Änderungshistorie
Gesetz vom 8. November 2013 betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts
4 Versionen
· 2013-12-23
2022-10-29
Gesetz vom 8 — arts. 4, 6, 17 y 3 más
2021-01-01
Gesetz vom 8 — arts. 6, 17, 19 y 2 más
2019-01-01
Gesetz vom 8 — arts. 17, 19, 20
Änderungen vom 2019-01-01
@@ -230,9 +230,9 @@
##### Art. 17
**Datenbearbeitung**
1) Die FMA kann alle Daten, einschliesslich Persönlichkeitsprofile und besonders schützenswerte Personendaten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen der diesem Gesetz unterstehenden Personen bearbeiten, welche notwendig sind, um den Aufgaben nach diesem Gesetz nachzukommen.
**Verarbeitung personenbezogener Daten[^2]**
1) Die FMA und die anderen zuständigen inländischen Behörden dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten der diesem Gesetz unterstehenden Personen, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.[^3]
2) Die FMA trifft alle technischen und organisatorischen Massnahmen, welche notwendig sind, um die gesammelten Daten vor Missbrauch zu schützen.
@@ -250,6 +250,8 @@
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
1a) Die zuständigen inländischen Behörden übermitteln einander Daten nach Art. 17, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.[^4]
2) Die Gerichte übermitteln der FMA unaufgefordert alle Entscheide disziplinarischer, insolvenzrechtlicher oder strafrechtlicher Natur, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt.
3) Die Staatsanwaltschaft informiert die FMA über die Einleitung und die Einstellung von Strafverfahren und übermittelt Informationen zu diesen Verfahren.
@@ -284,6 +286,8 @@
5) Die FMA informiert den Betroffenen unverzüglich über die Übermittlung von Informationen nach Abs. 4.
6) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen ausländischen Behörden nach Art. 26b FMAG.[^5]
### IV. Rechtsmittel
##### Art. 21
@@ -376,4 +380,12 @@
**gez. *Adrian Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [41/2013](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=41&buajahr=2013) und [82/2013](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=82&buajahr=2013)
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [41/2013](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=41&buajahr=2013) und [82/2013](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr= 82&buajahr=2013)
[^2]: Art. 17 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 310](https://www.gesetze.li/chrono/2018310000).
[^3]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 310](https://www.gesetze.li/chrono/2018310000).
[^4]: Art. 19 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 310](https://www.gesetze.li/chrono/2018310000).
[^5]: Art. 20 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 310](https://www.gesetze.li/chrono/2018310000).
2014-01-01
Gesetz vom 8
Originalfassung
Text zu diesem Datum