Änderungshistorie

Gesetz vom 1. Dezember 2016 über die Anstalt "Liechtenstein Wärme" (ALWG)

4 Versionen · 2017-01-31
2025-01-01
Gesetz vom 1 — arts. 8, 9, 10 y 11 más
2024-06-01
Gesetz vom 1 — arts. 1, 3, 4 y 8 más

Änderungen vom 2024-06-01

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# Gesetz vom 1. Dezember 2016 über die Anstalt "Liechtenstein Wärme" (ALWG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^2]
### I. Allgemeine Bestimmungen
##### Art. 1
##### Art. 1[^3]
**Name, Rechtsform und Sitz**
1) Unter der Firma "Liechtensteinische Gasversorgung" (LGV) besteht eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2) Der Sitz der LGV wird in den Statuten festgelegt.
1) Unter der Firma "Liechtenstein Wärme" besteht eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2) Der Sitz der Anstalt wird in den Statuten festgelegt.
##### Art. 2
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**Zweck**
1) Zweck der LGV ist:
1) Zweck der Anstalt ist:[^4]
- a) die Erzeugung, die Beschaffung, der Transport, die Verteilung, die Speicherung und die Abgabe von sowie der Handel mit Gas und leitungsgebundener thermischer Energie (Wärme, Kälte) im In- und Ausland;
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- d) die Belieferung der Endverbraucher und Lieferanten im In- und Ausland mit Gas und leitungsgebundener thermischer Energie.
2) Die LGV kann alle mit diesem Zweck in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben. Sie kann insbesondere:
2) Die Anstalt kann alle mit diesem Zweck in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben. Sie kann insbesondere:[^5]
- a) Anlagen und Einrichtungen, die zur Erzeugung, zum Transport, zur Verteilung, zur Speicherung und zur Abgabe von sowie zur Versorgung mit Gas und leitungsgebundener thermischer Energie notwendig sind, erstellen, betreiben und unterhalten;
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- f) Immobilien und Grundstücke erwerben, verwalten, belasten, halten und veräussern.
##### Art. 4
##### Art. 4[^6]
**Versorgungsauftrag**
Die LGV hat als Netzbetreiberin nach Massgabe der Gasmarktgesetzgebung und im Rahmen der Gesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung einen Versorgungsauftrag zu erfüllen.
##### Art. 5
Die Anstalt hat als Netzbetreiberin nach Massgabe der Gasmarktgesetzgebung und im Rahmen der Gesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung einen Versorgungsauftrag zu erfüllen.
##### Art. 5[^7]
**Dotationskapital und Eigentum**
1) Das Dotationskapital der LGV beträgt 34 900 000 Franken.
2) Alleiniger Eigentümer der LGV ist das Land Liechtenstein.
##### Art. 6
1) Das Dotationskapital der Anstalt beträgt 34 900 000 Franken.
2) Alleiniger Eigentümer der Anstalt ist das Land Liechtenstein.
##### Art. 6[^8]
**Bekanntmachungen**
Öffentliche Bekanntmachungen der LGV erfolgen in den amtlichen Publikationsorganen.
Öffentliche Bekanntmachungen der Anstalt erfolgen in den amtlichen Publikationsorganen.
### II. Organisation
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**Organe**
Die Organe der LGV sind:
Die Organe der Anstalt sind: [^9]
- a) der Verwaltungsrat;
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1) Dem Verwaltungsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:
- a) die Oberleitung der LGV;
- a) die Oberleitung der Anstalt;[^10]
- b) der Erlass und die Änderung der Statuten;
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1) Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden vom Verwaltungsrat nach öffentlicher Ausschreibung gewählt.
2) Die Geschäftsleitung ist für die operative Führung der LGV verantwortlich. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitung werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.
2) Die Geschäftsleitung ist für die operative Führung der Anstalt verantwortlich. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitung werden in den Statuten und im Organisationsreglement bestimmt.[^11]
##### Art. 11
**Revisionsstelle**
1) Die Regierung wählt eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes als Revisionsstelle.[^2]
1) Die Regierung wählt eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes als Revisionsstelle.[^12]
2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie des Gasmarktgesetzes.
3) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.
4) Die Kosten der Revision sind von der LGV zu tragen.
4) Die Kosten der Revision sind von der Anstalt zu tragen.[^13]
### III. Vorschriften über die Geschäftstätigkeit
##### Art. 12
##### Art. 12[^14]
**Wirtschaftlichkeit und Ökologie**
Die LGV ist nach allgemein anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und unter Berücksichtigung ökologischer Aspekte zu führen.
Die Anstalt ist nach allgemein anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und unter Berücksichtigung ökologischer Aspekte zu führen.
##### Art. 13
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**Regierung**
1) Die LGV untersteht der Oberaufsicht der Regierung.
1) Die Anstalt untersteht der Oberaufsicht der Regierung.[^15]
2) Der Regierung obliegen:
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**gez. *Adrian Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [60/2016](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=60&buajahr=2016) und [154/2016](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr= 154&buajahr=2016)
[^2]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2019017000).
[^1]: Titel abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2024183000).
[^2]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [60/2016](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=60&buajahr=2016) und [154/2016](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr= 154&buajahr=2016)
[^3]: Art. 1 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2024183000).
[^4]: Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2024183000).
[^5]: Art. 3 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2024183000).
[^6]: Art. 4 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2024183000).
[^7]: Art. 5 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2024183000).
[^8]: Art. 6 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2024183000).
[^9]: Art. 7 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2024183000).
[^10]: Art. 9 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2024183000).
[^11]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2024183000).
[^12]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2019017000).
[^13]: Art. 11 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2024183000).
[^14]: Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2024183000).
[^15]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2024183000).
2021-01-01
Gesetz vom 1 — art. 11
2017-03-01
Gesetz vom 1
Originalfassung Text zu diesem Datum