Änderungshistorie

Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern

2 Versionen · 2013-12-23
2017-01-01
Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österre

Änderungen vom 2017-01-01

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- e) Liechtenstein kann von der Republik Österreich nach Massgabe dieses Abkommens die Einführung von Massnahmen zur Sicherung der Besteuerung von in Liechtenstein ansässigen Personen verlangen in Bezug auf Kapitalerträge, die bei Zahlstellen in der Republik Österreich erzielt werden.
3) Ungeachtet sonstiger Bestimmungen findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Erträge oder Gewinne, von denen in Anwendung des Abkommens vom 7. Dezember 2004 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (nachfolgend "Zinsbesteuerungsabkommen" genannt), ein Steuerrückbehalt erhoben worden ist oder eine freiwillige Offenlegung erfolgt. Teil 2 dieses Abkommens bleibt unberührt.
4) Ungeachtet sonstiger Bestimmungen bezieht sich mit Wirkung ab dem Datum der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen etwaiger Änderungen des Zinsbesteuerungsabkommens, einschliesslich durch ein neues Abkommen, der Verweis auf das Zinsbesteuerungsabkommen in Abs. 3 auf das Abkommen in der entsprechend geänderten Fassung.
3) Aufgehoben[^2]
4) Aufgehoben[^3]
##### Art. 2
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- g) bedeutet der Ausdruck "Konto" oder "Depot" ein Konto oder ein Depot, auf dem Vermögenswerte nach Bst. f verbucht sind;
- h) bezieht sich im Falle einer Zahlstelle nach Bst. e Ziff. i der Ausdruck "betroffene Person" auf eine in der Republik Österreich ansässige natürliche Person, die:
- h) bezieht sich im Falle einer Zahlstelle nach Bst. e Ziff. i der Ausdruck "betroffene Person" auf eine in der Republik Österreich ansässige natürliche Person, die: [^4]
- i) als Vertragspartner einer liechtensteinischen Zahlstelle Konto- oder Depotinhaber sowie nutzungsberechtigte Person der entsprechenden Vermögenswerte ist; oder
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Die nutzungsberechtigte Person eines Lebensversicherungsmantels gilt nicht als betroffene Person, wenn die Versicherungsgesellschaft gegenüber der liechtensteinischen Zahlstelle darlegt, dass die steuerlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Lebensversicherungspolice in der Republik Österreich erfüllt sind.
Für die Zwecke von Teil 3 dieses Abkommens gilt eine natürliche Person nicht als betroffene Person, wenn sie:- als liechtensteinische Zahlstelle handelt; oder - im Auftrag einer juristischen Person, eines Investmentfonds oder eines vergleichbaren Investmentsystems handelt; oder - im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, welche die betroffene Person ist, und deren Identität und Wohnsitz der Zahlstelle mitteilt. Liegen einer liechtensteinischen Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahelegen, dass die natürliche Person, die Erträge nach Art. 18 Abs. 1 vereinnahmt oder zu deren Gunsten solche Erträge vereinnahmt werden, nicht die betroffene Person ist, so unternimmt sie angemessene Schritte zur Feststellung der Identität der betroffenen Person. Kann die liechtensteinische Zahlstelle die betroffene Person nicht feststellen, so behandelt sie die fragliche natürliche Person als die betroffene Person. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge tritt der Rechtsnachfolger an die Stelle der betroffenen Person. Ist zumindest eine betroffene Person an einer Kollektivbeziehung oder einem Gemeinschaftskonto beteiligt, so sind die Vermögenswerte der betroffenen Person zuzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die liechtensteinische Zahlstelle sämtliche beteiligten Personen bestimmen kann. In diesem Fall ist eine Aufteilung der Vermögenswerte gemäss der Anzahl der Vertragspartner vorzunehmen ("nach Köpfen") und die Abrechnung entsprechend auszugestalten, es sei denn, die liechtensteinische Zahlstelle ist über eine abweichende Berechtigungsquote informiert und dokumentiert sie entsprechend. Ist zumindest eine betroffene Person an einer Personengesellschaft beteiligt, gelten die Regelungen dieses Absatzes zu Kollektivbeziehung und Gemeinschaftskonto entsprechend.
Für die Zwecke von Teil 3 dieses Abkommens gilt eine natürliche Person nicht als betroffene Person, wenn sie: - als liechtensteinische Zahlstelle handelt; oder - im Auftrag einer juristischen Person, eines Investmentfonds oder eines vergleichbaren Investmentsystems handelt; oder - im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, welche die betroffene Person ist, und deren Identität und Wohnsitz der Zahlstelle mitteilt. Liegen einer liechtensteinischen Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahelegen, dass die natürliche Person, die Erträge nach Art. 18 Abs. 1 vereinnahmt oder zu deren Gunsten solche Erträge vereinnahmt werden, nicht die betroffene Person ist, so unternimmt sie angemessene Schritte zur Feststellung der Identität der betroffenen Person. Kann die liechtensteinische Zahlstelle die betroffene Person nicht feststellen, so behandelt sie die fragliche natürliche Person als die betroffene Person. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge und dem unentgeltlichen Erwerb von Vermögenswerten tritt der Rechtsnachfolger an die Stelle der betroffenen Person; die Nachweise richten sich nach österreichischem nationalen Recht (§ 27 Abs. 6 Ziffer 2 5. Teilstrich 1. Unterteilstrich EStG 1988). Ist zumindest eine betroffene Person an einer Kollektivbeziehung oder einem Gemeinschaftskonto beteiligt, so sind die Vermögenswerte der betroffenen Person zuzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die liechtensteinische Zahlstelle sämtliche beteiligten Personen bestimmen kann. In diesem Fall ist eine Aufteilung der Vermögenswerte gemäss der Anzahl der Vertragspartner vorzunehmen ("nach Köpfen") und die Abrechnung entsprechend auszugestalten, es sei denn, die liechtensteinische Zahlstelle ist über eine abweichende Berechtigungsquote informiert und dokumentiert sie entsprechend. Ist zumindest eine betroffene Person an einer Personengesellschaft beteiligt, gelten die Regelungen dieses Absatzes zu Kollektivbeziehung und Gemeinschaftskonto entsprechend.
- i) bezieht sich im Falle einer Zahlstelle nach Bst. e Ziff. ii der Ausdruck "betroffene Person" auf eine:
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- o) bedeutet der Ausdruck "Zuwendung" die unentgeltliche Vermögensübertragung in offener oder verdeckter Form unabhängig davon, aus welchen Gründen sie erfolgt.
Eine Zuwendung von einer intransparenten Vermögensstruktur liegt auch vor, wenn- die Vermögensübertragung durch eine Bedingung oder Befristung auferlegt wurde; - geldwerte Vorteile zugewendet werden (z.B. Nutzungsüberlassung von Immobilien); - einer intransparenten Vermögensstruktur unentgeltlich Wirtschaftsgüter übertragen werden und diese dafür ihrerseits Vorteile zuwendet (z.B. gemischte Schenkung, Schenkung unter Auflage); - Verbindlichkeiten von der intransparenten Vermögensstruktur übernommen werden.
Eine Zuwendung von einer intransparenten Vermögensstruktur liegt auch vor, wenn - die Vermögensübertragung durch eine Bedingung oder Befristung auferlegt wurde; - geldwerte Vorteile zugewendet werden (z.B. Nutzungsüberlassung von Immobilien); - einer intransparenten Vermögensstruktur unentgeltlich Wirtschaftsgüter übertragen werden und diese dafür ihrerseits Vorteile zuwendet (z.B. gemischte Schenkung, Schenkung unter Auflage); - Verbindlichkeiten von der intransparenten Vermögensstruktur übernommen werden.
2) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens gilt Folgendes:
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- d) Veräusserungsgewinne.
2) Schuldner der Steuer nach Abs. 1 ist die betroffene Person. Der Steuersatz beträgt 25 Prozent.
2) Schuldner der Steuer nach Abs. 1 ist die betroffene Person. Der Steuersatz beträgt 25 Prozent für Zinsen aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (ausgenommen Ausgleichzahlungen und Leihgebühren) und 27,5 Prozent in allen anderen Fällen (einschliesslich Zinserträge im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Bst. c).[^5]
3) Für die Erträge nach Abs. 1, soweit sie der Steuer unterlegen haben, gilt die österreichische Einkommensteuer als abgegolten, sofern das österreichische Einkommensteuergesetz für diese Erträge eine abgeltende Wirkung vorsieht.
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2) Liechtensteinische Zahlstellen werden künstliche Strukturen, bei denen sie wissen, dass einziger oder hauptsächlicher Zweck die Umgehung der Besteuerung von Vermögenswerten nach den Bestimmungen dieses Abkommens ist, weder selber verwalten noch deren Verwendung unterstützen.
3) Ungeachtet dessen, dass die betroffene Person Schuldner der Steuer nach Art. 18 Abs. 1 ist, ist eine liechtensteinische Zahlstelle, die in Widerspruch zu Abs. 2 gehandelt hat, zur Bezahlung eines Betrages in der Höhe der umgangenen Steuer nach Art. 18 Abs. 1 und 2 an die zuständige liechtensteinische Behörde verpflichtet. Die zuständige liechtensteinische Behörde leitet diesen Betrag an die zuständige österreichische Behörde weiter. Die liechtensteinische Zahlstelle kann gegen eine an einer Struktur nach Abs. 2 beteiligte betroffene Person Rückgriff nehmen.Hat die Republik Österreich die auf den Erträgen von Vermögenswerten betroffener Personen geschuldete Steuer sowohl von der betroffenen Person als auch nach dieser Bestimmung von der liechtensteinischen Zahlstelle bezogen, so nimmt die zuständige österreichische Behörde im Ausmass des doppelten Bezuges eine Rückerstattung an die liechtensteinische Zahlstelle vor.
3) Ungeachtet dessen, dass die betroffene Person Schuldner der Steuer nach Art. 18 Abs. 1 ist, ist eine liechtensteinische Zahlstelle, die in Widerspruch zu Abs. 2 gehandelt hat, zur Bezahlung eines Betrages in der Höhe der umgangenen Steuer nach Art. 18 Abs. 1 und 2 an die zuständige liechtensteinische Behörde verpflichtet. Die zuständige liechtensteinische Behörde leitet diesen Betrag an die zuständige österreichische Behörde weiter. Die liechtensteinische Zahlstelle kann gegen eine an einer Struktur nach Abs. 2 beteiligte betroffene Person Rückgriff nehmen. Hat die Republik Österreich die auf den Erträgen von Vermögenswerten betroffener Personen geschuldete Steuer sowohl von der betroffenen Person als auch nach dieser Bestimmung von der liechtensteinischen Zahlstelle bezogen, so nimmt die zuständige österreichische Behörde im Ausmass des doppelten Bezuges eine Rückerstattung an die liechtensteinische Zahlstelle vor.
4) Abs. 3 kommt nur dann zur Anwendung, wenn im konkreten Einzelfall eindeutige und direkte Beweise vorliegen.
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1) Liechtensteinische Zahlstellen erheben von Zuwendungen intransparenter Vermögensstrukturen an betroffene Personen einen der österreichischen Einkommensteuer entsprechenden Betrag (nachfolgend "Zuwendungssteuer" genannt).
2) Schuldner der Zuwendungssteuer sind die betroffene Person und die zuwendende intransparente Vermögensstruktur zur ungeteilten Hand. Der Steuersatz beträgt 25 Prozent. Werden Vermögenswerte zugewendet, die bereits einer laufenden Besteuerung in Liechtenstein unterlegen sind, wird die liechtensteinische Steuer auf die Zuwendungssteuer angerechnet.
2) Schuldner der Zuwendungssteuer sind die betroffene Person und die zuwendende intransparente Vermögensstruktur zur ungeteilten Hand. Der Steuersatz beträgt 25 Prozent. Für Zuwendungen nach dem 31. Dezember 2016 beträgt der Steuersatz 27,5 Prozent. Werden Vermögenswerte zugewendet, die bereits einer laufenden Besteuerung in Liechtenstein unterlegen sind, wird die liechtensteinische Steuer auf die Zuwendungssteuer angerechnet.[^6]
3) Mit der Erhebung der Zuwendungssteuer gilt die österreichische Einkommensteuer für Zuwendungen als abgegolten. Im Veranlagungsverfahren in der Republik Österreich gilt die Zuwendungssteuer als in der Republik Österreich erhobene Kapitalertragsteuer nach § 93 EStG.
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2) Bezüglich des Teils 3 und 4 dieses Abkommens werden Zahlungen und Zuwendungen erfasst, die ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens geleistet werden.
3) Teil 3 dieses Abkommens gilt nur für sämtliche Konten oder Depots (Art. 2 Abs. 1 Bst. g) von Vermögensstrukturen (Art. 2 Abs. 1 Bst. m), die bis spätestens 31. Dezember 2016 errichtet wurden.[^8]
##### Art. 53
**Kündigung und Aufhebung**
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3) Beeinträchtigt ein Vertragsstaat die Wirkung dieses Abkommens in schwerwiegender Weise, so kann der andere Vertragsstaat dieses Abkommen durch Notifikation unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. Vor der Notifikation informiert er den gemeinsamen Ausschuss und belegt gegenüber diesem die Beeinträchtigung dieses Abkommens durch den anderen Vertragsstaat.
4) Abs. 3 gilt sinngemäss, falls eine Steuersatzänderung nach Art. 19 Abs. 2 nicht nachvollzogen wird.
4) Abs. 3 gilt sinngemäss, falls eine Steuersatzänderung nach Art. 19 Abs. 2 oder Art. 35a nicht nachvollzogen wird.[^9]
5) Im Falle einer Kündigung dieses Abkommens:
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Der erhöhte Steuerbetrag SB' errechnet sich wie folgt:
Falls sl = 0.30 (d.h. 30 %) und:falls 2 Mio. = Kr < 4 Mio., dann gilt sl' = 0.32 falls 4 Mio. = Kr < 6 Mio., dann gilt sl' = 0.34 falls 6 Mio. = Kr < 8 Mio., dann gilt sl' = 0.36 falls 8 Mio. = Kr, dann gilt sl' = 0.38
Falls sl ≥ 0.30 (d.h. 30 %) und: falls 2 Mio. ≤ Kr < 4 Mio., dann gilt sl' = 0.32 falls 4 Mio. ≤ Kr < 6 Mio., dann gilt sl' = 0.34 falls 6 Mio. ≤ Kr < 8 Mio., dann gilt sl' = 0.36 falls 8 Mio. ≤ Kr, dann gilt sl' = 0.38
Es gilt SB' = sl' · Kr.
Art. 8 Abs. 5 legt fest, dass die Einmalzahlung in Euro berechnet wird. Alle Beträge in diesem Anhang sind somit in Euro.SB Steuerbetrag SB' Erhöhter Steuerbetrag s Steuersatz (30 %) sl Steuerbelastung sl' Erhöhte Steuerbelastung Kr Relevantes Kapital n Anzahl Jahre der Bankbeziehung vor dem 31.12.2011, 0 = n = 8 Kb Kapitalbestand am Ende des Jahres, in dem die Bankbeziehung eröffnet wurde. Für Bankbeziehungen, die vor dem 01.01.2004 eröffnet wurden, ist der Kapitalbestand am 31.12.2003 massgebend. i Jahr i, 1 = i = 10, wobei das Jahr 1 am 01.01.2004 beginnt Ki Kapitalbestand am Ende des Jahres i K8 Kapitalbestand am Ende des achten Jahres (31.12.2011) K10 Kapitalbestand am Ende des zehnten Jahres (31.12.2013) K9', K10' Fiktives Kapital am Ende des neunten (31.12.2012), resp. des zehnten Jahres (31.12.2013) R Rendite (3 % per annum) Smin Minimalsteuersatz (15 %)
Art. 8 Abs. 5 legt fest, dass die Einmalzahlung in Euro berechnet wird. Alle Beträge in diesem Anhang sind somit in Euro. SB Steuerbetrag SB' Erhöhter Steuerbetrag s Steuersatz (30 %) sl Steuerbelastung sl' Erhöhte Steuerbelastung Kr Relevantes Kapital n Anzahl Jahre der Bankbeziehung vor dem 31.12.2011, 0 ≤ n ≤ 8 Kb Kapitalbestand am Ende des Jahres, in dem die Bankbeziehung eröffnet wurde. Für Bankbeziehungen, die vor dem 01.01.2004 eröffnet wurden, ist der Kapitalbestand am 31.12.2003 massgebend. i Jahr i, 1 ≤ i ≤ 10, wobei das Jahr 1 am 01.01.2004 beginnt Ki Kapitalbestand am Ende des Jahres i K8 Kapitalbestand am Ende des achten Jahres (31.12.2011) K10 Kapitalbestand am Ende des zehnten Jahres (31.12.2013) K9', K10' Fiktives Kapital am Ende des neunten (31.12.2012), resp. des zehnten Jahres (31.12.2013) R Rendite (3 % per annum) Smin Minimalsteuersatz (15 %)
Die Bevollmächtigten haben die folgenden Erklärungen angenommen, welche dieser Schlussakte beigefügt sind:
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- 8. Erklärung der Republik Österreich betreffend den Erwerb entwendeter Daten von Kunden liechtensteinischer Finanzintermediäre
Unterzeichnet in Vaduz, am 29. Januar 2013, in zwei Exemplaren in deutscher Sprache.
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*Unterzeichnet in Vaduz, am 29. Januar 2013, in zwei Exemplaren in deutscher Sprache.*
Die Vertragsstaaten erklären, dass bei Abschluss weiterer Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern mit anderen Staaten diejenigen Vermögenwerte, die das Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern erfasst, vom Anwendungsbereich dieser weiteren Abkommen ausgenommen werden sollten. Durch solche weitere Abkommen dürfen die Grundsätze des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern nicht unterwandert werden.
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Die Regierung der Republik Österreich erklärt anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern, dass sich die österreichischen Finanzbehörden nicht aktiv um den Erwerb von bei liechtensteinischen Finanzintermediären entwendeten Kundendaten bemühen werden.
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. [40/2013](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=40&buajahr=2013)
[^2]: Art. 1 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 522](https://www.gesetze.li/chrono/2016522000).
[^3]: Art. 1 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 522](https://www.gesetze.li/chrono/2016522000).
[^4]: Art. 2 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 522](https://www.gesetze.li/chrono/2016522000).
[^5]: Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 522](https://www.gesetze.li/chrono/2016522000).
[^6]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 522](https://www.gesetze.li/chrono/2016522000).
[^7]: Art. 35a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 522](https://www.gesetze.li/chrono/2016522000).
[^8]: Art. 52 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 522](https://www.gesetze.li/chrono/2016522000).
[^9]: Art. 53 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 522](https://www.gesetze.li/chrono/2016522000).
2014-01-01
Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Öste
Originalfassung Text zu diesem Datum