Änderungshistorie
Verordnung vom 27. November 2018 über die Führung und Verwaltung der Akten in der Liechtensteinischen Landesverwaltung (LLV-Aktenverwaltungsverordnung; LLV-AVV)
3 Versionen
· 2018-11-30
2025-09-01
Verordnung vom 27 — arts. 26, 28, 29 y 2 más
2021-02-27
Verordnung vom 27 — arts. 16, 17, 18 y 4 más
Änderungen vom 2021-02-27
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# Verordnung vom 27. November 2018 über die Führung und Verwaltung der Akten in der Liechtensteinischen Landesverwaltung (LLV-Aktenverwaltungsverordnung; LLV-AVV)
Aufgrund von Art. 16 und 52 des Gesetzes vom 19. September 2012 über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation (RVOG), LGBl. 2012 Nr. 348, sowie Art. 29 des Gesetzes vom 21. September 2011 über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden (E-Government-Gesetz; E-GovG), LGBl. 2011 Nr. 575, verordnet die Regierung:
Aufgrund von Art. 51a Abs. 4 und Art. 52 des Gesetzes vom 19. September 2012 über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation (RVOG), LGBl. 2012 Nr. 348, sowie Art. 29 des Gesetzes vom 21. September 2011 über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden (E-Government-Gesetz; E-GovG), LGBl. 2011 Nr. 575, in den jeweils geltenden Fassungen, verordnet die Regierung:[^1]
### I. Allgemeine Bestimmungen
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2) Die eingehende Post wird auf eigene Zuständigkeit überprüft. Ist diese nicht gegeben, wird sie unverzüglich an die zuständige Stelle bzw. zuständige Person weitergeleitet.
3) Alle eingehenden Aufzeichnungen werden geöffnet und bei Geschäftsrelevanz registriert. Aufzeichnungen, die nicht geschäftsrelevant sind (Art. 20 Abs. 4), werden direkt an die zuständige Person weitergeleitet.
3) Alle eingehenden Aufzeichnungen werden vorbehaltlich Art. 17 Abs. 2 Bst. a und Art. 18 Abs. 2 geöffnet und bei Geschäftsrelevanz registriert. Aufzeichnungen, die nicht geschäftsrelevant sind (Art. 20 Abs. 4), werden direkt an den Adressaten weitergeleitet.[^2]
4) Bei allen eingehenden geschäftsrelevanten Aufzeichnungen wird sichergestellt, dass die Inhalte nicht nachträglich unerkannt verändert werden können.
5) Mit einem Vertraulichkeitsvermerk gekennzeichnete Aufzeichnungen werden ungeöffnet an die zuständige Person weitergeleitet. Diese sind dafür verantwortlich, dass solche Aufzeichnungen bei Geschäftsrelevanz registriert werden.
5) Mit einem Vertraulichkeitsvermerk gekennzeichnete Aufzeichnungen werden an den Adressaten weitergeleitet. Dieser ist dafür verantwortlich, dass solche Aufzeichnungen bei Geschäftsrelevanz registriert werden.[^3]
6) Aufzeichnungen, bei denen Fristen einzuhalten sind oder deren Eingang aus rechtlichen oder verwaltungstechnischen Gründen festgehalten werden muss, müssen mit den entsprechenden Fristen registriert werden.
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**Posteingang**
1) Die zuständige Person prüft die eingehende digitale Post auf eigene Zuständigkeit sowie Geschäftsrelevanz und registriert geschäftsrelevante Aufzeichnungen.
1) Die zuständige Person prüft die eingehende digitale Post auf Geschäftsrelevanz und registriert geschäftsrelevante Aufzeichnungen.[^4]
2) Abs. 1 findet auf eingehende physische Post mit der Massgabe Anwendung, dass:
- a) die eingehende Post von der Poststelle geöffnet wird; vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 5; und
- a) die eingehende Post von der Poststelle geöffnet wird; davon ausgenommen ist die mit einem Vertraulichkeitsvermerk versehene Post, bei welcher der ungeöffnete Briefumschlag in der Poststelle mit dem Eingangsdatum versehen wird;[^5]
- b) die geschäftsrelevante Post durch die Poststelle so rasch wie möglich digitalisiert und der zuständigen Person zur Registrierung zugewiesen wird, wobei die Vorgaben für den Vorgang der Digitalisierung einzuhalten sind.
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1) Die Poststelle öffnet vorbehaltlich Abs. 2 die eingehende Post. Die eingehenden Aufzeichnungen werden mit dem Eingangsstempel und dem Aktenzeichen versehen. Falls zum betreffenden Geschäft noch keine Akte besteht, wird umgehend eine Akte eröffnet, d.h. ein Aktenumschlag wird mit einem Aktenbetreff, dem Aktenzeichen und dem Eröffnungsjahr beschriftet. Die Poststelle hat die Post anschliessend unmittelbar an die zuständige Person weiterzuleiten.
2) Bei Post, die mit einem Vertraulichkeitsvermerk versehen ist, wird der ungeöffnete Briefumschlag in der Poststelle gestempelt. Die angeschriebene Person hat darüber zu entscheiden, ob:
2) Bei Post, die mit einem Vertraulichkeitsvermerk versehen ist, wird der ungeöffnete Briefumschlag in der Poststelle mit dem Eingangsdatum versehen. Der Adressat hat darüber zu entscheiden, ob:[^6]
- a) der Eingang bei der Poststelle zu registrieren ist; oder
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- c) Titel;
- d) Laufzeit;
- d) Ausgangsdatum;[^7]
- e) Korrespondent (Absender; Empfänger);
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- n) Format.
4) Nicht registriert werden:
4) Nicht registriert werden insbesondere:[^8]
- a) Dokumentationsmaterial;
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**Aufbewahrungsfristen**
1) Aufbewahrungsfristen bezeichnen den Zeitraum, in dem Akten nach ihrem Abschluss aus rechtlichen oder administrativen Gründen bei der Regierung oder der Amtsstelle aufzubewahren sind.
1) Aufbewahrungsfristen bezeichnen den Zeitraum, in dem Akten nach ihrem Abschluss aus rechtlichen oder administrativen Gründen aufzubewahren sind.[^9]
2) Die Aufbewahrungsfristen sind nach den Grundsätzen des Art. 5 Abs. 1 festzulegen; vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Regelungen. Sie werden in Abstimmung mit dem Amt für Kultur festgelegt und im Aktenplan bei den einzelnen Aktenplanpositionen vermerkt.
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1) Die Regierung und die Amtsstellen haben mindestens alle fünf Jahre ihre Ablagen darauf zu überprüfen, ob Aufzeichnungen dem Amt für Kultur anzubieten sind.
2) Die Anbietung und Ablieferung an das Amt für Kultur richten sich nach Art. 7 Abs. 1 und 2 des Archivgesetzes.
2) Staatsverträge und Notenwechsel mit Vertragscharakter sind unmittelbar nach der Unterzeichnung im Original an das Amt für Kultur abzuliefern.[^10]
3) Im Übrigen richten sich die Anbietung und Ablieferung von Aufzeichnungen an das Amt für Kultur nach Art. 7 Abs. 1 und 2 des Archivgesetzes.[^11]
### VI. Zuständigkeiten
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- k) weitere für die Aktenverwaltung massgebliche Vorgaben.
2) Die Regierung und die Amtsstellen können ihre Poststellen zusammenlegen.
2) Die Regierung und die Amtsstellen können die Aufgaben ihrer Poststellen ganz oder teilweise zusammenlegen.[^12]
3) Den Vorgesetzten obliegt die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über die ordnungsgemässe Führung und Verwaltung der Akten durch die zuständigen Personen.
2019-01-01
Verordnung vom 27
Originalfassung
Text zu diesem Datum