Änderungshistorie
Gesetz vom 9. Juni 2016 über den Schutz, die Erhaltung und die Pflege von Kulturgütern (Kulturgütergesetz; KGG)
3 Versionen
· 2016-08-19
2026-01-01
Gesetz vom 9 — arts. 67, 70, 25 y 3 más
Änderungen vom 2026-01-01
@@ -888,9 +888,9 @@
**Beschwerde**
1) Gegen Verfügungen oder Entscheidungen des Amtes für Kultur kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Verfügungen und Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
1) Gegen Verfügungen oder Entscheidungen des Amtes für Kultur kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung oder in Verwaltungsstrafsachen bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.[^3]
2) Gegen Verfügungen und Entscheidungen der Regierung oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^4]
3) Im Beschwerdeverfahren nach Abs. 2 kann die blosse Unangemessenheit nicht geltend gemacht werden.
@@ -958,7 +958,7 @@
3) Die Vorteilsabschöpfung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung.
4) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
4) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes.[^5]
5) Unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile aus Widerhandlungen nach Art. 68 können nach Massgabe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches für verfallen erklärt werden.
@@ -996,6 +996,14 @@
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2017 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
#### Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
#### 445.0 Kulturgütergesetz (KGG)
### II.
### Übergangsbestimmung
**Wirkungen**
**Öffentlichkeit**
@@ -1008,6 +1016,20 @@
**gez. *Adrian Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
...
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^6] dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
...
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [6/2016](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=6&buajahr=2016) und [66/2016](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr= 66&buajahr=2016)
[^2]: Art. 1 Abs. 3 Bst. cbis eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 145](https://www.gesetze.li/chrono/2025145000).
[^3]: Art. 67 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 395](https://www.gesetze.li/chrono/2025395000).
[^4]: Art. 67 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 395](https://www.gesetze.li/chrono/2025395000).
[^5]: Art. 70 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2025375000).
[^6]: Inkrafttreten: 1. Januar 2026.
2025-04-01
Gesetz vom 9 — art. 1
2017-01-01
Gesetz vom 9
Originalfassung
Text zu diesem Datum