Änderungshistorie

Verordnung vom 18. Dezember 2018 betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfondsverordnung; PFV)

2 Versionen · 2018-12-21
2021-01-01
Verordnung vom 18 — art. 10

Änderungen vom 2021-01-01

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- a) sie wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen im Sinne des Strafgesetzbuches im liechtensteinischen oder in einem ausländischen Strafregister eingetragen sind;
- b) über sie ein Konkurs eröffnet worden ist oder wenn aus einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Konkurs noch unbefriedigte Gläubigerrechte bestehen;
- b) über sie gegenwärtig ein Konkursverfahren eröffnet worden ist oder wenn aus einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Insolvenzverfahren noch unbefriedigte Forderungen bestehen;[^1]
- c) sie Anordnungen oder Massnahmen der FMA wiederholt nicht Folge leisten;
2019-01-13
Verordnung vom 18
Originalfassung Text zu diesem Datum