Änderungshistorie

Verordnung vom 6. September 2016 über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung; StFV)

2 Versionen · 2016-09-16
2026-03-13
Verordnung vom 6 — arts. 1, 3, 15

Änderungen vom 2026-03-13

@@ -10,7 +10,7 @@
1) Diese Verordnung soll Mensch, Tier und Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen schützen.
2) Sie dient zudem der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschliessenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 23.01).
2) Sie dient zudem der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen[^1].[^2]
3) Sie regelt insbesondere:
@@ -20,6 +20,8 @@
- c) die Organisation und den Vollzug.
4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^3]
##### Art. 2
**Geltungsbereich**
@@ -84,7 +86,7 @@
2) Auf die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe finden im Übrigen die Begriffsbestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinie 2012/18/EU, ergänzend Anwendung.
3) Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^4]
### II. Vorsorge vor Störfällen
@@ -534,7 +536,7 @@
#### Geltungsbereich und Kurzbericht
### Anhang 1.1
### Anhang 1.1[^5]
#### Mengenschwellen für Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle
@@ -614,13 +616,13 @@
- 111 Für Stoffe oder Zubereitungen, die in der Tabelle von Ziff. 2 aufgeführt sind, gelten die dort festgelegten Mengenschwellen.
- 112 Für die übrigen Stoffe oder Zubereitungen ermittelt der Inhaber die Mengenschwellen nach den in Ziff. 3 gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XV - 12zze.01) festgelegten Kriterien und den in Ziff. 4 festgelegten Kriterien für hochaktive Stoffe und Zubereitungen. Massgebend ist die tiefste der so ermittelten Mengenschwellen.
- 112 Für die übrigen Stoffe oder Zubereitungen ermittelt der Inhaber die Mengenschwellen nach den in Ziff. 3 gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008[^6] festgelegten Kriterien und den in Ziff. 4 festgelegten Kriterien für hochaktive Stoffe und Zubereitungen. Massgebend ist die tiefste der so ermittelten Mengenschwellen.
- 113 Die Mengenschwelle für ein Kriterium oder für einen Bereich muss nicht ermittelt werden, wenn der Inhaber glaubhaft darlegen kann, dass die Daten nur mit unverhältnismässigem Aufwand beschafft werden können.
- 12 Sonderabfälle
- 121 Für Sonderabfälle gelten die in Anhang 3 der Verordnung des UVEK vom 18. Oktober 2005 über Listen zum Verkehr mit Abfällen, SR 814.610.1, festgelegten Mengenschwellen.
- 121 Für Sonderabfälle gelten die in Anhang 3 der Verordnung des UVEK vom 18. Oktober 2005 über Listen zum Verkehr mit Abfällen, [SR 814.610.1](https://www.fedlex.admin.ch/de/search?collection=classified_compilation&classifiedBy=814.610.1), festgelegten Mengenschwellen.
- **2. Stoffe und Zubereitungen mit festgelegten Mengenschwellen**
2016-10-01
Verordnung vom 6
Originalfassung Text zu diesem Datum