Änderungshistorie

Gesetz vom 2. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (EWR-Leerverkaufsverordnung-Durchführungsgesetz; EWR-LVDG)

3 Versionen · 2016-04-28
2025-02-01
Gesetz vom 2 — arts. 2, 4, 7

Änderungen vom 2025-02-01

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1) Bezugnahmen in diesem Gesetz auf juristische Personen sind so zu verstehen, dass sie eingetragene Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit einschliessen.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^3]
##### Art. 3
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2) Die FMA ist insbesondere befugt:
- a) von den der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und diesem Gesetz Unterstellten, einschliesslich der bei diesen angestellten Personen, und deren Wirtschaftsprüfern bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie von Dritten alle für den Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen;[^3]
- a) von den der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und diesem Gesetz Unterstellten, einschliesslich der bei diesen angestellten Personen, und deren Wirtschaftsprüfern bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie von Dritten alle für den Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen;[^4]
- b) ausserordentliche Prüfungen durch einen Wirtschaftsprüfer bzw. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anzuordnen oder selber Prüfungen durchzuführen;[^4]
- b) ausserordentliche Prüfungen durch einen Wirtschaftsprüfer bzw. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anzuordnen oder selber Prüfungen durchzuführen;[^5]
- c) die Einstellung einer Praxis, die gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und dieses Gesetzes verstösst, zu verlangen;
- d) die Staatsanwaltschaft zu ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen.
- d) die Staatsanwaltschaft zu ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen;
- e) von den der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und diesem Gesetz Unterstellten unter Berücksichtigung von Art. 23 und 24 der genannten Verordnung die Einhaltung der Melde- und Offenlegungspflichten im Hinblick auf bestimmte Finanzinstrumente nach Art. 18 und 19 der genannten Verordnung zu verlangen;[^6]
- f) über die der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und diesem Gesetz Unterstellten unter Berücksichtigung von Art. 23 und 24 der genannten Verordnung ein Verbot oder Bedingungen von bzw. an Leerverkäufe nach Art. 20 der genannten Verordnung zu verhängen;[^7]
- g) den der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und diesem Gesetz Unterstellten unter Berücksichtigung von Art. 23 und 24 der genannten Verordnung eine Beschränkung von Transaktionen mit Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel nach Art. 21 der genannten Verordnung aufzuerlegen;[^8]
- h) als für den Handelsplatz zuständige Behörde von den der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und diesem Gesetz Unterstellten unter Berücksichtigung von Art. 24 der genannten Verordnung ein Verbot oder eine Beschränkung von Leerverkäufen nach Art. 23 anzuordnen.[^9]
3) Die FMA veröffentlicht jede rechtskräftige Entscheidung über eine Massnahme nach Art. 18 bis 23 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 auf ihrer Internetseite. Sie kann diese Massnahmen in anonymisierter Form bekanntmachen, wenn die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten:
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- e) die Ausnahme nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 in Anspruch nimmt, ohne dies fristgerecht mitzuteilen oder entgegen der Untersagung in Anspruch nimmt;
- f) einer Anordnung der FMA nach diesem Gesetz nicht nachkommt.
- f) einer Anordnung der FMA nach diesem Gesetz oder einer Anordnung der EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 nicht nachkommt.[^10]
3) Die FMA hat Bussen nach Abs. 2 gegen eine juristische Person zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 2 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person oder aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Auftragsverhältnisses gehandelt haben, aufgrund derer sie:
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[^2]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [119/2015](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=119&buajahr=2015) und [11/2016](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr= 11&buajahr=2016)
[^3]: Art. 4 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2019017000).
[^3]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2025083000).
[^4]: Art. 4 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2019017000).
[^4]: Art. 4 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2019017000).
[^5]: Art. 4 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2019017000).
[^6]: Art. 4 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2025083000).
[^7]: Art. 4 Abs. 2 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2025083000).
[^8]: Art. 4 Abs. 2 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2025083000).
[^9]: Art. 4 Abs. 2 Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2025083000).
[^10]: Art. 7 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 83](https://www.gesetze.li/chrono/2025083000).
2021-01-01
Gesetz vom 2 — arts. 1, 4
2017-02-01
Gesetz vom 2
Originalfassung Text zu diesem Datum