Änderungshistorie

Emissionshandelsverordnung (EHV) vom 20. November 2012

3 Versionen · 2012-11-27
2021-11-05
Emissionshandelsverordnung (EHV) vom 20 — arts. 1, 2, 2 y 14 más
2013-01-01
Emissionshandelsverordnung (EHV) vom 20 — arts. 3, 4, 5 y 8 más

Änderungen vom 2013-01-01

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# Emissionshandelsverordnung (EHV) vom 20. November 2012
Aufgrund von Art. 13 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4, Art. 27 Abs. 4 und Art. 34 des Emissionshandelsgesetzes (EHG) vom 19. September 2012, LGBl. 2012 Nr. 346, verordnet die Regierung:
Aufgrund von Art. 13 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4, Art. 27 Abs. 4 und Art. 34 des Emissionshandelsgesetzes (EHG) vom 19. September 2012, LGBl. 2012 Nr. 346[^1], verordnet die Regierung:
### I. Allgemeine Bestimmungen
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### II. Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten
##### Art. 2a[^6]
**Kleinemittenten**
Das Amt für Umwelt kann auf Antrag des Betreibers Anlagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. g des Emissionshandelsgesetzes vorbehaltlich Art. 2e vom Emissionshandel ausschliessen, wenn:
- a) dem Amt für Umwelt in jedem der drei vorausgegangenen Jahre Emissionen von weniger als 25 000 Tonnen CO2-Äquivalent (ohne Emissionen aus Biomasse) gemeldet wurden;
- b) solche Anlagen - sollten Verbrennungstätigkeiten durchgeführt werden - eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 35 MW aufweisen;
- c) für solche Anlagen Massnahmen gelten, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsverminderung erreicht wird; ein solcher Beitrag besteht insbesondere in der Entrichtung der CO2-Abgabe nach den Bestimmungen des CO2-Gesetzes; und
- d) die übrigen Voraussetzungen nach Art. 2b und 2c erfüllt sind.
##### Art. 2b[^7]
**Ausschlussverfahren**
Das Amt für Umwelt hat vor der Entscheidung über den Ausschluss einer Anlage nach Art. 2a:
- a) der EFTA-Überwachungsbehörde die vom Emissionshandel auszuschliessende Anlage mitzuteilen. In der Mitteilung sind die Massnahmen anzugeben, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsverminderung erreicht wird;
- b) der EFTA-Überwachungsbehörde gegenüber zu bestätigen, dass:
- 1. durch Überwachungsmassnahmen geprüft wird, ob die betreffende Anlage in einem Kalenderjahr 25 000 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert;
- 2. die betreffende Anlage wieder in den Emissionshandel einbezogen wird, wenn:
- 2.1 sie in einem Kalenderjahr 25 000 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert; oder
- 2.2 die auf die Anlage anwendbaren Massnahmen, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsverminderung erreicht wird, nicht mehr gelten;
- c) die Informationen nach den Bst. a und b nach Massgabe von Art. 7 Abs. 3 und 4 des Umweltinformationsgesetzes zu veröffentlichen, damit die Öffentlichkeit Stellung nehmen kann. Stellungnahmen sind beim Amt für Umwelt binnen drei Monaten einzubringen;
- d) der EFTA-Überwachungsbehörde nach Ablauf der Dreimonatsfrist allfällige Stellungnahmen nach Bst. c mitzuteilen.
##### Art. 2c[^8]
**Beginn der Wirksamkeit des Ausschlusses**
Erhebt die EFTA-Überwachungsbehörde binnen sechs Monaten nach der Mitteilung gemäss Art. 2b Bst. d keinen Einwand, wird der Ausschluss der betreffenden Anlage vom Emissionshandel wirksam.
##### Art. 2d[^9]
**Verfügung des Ausschlusses und Erlöschen des Anspruchs auf Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate**
1) Unbeschadet von Art. 2c wird der Ausschluss der betreffenden Anlage vom Emissionshandel mit Verfügung des Amtes für Umwelt festgestellt.
2) Für die Dauer des Ausschlusses der betreffenden Anlage vom Emissionshandel besteht kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate (Art. 13 EHG).
##### Art. 2e[^10]
**Anlagen mit Emissionen von weniger als 2 500 Tonnen**
1) Das Amt für Umwelt kann auf Antrag des Betreibers Anlagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. g des Emissionshandelsgesetzes vom Emissionshandel ausschliessen, wenn:
- a) dem Amt für Umwelt in jedem der drei vorausgegangenen Jahre Emissionen von weniger als 2 500 Tonnen CO2-Äquivalent (ohne Emissionen aus Biomasse) gemeldet wurden; und
- b) die übrigen Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind.
2) Das Amt für Umwelt hat vor der Entscheidung über den Ausschluss einer Anlage nach Abs. 1:
- a) der EFTA-Überwachungsbehörde die vom Emissionshandel auszuschliessende Anlage mitzuteilen;
- b) der EFTA-Überwachungsbehörde zu bestätigen, dass:
- 1. durch vereinfachte Überwachungsmassnahmen geprüft wird, ob die betreffende Anlage in einem Kalenderjahr 2 500 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert;
- 2. die betreffende Anlage in den Emissionshandel wiedereinbezogen wird, sollte sie in einem Kalenderjahr 2 500 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittieren;
- c) die Informationen nach den Bst. a und b nach Massgabe von Art. 7 Abs. 3 und 4 des Umweltinformationsgesetzes zu veröffentlichen.
3) Ein Ausschluss vom Emissionshandel nach den Abs. 1 und 2 kann auch für Reserve- oder Ersatzeinheiten beantragt werden, die in den drei der Mitteilung nach Abs. 2 Bst. a vorausgegangenen Jahren weniger als 300 Stunden in Betrieb waren.
4) Der Ausschluss der betreffenden Anlage vom Emissionshandel erfolgt mit Verfügung des Amtes für Umwelt.
5) Für die Dauer des Ausschlusses der betreffenden Anlage vom Emissionshandel besteht kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate (Art. 13 EHG).
##### Art. 2f[^11]
**Erlöschen des Ausschlusses vom Emissionshandel**
1) Der Ausschluss einer Anlage vom Emissionshandel erlischt, wenn die Voraussetzungen nach den Art. 2a oder 2e nicht mehr erfüllt sind.
2) Erlischt der Ausschluss einer Anlage nach Abs. 1, werden die dem Land Liechtenstein nach Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG zugewiesenen Emissionszertifikate der betreffenden Anlage mit dem Jahr der Wiedereinbeziehung wieder zugeteilt. Die der betreffenden Anlage zugeteilten Emissionszertifikate werden von der Menge abgezogen, die nach Art. 12 des Emissionshandelsgesetzes versteigert werden.
3) Erlischt der Ausschluss einer Anlage nach Abs. 1, verbleibt die betreffende Anlage für den Rest des Zeitraums nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG, in dem sie wieder in den Emissionshandel einbezogen wurde, im Emissionshandel.
### III. Projektmassnahmen
##### Art. 3
**Antrag**
1) Der Antrag auf Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate an Anlagenbetreiber (Art. 13 EHG) ist beim Amt für Umweltschutz einzureichen.
1) Der Antrag auf Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate an Anlagenbetreiber (Art. 13 EHG) ist beim Amt für Umwelt einzureichen.
2) Der Sachverständige und die von ihm vorzunehmende Überprüfung der Antragsunterlagen (Art. 14 Abs. 1 EHG) haben den Anforderungen von Art. 8 des Beschlusses 2011/278/EU zu entsprechen.
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**Zuteilung**
Die Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate durch das Amt für Umweltschutz (Art. 13 und 14 EHG) erfolgt nach Massgabe der Anforderungen des Beschlusses 2011/278/EU.
Die Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate durch das Amt für Umwelt (Art. 13 und 14 EHG) erfolgt nach Massgabe der Anforderungen des Beschlusses 2011/278/EU.
### IV. Gebühren
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**Zustimmung**
1) Das Amt für Umweltschutz entscheidet innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der vollständigen und richtigen Antragsunterlagen, ob es einer Projektmassnahme nach Art. 19 des Emissionshandelsgesetzes zustimmt.
2) Das Amt für Umweltschutz kann die Entscheidungsfrist verlängern, sofern dies aufgrund des Prüfungsumfangs des Antrages als erforderlich erachtet wird. Der Antragsteller wird über die Verlängerung der Entscheidungsfrist innerhalb der Frist nach Abs. 1 in Kenntnis gesetzt.
1) Das Amt für Umwelt entscheidet innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der vollständigen und richtigen Antragsunterlagen, ob es einer Projektmassnahme nach Art. 19 des Emissionshandelsgesetzes zustimmt.
2) Das Amt für Umwelt kann die Entscheidungsfrist verlängern, sofern dies aufgrund des Prüfungsumfangs des Antrages als erforderlich erachtet wird. Der Antragsteller wird über die Verlängerung der Entscheidungsfrist innerhalb der Frist nach Abs. 1 in Kenntnis gesetzt.
##### Art. 6
**Ernennung eines Bevollmächtigten**
1) Setzt sich der Projektbetreiber aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen zusammen, kann das Amt für Umweltschutz verlangen, dass der Projektbetreiber eine natürliche Person mit einer Zustelladresse im Inland als gemeinsamen Bevollmächtigten benennt.
2) Hat der Projektbetreiber seinen Sitz im Ausland und verfügt er im Inland über keine Niederlassung, kann das Amt für Umweltschutz verlangen, dass der Projektbetreiber eine im Inland ansässige Person als Zustellungsbevollmächtigten benennt.
1) Setzt sich der Projektbetreiber aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen zusammen, kann das Amt für Umwelt verlangen, dass der Projektbetreiber eine natürliche Person mit einer Zustelladresse im Inland als gemeinsamen Bevollmächtigten benennt.
2) Hat der Projektbetreiber seinen Sitz im Ausland und verfügt er im Inland über keine Niederlassung, kann das Amt für Umwelt verlangen, dass der Projektbetreiber eine im Inland ansässige Person als Zustellungsbevollmächtigten benennt.
##### Art. 7
**Gemeinsame Projektumsetzung im Inland**
1) Das Amt für Umweltschutz erteilt nach Massgabe von Art. 19 Abs. 2 und 3 des Emissionshandelsgesetzes die Zustimmung zu Projektmassnahmen der Gemeinsamen Projektumsetzung im Inland, wenn aufgrund der Projektdokumentation anzunehmen ist, dass die Projektmassnahme:
1) Das Amt für Umwelt erteilt nach Massgabe von Art. 19 Abs. 2 und 3 des Emissionshandelsgesetzes die Zustimmung zu Projektmassnahmen der Gemeinsamen Projektumsetzung im Inland, wenn aufgrund der Projektdokumentation anzunehmen ist, dass die Projektmassnahme:
- a) die Kriterien der Additionalität erfüllt;
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**Gemeinsame Projektumsetzung im Ausland**
1) Das Amt für Umweltschutz erteilt nach Massgabe von Art. 19 Abs. 2 und 3 des Emissionshandelsgesetzes die Zustimmung zu Projektmassnahmen der Gemeinsamen Projektumsetzung im Ausland, wenn aufgrund der Projektdokumentation anzunehmen ist, dass die Projektmassnahme:
1) Das Amt für Umwelt erteilt nach Massgabe von Art. 19 Abs. 2 und 3 des Emissionshandelsgesetzes die Zustimmung zu Projektmassnahmen der Gemeinsamen Projektumsetzung im Ausland, wenn aufgrund der Projektdokumentation anzunehmen ist, dass die Projektmassnahme:
- a) die Kriterien der Additionalität erfüllt;
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- c) Senkenprojekte, die den Einsatz genetisch veränderten oder fremdartigen Pflanzenmaterials vorsehen.
3) Vor der Entscheidung kann das Amt für Umweltschutz in dem Staat, in dem die Projektmassnahme umgesetzt werden soll, Abklärungen vornehmen. Die Kosten dafür trägt der Projektbetreiber. Über die Vornahme von Abklärungen hat das Amt für Umweltschutz den Projektbetreiber vorher zu unterrichten.
3) Vor der Entscheidung kann das Amt für Umwelt in dem Staat, in dem die Projektmassnahme umgesetzt werden soll, Abklärungen vornehmen. Die Kosten dafür trägt der Projektbetreiber. Über die Vornahme von Abklärungen hat das Amt für Umwelt den Projektbetreiber vorher zu unterrichten.
4) Die Zustimmung wird für eine Dauer von höchstens zehn Jahren erteilt. Beträgt die Erstlaufzeit nicht mehr als sieben Jahre, kann für dieselbe Projektmassnahme auf Antrag höchstens zwei Mal einer Verlängerung mit einer Befristung auf jeweils höchstens sieben Jahre zugestimmt werden.
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**Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung**
1) Das Amt für Umweltschutz erteilt die Zustimmung zu Projektmassnahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung, wenn aufgrund der Projektdokumentation anzunehmen ist, dass die Projektmassnahme:
1) Das Amt für Umwelt erteilt die Zustimmung zu Projektmassnahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung, wenn aufgrund der Projektdokumentation anzunehmen ist, dass die Projektmassnahme:
- a) die Kriterien der Additionalität erfüllt;
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3) Auf das Verfahren sowie auf die Gültigkeitsdauer der Zustimmung zu einer Projektmassnahme findet Art. 8 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.
4) Auf Antrag des Projektbetreibers kann das Amt für Umweltschutz jeder natürlichen oder juristischen Person die Genehmigung erteilen, sich nach Art. 12 Abs. 9 des Kyoto-Protokolls an einer nach Abs. 1 zugestimmten Projektmassnahme zu beteiligen.
4) Auf Antrag des Projektbetreibers kann das Amt für Umwelt jeder natürlichen oder juristischen Person die Genehmigung erteilen, sich nach Art. 12 Abs. 9 des Kyoto-Protokolls an einer nach Abs. 1 zugestimmten Projektmassnahme zu beteiligen.
##### Art. 10
**Widerruf der Zustimmung**
1) Die Zustimmung zu einer Projektmassnahme kann vom Amt für Umweltschutz widerrufen werden, wenn sie auf der Grundlage einer mangelhaften, insbesondere einer irreführenden oder unzutreffenden Projektdokumentation erteilt wurde.
2) Die an der Projektmassnahme beteiligten Projektbetreiber sowie die zuständigen Behörden der betroffenen Gast- bzw. Investorstaaten sind vorab über die Prüfung eines Widerrufes durch das Amt für Umweltschutz in Kenntnis zu setzen. Der Widerruf muss begründet werden.
1) Die Zustimmung zu einer Projektmassnahme kann vom Amt für Umwelt widerrufen werden, wenn sie auf der Grundlage einer mangelhaften, insbesondere einer irreführenden oder unzutreffenden Projektdokumentation erteilt wurde.
2) Die an der Projektmassnahme beteiligten Projektbetreiber sowie die zuständigen Behörden der betroffenen Gast- bzw. Investorstaaten sind vorab über die Prüfung eines Widerrufes durch das Amt für Umwelt in Kenntnis zu setzen. Der Widerruf muss begründet werden.
##### Art. 11
**Überprüfungsgesuch**
Bei Projektmassnahmen nach Art. 9 kann das Amt für Umweltschutz gegebenenfalls ein Überprüfungsgesuch beim Exekutivrat im Sinne von Art. 12 des Kyoto-Protokolls einreichen. Die Voraussetzungen hierfür richten sich nach dem Kyoto-Protokoll und den in dessen Rahmen gefassten Beschlüssen.
Bei Projektmassnahmen nach Art. 9 kann das Amt für Umwelt gegebenenfalls ein Überprüfungsgesuch beim Exekutivrat im Sinne von Art. 12 des Kyoto-Protokolls einreichen. Die Voraussetzungen hierfür richten sich nach dem Kyoto-Protokoll und den in dessen Rahmen gefassten Beschlüssen.
### V. Schlussbestimmungen
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**Gebührenpflicht**
1) Das Amt für Umweltschutz erhebt für Amtshandlungen nach dem Emissionshandelsgesetz Gebühren nach Massgabe dieses Kapitels.
1) Das Amt für Umwelt erhebt für Amtshandlungen nach dem Emissionshandelsgesetz Gebühren nach Massgabe dieses Kapitels.
2) Keine Gebühren werden erhoben für Transaktionen von Emissionszertifikaten und Emissionsgutschriften, die über ein Konto des liechtensteinischen Emissionshandelsregisters getätigt werden.
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3) Auslagen, insbesondere die Kosten für den Beizug Dritter und die Beschaffung von Unterlagen, werden nach den effektiven Kosten gesondert verrechnet.
### V. Schlussbestimmungen
##### Art. 15
**Aufhebung bisherigen Rechts**
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**Änderung von Amtsbezeichnungen**
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Zusammenführung des Amtes für Wald, Natur und Landschaft, des Amtes für Umweltschutz sowie des Landwirtschaftsamtes zu einem Amt für Umwelt wird die in dieser Verordnung verwendete Bezeichnung "Amt für Umweltschutz" durch die Bezeichnung "Amt für Umwelt", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, ersetzt.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Zusammenführung des Amtes für Wald, Natur und Landschaft, des Amtes für Umweltschutz sowie des Landwirtschaftsamtes zu einem Amt für Umwelt[^2] wird die in dieser Verordnung verwendete Bezeichnung "Amt für Umweltschutz" durch die Bezeichnung "Amt für Umwelt", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, ersetzt.
##### Art. 17
2012-12-01
Emissionshandelsverordnung (EHV) vom 20
Originalfassung Text zu diesem Datum