Änderungshistorie
Geschäftsordnung des Richterauswahlgremiums vom 29. Juni 2015
5 Versionen
· 2015-07-30
2023-02-24
Geschäftsordnung des Richterauswahlgremiums vom 29 — arts. 4, 7, 8
Änderungen vom 2023-02-24
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- b) soziale und intellektuelle Kompetenz, Kommunikationsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Gewissenhaftigkeit und Entschlusskraft.
4) Bei der Prüfung des Erfordernisses der Integrität nach Abs. 3 Bst. a wird insbesondere berücksichtigt, ob:[^4]
- a) eine rechtskräftige Verurteilung des Kandidaten zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen wegen eines Vergehens oder Verbrechens vorliegt oder ob gegen den Kandidaten ein solches Strafverfahren eröffnet worden ist, in dessen Rahmen eine rechtskräftige Anklageschrift vorliegt;
- b) in den letzten fünf Jahren über das Vermögen des Kandidaten rechtskräftig ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde;
- c) in den letzten fünf Jahren ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens über den Kandidaten rechtskräftig abgewiesen wurde; oder
- d) in den letzten drei Jahren eine fruchtlose Pfändung des Kandidaten erfolgt ist.
5) Abs. 4 gilt auch für ausländische Entscheide und Verfahren. Ausländische Strafentscheide und -verfahren dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die zu Grunde liegende Handlung zum Begehungszeitpunkt auch nach liechtensteinischem Recht gerichtlich strafbar ist.[^5]
6) Der Bewerbung sind zum Nachweis der Integrität beizulegen:[^6]
- a) eine Strafregisterbescheinigung;
- b) ein Pfändungsregisterauszug;
- c) eine Amtsbestätigung, dass weder eine rechtskräftige Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen fehlenden kostendeckenden Vermögens ergangen noch rechtskräftig ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist; und
- d) gegebenenfalls eine Bescheinigung über die disziplinarische Unbescholtenheit, wenn der Kandidat vor seiner Bewerbung im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit disziplinarrechtlichen Vorgaben unterworfen war.
##### Art. 5
**Anhörung von Kandidaten**
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Die Kontaktaufnahme mit Kandidaten, welche sich im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung beworben haben, erfolgt im Auftrag des Gremiums durch den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied. Den nicht beauftragten Mitgliedern des Gremiums ist es in diesen Fällen untersagt, ohne Zustimmung des Gremiums Kontakt mit Kandidaten aufzunehmen.
##### Art. 7 [^4]
##### Art. 7 [^7]
Aufgehoben
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1) Die Beschlussfassung über Vorschläge an den Landtag zur Bestellung von Ad-hoc-Richtern zählt zu den dringenden Geschäften gemäss Art. 11 Abs. 2 des Richterbestellungsgesetzes, die in Form von Zirkularbeschlüssen erfolgen kann.
2) Für die Ad-hoc-Richter erstellt das Richterauswahlgremium eine Liste. Die Auswahl erfolgt in alphabetischer Reihenfolge des Familiennamens, soweit die betroffene Person nicht verhindert oder befangen ist oder in einer beruflichen oder persönlichen Beziehung zu einem Richter des jeweiligen Gerichts steht.[^5]
2) Für die Ad-hoc-Richter erstellt das Richterauswahlgremium eine Liste. Die Auswahl erfolgt in alphabetischer Reihenfolge des Familiennamens, soweit die betroffene Person nicht verhindert oder befangen ist oder in einer beruflichen oder persönlichen Beziehung zu einem Richter des jeweiligen Gerichts steht.[^8]
2a) Kann aus der Liste nach Abs. 2 keine geeignete Person bestellt werden, so erfolgt die Auswahl aus der Rechtsanwaltsliste nach Art. 7 des Rechtsanwaltsgesetzes; im Übrigen findet Abs. 2 Satz 2 Anwendung.[^6]
2a) Kann aus der Liste nach Abs. 2 keine geeignete Person bestellt werden, so erfolgt die Auswahl aus der Rechtsanwaltsliste nach Art. 7 des Rechtsanwaltsgesetzes; im Übrigen findet Abs. 2 Satz 2 Anwendung.[^9]
3) In besonders gelagerten Fällen kann wegen der Art oder des Umfangs eines Verfahrens von der Bestellung von Ad-hoc-Richtern in alphabetischer Reihenfolge aus den Listen nach Abs. 2 und 2a abgegangen werden. Dabei sind sachliche und objektive Gründe, die die fachliche Qualifikation der ins Auge gefassten Personen und die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts nicht berühren sowie das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzen, zu beachten.[^7]
3) In besonders gelagerten Fällen kann wegen der Art oder des Umfangs eines Verfahrens von der Bestellung von Ad-hoc-Richtern in alphabetischer Reihenfolge aus den Listen nach Abs. 2 und 2a abgegangen werden. Dabei sind sachliche und objektive Gründe, die die fachliche Qualifikation der ins Auge gefassten Personen und die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts nicht berühren sowie das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzen, zu beachten.[^10]
##### Art. 9
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[^3]: Art. 4 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 185](https://www.gesetze.li/chrono/2022185000).
[^4]: Art. 7 aufgehoben durch [LGBl. 2022 Nr. 185](https://www.gesetze.li/chrono/2022185000).
[^4]: Art. 4 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2023067000).
[^5]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 194](https://www.gesetze.li/chrono/2019194000).
[^5]: Art. 4 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2023067000).
[^6]: Art. 8 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 291](https://www.gesetze.li/chrono/2022291000).
[^6]: Art. 4 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/2023067000).
[^7]: Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 291](https://www.gesetze.li/chrono/2022291000).
[^7]: Art. 7 aufgehoben durch [LGBl. 2022 Nr. 185](https://www.gesetze.li/chrono/2022185000).
[^8]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 194](https://www.gesetze.li/chrono/2019194000).
[^9]: Art. 8 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 291](https://www.gesetze.li/chrono/2022291000).
[^10]: Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 291](https://www.gesetze.li/chrono/2022291000).
2022-10-29
Geschäftsordnung des Richterauswahlgremiums vom 29 — art. 8
2022-07-01
Geschäftsordnung des Richterauswahlgremiums vom 29 — arts. 2, 4, 7, 8
2019-07-19
Geschäftsordnung des Richterauswahlgremiums vom 29 — art. 8
2015-07-31
Geschäftsordnung des Richterauswahlgremiums vom 29 — versión origina
Originalfassung
Text zu diesem Datum