Änderungshistorie
Verordnung vom 11. September 2018 über die Verhütung und Vergütung von Schäden durch spezifisch geschützte Tierarten (VVSV)
2 Versionen
· 2018-09-14
2024-03-01
Verordnung vom 11 — arts. 1, 2, 4 y 11 más
Änderungen vom 2024-03-01
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2) Sie regelt zudem:
- a) die Ausrichtung von Beiträgen für Verhütungsmassnahmen;
- a) die Ausrichtung von Beiträgen an Verhütungsmassnahmen und an die Kosten für den damit zusammenhängenden Arbeitsaufwand;[^1]
- b) die Vergütung von Schäden, die durch bestimmte spezifisch geschützte Tierarten verursacht werden.
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- a) "Verhütungsmassnahmen": alle Massnahmen, die geeignet sind, Schäden durch spezifisch geschützte Tierarten fachgerecht und wirksam zu verhindern, insbesondere:
- 1. das Aufstellen von (Elektro-) Zäunen zum Schutz von Nutztieren und landwirtschaftlichen Kulturen;
- 1. das Aufstellen von Elektrozäunen zum Schutz von Nutztieren und landwirtschaftlichen Kulturen;[^2]
- 2. die Behirtung von Nutztieren;
- 3. das Aufstellen von (Elektro-) Zäunen zum Schutz von Bienenstöcken;
- 4. die nachträgliche Elektrifizierung oder Erhöhung von Zäunen zum Schutz von Nutztieren und landwirtschaftlichen Kulturen;
- 3. das Aufstellen von Elektrozäunen zum Schutz von Bienenstöcken;[^3]
- 4. die elektrische Verstärkung von Weidezäunen;[^4]
- 5. die Einrichtung von Nachtpferchen im Sömmerungsgebiet zum Schutz von Nutztieren;
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- 13. die Sicherung von Abfallbehältern und Sammelstellen für organische Abfälle;
- b) "förderungsberechtigte Verhütungsmassnahmen": Massnahmen nach Bst. a Ziff. 3 bis 9;
- b) "förderungsberechtigte Verhütungsmassnahmen": Massnahmen nach Bst. a Ziff. 1 und 3 bis 9;[^5]
- c) "bestimmte spezifisch geschützte Tierarten": Adler, Biber, Braunbär, Fischotter, Goldschakal, Luchs und Wolf;
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- a) wenn die Materialkosten einer einzelnen Massnahme weniger als 300 Franken betragen; vorbehalten bleibt Art. 6 Bst. c;
- b) an die Kosten für Arbeitsaufwand und Materialtransport;
- b) an die Kosten für Materialtransport;[^6]
- c) an die Kosten für die Erstellung von Zäunen zum Schutz privater Kulturen wie Haus- oder Obstgärten;
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1) Das Amt für Umwelt richtet folgende Beiträge aus:
- a) an die Verhütungsmassnahme nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3: 100 % der Materialkosten, höchstens jedoch 700 Franken;
- b) an die Verhütungsmassnahmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 bis 6: 100 % der Materialkosten, höchstens jedoch 0.70 Franken je Laufmeter;
- a) an die Verhütungsmassnahmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1, 3, 4 und 6:[^8]
- 1. 1 Franken pro Laufmeter an Weidenetze, höchstens jedoch 50 % der Gesamtkosten;
- 2. 50 % der Kosten für Litzenzäune zum Schutz von Nutztieren;
- 3. 80 % der Kosten für Litzenzäune zum Schutz von landwirtschaftlichen Kulturen und Bienenstöcken;
- 4. 50 % der Kosten von Weidezaungeräten, höchstens jedoch 500 Franken pro Gerät;
- b) an die Verhütungsmassnahme nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5:[^9]
- 1. bei weniger als 300 Tieren: 3 000 Franken pro fünf Jahre;
- 2. bei über 300 Tieren: 5 000 Franken pro fünf Jahre;
- c) an die Verhütungsmassnahmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 8 und 9: 25 % der Gesamtkosten, sofern:
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3) Das Amt für Umwelt richtet Beiträge erst nach Durchführung der Massnahme aus.
#### IIa. Finanzielle Beteiligung an die Kosten für den Arbeitsaufwand[^10]
##### Art. 8a [^11]
**Hilfspersonen im Herdenschutz auf Alpen**
1) Das Amt für Umwelt richtet an die Kosten für die Anstellung von Hilfspersonen im Herdenschutz zur Umsetzung der Verhütungsmassnahmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1, 2, 5 und 7 Beiträge aus, sofern der Eigentümer der Alpe eine der folgenden Massnahmen ergreift:
- a) die ständige Behirtung mit Nachtpferchen oder Nachtweiden;
- b) die Einrichtung eines Umtriebsweidesystems mit Herdenschutzmassnahmen;
- c) den Einsatz von Herdenschutzhunden.
2) Die Ausrichtung von Beiträgen nach Abs. 1 setzt zusätzlich voraus, dass der Eigentümer der Alpe vor der Anstellung von Hilfspersonen im Herdenschutz die Zustimmung des Amtes für Umwelt einholt.
##### Art. 8b [^12]
**Beitragshöhe**
Das Amt für Umwelt richtet folgende Beiträge an die Kosten für den Arbeitsaufwand zur Anstellung von Hilfspersonen im Herdenschutz auf Alpen aus:
- a) ohne Qualifikation oder Erfahrung: höchstens 120 Franken pro Tag;
- b) mit Qualifikation und Erfahrung: höchstens 195 Franken pro Tag.
##### Art. 8c [^13]
**Verfahren**
Die Verfahrensbestimmungen nach Art. 8 finden sinngemäss Anwendung.
### III. Vergütung von Schäden
##### Art. 8a [^11]
**Hilfspersonen im Herdenschutz auf Alpen**
1) Das Amt für Umwelt richtet an die Kosten für die Anstellung von Hilfspersonen im Herdenschutz zur Umsetzung der Verhütungsmassnahmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1, 2, 5 und 7 Beiträge aus, sofern der Eigentümer der Alpe eine der folgenden Massnahmen ergreift:
- a) die ständige Behirtung mit Nachtpferchen oder Nachtweiden;
- b) die Einrichtung eines Umtriebsweidesystems mit Herdenschutzmassnahmen;
- c) den Einsatz von Herdenschutzhunden.
2) Die Ausrichtung von Beiträgen nach Abs. 1 setzt zusätzlich voraus, dass der Eigentümer der Alpe vor der Anstellung von Hilfspersonen im Herdenschutz die Zustimmung des Amtes für Umwelt einholt.
##### Art. 8b [^12]
**Beitragshöhe**
Das Amt für Umwelt richtet folgende Beiträge an die Kosten für den Arbeitsaufwand zur Anstellung von Hilfspersonen im Herdenschutz auf Alpen aus:
- a) ohne Qualifikation oder Erfahrung: höchstens 120 Franken pro Tag;
- b) mit Qualifikation und Erfahrung: höchstens 195 Franken pro Tag.
##### Art. 8c [^13]
**Verfahren**
Die Verfahrensbestimmungen nach Art. 8 finden sinngemäss Anwendung.
##### Art. 9
**Vergütungsberechtigte Schäden**
1) Der Schaden, den bestimmte spezifisch geschützte Tierarten anrichten, wird nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen vergütet, sofern die geschädigte Person oder - während der Sömmerung - der Eigentümer der Alpe alle zumutbaren Verhütungsmassnahmen getroffen hat. Ohne zuvor getroffene Verhütungsmassnahmen wird der Schaden nur vergütet, wenn dessen Eintritt unwahrscheinlich war.[^14]
2) Vergütungsberechtigt sind Schäden:
- a) an landwirtschaftlichen Kulturen, Bienenstöcken und Nutztieren;
- b) an landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Einrichtungen, wenn der Schaden auf ein Einbrechen des Fahrzeugs oder der Maschine in einen Biberbau zurückzuführen ist und mit dem Vorhandensein eines Biberbaus nicht gerechnet werden musste;
- c) an oder in Bienenhäusern, wenn der Schaden auf eine Beschädigung durch Braunbären zurückzuführen ist;
- d) aufgrund von Mehrkosten für das Futter, die durch die vorzeitige Abalpung von Sömmerungstieren aufgrund einer Gefährdung infolge eines Schadens durch Grossraubtiere entstanden sind.[^15]
3) Nicht vergütet werden Schäden:
- a) an landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen, Einrichtungen und Kulturen bis zu einem Betrag von 300 Franken (Bagatellschäden);
- b) in und an privaten Haus- oder Obstgärten;
- c) an öffentlichen Bauten und Anlagen;
- d) die nicht unverzüglich gemeldet wurden;
- e) bei denen die Schadenmeldung offensichtlich falsche oder irreführende Angaben enthält;
- f) deren Umfang oder Ursache nicht eindeutig feststellbar ist;
- g) an Nutztieren, die nicht korrekt in der Tierverkehrsdatenbank registriert sind.[^16]
4) Für die Vergütung von Schäden nach Abs. 2 Bst. d ist vor der vorzeitigen Abalpung die Zustimmung des Amtes für Umwelt einzuholen.[^17]
##### Art. 10
**Höhe der Schadensvergütung**
1) Die Höhe der Schadensvergütung beträgt:
- a) bei Schäden nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a und d: 100 % des Schätzwerts;[^18]
- b) bei Schäden nach Art. 9 Abs. 2 Bst. b und c: 50 % des Schätzwerts.
2) Die Vergütung wird herabgesetzt oder ausgeschlossen, wenn:
- a) die geschädigte Person für Umstände einzustehen hat, die auf die Entstehung oder Vergrösserung des Schadens eingewirkt haben;
- b) der Schaden ganz oder teilweise durch eine Versicherungsleistung gedeckt wird.
##### Art. 11
**Schätzung des Schadens[^19]**
1) Die Schätzung des Schadens erfolgt durch das Amt für Umwelt.
2) Das Amt für Umwelt bestimmt die für die Nachschätzung zuständigen sachverständigen Personen.
3) Die Schadensschätzungen orientieren sich an den in der Schweiz massgebenden Schätztabellen, Richtwerten und Richtlinien.[^20]
##### Art. 12
**Schadenmeldung**
Schäden durch bestimmte spezifisch geschützte Tierarten sind unverzüglich nach ihrer Feststellung beim Amt für Umwelt zu melden.
##### Art. 13
**Schätzungsverfahren**
1) Das Amt für Umwelt stellt nach der Schadenmeldung die Ursache und die Höhe des Schadens fest.
2) Die den Schaden meldende oder eine sie vertretende Person hat bei der Schätzung anwesend zu sein und bei der Feststellung des Schadens mitzuwirken.
3) Das Schätzungsergebnis ist mündlich zu eröffnen und das Protokoll ist zu unterzeichnen.
4) Ist die geschädigte Person mit dem Ergebnis nicht einverstanden, veranlasst das Amt für Umwelt eine Nachschätzung durch eine sachverständige Person.
##### Art. 14
**Schätzungskosten**
1) Die Schätzungskosten trägt vorbehaltlich Abs. 2 und 3 das Land.
2) Dem Veranlasser der Schätzung können die Kosten ganz oder teilweise überbunden werden, wenn die Schätzung ergibt, dass:
- a) der Schaden offensichtlich auf eine andere Ursache als auf bestimmte spezifisch geschützte Tierarten zurückzuführen ist;
- b) ein Bagatellschaden nach Art. 9 Abs. 3 Bst. a vorliegt.
3) Die Kosten einer Nachschätzung können von der Entschädigungssumme abgezogen werden, wenn die erste Schätzung bestätigt oder herabgesetzt wird.
### IV. Schlussbestimmungen
##### Art. 9
**Vergütungsberechtigte Schäden**
1) Der Schaden, den bestimmte spezifisch geschützte Tierarten anrichten, wird nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen vergütet, sofern die geschädigte Person alle zumutbaren Verhütungsmassnahmen getroffen hat. Ohne zuvor getroffene Verhütungsmassnahmen wird der Schaden nur vergütet, wenn dessen Eintritt unwahrscheinlich war.
2) Vergütungsberechtigt sind Schäden:
- a) an landwirtschaftlichen Kulturen, Bienenstöcken und Nutztieren;
- b) an landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Einrichtungen, wenn der Schaden auf ein Einbrechen des Fahrzeugs oder der Maschine in einen Biberbau zurückzuführen ist und mit dem Vorhandensein eines Biberbaus nicht gerechnet werden musste;
- c) an oder in Bienenhäusern, wenn der Schaden auf eine Beschädigung durch Braunbären zurückzuführen ist.
3) Nicht vergütet werden Schäden:
- a) an landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen, Einrichtungen und Kulturen bis zu einem Betrag von 300 Franken (Bagatellschäden);
- b) in und an privaten Haus- oder Obstgärten;
- c) an öffentlichen Bauten und Anlagen;
- d) die nicht unverzüglich gemeldet wurden;
- e) bei denen die Schadenmeldung offensichtlich falsche oder irreführende Angaben enthält;
- f) deren Umfang oder Ursache nicht eindeutig feststellbar ist.
##### Art. 10
**Höhe der Schadensvergütung**
1) Die Höhe der Schadensvergütung beträgt:
- a) bei Schäden nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a: 100 % des Schätzwerts;
- b) bei Schäden nach Art. 9 Abs. 2 Bst. b und c: 50 % des Schätzwerts.
2) Die Vergütung wird herabgesetzt oder ausgeschlossen, wenn:
- a) die geschädigte Person für Umstände einzustehen hat, die auf die Entstehung oder Vergrösserung des Schadens eingewirkt haben;
- b) der Schaden ganz oder teilweise durch eine Versicherungsleistung gedeckt wird.
##### Art. 11
**Schätzungsorgane**
1) Die Schätzung des Schadens erfolgt durch das Amt für Umwelt.
2) Das Amt für Umwelt bestimmt die für die Nachschätzung zuständigen sachverständigen Personen.
3) Schätzung und Nachschätzung nach Abs. 1 und 2 orientieren sich an den in der Schweiz massgebenden Schätztabellen.
##### Art. 12
**Schadenmeldung**
Schäden durch bestimmte spezifisch geschützte Tierarten sind unverzüglich nach ihrer Feststellung beim Amt für Umwelt zu melden.
##### Art. 13
**Schätzungsverfahren**
1) Das Amt für Umwelt stellt nach der Schadenmeldung die Ursache und die Höhe des Schadens fest.
2) Die den Schaden meldende oder eine sie vertretende Person hat bei der Schätzung anwesend zu sein und bei der Feststellung des Schadens mitzuwirken.
3) Das Schätzungsergebnis ist mündlich zu eröffnen und das Protokoll ist zu unterzeichnen.
4) Ist die geschädigte Person mit dem Ergebnis nicht einverstanden, veranlasst das Amt für Umwelt eine Nachschätzung durch eine sachverständige Person.
##### Art. 14
**Schätzungskosten**
1) Die Schätzungskosten trägt vorbehaltlich Abs. 2 und 3 das Land.
2) Dem Veranlasser der Schätzung können die Kosten ganz oder teilweise überbunden werden, wenn die Schätzung ergibt, dass:
- a) der Schaden offensichtlich auf eine andere Ursache als auf bestimmte spezifisch geschützte Tierarten zurückzuführen ist;
- b) ein Bagatellschaden nach Art. 9 Abs. 3 Bst. a vorliegt.
3) Die Kosten einer Nachschätzung können von der Entschädigungssumme abgezogen werden, wenn die erste Schätzung bestätigt oder herabgesetzt wird.
### IV. Schlussbestimmungen
##### Art. 15
**Vollzug**
2018-10-01
Verordnung vom 11
Originalfassung
Text zu diesem Datum