Änderungshistorie
Verordnung vom 20. Juni 2017 über die Aus- und Weiterbildung der Gemeindepolizisten (AWGV)
3 Versionen
· 2017-06-22
2026-01-01
Verordnung vom 20 — arts. 2, 4, 5 y 11 más
2024-01-01
Verordnung vom 20 — art. 5
Änderungen vom 2024-01-01
@@ -62,7 +62,7 @@
- c) abgeschlossene Ausbildung als Sicherheitsassistent an einer schweizerischen Polizeischule oder am Schweizerischen Polizei-Institut.
2) Die Gleichwertigkeit nach Abs. 1 setzt voraus, dass die der Ausbildung entsprechende Tätigkeit mindestens bis drei Jahre vor Aufnahme der Tätigkeit als Gemeindepolizist ausgeübt wurde.
2) Die Gleichwertigkeit nach Abs. 1 Bst. b und c setzt voraus, dass die der Ausbildung entsprechende Tätigkeit mindestens bis drei Jahre vor Aufnahme der Tätigkeit als Gemeindepolizist ausgeübt wurde.[^1]
3) Die Regierung kann im Einzelfall weitere Ausbildungen als gleichwertig anerkennen.
@@ -180,14 +180,6 @@
#### Lehrplan Zusatzgrundausbildung für das Führen einer Faustfeuerwaffe
#### Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
#### 141.011 V über die Aus- und Weiterbildung der Gemeindepolizisten (AWGV)
### II.
### Übergangsbestimmung
**Fürstliche Regierung: gez. *Adrian Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
(Art. 3 Abs. 1)
2017-07-01
Verordnung vom 20
Originalfassung
Text zu diesem Datum