Änderungshistorie
Verordnung vom 4. September 2012 über die Kürzung und Verweigerung von landwirtschaftlichen Förderungsleistungen (Landwirtschaftliche Förderungskürzungsverordnung; LFKV)
4 Versionen
· 2012-09-10
2020-07-01
Verordnung vom 4 — art. 5
2019-01-01
Verordnung vom 4 — arts. 17, 20, 21, 9
Änderungen vom 2019-01-01
@@ -1,6 +1,6 @@
# Verordnung vom 4. September 2012 über die Kürzung und Verweigerung von landwirtschaftlichen Förderungsleistungen (Landwirtschaftliche Förderungskürzungsverordnung; LFKV)
Aufgrund von Art. 72 Abs. 3 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2009, LGBl. 2009 Nr. 42[^1], verordnet die Regierung:
Aufgrund von Art. 72 Abs. 3 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, verordnet die Regierung:[^1]
### I. Allgemeine Bestimmungen
@@ -178,11 +178,11 @@
4) Bei der Lagerung nicht zugelassener Materialien (Siloballen, Misthaufen etc.) beträgt die Kürzung 15 Franken pro Meter, mindestens jedoch 200 Franken und höchstens 6 000 Franken.
##### Art. 17
##### Art. 17 [^8]
**Ethoprogramme**
Wird gegen die Vorschriften über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS) nach Art. 4 ff. EPFV oder über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien (RAUS) nach Art. 8 ff. EPFV verstossen, so sind die Ethobeiträge nach Massgabe von Anhang 3 zu kürzen.
Wird gegen die Vorschriften über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS) nach Art. 5 EPFV oder über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien (RAUS) nach Art. 6 EPFV verstossen, so sind die Ethobeiträge nach Massgabe von Anhang 3 zu kürzen.
##### Art. 18
@@ -204,7 +204,7 @@
**Verfahren**
1) Das Amt für Umwelt entscheidet über die Kürzung oder Verweigerung der Förderungsleistungen mit Verfügung. Es kann Auflagen, Bedingungen und Befristungen festlegen.[^8]
1) Das Amt für Umwelt entscheidet über die Kürzung oder Verweigerung der Förderungsleistungen mit Verfügung. Es kann Auflagen, Bedingungen und Befristungen festlegen.[^9]
2) Kürzungsbeträge können mit anderen landwirtschaftlichen Förderungsleistungen verrechnet werden.
@@ -212,7 +212,7 @@
**Beschwerde**
1) Gegen Entscheidungen des Amtes für Umwelt kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.[^9]
1) Gegen Entscheidungen des Amtes für Umwelt kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.[^10]
2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
@@ -240,7 +240,7 @@
#### Kürzungsschema für die Verletzung von Betriebsbuchhaltungspflichten
### Anhang 3
### Anhang 3[^11]
#### Kürzungsschema für Ethoprogramme
@@ -378,87 +378,81 @@
(Art. 17)
- 1. Berechnung der Kürzung
- a) Grundsatz
Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen und über die Vergabe von Punkten. Die Punkte werden pro Tierkategorie nach Art. 4 EPFV sowie für BTS- und RAUS-Beiträge separat wie folgt in Beträge umgerechnet:
Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipliziert mit den BTS- bzw. RAUS-Beiträgen der betreffenden Tierkategorie.
Liegt die Summe der Punkte bei 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine BTS- bzw. RAUS-Beiträge für die betreffende Tierkategorie ausgerichtet.
- b) Wiederholungsfall
Im ersten Wiederholungsfall wird die Punktzahl eines Mangels um 50 Punkte erhöht. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Punktzahl eines Mangels um 100 Punkte erhöht bzw. es werden keine BTS- bzw. RAUS-Beiträge für die entsprechende Tierkategorie ausgerichtet.
- 2. BTS
- 3. RAUS
(Art. 18)
- **1. Berechnung der Kürzung**
- a) Grundsatz
Die Kürzungen werden pro Tierkategorie sowie für das BTS- und das RAUS-Programm separat berechnet.
Die Punktzahlen dieses Anhangs werden zusammengezählt. Auf der Summe gilt eine Toleranz von 10 Punkten, die von der Gesamtsumme der Bewertungen in Abzug gebracht wird.
Bei 110 und mehr Punkten wird die Alpe von den Alpungskostenbeiträgen ausgeschlossen.
- b) Erster Mangel
Beim ersten Mangel wird wie folgt gekürzt:
Kürzung = Kürzungspunkte pro Tierkategorie minus 10 Punkte Toleranz pro Tierkategorie/100 x betroffene Ethobeiträge.
Kürzung = Kürzung in Punkten minus Toleranz von 10 Punkten/100 x Grundbetrag Alpungskostenbeitrag (Art. 11 Abs. 1 Bst. a AWFV).
- c) Wiederholungsfall
Wurde der gleiche Mangel in den vier vorangegangenen Jahren bereits ein Mal festgestellt, so werden die Kürzungspunkte um 50 Punkte erhöht.
Wurde der gleiche Mangel in den vier vorangegangenen Jahren bereits zwei Mal festgestellt, so werden keine Ethobeiträge ausgerichtet.
- **2. BTS**
- **3. RAUS**
[^1] Abgesehen von erlaubten Ausnahmen.
(Art. 18)
Im ersten Wiederholungsfall innerhalb von drei Jahren wird wie folgt gekürzt:
Kürzung = 2 x Abzüge in Punkten minus Toleranz von 10 Punkten/100 x Grundbetrag Alpungskostenbeitrag.
Ab dem zweiten Wiederholungsfall innerhalb von drei Jahren wird wie folgt gekürzt:
Kürzung = 4 x Abzüge in Punkten minus Toleranz von 10 Punkten/100 x Grundbetrag Alpungskostenbeitrag.
- d) Ausnahmen
Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung sind von der Toleranz ausgenommen. Die Regeln für die Wiederholungen werden sinngemäss auf die Ausnahmen angewendet.
- **2. Abzüge**
- **3. Schafweiden**
Für die Ausrichtung des Alpungskostenbeitrages für die Behirtung und Umtriebsbeweidung von Schafherden müssen die Förderungsvoraussetzungen nach der AWFV eingehalten werden. Sind diese nur teilweise eingehalten, wird die Förderungsleistung für "übrige Weiden" ausgerichtet (Art. 11 Abs. 2 Bst. a Ziff. 3 AWFV).
(Art. 19)
- **1. Berechnung der Kürzung**
- a) Grundsatz
Die Punktzahlen dieses Anhangs werden zusammengezählt. Auf der Summe gilt eine Toleranz von 10 Punkten, die von der Gesamtsumme der Bewertungen in Abzug gebracht wird.
Bei 110 und mehr Punkten wird die Alpe von den Alpungskostenbeiträgen ausgeschlossen.
- b) Erster Mangel
Beim ersten Mangel wird wie folgt gekürzt:
Kürzung = Kürzung in Punkten minus Toleranz von 10 Punkten/100 x Grundbetrag Alpungskostenbeitrag (Art. 11 Abs. 1 Bst. a AWFV).
- c) Wiederholungsfall
Im ersten Wiederholungsfall innerhalb von drei Jahren wird wie folgt gekürzt:
Kürzung = 2 x Abzüge in Punkten minus Toleranz von 10 Punkten/100 x Grundbetrag Alpungskostenbeitrag.
Ab dem zweiten Wiederholungsfall innerhalb von drei Jahren wird wie folgt gekürzt:
Kürzung = 4 x Abzüge in Punkten minus Toleranz von 10 Punkten/100 x Grundbetrag Alpungskostenbeitrag.
- d) Ausnahmen
Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung sind von der Toleranz ausgenommen. Die Regeln für die Wiederholungen werden sinngemäss auf die Ausnahmen angewendet.
- a) Kategorien der Verstösse
Verstösse gegen die Umwelt-, Natur- und Gewässerschutzbestimmungen werden in Berücksichtigung der Vorgeschichte und Wirkung der Widerhandlung im Einzelfall einer der drei folgenden Kategorien zugeordnet: - erstmalige Verstösse ohne Dauerwirkung: z.B. einmaliges gewässerschutzwidriges Güllen; - erstmalige Verstösse, deren Wirkung andauert oder deren Handlung oder Unterlassung sich über mehrere Tage, Wochen oder Monate erstreckt: z.B. unbefestigter Mistlagerplatz; mehrmaliges gewässerschutzwidriges Güllen an verschiedenen Tagen; - wiederholte Verstösse: Widerhandlungen von Bewirtschaftern gegen die gleichen landwirtschaftsrelevanten Bestimmungen innerhalb von vier Jahren.
- b) Schweregrade der Verstösse
Innerhalb jeder Kategorie werden drei Schweregrade unterschieden: - fahrlässige Verstösse; - eventualvorsätzliche Verstösse (das gesetzeswidrige Resultat war zwar nicht direkt beabsichtigt, wurde aber in Kauf genommen); - vorsätzliche Verstösse (das gesetzeswidrige Resultat wurde bewusst herbeigeführt).
- c) Ausschluss von Doppelkürzungen
Hat der Verstoss gegen die Umwelt-, Natur- und Gewässerschutzbestimmungen auch einen Abzug nach Anhang 1 zur Folge, so gehen die Kürzungen nach Anhang 1 vor. Doppelte Kürzungen sind ausgeschlossen.
- **2. Abzüge**
- **3. Schafweiden**
Für die Ausrichtung des Alpungskostenbeitrages für die Behirtung und Umtriebsbeweidung von Schafherden müssen die Förderungsvoraussetzungen nach der AWFV eingehalten werden. Sind diese nur teilweise eingehalten, wird die Förderungsleistung für "übrige Weiden" ausgerichtet (Art. 11 Abs. 2 Bst. a Ziff. 3 AWFV).
(Art. 19)
- **1. Berechnung der Kürzung**
- a) Kategorien der Verstösse
Verstösse gegen die Umwelt-, Natur- und Gewässerschutzbestimmungen werden in Berücksichtigung der Vorgeschichte und Wirkung der Widerhandlung im Einzelfall einer der drei folgenden Kategorien zugeordnet: - erstmalige Verstösse ohne Dauerwirkung: z.B. einmaliges gewässerschutzwidriges Güllen; - erstmalige Verstösse, deren Wirkung andauert oder deren Handlung oder Unterlassung sich über mehrere Tage, Wochen oder Monate erstreckt: z.B. unbefestigter Mistlagerplatz; mehrmaliges gewässerschutzwidriges Güllen an verschiedenen Tagen; - wiederholte Verstösse: Widerhandlungen von Bewirtschaftern gegen die gleichen landwirtschaftsrelevanten Bestimmungen innerhalb von vier Jahren.
- b) Schweregrade der Verstösse
Innerhalb jeder Kategorie werden drei Schweregrade unterschieden: - fahrlässige Verstösse; - eventualvorsätzliche Verstösse (das gesetzeswidrige Resultat war zwar nicht direkt beabsichtigt, wurde aber in Kauf genommen); - vorsätzliche Verstösse (das gesetzeswidrige Resultat wurde bewusst herbeigeführt).
- c) Ausschluss von Doppelkürzungen
Hat der Verstoss gegen die Umwelt-, Natur- und Gewässerschutzbestimmungen auch einen Abzug nach Anhang 1 zur Folge, so gehen die Kürzungen nach Anhang 1 vor. Doppelte Kürzungen sind ausgeschlossen.
- **2. Abzüge**
Es werden nachstehende prozentuale Kürzungen der jährlichen Summe der Förderungsleistungen nach der LEV, LBFV, EPFV, AWFV und LPFV vorgenommen. Die Kürzung beträgt mindestens 200 Franken.
[^1]: LR 910.0
[^1]: Ingress abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 238](https://www.gesetze.li/chrono/2018238000).
[^2]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
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[^7]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^8]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^9]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^8]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 238](https://www.gesetze.li/chrono/2018238000).
[^9]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^10]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^11]: Anhang 3 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 238](https://www.gesetze.li/chrono/2018238000).
2013-01-01
Verordnung vom 4 — arts. 5, 6, 12 y 2 más
2012-10-01
Verordnung vom 4
Originalfassung
Text zu diesem Datum