Änderungshistorie

Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Anerkennung von Fähigkeitszeugnissen und Berufsattesten der beruflichen Grundbildung

12 Versionen · 2014-12-19
2026-01-01
Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem S
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2016-01-01
Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem S

Änderungen vom 2016-01-01

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Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft, in welchem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
### Anhang
#### Gegenseitig anerkannte Ausweise der beruflichen Grundbildung[^1]
### Anhang[^1]
#### Gegenseitig anerkannte Ausweise der beruflichen Grundbildung[^2]
Geschehen zu Bern, am 30. Oktober 2014, in zwei Originalen in deutscher Sprache.
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[^1]: Für jeden Berufstitel erfolgt in der schweizerischen Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) jeweils eine Publikation durch Verweis auf die Fundstelle der jeweiligen Verordnungen. Diese für die gegenseitig anerkannten Ausweise massgebenden schweizerischen Verordnungen werden weder in der AS noch in der schweizerischen Systematischen Rechtssammlung (SR) veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen 3003 Bern, [www.bundespublikationen.ch](http://www.bundespublikationen.ch), bezogen werden und sind im Internet abrufbar unter [www.sbfi.admin.ch](http://www.sbfi.admin.ch) > Themen > Berufsbildung > Berufsverzeichnis. Für jeden Berufstitel erfolgt im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt je eine Publikation mit Verweis auf die Bezugsquelle der jeweiligen Verordnung. Die für die gegenseitig anerkannten Ausweise massgebenden liechtensteinischen Verordnungen werden im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Der vollständige Wortlaut dieser Verordnungen kann beim liechtensteinischen Amt für Berufsbildung und Berufsberatung, Postplatz 2, 9494 Schaan bezogen oder im Internet unter [www.abb.llv.li](http://www.abb.llv.li) > Bildungsverordnungen abgerufen werden.
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[^1]: Anhang abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2016072000).
[^2]: Für jeden Berufstitel erfolgt in der schweizerischen Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) jeweils eine Publikation durch Verweis auf die Fundstelle der jeweiligen Verordnungen. Diese für die gegenseitig anerkannten Ausweise massgebenden schweizerischen Verordnungen werden weder in der AS noch in der schweizerischen Systematischen Rechtssammlung (SR) veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen 3003 Bern, [www.bundespublikationen.ch](http://www.bundespublikationen.ch), bezogen werden und sind im Internet abrufbar unter [www.sbfi.admin.ch](http://www.sbfi.admin.ch) > Themen > Berufsbildung > Berufsverzeichnis. Für jeden Berufstitel erfolgt im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt je eine Publikation mit Verweis auf die Bezugsquelle der jeweiligen Verordnung. Die für die gegenseitig anerkannten Ausweise massgebenden liechtensteinischen Verordnungen werden im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Der vollständige Wortlaut dieser Verordnungen kann beim liechtensteinischen Amt für Berufsbildung und Berufsberatung, Postplatz 2, 9494 Schaan bezogen oder im Internet unter [www.abb.llv.li](http://www.abb.llv.li) > Bildungsverordnungen abgerufen werden.
2015-01-01
Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und de
Originalfassung Text zu diesem Datum