Änderungshistorie
Verordnung vom 27. November 2018 über die Führung und Verwaltung der Akten in der Liechtensteinischen Landesverwaltung (LLV-Aktenverwaltungsverordnung; LLV-AVV)
3 Versionen
· 2018-11-30
2025-09-01
Verordnung vom 27 — arts. 26, 28, 29 y 2 más
Änderungen vom 2025-09-01
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- a) des Vernichtens von Akten, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist und die als nicht archivwürdig bewertet wurden;
- b) des Ablieferns von Akten an das Amt für Kultur;
- b) des Ablieferns von Akten an das Landesarchiv;[^9]
- c) des weiteren Aufbewahrens von Akten in einer anderen Umgebung.
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**Aufbewahrungsfristen**
1) Aufbewahrungsfristen bezeichnen den Zeitraum, in dem Akten nach ihrem Abschluss aus rechtlichen oder administrativen Gründen aufzubewahren sind.[^9]
1) Aufbewahrungsfristen bezeichnen den Zeitraum, in dem Akten nach ihrem Abschluss aus rechtlichen oder administrativen Gründen aufzubewahren sind.[^10]
2) Die Aufbewahrungsfristen sind nach den Grundsätzen des Art. 5 Abs. 1 festzulegen; vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Regelungen. Sie werden in Abstimmung mit dem Amt für Kultur festgelegt und im Aktenplan bei den einzelnen Aktenplanpositionen vermerkt.
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**Vernichtung von Aufzeichnungen**
1) Die Vernichtung von Aufzeichnungen richtet sich nach Art. 7 Abs. 3 des Archivgesetzes.
1) Die Vernichtung von Aufzeichnungen richtet sich nach Art. 4 Abs. 2 des Archivgesetzes.[^11]
2) Bei der Vernichtung von Aufzeichnungen ist sicherzustellen, dass das Amtsgeheimnis gewahrt und jeder Missbrauch ausgeschlossen wird.
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**Anbietung von Aufzeichnungen**
1) Die Regierung und die Amtsstellen haben mindestens alle fünf Jahre ihre Ablagen darauf zu überprüfen, ob Aufzeichnungen dem Amt für Kultur anzubieten sind.
2) Staatsverträge und Notenwechsel mit Vertragscharakter sind unmittelbar nach der Unterzeichnung im Original an das Amt für Kultur abzuliefern.[^10]
3) Im Übrigen richten sich die Anbietung und Ablieferung von Aufzeichnungen an das Amt für Kultur nach Art. 7 Abs. 1 und 2 des Archivgesetzes.[^11]
1) Die Regierung und die Amtsstellen haben mindestens alle fünf Jahre ihre Ablagen darauf zu überprüfen, ob Aufzeichnungen dem Landesarchiv anzubieten sind.[^12]
2) Staatsverträge und Notenwechsel mit Vertragscharakter sind unmittelbar nach der Unterzeichnung im Original an das Landesarchiv abzuliefern.[^13]
3) Im Übrigen richten sich die Anbietung und Ablieferung von Aufzeichnungen an das Landesarchiv nach der Archivgesetzgebung.[^14]
### VI. Zuständigkeiten
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- k) weitere für die Aktenverwaltung massgebliche Vorgaben.
2) Die Regierung und die Amtsstellen können die Aufgaben ihrer Poststellen ganz oder teilweise zusammenlegen.[^12]
2) Die Regierung und die Amtsstellen können die Aufgaben ihrer Poststellen ganz oder teilweise zusammenlegen.[^15]
3) Den Vorgesetzten obliegt die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über die ordnungsgemässe Führung und Verwaltung der Akten durch die zuständigen Personen.
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[^8]: Art. 20 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2021062000).
[^9]: Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2021062000).
[^10]: Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2021062000).
[^11]: Art. 30 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2021 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2021062000).
[^12]: Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2021062000).
[^9]: Art. 26 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 368](https://www.gesetze.li/chrono/2025368000).
[^10]: Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2021062000).
[^11]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 369](https://www.gesetze.li/chrono/2025369000).
[^12]: Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 368](https://www.gesetze.li/chrono/2025368000).
[^13]: Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 368](https://www.gesetze.li/chrono/2025368000).
[^14]: Art. 30 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 369](https://www.gesetze.li/chrono/2025369000).
[^15]: Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2021062000).
2021-02-27
Verordnung vom 27 — arts. 16, 17, 18 y 4 más
2019-01-01
Verordnung vom 27
Originalfassung
Text zu diesem Datum