Zahlungsdienstegesetz (ZDG) vom 6. Juni 2019

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2019-09-06
Letzte Aktualisierung 2025-08-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 135
Änderungshistorie JSON API
  • a) weder die Qualität der internen Kontrolle des Zahlungsinstituts noch die Beaufsichtigung des Zahlungsinstituts durch die FMA wesentlich beeinträchtigt werden;
  • b) sie nicht zu einer Delegation der Aufgaben der Geschäftsleitung führt;
  • c) das Verhältnis und die Pflichten des Zahlungsinstituts gegenüber seinen Zahlungsdienstnutzern nach diesem Gesetz unverändert bleiben;
  • d) die Bewilligungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz nicht ausgehöhlt werden; und
  • e) keine der anderen Voraussetzungen, unter denen dem Zahlungsinstitut die Bewilligung erteilt wurde, entfällt oder sich verändert.

3) Eine Funktion gilt in diesem Zusammenhang insbesondere dann als kritisch oder wesentlich, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen oder der anderen Verpflichtungen des Zahlungsinstituts nach diesem Gesetz, seine finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Solidität oder Kontinuität seiner Zahlungsdienste wesentlich beeinträchtigen würde.[^70]

4) Ein Zahlungsinstitut, das Funktionen auslagert, hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt werden.[^71]

5) Auf die Auslagerung findet im Übrigen Art. 76 des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.[^72]

6) Die Regierung kann das Nähere über die Auslagerung mit Verordnung regeln.[^73]

Art. 25

Inanspruchnahme von Agenten

1) Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, Zahlungsdienste in Liechtenstein über einen Agenten zu erbringen, hat es der FMA folgende Angaben zu übermitteln:

  • a) Name und Anschrift des Agenten;
  • b) eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Agent anwendet, um die Anforderungen des Sorgfaltspflichtgesetzes zu erfüllen; diese ist bei sachlichen Änderungen der zuvor übermittelten Angaben unverzüglich zu aktualisieren;
  • c) die Namen der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsleitung verantwortlichen Personen des Agenten, der für die Erbringung von Zahlungsdiensten in Anspruch genommen werden soll, und im Falle von Agenten, die keine Zahlungsdienstleister sind, den Nachweis, dass sie zuverlässig und fachlich geeignet sind;
  • d) die Zahlungsdienste, mit denen der Agent beauftragt wird; und
  • e) gegebenenfalls den Identifikationscode oder die Kennnummer des Agenten.

2) Die FMA teilt dem Zahlungsinstitut binnen zwei Monaten nach Erhalt der Angaben nach Abs. 1 mit, ob der Agent in das Zahlungsinstitutsregister nach Art. 16 eingetragen wird. Nach Eintragung in das Register darf der Agent mit der Erbringung von Zahlungsdiensten beginnen.[^74]

3) Vor der Eintragung eines Agenten in das Zahlungsinstitutsregister hat die FMA weitere Massnahmen zur Prüfung der erhaltenen Angaben zu ergreifen, wenn sie der Auffassung ist, dass die ihr übermittelten Angaben nicht korrekt sind.[^75]

4) Die FMA hat die Eintragung des Agenten in das Zahlungsinstitutsregister abzulehnen, wenn sie nicht davon überzeugt ist, dass die ihr nach Abs. 1 übermittelten Angaben korrekt sind. Die FMA hat das Zahlungsinstitut sowie den betroffenen Agenten hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.[^76]

5) Das Zahlungsinstitut hat der FMA jede Änderung betreffend die Inanspruchnahme der Agenten, einschliesslich zusätzlicher Agenten, unverzüglich mitzuteilen.

Art. 26

Haftung

1) Zahlungsinstitute haften uneingeschränkt für das Verhalten ihrer Beschäftigten, Agenten, Zweigstellen oder Stellen, auf die Tätigkeiten ausgelagert wurden.

2) Das Zahlungsinstitut hat sicherzustellen, dass Agenten oder Zweigstellen, die in seinem Namen tätig sind, den Zahlungsdienstnutzern vor Vertragsabschluss mitteilen, in welcher Eigenschaft sie handeln und welches Zahlungsinstitut sie vertreten.

Dbis. Genehmigungs-, Anzeige- und Meldepflichten sowie periodische Meldungen von Finanzinformationen[^77]

Art. 26a [^78]

Genehmigungspflichten

1) Einer vorgängigen Genehmigung der FMA bedürfen:

  • a) Änderungen der Statuten und des Geschäftsreglements;
  • b) jede Fusion durch Übernahme oder durch Vereinigung mit einem Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat;
  • c) die Erteilung einer Ausnahme von den Anforderungen betreffend die Organisation nach Art. 17a Abs. 2;
  • d) die Aufnahme der Funktion als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung oder als Leiter der internen Revision nach Art. 17g Abs. 1;
  • e) die Auslagerung der internen Revision nach Art. 24;
  • f) die Erteilung einer Ausnahme von der Beschränkung der Honorareinnahmen für anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nach Art. 40c Abs. 3;
  • g) die erstmalige Beauftragung einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 41 Abs. 2;
  • h) der Wechsel der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 42a Abs. 1.

2) Bei der Erteilung von Genehmigungen nach Abs. 1 Bst. a und b prüft die FMA insbesondere Auswirkungen auf die dauerhafte Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen.

3) Folgende Eintragungen ins Handelsregister sind erst zulässig, nachdem die FMA die entsprechende Genehmigung nach Abs. 1 erteilt hat:

  • a) Änderungen der Statuten;
  • b) Änderungen in der Zusammensetzung des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung; und
  • c) der Wechsel der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

4) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere über die für den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Abs. 1 erforderlichen Angaben und Unterlagen, mit Verordnung regeln.

Art. 26b [^79]

Anzeige- und Meldepflichten

1) Zahlungsinstitute haben der FMA Folgendes anzuzeigen:

  • a) unverzüglich jede Änderung des Geschäftsplans sowie jede Nichteinhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 9;
  • b) unverzüglich den Beschluss über die Auflösung und Liquidation;
  • c) unverzüglich jede wesentliche Änderung der geltenden Reglemente;
  • d) unverzüglich jede Tatsache, die bei bestehenden Mitgliedern des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung zu einer Überprüfung durch die FMA nach Art. 17g Abs. 2 führen kann;
  • e) unverzüglich das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in Art. 18 Abs. 2 genannten Beträge;
  • f) unverzüglich jede wesentliche Änderung der Massnahmen zur Sicherung der Gelder nach Art. 20;
  • g) unverzüglich den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;
  • h) unverzüglich jede Tatsache, welche die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern gefährdet;
  • i) jede beabsichtigte Auslagerung vor Abschluss einer Auslagerungsvereinbarung;
  • k) vor Aufnahme ihrer Tätigkeit die Tochterunternehmen in anderen EWR-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten sowie die Zweigstellen in Drittstaaten, einschliesslich den Leiter der Zweigstelle; und
  • l) jeden Erwerb oder jede Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einem Unternehmen.

2) Zahlungsinstitute haben der FMA unverzüglich ab Kenntnisnahme anzuzeigen:

  • a) die Einleitung von gerichtlichen Strafverfahren gegen das Zahlungsinstitut sowie gegen die Mitglieder des Verwaltungsrats bzw. der Geschäftsleitung;
  • b) die Einleitung von Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren gegen das Zahlungsinstitut sowie gegen die Mitglieder des Verwaltungsrats bzw. der Geschäftsleitung, die im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit stehen.

3) Zahlungsinstitute haben die FMA von jeder Entscheidung oder Einstellung in einem Verfahren nach Abs. 2 zu informieren und ihr eine Ausfertigung der entsprechenden Entscheidung zu übermitteln.

4) Die Regierung kann das Nähere über die Anzeige- und Meldepflichten, insbesondere zum Inhalt und zu den Fristen, mit Verordnung regeln.

Art. 26c [^80]

Periodische Meldungen von Finanzinformationen

1) Zahlungsinstitute haben der FMA quartalsweise, halbjährlich oder jährlich insbesondere folgende Finanzinformationen auf Einzel- oder konsolidierter Basis zu melden:

  • a) die Bilanz, bestehend aus Aktiven und Passiven, gegliedert nach den jeweils angewendeten Rechnungslegungsvorschriften;
  • b) die Erfolgsrechnung, gegliedert nach den jeweils angewendeten Rechnungslegungsvorschriften;
  • c) andere mit Verordnung nach Abs. 3 festgelegte Finanzinformationen.

2) Die Meldungen nach Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA bekanntzugebenden Mindestanforderungen zu entsprechen. Die FMA kann im Bedarfsfall weitere Unterlagen oder Angaben verlangen.

3) Die Regierung regelt das Nähere über die periodischen Meldungen von Finanzinformationen, insbesondere zu den Meldestichtagen, den Meldeintervallen, der Gliederung und dem Inhalt, mit Verordnung. Sie kann dabei auch für einzelne Meldungen von Abs. 1 abweichende Meldestichtage oder -intervalle vorsehen.

E. Verhältnis zum Europäischen Wirtschaftsraum

Art. 27

Tätigkeit liechtensteinischer Zahlungsinstitute in anderen EWR-Mitgliedstaaten

1) Beabsichtigt ein liechtensteinisches Zahlungsinstitut, in Ausübung der Dienstleistungs- und/oder Niederlassungsfreiheit Zahlungsdienste in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zu erbringen, hat es dies der FMA zuvor schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat folgende Angaben zu enthalten:

  • a) Name, Anschrift und gegebenenfalls Bewilligungsnummer des Zahlungsinstituts;
  • b) den EWR-Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet Zahlungsdienste erbracht werden sollen;
  • c) die Arten von Zahlungsdiensten, die das Zahlungsinstitut im Aufnahmemitgliedstaat erbringen möchte;
  • d) die Angaben nach Art. 25 Abs. 1, wenn das Zahlungsinstitut beabsichtigt, Dienstleistungen durch die Inanspruchnahme von Agenten zu erbringen;
  • e) über jede im Aufnahmemitgliedstaat zu errichtende Zweigstelle:
    1. die Angaben nach Art. 8 Bst. b und e;
    1. eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus der Zweigstelle;
    1. die Identität der Personen, die für die Geschäftsführung der Zweigstelle verantwortlich sind; und
  • f) die Anschrift, unter der Unterlagen des Zahlungsinstituts im Aufnahmemitgliedstaat angefordert und Schriftstücke zugestellt werden können.

2) Beabsichtigt das Zahlungsinstitut, betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten an andere Stellen im Aufnahmemitgliedstaat auszulagern, so hat es die FMA darüber zu informieren.

3) Die FMA hat innerhalb eines Monats nach Erhalt der vollständigen Angaben nach Abs. 1 und 2 diese an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates weiterzuleiten.

4) Stimmt die FMA der Bewertung nach Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 durch die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates nicht zu, hat sie dieser die Gründe für ihre Entscheidung mitzuteilen.

5) Fällt die Bewertung der FMA insbesondere aufgrund der von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates übermittelten Angaben negativ aus, hat sie die Eintragung des Agenten oder der Zweigstelle in das Zahlungsinstitutsregister (Art. 16) abzulehnen oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist, diese zu löschen.[^81]

6) Die FMA hat ihre Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der vollständigen Angaben nach Abs. 1 und 2 der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates sowie dem Zahlungsinstitut mitzuteilen.

7) Agenten oder Zweigstellen dürfen erst nach der Eintragung in das Zahlungsinstitutsregister (Art. 16) ihre Tätigkeiten im betreffenden Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen.

8) Das Zahlungsinstitut hat der FMA den Zeitpunkt mitzuteilen, ab dem es seine Tätigkeiten über den Agenten oder die Zweigstelle in dem betreffenden Aufnahmemitgliedstaat aufnimmt. Die FMA hat wiederum die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates hiervon in Kenntnis zu setzen.

9) Das Zahlungsinstitut hat der FMA jede relevante Änderung der nach Abs. 1 und 2 übermittelten Angaben unverzüglich mitzuteilen. Die FMA hat diese Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates unverzüglich weiterzuleiten. Abs. 3 bis 8 finden sinngemäss Anwendung.

Art. 28

Tätigkeit von EWR-Zahlungsinstituten in Liechtenstein

1) Die Erbringung von Zahlungsdiensten im Wege der Errichtung einer Zweigstelle oder Heranziehung von Agenten oder Ausübung der Dienstleistungsfreiheit in Liechtenstein durch ein Zahlungsinstitut mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat setzt voraus, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates eine Mitteilung nach Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 an die FMA übermittelt hat.

2) Die FMA hat eine Mitteilung nach Abs. 1 innerhalb eines Monats zu bewerten. Sie hat der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ihre Bewertung und die einschlägigen Angaben zu den Tätigkeiten bzw. Zahlungsdiensten zu übermitteln, die das betreffende Zahlungsinstitut in Ausübung der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit erbringen möchte.

3) Gelangt die FMA im Zuge der Bewertung nach Abs. 2 zu der Auffassung, dass die Errichtung einer Zweigstelle oder die Heranziehung eines Agenten im Hinblick auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach der Richtlinie (EU) 2015/849 oder aus anderen Gründen problematisch sein könnte, teilt sie dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mit.

4) Sobald die FMA von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates nach Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 informiert wurde, hat die FMA dem Zahlungsinstitut die Bedingungen mitzuteilen, die für die Ausübung der Tätigkeit aus Gründen des Allgemeininteresses in Liechtenstein zu beachten sind.

5) Die FMA kann einem Zahlungsinstitut mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, das in Liechtenstein über Agenten in Ausübung der Niederlassungsfreiheit tätig ist, nach Eingang der Mitteilung nach Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 vorschreiben, eine zentrale Kontaktstelle in Liechtenstein zu benennen.

F. Verhältnis zu Drittstaaten

Art. 29

Tätigkeit von Unternehmen mit Sitz ausserhalb des EWR

Unternehmen mit Sitz ausserhalb des EWR, die in Liechtenstein Zahlungsdienste erbringen wollen, bedürfen einer Bewilligung der FMA oder - sofern sie in Liechtenstein ausschliesslich Kontoinformationsdienste erbringen wollen - der Registrierung nach Art. 11.

G. Aufsicht

1. Allgemeines

Art. 30

Organisation und Durchführung

Mit der Durchführung dieses Gesetzes werden betraut:

  • a) die FMA;
  • b) Aufgehoben[^82]
  • c) das Amt für Justiz (Art. 32 Abs. 3);[^83]
  • d) das Landgericht (Art. 107 und 109);
  • e) Aufgehoben[^84]

Art. 31 [^85]

Amtsgeheimnis

1) Organe und Mitarbeiter der FMA und allfällig durch diese beigezogene weitere Personen unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.

2) Vertrauliche Informationen, welche die Organe und Personen nach Abs. 1 in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erhalten, dürfen diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:

  • a) zur Prüfung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen für Zahlungsinstitute erfüllt sind;
  • b) zur Aufsicht, insbesondere hinsichtlich der Solvenz, der verwaltungsmässigen und buchhalterischen Organisation, der internen Kontrollmechanismen sowie der Liquidität;
  • c) zur Verfolgung und Ahndung von Vergehen nach Art. 109 und Übertretungen nach Art. 110;
  • d) im Rahmen von Rechtsmittelverfahren nach Art. 46 dieses Gesetzes sowie nach §§ 218 bis 244 der Strafprozessordnung;
  • e) im Rahmen aussergerichtlicher Verfahren für Kundenbeschwerden nach Art. 108;
  • f) im Rahmen von Gerichtsverfahren, die aufgrund spezialgesetzlicher Bestimmungen oder anderer besonderer Bestimmungen des EWR-Rechts in Zusammenhang mit Zahlungsinstituten eingeleitet werden;
  • g) zur Wahrnehmung sonstiger Aufgaben nach diesem Gesetz, die nicht unter Bst. a bis f fallen;
  • h) zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit mit anderen inländischen Behörden nach Art. 32 sowie zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden und zuständigen Behörden aus anderen EWR-Mitgliedstaaten oder mit Behörden und Stellen von Drittstaaten nach Art. 37; und
  • i) zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit mit der EFTA-Überwachungsbehörde und der Europäischen Kommission nach Massgabe dieses Gesetzes.

3) Vertrauliche Informationen dürfen grundsätzlich nur in zusammengefasster und aggregierter Form weitergegeben werden, es sei denn, dieses Gesetz bestimmt anderes oder eine Weitergabe vertraulicher Informationen in nicht zusammengefasster und nicht aggregierter Form ist zur Erfüllung der Aufgaben der FMA erforderlich. Vorbehalten bleibt § 53 der Strafprozessordnung. Die FMA ist insbesondere befugt, den anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind.

4) Wurde über ein Zahlungsinstitut durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.

5) Unbeschadet der Anforderungen des Straf- oder Steuerrechts dürfen die FMA, alle anderen inländischen Behörden und Stellen sowie andere natürliche und juristische Personen vertrauliche Informationen, die sie gemäss diesem Gesetz erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten und Aufgaben innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder für die Zwecke, für welche die Information übermittelt wurde, und/oder bei Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben beziehen, verwenden. Gibt die FMA oder eine andere Verwaltungsbehörde oder Stelle oder Person, welche die Information übermittelt, jedoch ihre Zustimmung, so darf die Behörde, welche die Information erhält, diese für andere finanzmarktaufsichtsrechtliche Zwecke verwenden.

Art. 32

Zusammenarbeit inländischer Behörden und Stellen

1) Die zuständigen inländischen Behörden, Gerichte und Stellen arbeiten im Rahmen der Aufsicht über Zahlungsinstitute zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

2) Die zuständigen inländischen Behörden, Gerichte und Stellen dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten übermitteln, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

3) Das Amt für Justiz hat der FMA alle Änderungen von Einträgen im Handelsregister, die ein Zahlungsinstitut betreffen, mitzuteilen. Es hat der FMA elektronisch Zugriff auf die Daten, welche Zahlungsinstitute betreffen, zu gewähren. Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 33

Datenverarbeitung

Die zuständigen inländischen Behörden, Gerichte und Stellen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, der diesem Gesetz unterstehenden Personen verarbeiten oder verarbeiten lassen oder gegenseitig austauschen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

2. FMA

Art. 34

Zuständigkeit

Die FMA übt als zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 nach Massgabe der Art. 35 bis 46 die Aufsicht aus über:

  • a) liechtensteinische Zahlungsinstitute;
  • b) Zweigstellen, die für ein liechtensteinisches Zahlungsinstitut in einem anderen EWR-Mitgliedstaaten tätig sind;
  • c) Agenten, die für ein liechtensteinisches Zahlungsinstitut in Liechtenstein oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaaten tätig sind;
  • d) Stellen, auf die ein Zahlungsdienstleister betriebliche Aufgaben ausgelagert hat;
  • e) Zweigstellen und Agenten, die für ein Zahlungsinstitut mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat in Liechtenstein tätig sind.

Art. 35

Aufgaben und Befugnisse

1) Die FMA überwacht im Rahmen ihrer Aufsicht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. Sie trifft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.

2) Ist es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich, verstösst ein Zahlungsinstitut gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder ist der FMA nachweislich bekannt, dass ein Zahlungsinstitut innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstossen wird, kann die FMA die notwendigen Massnahmen erlassen. Zu diesem Zweck ist sie insbesondere befugt:[^86]

  • a) Zahlungsinstituten unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Art. 19 Abs. 3 Bst. a vorzuschreiben, zusätzliche Eigenmittel vorzuhalten;
  • b) von Zahlungsinstituten die Vorlage eines Plans für die Herstellung des rechtmässigen Zustandes zu verlangen und eine Frist für die Durchführung des Plans zu setzen sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und Zeitrahmens aufzutragen;
  • c) die Geschäftsbereiche oder Tätigkeiten von Zahlungsinstituten einzuschränken oder zu begrenzen sowie die Veräusserung von die Solidität des Zahlungsinstituts gefährdenden Geschäftszweigen zu verlangen;
  • d) von Zahlungsinstituten eine Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen des Zahlungsinstitutes verbundenen Risikos, einschliesslich des mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risikos, zu verlangen;
  • e) Zahlungsinstituten den Einsatz von Nettogewinnen zur Stärkung der Eigenmittel vorzuschreiben;
  • f) Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Ausschüttungen oder Zinszahlungen an Anteilseigner einzuschränken oder zu verbieten; die Einschränkung oder das Verbot darf jedoch kein Ausfallereignis für das Zahlungsinstitut darstellen;
  • g) Zahlungsinstituten zusätzliche Melde- und Berichtspflichten oder kürzere Melde- und Berichtsintervalle, insbesondere zur Eigenmittel- und Liquiditätslage sowie zur Verschuldung, vorzuschreiben;
  • h) Zahlungsinstituten Meldepflichten zu geplanten Geschäften vorzuschreiben und die Durchführung der geplanten Geschäfte zu untersagen;
  • i) von Zahlungsinstituten die Übermittlung ergänzender Informationen zu verlangen;
  • k) ein vorübergehendes Berufsausübungsverbot zu verhängen;
  • l) die Stimmrechte eines Anteilseigners bis zum Zeitpunkt, an dem aus einer Verletzung durch Stimmrechtsausübung kein Nutzen mehr zu ziehen ist, höchstens aber bis zu fünf Jahre auszusetzen;
  • m) die Abberufung einer natürlichen Person aus dem Verwaltungsrat oder der Geschäftsleitung eines Zahlungsinstitutes sowie aus ihrer Position als Leiter der internen Revision, Geschäftsabwickler oder Liquidator zu verlangen;
  • n) nach Massgabe von Art. 21a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes den Namen des Zahlungsinstitutes bzw. der natürlichen Person, die für den Verstoss verantwortlich ist, und die Art des Verstosses öffentlich bekanntzumachen;
  • o) die Staatsanwaltschaft zu ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen;
  • p) die Bewilligung abzuändern oder zu entziehen.

3) Die FMA kann einem Zahlungsinstitut zusätzliche Meldepflichten oder kürzere Meldeintervalle nach Abs. 2 Bst. g nur dann vorschreiben, wenn sie geeignet und im Hinblick auf den Zweck verhältnismässig sind und die damit angeforderten Informationen der FMA nicht bereits vorliegen.[^87]

4) Die FMA besitzt alle erforderlichen Befugnisse, um ihre Aufgaben nach diesem Gesetz zu erfüllen und ist insbesondere befugt:[^88]

  • a) von folgenden juristischen oder natürlichen Personen die Vorlage sämtlicher Informationen zu verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt, einschliesslich der Informationen, die in regelmässigen Abständen und in festgelegten Formaten zu Aufsichts- oder entsprechenden Statistikzwecken zur Verfügung zu stellen sind:
    1. Zahlungsdienstleister mit Sitz in Liechtenstein;
    1. Mitarbeiter, Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung sowie Aktionäre oder Anteilseigner von Zahlungsdienstleistern;
    1. Dritte, mit denen Zahlungsinstitute Auslagerungsvereinbarungen abgeschlossen haben;
  • b) vorbehaltlich anderer Regelungen des EWR-Rechts alle erforderlichen Vor-Ort-Kontrollen von juristischen Personen nach Bst. a und von sonstigen Unternehmen, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind und für welche die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, nach vorheriger Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörden durchzuführen;
  • c) alle erforderlichen Untersuchungen im Hinblick auf jede Person nach Bst. a durchzuführen, einschliesslich:
    1. das Recht, Unterlagen zu verlangen;
    1. die Bücher und Aufzeichnungen von Personen nach Bst. a zu prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen;
    1. von einer Person nach Bst. a oder deren Organen, Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einzuholen; und
    1. jede andere relevante Person zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zu befragen;
  • d) bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronische Mitteilungen oder sonstige Datenübermittlungen, die im Besitz eines Zahlungsinstituts sind, anzufordern;
  • e) von anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zu verlangen; und
  • f) ausserordentliche Prüfungen anzuordnen oder durchzuführen.

5) Massnahmen nach Abs. 2 und 4 sind von der FMA - unabhängig von den Anforderungen nach Art. 10, 18 und 19 - insbesondere dann zu ergreifen, wenn:[^89]

  • a) Zahlungsinstitute nicht ausreichend Eigenmittel für die Erbringung von Zahlungsdiensten halten;
  • b) die von Zahlungsinstituten betriebenen Nicht-Zahlungsdienstgeschäfte ihre finanzielle Solidität beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.

6) Die FMA kann einen Sachverständigen als ihren Beobachter in ein Zahlungsinstitut abordnen, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der FMA erforderlich erscheint. Mit dieser Aufgabe kann eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betraut werden. Die Kosten trägt das Zahlungsinstitut. Der Beobachter überwacht die Tätigkeit der leitenden Organe, insbesondere die Durchführung allfällig angeordneter Massnahmen, und erstattet der FMA laufend Bericht. Der Beobachter geniesst ein uneingeschränktes Recht zur Einsicht in die Geschäftstätigkeit und die Bücher, Aufzeichnungen und Akten des Zahlungsinstituts. Die FMA kann dem Beobachter alle zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen über das Zahlungsinstitut mitteilen.[^90]

7) Falls der Einfluss von interessierten Erwerbern oder Anteilseignern die umsichtige und solide Führung beeinträchtigen könnte, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen, um diesen Zustand zu beenden. Diese Massnahmen können sich gegen das Zahlungsinstitut, deren Aktionäre, die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung richten.[^91]

8) Besteht Grund zur Annahme, dass ohne Bewilligung eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ausgeübt wird, kann die FMA von den betreffenden natürlichen oder juristischen Personen Auskünfte und Unterlagen, einschliesslich Kopien, verlangen, wie wenn es sich um beaufsichtigte Personen handelt. Dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und IT-Systeme vor Ort Einsicht zu nehmen, sich Auszüge davon herstellen zu lassen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten.[^92]

8a) Übt eine natürliche oder juristische Person eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ohne Bewilligung aus, ergreift die FMA die jeweils notwendigen Massnahmen. Insbesondere kann die FMA zur Herstellung des rechtmässigen Zustands innerhalb einer angemessenen Frist auffordern und die sofortige Einstellung der Tätigkeit und gegebenenfalls die Auflösung der juristischen Person anordnen.[^93]

8b) Ist die natürliche oder juristische Person der Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nach Abs. 8a nachgekommen und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene bewilligungsrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Massnahmen nach Abs. 8a bestimmend waren, von der natürlichen oder juristischen Person dauerhaft eingehalten werden, hat die FMA auf Antrag die nach Abs. 8a getroffenen Massnahmen ehestens aufzuheben.[^94]

9) Die Kosten, die bei der Ausübung der Befugnisse nach diesem Artikel durch die FMA entstehen, tragen die Betroffenen.[^95]

10) Gehen bei der FMA Beschwerden von Personen und/oder Organisationen wegen behaupteter Verstösse gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes ein, für welche sie nicht zuständig ist, macht sie diese Personen und Organisationen gegebenenfalls und unbeschadet des Rechts, vor Gericht zu klagen, auf die Möglichkeit der Anrufung der aussergerichtlichen Schlichtungsstelle nach Art. 108 aufmerksam.

11) Sofern die Belange der Kunden nicht auf andere Weise gewahrt werden können, kann die FMA auf Kosten des Zahlungsinstituts Befugnisse, die nach dem Gesetz oder Statuten dem Verwaltungsrat oder der Geschäftsleitung zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, der zur Wahrung dieser Befugnisse geeignet ist.[^96]

Art. 36

Aufsichtsabgaben und Gebühren

Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz.

Art. 37

a) Grundsatz

1) Die FMA hat, wenn dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, zusammenzuarbeiten mit:

  • a) den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten;
  • b) der EBA;
  • c) der EZB und den Zentralbanken anderer EWR-Mitgliedstaaten in deren Eigenschaft als Währungs- und Aufsichtsbehörden; und
  • d) anderen Behörden, die in anderen EWR-Mitgliedstaaten für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme, den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten oder zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuständig sind.

2) Gelangt die FMA zur Auffassung, dass in einer bestimmten Angelegenheit im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den zuständigen Aufsichtsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten nach den Art. 26 und 28 bis 31 der Richtlinie (EU) 2015/2366 die einschlägigen Bedingungen jener Bestimmungen nicht eingehalten wurden, so kann sie nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA sowie die EFTA-Überwachungsbehörde mit der Angelegenheit befassen und um ihre Unterstützung ersuchen.

3) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Art. 31 Abs. 5, Art. 38 und 39 nach Art. 26b Abs. 2 und 4 FMAG.

4) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen Behörden eines Drittstaates bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort, bei Ermittlungen oder bei der Übermittlung von Informationen unter sinngemässer Anwendung der Art. 186 und 187 des Bankengesetzes zusammen.[^97]

5) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden eines Drittstaates nach Art. 26b Abs. 3 und 4 FMAG.[^98]

Art. 38

b) Aufsicht über Zweigstellen und Agenten eines liechtensteinischen Zahlungsinstituts in einem anderen EWR-Mitgliedstaat

1) Die FMA hat im Rahmen ihrer Aufsicht über liechtensteinische Zahlungsinstitute, die ihre Tätigkeit über einen Agenten oder eine Zweigstelle in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ausüben, mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates zusammenzuarbeiten, um die erforderlichen Massnahmen und Kontrollen im Hoheitsgebiet eines Aufnahmemitgliedstaates durchführen zu können.

2) Die FMA hat zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates von sich aus bzw. auf Verlangen alle wesentlichen und zweckdienlichen Informationen und personenbezogenen Daten, einschliesslich Informationen zu den Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c, mitzuteilen, insbesondere wenn:

  • a) der Verdacht besteht, dass ein Agent oder eine Zweigstelle eines Zahlungsinstituts gegen zwingende Vorgaben der Richtlinie (EU) 2015/2366 oder die Vorschriften des Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaates, die in Umsetzung dieser Richtlinie erlassen worden sind, verstossen haben könnte; und
  • b) die Zuwiderhandlung nach Bst. a in Ausübung der Dienst- oder Niederlassungsleistungsfreiheit erfolgte.

3) Beabsichtigt die FMA, im Hoheitsgebiet eines Aufnahmemitgliedstaates Vor-Ort-Überprüfungen durchzuführen, hat sie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates nach Massgabe von Abs. 1 davon in Kenntnis zu setzen.

4) Soweit im Einzelfall zweckmässig, kann die FMA auch die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaates um die Vornahme einer Vor-Ort-Überprüfung ersuchen.

5) Erhält die FMA Kenntnis davon, dass ein Agent oder eine Zweigstelle eines Zahlungsinstituts eine Zuwiderhandlung nach Abs. 2 begangen haben könnte, hat sie unverzüglich alle geeigneten Massnahmen zu ergreifen, um die vorschriftswidrige Situation zu beenden. Die FMA hat diese Massnahmen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates und den zuständigen Behörden jedes anderen betroffenen EWR-Mitgliedstaates mitzuteilen.

Art. 39

c) Aufsicht über Zweigstellen und Agenten eines Zahlungsinstituts mit Sitz im EWR in Liechtenstein

1) Stellt die FMA fest, dass ein Zahlungsinstitut, das in Liechtenstein Dienstleistungen über Agenten oder Zweigstellen erbringt, die Bestimmungen des Titels II, III und IV der Richtlinie (EU) 2015/2366 oder die Bestimmungen des Kapitels II und III dieses Gesetzes nicht einhält, so hat sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Die Zuständigkeit der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates bleibt hiervon unberührt.

2) Erhält die FMA ein Ersuchen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 über die Vornahme einer Vor-Ort-Überprüfung, so hat sie im Rahmen ihrer Befugnisse tätig zu werden.

3) In einer Notfallsituation kann die FMA Sofortmassnahmen treffen, insbesondere, wenn dies erforderlich ist, um eine ernste Bedrohung für die kollektiven Interessen der Zahlungsdienstnutzer abzuwenden.

4) Sofortmassnahmen nach Abs. 3 müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • a) Sie sind nur zulässig, solange die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates noch keine Massnahmen nach Art. 29 der Richtlinie (EU) 2015/2366 ergriffen haben.
  • b) Sie müssen im Hinblick auf den mit ihnen verfolgten Zweck angemessen und geeignet sein, die Gefährdung der kollektiven Interessen der Zahlungsdienstnutzer verlässlich abzuwenden.
  • c) Sie dürfen nicht zu einer Bevorzugung der Zahlungsdienstnutzer eines liechtensteinischen Zahlungsinstituts gegenüber den Zahlungsdienstnutzern von Zahlungsinstituten in anderen EWR-Mitgliedstaaten führen.

5) Sofortmassnahmen nach Abs. 3 sind zu beenden, wenn die von der FMA festgestellte Gefährdung, gegebenenfalls auch mit Hilfe der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates, abgewendet wurde.

6) Sofern dies mit der Notfallsituation vereinbar ist, hat die FMA vorab, in jedem Fall aber unverzüglich, über die nach Abs. 3 ergriffenen Sofortmassnahmen und die Gründe hierfür die folgenden Stellen zu informieren:

  • a) die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates;
  • b) die zuständigen Behörden jedes anderen betroffenen EWR-Mitgliedstaates;
  • c) die EFTA-Überwachungsbehörde;
  • d) die EBA;
  • e) die Europäische Kommission.

Gbis. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften[^99]

Art. 40

Anerkennung durch die FMA[^100]

1) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Zahlungsinstitute prüfen, bedürfen für diese Tätigkeit der Anerkennung durch die FMA. Nach Art. 126 des Bankengesetzes anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedürfen zur Prüfung von Zahlungsinstituten keiner zusätzlichen Anerkennung nach diesem Gesetz; die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat der FMA die erstmalige Ausübung der Prüftätigkeit nach diesem Gesetz vorgängig schriftlich anzuzeigen.[^101]

2) Die FMA anerkennt nur Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft, welche die ein einbezahltes Aktienkapital von wenigstens 1 Million Franken ausweisen.[^102]

2a) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften werden anerkannt, wenn:[^103][^104]

  • a) ihre Geschäftsleitung, die verantwortlichen Wirtschaftsprüfer und die Organisation gewährleisten, dass sie die Prüfaufträge dauernd und sachgemäss ausführen;[^105]
  • b) sie über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen, oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert sind;
  • c) sie über mindestens zwei verantwortliche Wirtschaftsprüfer mit einer Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen;[^106]
  • d) die Organisation des Betriebs in den Statuten bzw. dem Gesellschaftsvertrag oder in einem Reglement genau umschrieben ist;
  • e) die Mitglieder der Geschäftsleitung einen guten Ruf besitzen und mehrheitlich über gründliche Kenntnisse im Prüf-, Bank-, Finanz- oder Rechtswesen verfügen;[^107]
  • f) die verantwortlichen Wirtschaftsprüfer einen guten Ruf besitzen sowie gründliche Kenntnisse des E-Geld- und Zahlungsdienstegeschäfts sowie über die Prüfung von Zahlungsinstituten nachweisen;[^108]
  • g) die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sich verpflichtet, sich auf Dienstleistungen für Dritte zu beschränken und Geschäfte auf eigene Rechnung und Gefahr zu unterlassen, soweit sie nicht für den Betrieb der Gesellschaft nötig sind (z.B. Anlage der eigenen Mittel); und[^109]
  • h) die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über eine ihrer Geschäftstätigkeit angemessene Berufshaftpflicht verfügt.[^110]

2b) Die FMA widerruft die Anerkennung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wenn: [^111][^112]

  • a) die Voraussetzungen nach Abs. 2a nicht mehr erfüllt sind; oder
  • b) die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ihre Pflichten nach diesem Gesetz schwerwiegend, wiederholt oder systematisch verletzt.[^113]

2c) Eine Anerkennung erlischt, wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft schriftlich darauf verzichtet. Ein schriftlicher Verzicht ist erst zulässig, wenn die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sämtliche Aufträge als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach diesem Gesetz beendet hat.[^114]

3) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat sich ausschliesslich der Prüftätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften wie Kontrollen, Liquidationen und Sanierungen zu widmen. Sie darf keine Zahlungsdienste, Bankgeschäfte, Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten oder Vermögensverwaltungen erbringen bzw. ausüben.[^115]

4) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft darf die Leitung der Prüfung von Zahlungsinstituten nur verantwortlichen Wirtschaftsprüfern anvertrauen, die der FMA vorgängig gemeldet wurden und die erforderlichen Voraussetzungen nach Abs. 2a erfüllen.[^116]

5) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat ausser gegenüber den zuständigen Organen des Zahlungsinstituts und der FMA über alle ihr bei der Prüfung bekannt gewordenen Tatsachen das Geheimnis zu wahren.[^117]

6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 40a [^118]

Antrag auf Anerkennung

1) Jeder Antrag auf Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist bei der FMA schriftlich einzubringen und hat die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Art. 40 hinreichend zu dokumentieren.

2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Sie kann insbesondere die für den Antrag erforderlichen Angaben und Unterlagen regeln.

Art. 40b [^119]

Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung

1) Die Anerkennung ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Sie kann erforderlichenfalls mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.

2) Die FMA entscheidet über einen Antrag auf Anerkennung binnen zwölf Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags. Wurden binnen zwölf Monaten nach Eingang des Antrags nicht alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vom Antragsteller übermittelt, hat die FMA den Antrag zurückzuweisen.

Art. 40c [^120]

Unabhängigkeit

1) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss von dem zu prüfenden Zahlungsinstitut unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.

2) Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:

  • a) die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung bei dem zu prüfenden Zahlungsinstitut;
  • b) eine direkte oder indirekte Beteiligung an bzw. eine wesentliche Forderung oder Schuld gegenüber dem zu prüfenden Zahlungsinstitut;
  • c) das Mitwirken bei der Rechnungslegung sowie das Erbringen anderer Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eigene Arbeiten überprüfen zu müssen; oder
  • d) der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interesse der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft am Prüfungsergebnis begründet.

3) Die aus den Aufträgen eines zu prüfenden Zahlungsinstituts und der mit ihm verbundenen Unternehmen unter normalen Verhältnissen zu erwartenden jährlichen Honorareinnahmen dürfen nicht mehr als 10 % der gesamten jährlichen Honorareinnahmen der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausmachen. Die FMA kann nach Art. 26a Ausnahmen genehmigen.

Art. 40d [^121]

Aufgaben und Berichterstattung

1) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüft, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes, anderer unmittelbar auf Zahlungsinstitute anwendbarer EWR-Rechtsvorschriften oder anderer in Art. 5 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes angeführter Gesetze eingehalten sind (Aufsichtsprüfung).

2) Sie prüft zudem, ob der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht des zu prüfenden Zahlungsinstituts nach Form und Inhalt den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Erfordernissen entsprechen (Abschlussprüfung).

3) Die Aufsichtsprüfung ist von der Abschlussprüfung getrennt durchzuführen. Soweit im Einzelfall zweckmässig, kann die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen der Durchführung einer Aufsichtsprüfung die Ergebnisse der Abschlussprüfung berücksichtigen.

4) Die Aufsichtsprüfung ist mit der sachgemässen Sorgfalt eines ordentlichen und sachkundigen Wirtschaftsprüfers durchzuführen und durch eine angemessene interne Qualitätssicherung zu gewährleisten.

5) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat das Ergebnis ihrer Aufsichtsprüfung in einem schriftlichen Bericht umfassend, eindeutig und objektiv zusammenzufassen. Der Bericht ist vom verantwortlichen Wirtschaftsprüfer sowie einer weiteren zeichnungsberechtigten Person zu unterzeichnen.

6) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft übermittelt den Bericht über die Aufsichtsprüfung gleichzeitig an den Verwaltungsrat des Zahlungsinstituts und an die FMA.

7) Die FMA kann sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ergebnisse der Aufsichtsprüfung verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel daran.

8) Hat die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gegen ihre Pflichten nach Abs. 1 bis 6 verstossen, kann die FMA verlangen, dass die verantwortlichen Wirtschaftsprüfer aus ihrer Funktion abberufen werden. Art. 40 Abs. 4 und Art. 41 Abs. 3 bleiben vorbehalten.

9) Anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, deren Organe und deren Mitarbeiter unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt werden, zeitlich unbeschränkt der Geheimhaltungspflicht. Art. 26 des Wirtschaftsprüfergesetzes findet sinngemäss Anwendung.

10) Die Regierung kann die weiteren Grundsätze der Prüfung von Zahlungsinstituten nach Abs. 1 mit Verordnung regeln. Die FMA legt die Einzelheiten in einer Richtlinie fest, insbesondere über:

  • a) die Prüfungsgebiete, -periodizität und -tiefe;
  • b) die Feststellung und Berichterstattung von Beanstandungen;
  • c) den Aufbau und die Einreichungsfrist des Berichts über die Aufsichtsprüfung, die einzureichenden Unterlagen sowie die Empfänger.

Art. 40e [^122]

Meldepflichten

1) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist verpflichtet:

  • a) der FMA jede personelle Änderung bei den der FMA gemeldeten verantwortlichen Wirtschaftsprüfern unverzüglich zu melden;
  • b) für jedes übernommene Mandat den jeweils verantwortlichen Wirtschaftsprüfer der FMA vor Prüfungsbeginn, spätestens jedoch bis zum 30. November des Vorjahres, zu melden; und
  • c) bei der FMA alljährlich den Geschäftsbericht innerhalb von vier Monaten nach Geschäftsjahresabschluss einzureichen.

2) Die FMA kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsleitung und den der FMA gemeldeten verantwortlichen Wirtschaftsprüfern Auskunft verlangen.

Art. 41 [^123]

Pflichten des zu prüfenden Zahlungsinstituts

1) Das zu prüfende Zahlungsinstitut hat jeweils zu Beginn eines Rechnungsjahres eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Abschlussprüfung und der Aufsichtsprüfung zu beauftragen.

2) Das zu prüfende Zahlungsinstitut holt die Genehmigung der FMA ein, bevor es erstmals eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bezeichnet oder eine neue anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragt. Die FMA verweigert die Genehmigung, wenn die vorgesehene anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unter den gegebenen Verhältnissen nicht Gewähr für eine ordnungsgemässe Durchführung der Abschlussprüfung oder Aufsichtsprüfung bietet.

3) Nimmt eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Prüfung eines zu prüfenden Zahlungsinstituts nicht ordnungsgemäss vor, so kann die FMA von dem zu prüfenden Zahlungsinstitut verlangen, dass es zu Beginn des folgenden Rechnungsjahres eine andere anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung der Jahresrechnung, der konsolidierten Jahresrechnung und der Aufsichtsprüfung beauftragt.

Art. 42 [^124]

Meldepflichten

1) Stellt die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Verletzungen von Bestimmungen dieses Gesetzes, anderer unmittelbar auf Zahlungsinstitute anwendbarer EWR-Rechtsvorschriften oder anderer in Art. 5 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes angeführter Gesetze fest, berichtet die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dies der FMA.

2) Die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat die FMA unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sie feststellt, dass von der Geschäftsleitung strafbare Handlungen begangen wurden oder andere schwere Missstände bestehen, welche dem Zweck dieses Gesetzes zuwiderlaufen.

3) Eine Meldepflicht nach Abs. 2 gilt ungeachtet von Abs. 1:

  • a) bei schwerwiegenden Verstössen des Zahlungsinstituts gegen die Bewilligungsvoraussetzungen und die für die Ausübung der Tätigkeit geltenden Regelungen;
  • b) bei Sachverhalten oder Entscheidungen, welche die fortdauernde Funktionsfähigkeit des zu prüfenden Zahlungsinstituts gefährden können; und
  • c) bei Sachverhalten oder Entscheidungen, welche die Rückweisung der Jahresrechnung oder der konsolidierten Jahresrechnung oder Einschränkungen im Prüfbericht nach sich ziehen können.

4) Eine Meldepflicht besteht auch dann, wenn die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Ausübung ihrer Prüftätigkeit Feststellungen im Sinne von Abs. 3 bei Unternehmen macht, die mit dem zu prüfenden Zahlungsinstitut in einer engen Verbindung stehen.

5) Anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die der FMA in gutem Glauben Sachverhalte oder Entscheidungen zur Kenntnis bringen, verstossen dadurch nicht gegen eine etwaige vertragliche oder gesetzliche Beschränkung der Informationsweitergabe. Die Erfüllung der Informationspflicht zieht insoweit keine nachteiligen Folgen für die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Person, welche die Information weitergeleitet hat, nach sich. Sofern keine zwingenden Gründe dagegensprechen, sind diese Sachverhalte und Entscheidungen auch dem Verwaltungsrat des zu prüfenden Zahlungsinstituts zur Kenntnis zu bringen.

Art. 42a [^125]

Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

1) Die FMA kann auf begründeten Antrag des zu prüfenden Zahlungsinstituts einen Wechsel der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft genehmigen. Sie hat über einen Antrag auf Genehmigung innerhalb von sechs Wochen ab Eingang aller erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Vor ihrer Entscheidung konsultiert sie die bisherige anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

2) Die FMA genehmigt den Wechsel der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wenn dadurch der Zweck der Prüfung nicht gefährdet wird.

3) Das zu prüfende Zahlungsinstitut hat der neu gewählten anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den letzten Bericht über die Abschlussprüfung und den letzten Bericht über die Aufsichtsprüfung zur Verfügung zu stellen.

Art. 43 [^126]

Aufsicht über die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

1) Bei der Aufsicht über anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei ihrer Prüftätigkeit bei Zahlungsinstituten begleiten.

2) Für die Zwecke der Aufsicht über anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften stehen der FMA alle Befugnisse nach Art. 35 Abs. 2 Bst. b, c, g und i bis m sowie Abs. 4 unter sinngemässer Anwendung zur Verfügung.

Art. 44 [^127]

Kosten der Prüfung

1) Das zu prüfende Zahlungsinstitut trägt die Kosten der Prüfung. Die Kosten der Prüfung richten sich nach einem allgemein anerkannten Tarif.

2) Die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitaufwandes für die Prüfung ist untersagt.

H. Verfahren und Rechtsmittel

Art. 45

Verfahren

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.

Art. 46

Rechtsmittel

1) Gegen beschwerdefähige Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

3) Die Erhebung einer Säumnisbeschwerde an die FMA-Beschwerdekommission richtet sich nach Art. 90 Abs. 6a des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege. Bei Anträgen in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme eines Agenten nach Art. 25 Abs. 2 kann die Säumnisbeschwerde nach Ablauf von zwei Monaten erhoben werden.

III. Zivilrechtlicher Teil

A. Allgemeines

Art. 47

Zwingendes Recht

1) Soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine Ausnahme vorsieht, sind Vereinbarungen zwischen Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern, die zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen, unwirksam (Unabdingbarkeit).

2) Ein Zahlungsdienstleister kann einem Zahlungsdienstnutzer jedoch günstigere Konditionen einräumen, als dies in diesem Gesetz vorgesehen ist.

B. Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten der Zahlungsdienstleister

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 48

Anwendungsbereich

1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für:

  • a) Einzelzahlungen, die nicht Gegenstand eines Rahmenvertrags sind (Art. 54 bis 60);
  • b) Zahlungsvorgänge, die von einem Rahmenvertrag erfasst werden (Art. 61 bis 67).

2) Ein Zahlungsdienstleister und ein Zahlungsdienstnutzer können vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister einzelne oder mehrere Informationspflichten dieses Abschnitts nicht erfüllen muss, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Konsumenten handelt.

Art. 49

Beweislast

In Zweifelsfällen hat ein Zahlungsdienstleister zu beweisen, dass er den Informationspflichten dieses Abschnitts nachgekommen ist.

Art. 50

Entgelte für Informationen

1) Ein Zahlungsdienstleister darf von einem Zahlungsdienstnutzer für die Bereitstellung von Informationen nach diesem Abschnitt kein Entgelt verlangen.

2) Ein Zahlungsdienstleister und ein Zahlungsdienstnutzer können jedoch vereinbaren, dass ein Zahlungsdienstleister von einem Zahlungsdienstnutzer ein angemessenes Entgelt für folgende Leistungen verlangen kann, sofern diese auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers erbracht wurden:

  • a) die Bereitstellung anderer Informationen, als dies in diesem Abschnitt vorgesehen ist;
  • b) die häufigere Bereitstellung von Informationen, als gesetzlich vorgesehen ist;
  • c) die Übermittlung von Informationen über andere Kommunikationskanäle, als jene, die im Rahmenvertrag vereinbart wurden.

3) Ist ein Zahlungsdienstleister nach Abs. 2 berechtigt, für die Bereitstellung von Informationen ein Entgelt in Rechnung zu stellen, so muss es angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

Art. 51

Informationen über zusätzliche Entgelte oder Ermässigungen

1) Ein Zahlungsempfänger hat einem Zahler vor der Auslösung eines Zahlungsvorgangs mitzuteilen, wenn er für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt verlangt oder eine Ermässigung anbietet.

2) Ein Zahlungsdienstleister oder jede andere an einem Zahlungsvorgang beteiligte Partei hat einem Zahlungsdienstnutzer vor der Auslösung eines Zahlungsvorgangs mitzuteilen, wenn er oder sie für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt verlangt.

3) Ein Zahler ist nur dann zur Zahlung von Entgelten nach Abs. 1 und 2 verpflichtet, wenn ihm deren volle Höhe vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs mitgeteilt wurde.

Art. 52

Vereinfachte Informationspflichten bei Kleinbetragszahlungsinstrumenten und E-Geld

1) Die vereinfachten Informationspflichten nach Abs. 2 bis 4 gelten für Zahlungsinstrumente, die entsprechend einem Rahmenvertrag:

  • a) nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Franken oder den Gegenwert in Euro betreffen;
  • b) die eine Ausgabenobergrenze von 150 Franken oder den Gegenwert in Euro haben; oder
  • c) Geldbeträge speichern, die zu keiner Zeit 150 Franken oder den Gegenwert in Euro übersteigen.

2) Abweichend von Art. 55, 56, 61 und 64 hat ein Zahlungsdienstleister dem Zahler lediglich mitzuteilen:

  • a) die wesentlichen Merkmale des Zahlungsdienstes;
  • b) die Nutzungsmöglichkeiten des Zahlungsinstruments;
  • c) Haftungshinweise;
  • d) die anfallenden Entgelte;
  • e) andere wesentliche Informationen, die notwendig sind, um in Kenntnis der Sachlage entscheiden zu können;
  • f) jene Stelle, an der die weiteren nach Art. 55 Abs. 1 sowie Art. 56 vorgeschriebenen Informationen und Vertragsbedingungen in leicht zugänglicher Form verfügbar sind.

3) Abweichend von Art. 63 können ein Zahlungsdienstleister und ein Zahlungsdienstnutzer vereinbaren, dass ein Zahlungsdienstleister Änderungen des Rahmenvertrags nicht in der in Art. 63 Abs. 1 vorgesehenen Form vorschlagen muss.

4) Abweichend von Art. 65 und 66 können ein Zahlungsdienstleister und ein Zahlungsdienstnutzer vereinbaren, dass:

  • a) ein Zahlungsdienstleister nach Ausführung eines Zahlungsvorgangs dem Zahlungsdienstnutzer nur eine Referenz mitteilt oder zugänglich macht, die diesem ermöglicht:
    1. die Identifikation des betreffenden Zahlungsvorgangs;
    1. die Identifikation des Betrags des Zahlungsvorgangs;
    1. die Identifikation der entsprechenden Entgelte;
  • b) ein Zahlungsdienstleister im Fall mehrerer gleichartiger Zahlungsvorgänge an den gleichen Zahlungsempfänger nur Informationen über den Gesamtbetrag und die entsprechenden Entgelte für diese Zahlungsvorgänge bereitstellt;
  • c) ein Zahlungsdienstleister die unter Bst. a und b genannten Informationen nicht mitteilen oder zugänglich machen muss, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister ansonsten technisch nicht in der Lage ist, diese Informationen mitzuteilen. Der Zahlungsdienstleister bietet dem Zahler jedoch die Möglichkeit zur Überprüfung der gespeicherten Beträge an.

5) Für Zahlungsvorgänge im Inland erhöhen sich die in Abs. 1 Bst. a und b genannten Beträge für die Zwecke der Abs. 2 bis 4 um das Doppelte. Für Zahlungsinstrumente, die Geldbeträge speichern, gilt eine betragliche Obergrenze von 500 Franken oder der Gegenwert in Euro.

Art. 53

Währung und Währungsumrechnung

1) Zahlungen erfolgen in der zwischen den Parteien vereinbarten Währung.

2) Wird vor Auslösung eines Zahlungsvorgangs eine Währungsumrechnung angeboten, und zwar an einem Geldautomaten, an der Verkaufsstelle oder vom Zahlungsempfänger, so muss der Anbieter dieser Währungsumrechnung dem Zahler alle damit verbundenen Entgelte sowie den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offen legen.

3) Der Zahler muss der auf dieser Grundlage angebotenen Währungsumrechnung zustimmen.

2. Informationen bei Einzelzahlungen ausserhalb eines Rahmenvertrags

Art. 54

Vorvertragliche Informationspflichten

1) Erfolgt eine Einzelzahlung ausserhalb eines Rahmenvertrags, hat ein Zahlungsdienstleister einem Zahlungsdienstnutzer die Informationen und Vertragsbedingungen nach Art. 55 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 bis 5 und Abs. 2 mitzuteilen oder zugänglich zu machen, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Angebot über eine Einzelzahlung gebunden ist.

2) Wird ein Zahlungsauftrag für eine Einzelzahlung jedoch über ein rahmenvertraglich geregeltes Zahlungsinstrument übermittelt, so ist der Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet, Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen, die der Zahlungsdienstnutzer bereits aufgrund eines Rahmenvertrags mit einem anderen Zahlungsdienstleister erhalten hat oder noch erhalten wird.

3) Informationen und Vertragsbedingungen nach Art. 55 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 bis 5 und Abs. 2 sind:

  • a) in leicht verständlichen Worten und in klarer und verständlicher Form abzufassen;
  • b) dem Zahlungsdienstnutzer in leicht zugänglicher Form verfügbar zu machen;
  • c) in einer zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer vereinbarten Sprache, mangels einer solchen Vereinbarung in Deutsch, bereitzustellen;
  • d) auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers in Papierform oder auf einem dauerhaften Datenträger zugänglich zu machen oder mitzuteilen;
  • e) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

4) Ein Zahlungsdienstleister kann seine Pflichten nach Abs. 1 auch dadurch erfüllen, dass er dem Zahlungsdienstnutzer einen Entwurf für einen Vertrag über eine Einzelzahlung oder für einen Zahlungsauftrag übermittelt, der die nach Art. 55 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 bis 5 und Abs. 2 erforderlichen Informationen und Vertragsbedingungen enthält.

5) Wurde ein Vertrag über eine Einzelzahlung auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels abgeschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Pflichten nach Abs. 1 nachzukommen, so hat der Zahlungsdienstleister seine Pflichten unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs zu erfüllen.

6) Die Informationen nach Art. 55 Abs. 1 Bst. a, Bst. b Ziff. 1 und Abs. 2 sowie die Vertragsbedingungen nach Art. 56 sind dem Zahlungsdienstnutzer gegebenenfalls in einer leicht zugänglichen Form zur Verfügung zu stellen. Andere Bestimmungen über vorvertragliche Informationspflichten eines Zahlungsdienstleisters bleiben unberührt.

Art. 55

Informationen

1) Ein Zahlungsdienstleister hat einem Zahlungsdienstnutzer folgende Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen:

  • a) über den Zahlungsdienstleister:
    1. Name;
    1. Anschrift seiner Hauptverwaltung;
    1. gegebenenfalls die Anschrift seiner Agenten oder seiner Zweigstellen in dem EWR-Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird;
    1. andere Kontaktadressen einschliesslich einer E-Mail-Adresse, unter denen der Zahlungsdienstleister erreichbar ist;
    1. die Kontaktdaten der zuständigen Aufsichtsbehörde;
    1. das öffentliche Register, in das der Zahlungsdienstleister als bewilligt eingetragen ist, sowie seine Registernummer bzw. Kennung;
  • b) über den Zahlungsdienst:
    1. eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes;
    1. die vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilenden Informationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemässe Auslösung oder Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind;
    1. die maximale Ausführungsfrist für den zu erbringenden Zahlungsdienst;
    1. alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, und gegebenenfalls eine Aufschlüsselung dieser Entgelte;
    1. gegebenenfalls der dem Zahlungsvorgang zugrunde zu legende tatsächliche Wechselkurs oder Referenzwechselkurs.

2) Ein Zahlungsauslösedienstleister hat einem Zahler vor der Auslösung einer Zahlung die folgenden klaren und umfassenden Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen:

  • a) den Namen des Zahlungsauslösedienstleisters;
  • b) die Anschrift seiner Hauptverwaltung;
  • c) gegebenenfalls die Anschrift seiner Agenten oder seiner Zweigstellen in dem EWR-Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird;
  • d) alle anderen Kontaktdaten einschliesslich einer E-Mail-Adresse, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsauslösedienstleister von Belang sind;
  • e) die Kontaktdaten der zuständigen Aufsichtsbehörde.

Art. 56

Vertragsbedingungen

1) Ein Zahlungsdienstleister hat einem Zahlungsdienstnutzer zusätzlich die folgenden Informationen und Vertragsbedingungen mitzuteilen oder zugänglich zu machen, soweit dies für eine zweckentsprechende Diensterbringung erforderlich ist:

  • a) über die Nutzung des Zahlungsdienstes:
    1. die Form und das Verfahren für die Zustimmung zur Auslösung eines Zahlungsauftrags oder zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs bzw. des Widerrufs dieser Zustimmung nach Art. 72 und 88;
    1. den Zeitpunkt des Eingangs eines Zahlungsauftrags nach Art. 86 und gegebenenfalls den vom Zahlungsdienstleister festgelegten Annahmeschluss;
    1. die maximale Ausführungsfrist für die zu erbringenden Zahlungsdienste;
    1. die Möglichkeit, nach Art. 76 Abs. 1 Ausgabenobergrenzen für die Nutzung des Zahlungsinstruments zu vereinbaren;
    1. im Fall von kartengebundenen Zahlungsinstrumenten, die durch Co-Badging mehrere Zahlungsmarken tragen, die Rechte des Zahlungsdienstnutzers nach Art. 8 der Verordnung (EU) 2015/751;
  • b) über Entgelte, Zinsen und Wechselkurse:
    1. alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, einschliesslich der Entgelte, die für die Bereitstellung von angeforderten Informationen zu leisten sind, sowie gegebenenfalls eine Aufschlüsselung dieser Entgelte;
    1. gegebenenfalls die dem Zahlungsdienst zugrundeliegenden Zinssätze und Wechselkurse;
    1. gegebenenfalls die dem Zahlungsdienst zugrundeliegenden Referenzzinssätze bzw. -wechselkurse einschliesslich der Methode für die Berechnung der tatsächlichen Zinsen;
    1. den massgeblichen Stichtag und Index oder die massgebliche Grundlage für die Bestimmung des Referenzzinssatzes bzw. -wechselkurses;
    1. soweit vereinbart, die unmittelbare Anwendung von Änderungen des Referenzzinssatzes bzw. -wechselkurses und die Informationspflichten in Bezug auf diese Änderungen nach Art. 63 Abs. 3 und 4;
  • c) über die Kommunikation:
    1. gegebenenfalls die Kommunikationsmittel, die für die Übermittlung von Informationen und Anzeigen in Betracht kommen;
    1. die technischen Anforderungen an die Ausstattung und die Software des Zahlungsdienstnutzers;
    1. Angaben dazu, wie und wie oft Informationen nach diesem Gesetz mitzuteilen oder zugänglich zu machen sind;
    1. die Sprache, in der der Vertrag zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer geschlossen wird;
    1. die Sprache, in der die Kommunikation zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer erfolgt;
    1. einen Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, Informationen und Vertragsbedingungen nach Massgabe des Art. 62 anzufordern;
  • d) über Schutz- und Abhilfemassnahmen:
    1. gegebenenfalls eine Beschreibung der Vorkehrungen, die der Zahlungsdienstnutzer für die sichere Aufbewahrung eines Zahlungsinstruments zu treffen hat;
    1. gegebenenfalls einen Hinweis, wie der Anzeigepflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister nach Art. 77 Bst. c nachzukommen ist;
    1. eine Beschreibung der sicheren Verfahren, die der Zahlungsdienstleister im Fall vermuteten oder tatsächlichen Betrugs oder bei Sicherheitsrisiken zur Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers einsetzt;
    1. sofern vereinbart, die Bedingungen, unter denen sich der Zahlungsdienstleister das Recht vorbehält, ein Zahlungsinstrument nach Art. 76 Abs. 2 zu sperren;
    1. Informationen zur Haftung des Zahlers nach Art. 82 einschliesslich Angaben zum relevanten Betrag;
    1. Angaben dazu, wie und innerhalb welcher Frist der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister nach Art. 79 nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgelöste oder ausgeführte Zahlungsvorgänge anzeigen muss;
    1. Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters nach Art. 81 bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen;
    1. Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei der Auslösung oder Ausführung von Zahlungsvorgängen nach Art. 96;
    1. die Bedingungen für Erstattungen nach den Art. 84 und 85;
  • e) über Änderungen und die Kündigung des Vertrags:
    1. soweit vereinbart, die Angabe, dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung der Vertragsbedingungen nach Art. 63 Abs. 3 als erteilt gilt, ausser der Zahlungsdienstnutzer zeigt dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen an;
    1. die Vertragslaufzeit;
    1. einen Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, den Vertrag zu kündigen;
    1. einen Hinweis auf sonstige kündigungsrelevante Vereinbarungen nach Art. 63 Abs. 1 und Art. 67;
  • f) über den Rechtsbehelf:
    1. die Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht und die zuständigen Gerichte;
    1. einen Hinweis auf die dem Zahlungsdienstnutzer nach Art. 46 und 108 offenstehenden aussergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren.

2) Vertragsbedingungen eines Zahlungsdienstleisters müssen objektiv, nicht diskriminierend und verhältnismässig ausgestaltet sein.

Art. 57

Informationen für Zahler und Zahlungsempfänger nach Auslösung eines Zahlungsauftrags

Wird ein Zahlungsauftrag über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so hat der Zahlungsauslösedienstleister einem Zahler und gegebenenfalls einem Zahlungsempfänger zusätzlich zu den Informationen und Vertragsbedingungen nach Art. 55 Abs. 1 sowie Art. 56 unmittelbar nach der Auslösung des Zahlungsauftrags folgende Daten mitzuteilen oder zugänglich zu machen:

  • a) eine Bestätigung über die erfolgreiche Auslösung des Zahlungsauftrags beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers;
  • b) eine Referenz, die dem Zahler und dem Zahlungsempfänger die Identifikation des Zahlungsvorgangs ermöglicht;
  • c) eine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifikation des Zahlers ermöglicht;
  • d) den Betrag des Zahlungsvorgangs;
  • e) gegebenenfalls die Höhe aller an den Zahlungsauslösedienstleister für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte sowie gegebenenfalls eine Aufschlüsselung dieser Entgelte;
  • f) jede weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angabe.

Art. 58

Informationen für den kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers im Falle eines Zahlungsauslösedienstes

Erfolgt die Auslösung eines Zahlungsauftrags durch einen Zahlungsauslösedienstleister, so hat dieser dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers die Referenz des Zahlungsvorgangs zugänglich zu machen.

Art. 59

Informationen an den Zahler nach Eingang eines Zahlungsauftrags

Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat dem Zahler unverzüglich nach Eingang eines Zahlungsauftrags folgende, seine eigenen Dienste betreffende Informationen entsprechend den Vorgaben des Art. 54 Abs. 3 unentgeltlich mitzuteilen oder zugänglich zu machen:

  • a) das Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags;
  • b) eine Referenz, die dem Zahler die Identifikation des Zahlungsvorgangs ermöglicht;
  • c) gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger;
  • d) den Betrag des Zahlungsvorgangs;
  • e) die im Zahlungsauftrag verwendete Währung;
  • f) die Höhe der vom Zahler für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte sowie gegebenenfalls eine Aufschlüsselung dieser Entgelte;
  • g) gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag des Zahlungsvorgangs nach dieser Währungsumrechnung;
  • h) gegebenenfalls einen Hinweis darauf, dass der Wechselkurs von dem in Art. 55 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 genannten Kurs abweicht.

Art. 60

Informationen an den Zahlungsempfänger nach Ausführung des Zahlungsvorgangs

Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat dem Zahlungsempfänger unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs folgende, seine eigenen Dienste betreffende Informationen entsprechend den Vorgaben des Art. 54 Abs. 3 unentgeltlich mitzuteilen oder zugänglich zu machen:

  • a) eine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifikation des Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht;
  • b) den Betrag des Zahlungsvorgangs;
  • c) die Währung, in der der Betrag dem Zahlungsempfänger zur Verfügung steht;
  • d) die Höhe aller vom Zahlungsempfänger für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte sowie gegebenenfalls die Aufschlüsselung dieser Entgelte;
  • e) gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag des Zahlungsvorgangs vor dieser Währungsumrechnung;
  • f) das Wertstellungsdatum der Gutschrift;
  • g) jede weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angabe.

3. Informationen bei Zahlungsvorgängen, die von einem Rahmenvertrag erfasst sind

Art. 61

Vorvertragliche Informationspflichten

1) Ein Zahlungsdienstleister hat einem Zahlungsdienstnutzer Informationen und Vertragsbedingungen nach Art. 55 Abs. 1 sowie Art. 56 in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger unentgeltlich und rechtzeitig mitzuteilen, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Rahmenvertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist.

2) Art. 56 findet mit der Massgabe Anwendung, dass die darin geregelten Informationen und Vertragsbedingungen jedenfalls zu übermitteln oder zugänglich zu machen sind.

3) Informationen und Vertragsbedingungen nach Art. 55 und 56 sind in Deutsch oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache in leicht verständlichen Worten und in klarer und verständlicher Form abzufassen.

4) Ein Zahlungsdienstleister kann seine Pflichten nach Abs. 1 auch dadurch erfüllen, dass er dem Zahlungsdienstnutzer einen Entwurf des Rahmenvertrags übermittelt, der die nach Art. 55 Abs. 1 sowie Art. 56 erforderlichen Informationen und Vertragsbedingungen enthält.

5) Wurde ein Rahmenvertrag auf Verlangen eines Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Pflichten nach Abs. 1 nachzukommen, so hat der Zahlungsdienstleister seine Pflichten unverzüglich nach Abschluss des Rahmenvertrags zu erfüllen.

6) Art. 54 Abs. 6 findet sinngemäss Anwendung.

Art. 62

Zugänglichkeit von Informationen und Vertragsbedingungen

Während der Vertragslaufzeit hat ein Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer auf seine Aufforderung hin jederzeit die Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags sowie die in den Art. 55 Abs. 1 sowie Art. 56 genannten Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zugänglich zu machen oder zu übermitteln.

Art. 63

Änderung von Vertragsbedingungen

1) Ein Zahlungsdienstleister hat einem Zahlungsdienstnutzer jede beabsichtigte Änderung eines Rahmenvertrags oder der in den Art. 55 Abs. 1 sowie Art. 56 genannten Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen oder zugänglich zu machen. Art. 61 Abs. 3 gilt sinngemäss. Die Verständigung des Zahlungsdienstnutzers hat spätestens zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen zu erfolgen.

2) Ein Zahlungsdienstnutzer kann den Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens entweder zustimmen oder sie ablehnen.

3) Sofern dies nach Art. 56 Abs. 1 Bst. e Ziff. 1 vereinbart wurde, hat ein Zahlungsdienstleister einen Zahlungsdienstnutzer davon in Kenntnis zu setzen, dass dessen Zustimmung zu den Änderungen als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Tag des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen angezeigt hat.

4) Ein Zahlungsdienstleister hat einen Zahlungsdienstnutzer gleichzeitig mit einer Mitteilung nach Abs. 1 darauf hinzuweisen, dass er das Recht hat, den Rahmenvertrag jederzeit bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos zu kündigen.

5) Änderungen der Zinssätze oder der Wechselkurse können unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung angewandt werden, sofern dies im Rahmenvertrag vereinbart wurde und die Änderungen der Zinssätze oder Wechselkurse auf den nach Art. 56 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 bis 5 vereinbarten Referenzzinssätzen oder -wechselkursen beruhen.

6) Ein Zahlungsdienstleister hat einen Zahlungsdienstnutzer so rasch wie möglich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger von jeder Änderung des Zinssatzes zu unterrichten, es sei denn, die Parteien haben eine besondere Vereinbarung darüber getroffen, wie oft und wie die Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen sind.

7) Änderungen der Zinssätze oder Wechselkurse, die für den Zahlungsdienstnutzer günstiger sind, können ohne Benachrichtigung des Zahlungsdienstnutzers angewandt werden.

8) Die den Zahlungsvorgängen zugrunde gelegten geänderten Zinssätze oder Wechselkurse sind neutral anzuwenden und so zu berechnen, dass ein Zahlungsdienstnutzer nicht benachteiligt wird.

Art. 64

Information vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge

Löst ein Zahler innerhalb eines Rahmenvertrags einen einzelnen Zahlungsvorgang aus, hat ein Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers folgende Informationen in Papierform oder mittels eines anderen geeigneten Datenträgers zu übermitteln oder zugänglich zu machen:

  • a) die maximale Ausführungsfrist;
  • b) die dem Zahler in Rechnung gestellten Entgelte;
  • c) gegebenenfalls eine Aufschlüsselung dieser Entgelte.

Art. 65

Informationen an den Zahler bei einzelnen Zahlungsvorgängen

1) Nachdem das Konto des Zahlers mit dem Betrag eines einzelnen Zahlungsvorgangs belastet wurde oder - falls der Zahler kein Zahlungskonto verwendet - nach Eingang des Zahlungsauftrags, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler unverzüglich in Papierform oder mittels eines anderen dauerhaften Datenträgers die folgenden Informationen mitzuteilen:

  • a) eine Referenz, die dem Zahler die Identifikation des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht;
  • b) gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger;
  • c) den Betrag des Zahlungsvorgangs;
  • d) die Währung, in der das Zahlungskonto des Zahlers belastet wird, oder die Währung, die im Zahlungsauftrag verwendet wird;
  • e) die für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte sowie gegebenenfalls eine Aufschlüsselung dieser Entgelte oder die vom Zahler gegebenenfalls zu entrichtenden Zinsen;
  • f) gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag des Zahlungsvorgangs nach dieser Währungsumrechnung;
  • g) das Wertstellungsdatum der Belastung oder das Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags.

2) Die Informationen nach Abs. 1 sind unter sinngemässer Anwendung von Art. 61 Abs. 3 abzufassen.

3) Im Rahmenvertrag ist vorzusehen, dass dem Zahler die Informationen nach Abs. 1 auf sein Verlangen mindestens einmal monatlich kostenlos und nach einem vereinbarten Verfahren so zugänglich gemacht oder mitgeteilt werden, dass der Zahler die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann.

Art. 66

Informationen an den Zahlungsempfänger bei einzelnen Zahlungsvorgängen

1) Nach Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsempfänger unverzüglich in Papierform oder mittels eines anderen dauerhaften Datenträgers die folgenden Informationen mitzuteilen:

  • a) eine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifikation des Zahlungsvorgangs und des Zahlers ermöglicht;
  • b) den Betrag des Zahlungsvorgangs;
  • c) die Währung, in der der Betrag dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird;
  • d) die für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte sowie gegebenenfalls eine Aufschlüsselung dieser Entgelte oder die vom Zahlungsempfänger gegebenenfalls zu entrichtenden Zinsen;
  • e) gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag des Zahlungsvorgangs vor dieser Währungsumrechnung;
  • f) das Wertstellungsdatum der Gutschrift;
  • g) jede weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angabe.

2) Die Informationen nach Abs. 1 sind unter sinngemässer Anwendung von Art. 61 Abs. 3 abzufassen.

3) In einem Rahmenvertrag können Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer vereinbaren, dass Zahlungsdienstleister Informationen nach Abs. 1 mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren so zugänglich gemacht oder mitgeteilt werden, dass der Zahlungsempfänger die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann.

Art. 67

Kündigung eines Rahmenvertrags

1) Ein Zahlungsdienstnutzer kann einen Rahmenvertrag jederzeit kündigen, sofern die Parteien nicht eine spezielle Kündigungsfrist vereinbart haben. Die Kündigungsfrist darf einen Monat nicht überschreiten.

2) Die Kündigung eines Rahmenvertrags ist für den Zahlungsdienstnutzer kostenlos. Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer können jedoch vereinbaren, dass ein angemessenes Entgelt für die Kündigung anfällt, wenn der Rahmenvertrag weniger als sechs Monate in Kraft war. Ein entsprechendes Entgelt darf die tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters nicht überschreiten.

3) Sofern dies im Rahmenvertrag vereinbart wurde, kann ein Zahlungsdienstleister einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Rahmenvertrag unter Einhaltung einer Zweimonatsfrist schriftlich oder mittels eines anderen dauerhaften Datenträgers kündigen. Art. 61 Abs. 3 gilt sinngemäss.

4) Ein Zahlungsdienstnutzer hat regelmässig erhobene Zahlungsdienstentgelte bis zur Kündigung des Vertrags nur anteilmässig zu entrichten. Der Zahlungsdienstleister hat im Voraus gezahlte Entgelte anteilmässig zu erstatten, ohne dass es eines Antrages des Zahlungsdienstnutzers bedarf.

5) Andere gesetzliche Bestimmungen über die Aufhebung oder Nichtigerklärung eines Rahmenvertrags bleiben unberührt.

C. Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 68

Anwendungsbereich

1) Ein Zahlungsdienstleister und ein Zahlungsdienstnutzer können Vereinbarungen treffen, die von den Bestimmungen der Art. 69 Abs. 1, Art. 72 Abs. 6, Art. 79, 80, 82, 84, 85, 88 und 96 ganz oder teilweise abweichen, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Konsumenten handelt.

2) Besondere Bestimmungen über die Gewährung von Krediten an Konsumenten bleiben vorbehalten.

Art. 69

Entgelte

1) Ein Zahlungsdienstleister darf einem Zahlungsdienstnutzer für die Erfüllung seiner Informationspflichten oder für Berichtigungs- und Schutzmassnahmen nach diesem Abschnitt nur dann Entgelte in Rechnung stellen, soweit dies in den Art. 87 Abs. 3, Art. 88 Abs. 6 und Art. 95 Abs. 5 ausdrücklich vorgesehen ist.

2) Entgelte nach Abs. 1 müssen zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart werden. Sie müssen angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

3) Bei Zahlungsvorgängen innerhalb des EWR tragen ein Zahler und ein Zahlungsempfänger die von ihrem jeweiligen Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte, wenn:

  • a) sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers im EWR ansässig ist; oder
  • b) falls nur ein Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist, dieser im EWR ansässig ist.

4) Ein Zahlungsdienstleister darf einem Zahlungsempfänger nicht verwehren, vom Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen, ihm eine Ermässigung anzubieten oder ihm anderweitig einen Anreiz zur Nutzung dieses Instruments zu geben. Entgelte dürfen nicht höher sein als die direkten Kosten, die dem Zahlungsempfänger für die Nutzung des betreffenden Zahlungsinstruments entstehen.

5) Ein Zahlungsempfänger darf keine Entgelte verlangen:

  • a) für die Nutzung von Zahlungsinstrumenten, für die in Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 Interbankenentgelte festgelegt worden sind;
  • b) für Zahlungsdienstleistungen, auf die die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 anwendbar ist.

Art. 70

Ausnahmeregelung für Kleinbetragszahlungsinstrumente

1) Ein Zahlungsdienstleister und ein Zahlungsdienstnutzer können im Fall von Zahlungsinstrumenten, die entsprechend einem Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Franken oder den Gegenwert in Euro betreffen oder eine Ausgabenobergrenze von 150 Franken oder den Gegenwert in Euro haben oder Geldbeträge speichern, die zu keiner Zeit 150 Franken oder den Gegenwert in Euro übersteigen, vereinbaren, dass:

  • a) Art. 77 Bst. c, Art. 78 Abs. 1 Bst. c bis e sowie Art. 82 Abs. 4 keine Anwendung finden, wenn das Zahlungsinstrument nicht gesperrt werden oder eine weitere Nutzung nicht verhindert werden kann;
  • b) Art. 80, 81 sowie 82 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 6 keine Anwendung finden, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die dem Zahlungsinstrument immanent sind, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war;
  • c) abweichend von Art. 87 Abs. 1 der Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet ist, den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten, wenn die Nichtausführung aus dem Zusammenhang hervorgeht;
  • d) abweichend von Art. 88 der Zahler den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung oder nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht widerrufen kann;
  • e) abweichend von den Art. 91 und 92 andere Ausführungsfristen gelten.

2) Für Zahlungsvorgänge im Inland erhöhen sich die in Abs. 1 genannten Beträge um das Doppelte. Für Zahlungsinstrumente, die Geldbeträge speichern, gilt eine betragliche Obergrenze von 500 Franken oder der Gegenwert in Euro.

Art. 71

Ausnahmeregelung für E-Geld

Die Art. 81 und 82 gelten auch für E-Geld im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Bst. b des E-Geldgesetzes, ausser in dem Fall, in dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht die Möglichkeit hat, das Zahlungskonto, auf dem das E-Geld gespeichert ist, oder das Zahlungsinstrument zu sperren.

2. Autorisierung von Zahlungsvorgängen

Art. 72

Zustimmung und Widerruf der Zustimmung

1) Ein Zahler hat der Ausführung eines Zahlungsvorgangs zuzustimmen, damit ein Zahlungsvorgang als autorisiert gilt.

2) Ein Zahler kann einen Zahlungsvorgang vor der Ausführung autorisieren. Der Zahler kann einen Zahlungsvorgang auch nach dessen Ausführung autorisieren, wenn er dies mit dem Zahlungsdienstleister vorgängig vereinbart hat.

3) Die Zustimmung zur Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge kann auch über einen Zahlungsempfänger oder einen Zahlungsauslösedienstleister erteilt werden.

4) Ein Zahler und ein Zahlungsdienstleister haben zu vereinbaren, nach welchem Verfahren und in welcher Form der Zahler die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs zu erteilen hat.

5) Ein Zahler kann eine Zustimmung nach Abs. 4 nur in der vereinbarten Form wirksam erteilen. Ansonsten gilt ein Zahlungsvorgang als nicht autorisiert.

6) Ein Zahler kann seine Zustimmung jederzeit bis zu dem Zeitpunkt widerrufen, zu dem ein Zahlungsauftrag nach Art. 88 unwiderruflich wird. Hat ein Zahler seine Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge widerrufen, gilt jeder nachfolgende Zahlungsvorgang als nicht autorisiert.

Art. 73

Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrags

1) Auf Ersuchen eines Zahlungsdienstleisters, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgibt, hat ein kontoführender Zahlungsdienstleister unverzüglich zu bestätigen, ob ein für die Ausführung eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs erforderlicher Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers verfügbar ist. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn:

  • a) das Zahlungskonto des Zahlers zum Zeitpunkt des Ersuchens online zugänglich ist; und
  • b) der Zahler dem kontoführenden Zahlungsdienstleister vor Eingang des ersten Ersuchens um Bestätigung nach diesem Absatz seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat, einem solchen nachzukommen.

2) Ein Zahlungsdienstleister, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgibt, kann ein Ersuchen nach Abs. 1 stellen, wenn:

  • a) der Zahler dem Zahlungsdienstleister seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat, ein Ersuchen nach Abs. 1 zu stellen;
  • b) der Zahler einen kartengebundenen Zahlungsvorgang für einen bestimmten Betrag unter Verwendung eines vom Zahlungsdienstleister ausgegebenen kartengebundenen Zahlungsinstruments ausgelöst hat;
  • c) der Zahlungsdienstleister sich gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister nach den Vorgaben der technischen Regulierungsstandards nach Art. 98 Abs. 1 Bst. d der Richtlinie (EU) 2015/2366 authentifiziert hat, bevor er ein Ersuchen nach Abs. 1 gestellt hat; und
  • d) der Zahlungsdienstleister mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister auf sichere Weise nach den Vorgaben der technischen Regulierungsstandards nach Art. 98 Abs. 1 Bst. d der Richtlinie (EU) 2015/2366 kommuniziert.

3) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister hat ein Ersuchen nach Abs. 1 ausschliesslich mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten. Die Mitteilung des aktuellen Kontostands ist unzulässig. Der das Ersuchen stellende Zahlungsdienstleister darf die Antwort weder speichern noch für andere Zwecke als für die Ausführung des kartengebundenen Zahlungsvorgangs verwenden.

4) Hat ein kontoführender Zahlungsdienstleister ein Ersuchen nach Abs. 1 bestätigt, ist es ihm nicht gestattet, einen Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers zu blockieren.

5) Der Zahler kann seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister ersuchen, ihm die Identifikationsdaten des das Ersuchen stellenden Zahlungsdienstleisters und die erteilte Antwort mitzuteilen. Der kontoführende Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, die Daten binnen angemessener Frist an den Zahler zu übermitteln.

6) Dieser Artikel ist auf Zahlungsvorgänge, die durch kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgelöst wurden, auf denen E-Geld im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Bst. b des E-Geldgesetzes gespeichert ist, nicht anzuwenden.

Art. 74

Zugang zu einem Zahlungskonto im Fall von Zahlungsauslösediensten

1) Jeder Zahler, dessen Zahlungskonto online zugänglich ist, hat das Recht, Dienstleistungen eines Zahlungsauslösedienstleisters im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 39 in Anspruch zu nehmen.

2) Ein Zahlungsauslösedienstleister hat bei der Ausübung von Zahlungsauslösediensten Folgendes einzuhalten:

  • a) Das Halten von Geldbeträgen des Zahlers im Zusammenhang mit der Ausübung von Zahlungsauslösediensten ist unzulässig.
  • b) Personalisierte Sicherheitsmerkmale des Zahlungsdienstnutzers dürfen keiner anderen Partei als dem Nutzer und dem Emittenten der personalisierten Sicherheitsmerkmale zugänglich gemacht werden.
  • c) Personalisierte Sicherheitsmerkmale dürfen ausschliesslich über sichere und effiziente Kanäle übermittelt werden.
  • d) Informationen über den Zahlungsdienstnutzer, die der Zahlungsauslösedienstleister bei der Bereitstellung von Zahlungsauslösediensten erlangt hat, dürfen nur an einen Zahlungsempfänger und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers übermittelt werden.
  • e) Bei jeder ausgelösten Zahlung hat sich der Zahlungsauslösedienstleister gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers nach den Vorgaben der technischen Regulierungsstandards nach Art. 98 Abs. 1 Bst. d der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu identifizieren.
  • f) Jegliche Kommunikation mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister, dem Zahler und dem Zahlungsempfänger hat auf sichere Weise nach den Vorgaben der technischen Regulierungsstandards nach Art. 98 Abs. 1 Bst. d der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu erfolgen.
  • g) Die Speicherung sensibler Zahlungsdaten des Zahlungsdienstnutzers ist unzulässig.
  • h) Es dürfen nur jene Daten des Zahlungsdienstnutzers verlangt werden, die für Erbringung des Zahlungsauslösedienstes erforderlich sind.
  • i) Die Verwendung, der Zugriff oder die Speicherung von Daten für andere Zwecke als für die Erbringung des von einem Zahler ausdrücklich geforderten Zahlungsauslösedienstes ist unzulässig.
  • k) Die Änderung des Betrages, der Daten des Zahlungsempfängers oder eines anderen Merkmals des Zahlungsvorgangs ist untersagt.

3) Hat ein Zahler seine ausdrückliche Zustimmung zur Ausführung einer Zahlung nach Art. 72 erteilt, ist der kontoführende Zahlungsdienstleister verpflichtet:

  • a) mit Zahlungsauslösedienstleistern auf sichere Weise nach den Vorgaben der technischen Regulierungsstandards nach Art. 98 Abs. 1 Bst. d der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu kommunizieren;

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