Änderungshistorie
Verordnung vom 19. September 2017 über den Verkehr mit Funkanlagen im Europäischen Wirtschaftsraum
2 Versionen
· 2017-09-21
2021-02-01
Verordnung vom 19 — arts. 6, 7
Änderungen vom 2021-02-01
@@ -66,7 +66,7 @@
**Gültige Fassung**
1) Die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte bestimmt sich nach Massgabe von Abs. 2 in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes in der EWR-Rechtssammlung.
1) Die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte bestimmt sich nach Massgabe von Abs. 2 in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes im Amtsblatt der Europäischen Union[^1].[^2]
2) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte.
@@ -124,7 +124,7 @@
### Anlage
#### Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird (Stand: 1. Oktober 2017)[^1]
#### Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird (Stand: 1. Oktober 2017)
**Fürstliche Regierung: gez. *Adrian Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
@@ -132,4 +132,6 @@
| --- | --- | --- |
| | | |
[^1]: Die Anlage enthält die Rechtsakte nach Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung. Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt. Diese Kundmachung gilt nach Massgabe von Art. 6 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte. In der linken Spalte steht der Referenzvermerk der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte in der EWR-Rechtssammlung. In der mittleren Spalte steht die Dokumentationsnummer der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte (fettgedruckt: CELEX-Nummer), der Titel der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte sowie ein Verweis auf die Fundstelle der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Klammer). In der rechten Spalte steht ein Verweis auf das Stück des Liechtensteinischen Landesgesetzblattes, in dem die in der Anlage enthaltenen Rechtsakte mit Titel und Fundstelle kundgemacht worden sind. Der vollständige Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung kann bei der Regierungskanzlei bezogen werden. Sie steht in der Regierungskanzlei sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung. Die EWR-Rechtssammlung steht Ihnen über den Online-Schalter der Stabsstelle EWR auch als Download zur Verfügung: [http://www.llv.li/#](http://www.llv.li/#)/1353.
[^1]: [www.eur-lex.europa.eu](http://www.eur-lex.europa.eu)
[^2]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 466](https://www.gesetze.li/chrono/2020466000).
2017-10-01
Verordnung vom 19
Originalfassung
Text zu diesem Datum