Änderungshistorie
Gesetz vom 8. November 2013 betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts
4 Versionen
· 2013-12-23
2022-10-29
Gesetz vom 8 — arts. 4, 6, 17 y 3 más
2021-01-01
Gesetz vom 8 — arts. 6, 17, 19 y 2 más
Änderungen vom 2021-01-01
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- a) in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine fruchtlose Pfändung des Antragstellers erfolgt ist;
- b) in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine rechtskräftige Abweisung eines Antrags auf Konkurseröffnung wegen fehlenden kostendeckenden Vermögens über den Antragsteller vorliegt;
- c) in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung über den Antragsteller rechtskräftig der Konkurs eröffnet worden ist;
- b) in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens über den Antragsteller rechtskräftig abgewiesen wurde;[^2]
- c) in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung über den Antragsteller rechtskräftig ein Konkursverfahren eröffnet wurde;[^3]
- d) gegen den Antragsteller ein rechtskräftiger aufsichtsrechtlicher Entscheid wegen eines wiederholten oder schweren Verstosses gegen finanzmarktaufsichtsrechtliche Erlasse ergangen ist;
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##### Art. 17
**Verarbeitung personenbezogener Daten[^2]**
1) Die FMA und die anderen zuständigen inländischen Behörden dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten der diesem Gesetz unterstehenden Personen, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.[^3]
**Verarbeitung personenbezogener Daten[^4]**
1) Die FMA und die anderen zuständigen inländischen Behörden dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten der diesem Gesetz unterstehenden Personen, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.[^5]
2) Die FMA trifft alle technischen und organisatorischen Massnahmen, welche notwendig sind, um die gesammelten Daten vor Missbrauch zu schützen.
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1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
1a) Die zuständigen inländischen Behörden übermitteln einander Daten nach Art. 17, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.[^4]
1a) Die zuständigen inländischen Behörden übermitteln einander Daten nach Art. 17, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.[^6]
2) Die Gerichte übermitteln der FMA unaufgefordert alle Entscheide disziplinarischer, insolvenzrechtlicher oder strafrechtlicher Natur, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt.
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5) Die FMA informiert den Betroffenen unverzüglich über die Übermittlung von Informationen nach Abs. 4.
6) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen ausländischen Behörden nach Art. 26b FMAG.[^5]
6) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen ausländischen Behörden nach Art. 26b FMAG.[^7]
### IV. Rechtsmittel
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- b) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen im Rahmen des Vollzuges dieses Gesetzes erlassenen rechtskräftigen Verfügung, Anordnung oder Massnahme der FMA nicht nachkommt;
- c) gegenüber der FMA, einem von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer oder einer von ihr beauftragten Revisionsgesellschaft Auskünfte verweigert, unwahre Angaben macht, wesentliche Tatsachen verschweigt oder Informationen und Unterlagen nicht herausgibt; oder
- c) gegenüber der FMA, einem von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer oder einer von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Auskünfte verweigert, unwahre Angaben macht, wesentliche Tatsachen verschweigt oder Informationen und Unterlagen nicht herausgibt; oder[^8]
- d) mit der Bewilligungserteilung verbundene Auflagen oder Bedingungen verletzt.
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[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [41/2013](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=41&buajahr=2013) und [82/2013](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr= 82&buajahr=2013)
[^2]: Art. 17 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 310](https://www.gesetze.li/chrono/2018310000).
[^3]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 310](https://www.gesetze.li/chrono/2018310000).
[^4]: Art. 19 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 310](https://www.gesetze.li/chrono/2018310000).
[^5]: Art. 20 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 310](https://www.gesetze.li/chrono/2018310000).
[^2]: Art. 6 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 388](https://www.gesetze.li/chrono/2020388000).
[^3]: Art. 6 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 388](https://www.gesetze.li/chrono/2020388000).
[^4]: Art. 17 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 310](https://www.gesetze.li/chrono/2018310000).
[^5]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 310](https://www.gesetze.li/chrono/2018310000).
[^6]: Art. 19 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 310](https://www.gesetze.li/chrono/2018310000).
[^7]: Art. 20 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 310](https://www.gesetze.li/chrono/2018310000).
[^8]: Art. 23 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2019017000).
2019-01-01
Gesetz vom 8 — arts. 17, 19, 20
2014-01-01
Gesetz vom 8
Originalfassung
Text zu diesem Datum