]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^23]: Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^24]: Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^25]: Art. 23 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^26]: Art. 23 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^27]: Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^28]: Art. 24 Abs. 1 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 2017 Nr. 306](https://www.gesetze.li/chrono/2017306000).
[^29]: Art. 24 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^30]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^31]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^32]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^33]: Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^34]: Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2014224000).
[^35]: Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2014224000).
[^36]: Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^37]: Art. 29 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^38]: Art. 31 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^39]: Art. 31 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^40]: Art. 33 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^41]: Art. 33 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^42]: Art. 36 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2014224000).
[^43]: Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^44]: Art. 37 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^45]: Art. 37 Bst. o abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^46]: Anhang abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2014224000).
2014-09-01
Fischereiverordnung (FischV) vom 19 — arts. 5, 6, 12 y 15 más
2013-01-01
Fischereiverordnung (FischV) vom 19 — arts. 5, 6, 20 y 13 más
2012-07-01
Fischereiverordnung (FischV) vom 19
Originalfassung
Text zu diesem Datum