Änderungshistorie
Verordnung vom 13. November 2012 über Sicherheits- und Verkehrsbewilligungen für Eisenbahnunternehmen (SVEV)
3 Versionen
· 2012-11-19
2022-08-01
Verordnung vom 13 — arts. 1, 2, 7 y 12 más
Änderungen vom 2022-08-01
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# Verordnung vom 13. November 2012 über Sicherheits- und Verkehrsbewilligungen für Eisenbahnunternehmen (SVEV)
Aufgrund von Art. 14 Abs. 6, Art. 16 Abs. 5, Art. 18 Abs. 8 sowie Art. 62 Abs. 1 Bst. c, d und e des Eisenbahngesetzes (EBG) vom 16. März 2011, LGBl. 2011 Nr. 182[^1], verordnet die Regierung:
Aufgrund von Art. 14 Abs. 6, Art. 16 Abs. 5 und Art. 62 Abs. 1 Bst. c und d des Eisenbahngesetzes (EBG) vom 16. März 2011, LGBl. 2011 Nr. 182, verordnet die Regierung:[^2]
### I. Allgemeine Bestimmungen
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- a) Sicherheitsbewilligungen für Eisenbahninfrastrukturunternehmen;
- b) Verkehrsbewilligungen für Eisenbahnverkehrsunternehmen;
- c) Sicherheitsbescheinigungen für Eisenbahnverkehrsunternehmen.
##### Art. 2
- b) Verkehrsbewilligungen für Eisenbahnverkehrsunternehmen.
- c) Aufgehoben[^3]
##### Art. 2 [^4]
**Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften**
Diese Verordnung dient insbesondere der Umsetzung:
- a) der Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen, in der Fassung der Richtlinie 2004/49/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 42a.01);
- b) der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung, in der Fassung der Richtlinie 2009/149/EG ("Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit"; EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 42e.01).
1) Diese Verordnung dient insbesondere der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
- a) Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen Europäischen Eisenbahnraums[^5];
- b) Richtlinie (EU) 2016/798 über Eisenbahnsicherheit[^6].
2) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
##### Art. 3
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**Meldepflichten der Eisenbahnbehörde**
1) Die Eisenbahnbehörde hat der Europäischen Eisenbahnagentur binnen eines Monats die Erteilung, die Erneuerung, die Änderung oder den Entzug einer Sicherheitsbewilligung zu melden.
1) Die Eisenbahnbehörde hat der Europäischen Eisenbahnagentur binnen zwei Wochen die Erteilung, die Erneuerung, die Änderung oder den Entzug einer Sicherheitsbewilligung zu melden.[^7]
2) Die Meldung hat zu enthalten:
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Die Zuverlässigkeit (Art. 16 Abs. 2 Bst. a EBG) ist jedenfalls nicht gegeben, wenn gegen das antragstellende Eisenbahnverkehrsunternehmen oder die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen:
- a) ein rechtskräftiges Urteil wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) ergangen ist oder diese wegen einer sonstigen Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist;[^2]
- b) ein Konkursverfahren eröffnet wurde oder die Eröffnung mangels kostendeckenden Vermögens unterblieben ist;[^3]
- a) ein rechtskräftiges Urteil wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) ergangen ist oder diese wegen einer sonstigen Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist;[^8]
- b) ein Konkursverfahren eröffnet wurde oder die Eröffnung mangels kostendeckenden Vermögens unterblieben ist;[^9]
- c) ein rechtskräftiges Urteil wegen schwerwiegender Verstösse gegen Verkehrsvorschriften ergangen ist;
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- b) die erforderlichen Kenntnisse oder Erfahrungen für die sichere und zuverlässige Erbringung der beantragten Eisenbahnverkehrsleistungen verfügt.
##### Art. 12
**Versicherungspflicht**
Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen muss ausreichend versichert sein (Art. 16 Abs. 2 Bst. d EBG) oder gleichwertige Vorkehrungen getroffen haben, um die Haftpflicht decken zu können.
##### Art. 12 [^10]
**Anforderungen an die Deckung der zivilrechtlichen Haftung**
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss ausreichend versichert sein oder über angemessene Bürgschaften zu marktüblichen Konditionen verfügen, um die Unfallhaftpflicht zu decken (Art. 16 Abs. 2 Bst. d EBG). Die Mindestversicherungssumme der Haftpflichtversicherung beträgt 10 500 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken.
##### Art. 13
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Bei ernsthaften Zweifeln, ob ein Eisenbahnverkehrsunternehmen weiterhin die Voraussetzungen für die Erteilung der Verkehrsbewilligung erfüllt, kann die Eisenbahnbehörde von Amtes wegen eine Überprüfung vornehmen oder veranlassen.
##### Art. 17
##### Art. 17 [^11]
**Umwandlung der Verkehrsbewilligung**
Im Falle des Auftretens von Zweifeln an der Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit kann die Eisenbahnbehörde die Verkehrsbewilligung nachträglich in eine auf die Dauer von sechs Monaten befristete Verkehrsbewilligung umwandeln, wenn zu erwarten ist, dass während dieser Zeitspanne die Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit ausgeräumt werden können. Die Umwandlung in eine befristete Verkehrsbewilligung setzt voraus, dass dadurch die Sicherheit nicht gefährdet ist.
##### Art. 18
**Änderung der Rechtsstellung**
1) Im Falle einer Änderung, die sich auf die Rechtsstellung eines Eisenbahnunternehmens auswirkt, insbesondere bei Zusammenschlüssen oder Übernahmen, kann die Eisenbahnbehörde entscheiden, dass ein erneuter Antrag auf Genehmigung zu stellen ist.
2) Das betreffende Eisenbahnunternehmen kann den Betrieb fortsetzen, sofern nicht die Eisenbahnbehörde entscheidet, dass die Sicherheit gefährdet ist.
Erfüllt das Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht mehr die Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit, so kann die Eisenbahnbehörde die Verkehrsbewilligung nachträglich in eine auf die Dauer der Reorganisation befristete Verkehrsbewilligung umwandeln. Die Befristung darf sechs Monate nicht übersteigen. Die Umwandlung in eine befristete Verkehrsbewilligung setzt voraus, dass dadurch die Sicherheit nicht gefährdet ist.
##### Art. 18 [^12]
**Änderung der Rechtsstellung oder Geschäftstätigkeit**
1) Im Falle einer Änderung, die sich auf die Rechtsstellung eines Eisenbahnverkehrsunternehmens auswirkt, insbesondere bei Zusammenschlüssen oder Übernahmen, kann die Eisenbahnbehörde entscheiden, ob ein erneuter Antrag auf Erteilung einer Verkehrsbewilligung zu stellen ist.
2) Das betreffende Eisenbahnverkehrsunternehmen kann den Betrieb fortsetzen, sofern nicht die Eisenbahnbehörde entscheidet, dass die Sicherheit gefährdet ist.
3) Beabsichtigt ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, seine Geschäftstätigkeit erheblich zu ändern oder zu erweitern, so muss es die Verkehrsbewilligung der Eisenbahnbehörde zur erneuten Prüfung vorlegen.
##### Art. 18a [^13]
**Entzug bei Eröffnung des Konkursverfahrens**
Wird über ein Eisenbahnverkehrsunternehmen das Konkursverfahren eröffnet, so hat die Eisenbahnbehörde die Verkehrsbewilligung zu entziehen, wenn nicht die realistische Aussicht auf eine erfolgreiche Sanierung innerhalb vertretbarer Zeit besteht.
##### Art. 19
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Der Versicherer, mit dem ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Liechtenstein eine Versicherung über die Deckung der Haftpflicht abgeschlossen hat, hat der Eisenbahnbehörde umgehend jede Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes zu melden und der Eisenbahnbehörde auf Verlangen Auskünfte über solche Umstände zu erteilen.
##### Art. 21
##### Art. 21 [^14]
**Meldepflicht der Eisenbahnbehörde**
1) Die Eisenbahnbehörde hat der EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich die Erteilung, den Entzug oder die Einschränkung der Verkehrsgenehmigung mitzuteilen.
2) Werden anlässlich der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen in Liechtenstein ernsthafte Zweifel darüber bekannt, dass bei einem Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz die Voraussetzungen für die Erteilung der Verkehrsbewilligung weiterhin vorliegen, hat die Eisenbahnbehörde dies der Behörde des anderen Staates unverzüglich mitzuteilen.
1) Die Eisenbahnbehörde hat die Verfahren für die Erteilung von Verkehrsbewilligungen zu veröffentlichen und die EFTA-Überwachungsbehörde hiervon zu verständigen.
2) Die Eisenbahnbehörde hat der EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich die Erteilung, den Entzug oder die Einschränkung der Verkehrsbewilligung mitzuteilen.
3) Werden anlässlich der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen in Liechtenstein ernsthafte Zweifel darüber bekannt, dass bei einem Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz die Voraussetzungen für die Erteilung der Verkehrsbewilligung weiterhin vorliegen, hat die Eisenbahnbehörde dies der Behörde des anderen Staates unverzüglich mitzuteilen.
### IV. Sicherheitsbescheinigung
##### Art. 22 bis 26 [^15]
Aufgehoben
### V. Schlussbestimmung
##### Art. 27
@@ -226,60 +242,32 @@
**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Martin Meyer* Regierungschef-Stellvertreter**
[^1]: LR 742.0
[^2]: Art. 9 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 448](https://www.gesetze.li/chrono/2020448000).
[^3]: Art. 9 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 448](https://www.gesetze.li/chrono/2020448000).
##### Art. 22
**Vorzulegende Unterlagen**
Dem Antrag auf Erteilung der Sicherheitsbescheinigung (Art. 18 EBG) sind folgende Unterlagen beizufügen:
- a) für Teil A: Angaben über das eingerichtete Sicherheitsmanagementsystem (Art. 30 und 31 EBG);
- b) für Teil B:
- 1. Angaben über alle Arten von Vorschriften, die den Betrieb, das Personal und die Schienenfahrzeuge betreffen, sowie Nachweise, die die Einhaltung dieser Vorschriften durch das Sicherheitsmanagementsystem belegen;
- 2. Angaben über die verschiedenen Kategorien des angestellten oder beauftragten Betriebspersonals einschliesslich des Nachweises, dass dieses die Anforderungen der anwendbaren Vorschriften erfüllt;
- 3. Angaben zu Art und Wartung der eingesetzten Schienenfahrzeuge einschliesslich des Nachweises, dass diese die Anforderungen der anwendbaren Vorschriften erfüllen.
##### Art. 23
**Erteilung**
Die Eisenbahnbehörde entscheidet über den Antrag auf Erteilung der Sicherheitsbescheinigung unverzüglich, längstens aber binnen vier Monaten ab Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen.
##### Art. 24
**Aktualisierung und Überprüfung**
1) Die Sicherheitsbescheinigung ist zu aktualisieren, wenn sich Art oder Umfang des Betriebes wesentlich ändert.
2) Bei wesentlichen Änderungen des rechtlichen Rahmens im Bereich der Sicherheit kann die Eisenbahnbehörde von Amtes wegen eine Überprüfung der einschlägigen Teile der Sicherheitsbescheinigung vornehmen.
##### Art. 25
**Meldepflichten des Eisenbahnverkehrsunternehmens**
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat die Eisenbahnbehörde unverzüglich über alle wichtigen Veränderungen in den Voraussetzungen für die Erteilung der Sicherheitsbescheinigung zu unterrichten. Es hat ferner die Einführung neuer Personalkategorien und neuer Fahrzeuge zu melden.
##### Art. 26
**Meldepflichten der Eisenbahnbehörde**
1) Die Eisenbahnbehörde hat der Europäischen Eisenbahnagentur binnen eines Monats die Erteilung, die Erneuerung, die Änderung oder den Entzug einer Sicherheitsbescheinigung Teil A zu melden.
2) Die Meldung hat zu enthalten:
- a) den Namen und die Anschrift des Eisenbahnverkehrsunternehmens;
- b) das Ausgabedatum, den Geltungsbereich und die Geltungsdauer der Sicherheitsbescheinigung; sowie
- c) im Falle des Widerrufs einer Sicherheitsbescheinigung Teil A zusätzlich die Gründe für diese Entscheidung.
3) Entzieht die Eisenbahnbehörde eine für Liechtenstein ausgestellte Sicherheitsbescheinigung Teil B, weil die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 18 Abs. 7 Bst. a EBG), so meldet sie dies unverzüglich der Behörde, die dem betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen die Sicherheitsbescheinigung Teil A ausgestellt hat.
[^1]: Titel abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2022211000).
[^2]: Ingress abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2022211000).
[^3]: Art. 1 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2022 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2022211000).
[^4]: Art. 2 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2022211000).
[^5]: Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen Europäischen Eisenbahnraums [(ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2012.343.01.0032.01.DEU)
[^6]: Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit [(ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2016.138.01.0102.01.DEU)
[^7]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2022211000).
[^8]: Art. 9 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 448](https://www.gesetze.li/chrono/2020448000).
[^9]: Art. 9 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 448](https://www.gesetze.li/chrono/2020448000).
[^10]: Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2022211000).
[^11]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2022211000).
[^12]: Art. 18 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2022211000).
[^13]: Art. 18a eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2022211000).
[^14]: Art. 21 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2022211000).
[^15]: Art. 22 bis 26 aufgehoben durch [LGBl. 2022 Nr. 211](https://www.gesetze.li/chrono/2022211000).
2021-01-01
Verordnung vom 13 — art. 9
2012-12-01
Verordnung vom 13
Originalfassung
Text zu diesem Datum