Änderungshistorie
Geschäftsordnung des Richterauswahlgremiums vom 29. Juni 2015
5 Versionen
· 2015-07-30
2023-02-24
Geschäftsordnung des Richterauswahlgremiums vom 29 — arts. 4, 7, 8
2022-10-29
Geschäftsordnung des Richterauswahlgremiums vom 29 — art. 8
2022-07-01
Geschäftsordnung des Richterauswahlgremiums vom 29 — arts. 2, 4, 7, 8
Änderungen vom 2022-07-01
@@ -18,7 +18,7 @@
2) Im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Gremiums kann in dringenden Fällen eine Sitzung auch kurzfristig einberufen werden.
3) Die Sitzungsunterlagen (wie Tagesordnung, Bewerbungsunterlagen, Nominationen sowie Informationen über die Kandidaten) sind den Mitgliedern des Richterauswahlgremiums in der Regel ebenfalls bis zu dem in Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkt zuzustellen.
3) Die Sitzungsunterlagen (wie Tagesordnung, Bewerbungsunterlagen sowie Informationen über die Kandidaten) sind den Mitgliedern des Richterauswahlgremiums in der Regel ebenfalls bis zu dem in Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkt zuzustellen.[^2]
4) Der Vorsitzende erstellt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung einbringen. Das Gremium entscheidet, welche Geschäfte in der Sitzung behandelt werden.
@@ -44,7 +44,7 @@
3) In Bezug auf die persönliche Eignung sind insbesondere nachstehende Kriterien zu berücksichtigen:
- a) Unabhängigkeit und Unparteilichkeit;
- a) Integrität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit;[^3]
- b) soziale und intellektuelle Kompetenz, Kommunikationsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Gewissenhaftigkeit und Entschlusskraft.
@@ -60,11 +60,9 @@
Die Kontaktaufnahme mit Kandidaten, welche sich im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung beworben haben, erfolgt im Auftrag des Gremiums durch den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied. Den nicht beauftragten Mitgliedern des Gremiums ist es in diesen Fällen untersagt, ohne Zustimmung des Gremiums Kontakt mit Kandidaten aufzunehmen.
##### Art. 7
##### Art. 7 [^4]
**Nominationsrecht**
Bei Richterstellen, die nicht öffentlich ausgeschrieben werden, steht den Mitgliedern des Gremiums gemäss Art. 5 des Richterbestellungsgesetzes das Nominationsrecht zu.
Aufgehoben
##### Art. 8
@@ -72,9 +70,9 @@
1) Die Beschlussfassung über Vorschläge an den Landtag zur Bestellung von Ad-hoc-Richtern zählt zu den dringenden Geschäften gemäss Art. 11 Abs. 2 des Richterbestellungsgesetzes, die in Form von Zirkularbeschlüssen erfolgen kann.
2) Für die Ad-hoc-Richter erstellt das Richterauswahlgremium eine Liste. Die Auswahl erfolgt in alphabetischer Reihenfolge des Familiennamens, soweit die betroffene Person nicht verhindert oder befangen ist oder in einer beruflichen oder persönlichen Beziehung zu einem Richter des jeweiligen Gerichts steht.[^2]
2) Für die Ad-hoc-Richter erstellt das Richterauswahlgremium eine Liste. Die Auswahl erfolgt in alphabetischer Reihenfolge des Familiennamens, soweit die betroffene Person nicht verhindert oder befangen ist oder in einer beruflichen oder persönlichen Beziehung zu einem Richter des jeweiligen Gerichts steht.[^5]
3) In besonders gelagerten Fällen kann wegen der Art oder des Umfangs eines Verfahrens von der Bestellung von Ad-hoc-Richtern in alphabetischer Reihenfolge aus der zu ihrer Auswahl erstellten Liste abgegangen werden. Dabei sind sachliche und objektive Gründe, die die fachliche Qualifikation der ins Auge gefassten Personen und die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts nicht berühren sowie das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzen, zu beachten.[^3]
3) In besonders gelagerten Fällen kann wegen der Art oder des Umfangs eines Verfahrens von der Bestellung von Ad-hoc-Richtern in alphabetischer Reihenfolge aus der zu ihrer Auswahl erstellten Liste abgegangen werden. Dabei sind sachliche und objektive Gründe, die die fachliche Qualifikation der ins Auge gefassten Personen und die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts nicht berühren sowie das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzen, zu beachten.[^6]
##### Art. 9
@@ -104,6 +102,12 @@
[^1]: Ingress berichtigt durch [LGBl. 2019 Nr. 206](https://www.gesetze.li/chrono/2019206000).
[^2]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 194](https://www.gesetze.li/chrono/2019194000).
[^2]: Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 185](https://www.gesetze.li/chrono/2022185000).
[^3]: Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 194](https://www.gesetze.li/chrono/2019194000).
[^3]: Art. 4 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 185](https://www.gesetze.li/chrono/2022185000).
[^4]: Art. 7 aufgehoben durch [LGBl. 2022 Nr. 185](https://www.gesetze.li/chrono/2022185000).
[^5]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 194](https://www.gesetze.li/chrono/2019194000).
[^6]: Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 194](https://www.gesetze.li/chrono/2019194000).
2019-07-19
Geschäftsordnung des Richterauswahlgremiums vom 29 — art. 8
2015-07-31
Geschäftsordnung des Richterauswahlgremiums vom 29 — versión origina
Originalfassung
Text zu diesem Datum