Änderungshistorie

Brandschutzverordnung (BSchV) vom 20. Januar 2015

2 Versionen · 2015-01-26
2022-04-01
Brandschutzverordnung (BSchV) vom 20 — arts. 2, 3

Änderungen vom 2022-04-01

@@ -52,11 +52,11 @@
- 2. die von der VKF als Stand-der-Technik-Papiere (STP) anerkannten technischen Erläuterungen.
##### Art. 2
##### Art. 2[^2]
**Brandschutzbehörde**
Brandschutzbehörde im Sinne der in Art. 1 genannten Normen, Richtlinien und Erläuterungen ist das Amt für Bau und Infrastruktur.
Brandschutzbehörde im Sinne der in Art. 1 genannten Normen, Richtlinien und Erläuterungen ist das Amt für Hochbau und Raumplanung.
##### Art. 3
@@ -64,7 +64,7 @@
1) Bei Neu-, Um- und Anbauten dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den wesentlichen Brandschutzanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - 1.01) entsprechen.
2) Das Amt für Bau und Infrastruktur kann für die Verwendung von Bauprodukten folgende Nachweise verlangen, welche die Einhaltung der Brandschutzanforderungen bescheinigen:
2) Das Amt für Hochbau und Raumplanung kann für die Verwendung von Bauprodukten folgende Nachweise verlangen, welche die Einhaltung der Brandschutzanforderungen bescheinigen:[^3]
- a) bei Bauprodukten, welche von einer harmonisierten europäischen Norm erfasst sind oder für welche eine europäische technische Bewertung ausgestellt worden ist: Leistungserklärungen betreffend die Grundanforderung "Brandschutz" nach dem schweizerischen Bauproduktegesetz (SR 933.0);
@@ -98,4 +98,8 @@
**Fürstliche Regierung: gez. *Adrian Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Die Normen, Richtlinien und Erläuterungen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) können im Internet ([www.vkf.ch](http://www.vkf.ch)) oder beim Amt für Bau und Infrastruktur, 9490 Vaduz, kostenlos eingesehen oder bei der Geschäftsstelle der VKF, Bundesgasse 20, CH-8001 Bern, bezogen werden.
[^1]: Die Normen, Richtlinien und Erläuterungen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) können im Internet ([www.vkf.ch](http://www.vkf.ch)) oder beim Amt für Hochbau und Raumplanung, 9490 Vaduz, kostenlos eingesehen oder bei der Geschäftsstelle der VKF, Bundesgasse 20, CH-8001 Bern, bezogen werden.
[^2]: Art. 2 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 56](https://www.gesetze.li/chrono/2022056000).
[^3]: Art. 3 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 56](https://www.gesetze.li/chrono/2022056000).
2015-03-01
Brandschutzverordnung (BSchV) vom 20
Originalfassung Text zu diesem Datum