Zahlungsdienstegesetz (ZDG) vom 6. Juni 2019
- a) mit Zahlungsauslösedienstleistern auf sichere Weise nach den Vorgaben der technischen Regulierungsstandards nach Art. 98 Abs. 1 Bst. d der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu kommunizieren;
- b) unmittelbar nach Eingang des Zahlungsauftrags durch einen Zahlungsauslösedienstleister diesem alle Informationen über die Auslösung des Zahlungsvorgangs und alle verfügbaren Informationen hinsichtlich der Ausführung des Zahlungsvorgangs mitzuteilen oder zugänglich zu machen;
- c) Zahlungsaufträge, die durch einen Zahlungsauslösedienstleister übermittelt wurden, auf gleiche Weise zu behandeln wie Zahlungsaufträge, die der Zahler direkt übermittelt hat; dies gilt insbesondere in Bezug auf zeitliche Abwicklung, Prioritäten oder Entgelte, es sei denn, es liegen objektive Gründe für eine Andersbehandlung vor.
4) Ein Zahlungsauslösedienstleister hat seine Dienstleistungen unabhängig vom Bestehen vertraglicher Absprachen zwischen ihm und einem kontoführenden Zahlungsdienstleister zu erbringen.
Art. 75
Zugang zu Zahlungskontoinformationen und deren Nutzung im Fall von Kontoinformationsdiensten
1) Jeder Zahlungsdienstnutzer, dessen Zahlungskonto online zugänglich ist, hat das Recht, die Dienstleistungen eines Kontoinformationsdienstleisters im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 25 in Anspruch zu nehmen, um Zugang zu Zahlungskontoinformationen zu erhalten.
2) Ein Kontoinformationsdienstleister hat bei der Ausübung von Kontoinformationsdiensten Folgendes einzuhalten:
- a) Dienstleistungen dürfen nur aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers erbracht werden.
- b) Personalisierte Sicherheitsmerkmale des Zahlungsdienstnutzers dürfen keiner anderen Partei als dem Nutzer und dem Emittenten der personalisierten Sicherheitsmerkmale zugänglich gemacht werden.
- c) Personalisierte Sicherheitsmerkmale dürfen ausschliesslich über sichere und effiziente Kanäle übermittelt werden.
- d) Bei jedem Kommunikationsvorgang hat sich der Kontoinformationsdienstleister gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers zu identifizieren.
- e) Jegliche Kommunikation mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer hat auf sichere Weise zu erfolgen.
- f) Es darf nur auf Informationen von bezeichneten Zahlungskonten und damit im Zusammenhang stehenden Zahlungsvorgängen zugegriffen werden.
- g) Daten dürfen nur für die vom Zahlungsdienstnutzer ausdrücklich geforderten Kontoinformationsdienste verwendet, darauf zugegriffen oder gespeichert werden.
- h) Das Anfordern und Verarbeiten von sensiblen Zahlungsdaten, die mit Zahlungskonten im Zusammenhang stehen, ist unzulässig.
3) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister ist in Bezug auf Zahlungskonten verpflichtet:
- a) mit Kontoinformationsdienstleistern auf sichere Weise nach den Vorgaben der technischen Regulierungsstandards nach Art. 98 Abs. 1 Bst. d der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu kommunizieren; und
- b) Datenanfragen, die über einen Kontoinformationsdienstleister übermittelt werden, auf gleiche Weise zu behandeln wie Datenanfragen eines Zahlungsdienstnutzers über sein Zahlungskonto, es sei denn, es liegen objektive Gründe für eine Andersbehandlung vor.
4) Ein Kontoinformationsdienstleister hat seine Dienstleistungen unabhängig vom Bestehen vertraglicher Absprachen zwischen ihm und einem kontoführenden Zahlungsdienstleister zu erbringen.
Art. 76
Begrenzung der Nutzung eines Zahlungsinstruments und des Zugangs von Zahlungsdienstleistern zu Zahlungskonten
1) Wird eine Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments erteilt, können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister in einem Rahmenvertrag Ausgabenobergrenzen für Zahlungsvorgänge vereinbaren, die durch dieses Zahlungsinstrument ausgeführt werden.
2) In einer Vereinbarung nach Abs. 1 kann sich der Zahlungsdienstleister das Recht vorbehalten, ein Zahlungsinstrument zu sperren, wenn:
- a) objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen;
- b) der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Nutzung des Zahlungsinstruments besteht; oder
- c) im Fall eines Zahlungsinstruments mit einer Kreditlinie ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seinen Zahlungspflichten nicht nachkommen kann.
3) Liegt ein Fall nach Abs. 2 vor, hat der Zahlungsdienstleister den Zahler möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung des Zahlungsinstruments, in einer vereinbarten Form über die Sperrung und die Gründe hierfür zu informieren. Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn dies objektiv gerechtfertigten Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde; sie hat zu unterbleiben, wenn gegen sonstiges anwendbares Recht verstossen würde.
4) Ein Zahlungsdienstleister hat die Sperrung des Zahlungsinstruments aufzuheben oder es durch ein neues Zahlungsinstrument zu ersetzen, wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr vorliegen.
5) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister kann einem Kontoinformationsdienstleister oder einem Zahlungsauslösedienstleister den Zugang zu einem Zahlungskonto verweigern, wenn dies objektive und gebührend nachgewiesene Gründe im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang des Kontoinformationsdienstleisters oder des Zahlungsauslösedienstleisters zum Zahlungskonto, einschliesslich der nicht autorisierten oder betrügerischen Auslösung eines Zahlungsvorgangs, rechtfertigen. In diesen Fällen hat der kontoführende Zahlungsdienstleister den Zahler in einer vereinbarten Form über die Verweigerung des Zugangs und die Gründe hierfür zu informieren. Diese Mitteilung hat möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto, zu erfolgen. Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn dies objektiv gerechtfertigten Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde; sie hat zu unterbleiben, wenn gegen sonstiges anwendbares Recht verstossen würde.
6) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister hat den Zugang zu dem Zahlungskonto zu gewähren, sobald die Gründe für die Verweigerung des Zugangs nicht mehr vorliegen.
7) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister hat der FMA einen Vorfall nach Abs. 5 unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige hat der Zahlungsdienstleister die Einzelheiten des Vorfalls und die Gründe für sein Tätigwerden darzulegen. Die FMA hat die Anzeige zu bewerten und erforderlichenfalls geeignete Massnahmen zu ergreifen.
Art. 77
Pflichten eines Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente und personalisierte Sicherheitsmerkmale
Ein zur Nutzung eines Zahlungsinstruments berechtigter Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet:
- a) bei der Nutzung des Zahlungsinstruments die Vertragsbedingungen des Zahlungsdienstleisters für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments einzuhalten;
- b) ab Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um seine personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen;
- c) dem Zahlungsdienstleister oder eine von diesem benannte Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, sobald er davon Kenntnis erhält.
Art. 78
Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente
1) Ein Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, hat zu gewährleisten, dass:
- a) unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers nach Art. 77 personalisierte Sicherheitsmerkmale eines Zahlungsinstruments keiner anderen Person als dem zur Nutzung des Zahlungsinstruments berechtigten Zahlungsdienstnutzer zugänglich sind;
- b) einem Zahlungsdienstnutzer nicht unaufgefordert ein Zahlungsinstrument zugesandt wird, es sei denn, ein bereits an den Zahlungsdienstnutzer ausgegebenes Zahlungsinstrument muss ersetzt werden;
- c) ein Zahlungsdienstnutzer jederzeit die Möglichkeit hat, kostenlos eine Anzeige nach Art. 77 Bst. c vorzunehmen;
- d) ein Zahlungsdienstnutzer jederzeit die Aufhebung der Sperrung des Zahlungsinstruments nach Art. 76 Abs. 4 verlangen kann;
- e) einem Zahlungsdienstnutzer auf Verlangen ein Verfahren offen steht, mit dem dieser bis zu 18 Monate nach einer Anzeige nach Art. 77 Bst. c nachweisen kann, dass er seiner Anzeigepflicht nach dieser Bestimmung nachgekommen ist; und
- f) jede Nutzung eines Zahlungsinstruments unterbleibt, sobald eine Anzeige nach Art. 77 Bst. c bei ihm eingegangen ist.
2) Ein Zahlungsdienstleister kann von einem Zahler jene angemessenen Kosten für den Ersatz des Zahlungsinstruments verlangen, die dem Zahlungsdienstleister infolge einer Anzeige nach Art. 77 Bst. c entstanden sind.
3) Ein Zahlungsdienstleister trägt das Risiko der Versendung eines Zahlungsinstruments oder personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer.
Art. 79
Anzeige und Korrektur nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge
1) Wurde ein Zahlungsvorgang nicht autorisiert oder fehlerhaft ausgeführt, kann ein Zahlungsdienstnutzer eine Korrektur des Vorgangs von jenem Zahlungsdienstleister verlangen, der den Zahlungsvorgang durchgeführt hat, wenn der Zahlungsdienstnutzer:
- a) den Zahlungsdienstleister unverzüglich informiert hat, nachdem er einen solchen Zahlungsvorgang, der zur Entstehung eines Anspruches, einschliesslich eines solchen nach Art. 96, geführt hat, festgestellt hat; und
- b) diese Mitteilung spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung seines Kontos erstattet hat.
2) Die Fristen nach Abs. 1 gelten nicht, wenn ein Zahlungsdienstleister einem Zahlungsdienstnutzer die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben über den betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder nicht zugänglich gemacht hat.
3) Soweit ein Zahlungsauslösedienstleister am Zahlungsvorgang beteiligt ist, hat der Zahlungsdienstnutzer eine Korrektur nach Abs. 1 beim kontoführenden Zahlungsdienstleister zu erwirken. Art. 81 Abs. 2, Art. 96 Abs. 1 und Art. 97 bleiben unberührt.
Art. 80
Nachweis der Authentifizierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen
1) Bestreitet ein Zahlungsdienstnutzer, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, oder macht er geltend, dass der Zahlungsvorgang nicht ordnungsgemäss ausgeführt wurde, hat der mit der Ausführung des Zahlungsvorgangs betraute Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass der Zahlungsvorgang:
- a) authentifiziert wurde;
- b) ordnungsgemäss aufgezeichnet und verbucht wurde; und
- c) nicht durch einen technischen Mangel des durch den Zahlungsdienstleister erbrachten Zahlungsdienstes beeinträchtigt wurde.
2) Wurde ein Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so hat dieser nachzuweisen, dass der Zahlungsvorgang innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs:
- a) authentifiziert wurde;
- b) ordnungsgemäss aufgezeichnet wurde; und
- c) nicht durch einen technischen Mangel des durch ihn verantworteten Zahlungsdienstes beeinträchtigt wurde.
3) Bestreitet ein Zahlungsdienstnutzer, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, so hat ein Zahlungsdienstleister oder - wenn ein Zahlungsvorgang über den Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst wurde - ein Zahlungsauslösedienstleister, Aufzeichnungen über die Nutzung eines Zahlungsinstruments sowie weitere unterstützende Beweismittel vorzulegen, um nachzuweisen, dass der Zahler entweder den Zahlungsvorgang autorisiert oder aber betrügerisch gehandelt oder eine oder mehrere seiner Pflichten nach Art. 77 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
Art. 81
Haftung eines Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
1) Hat ein Zahler einen Zahlungsvorgang nicht autorisiert, ist der Zahlungsdienstleister des Zahlers verpflichtet, dem Zahler den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des folgenden Geschäftstags zu erstatten. Diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem der Zahlungsdienstleister von dem Zahlungsvorgang Kenntnis erhalten hat oder ihm dieser angezeigt wurde.
2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Der Zahlungsdienstleister hat sicherzustellen, dass der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum der Belastung des Kontos wertgestellt wird.
3) Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so hat der kontoführende Zahlungsdienstleister den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich zu erstatten, spätestens jedoch bis zum Ende des folgenden Geschäftstags. Er hat das belastete Zahlungskonto erforderlichenfalls wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.
4) Hat ein Zahlungsauslösedienstleister für einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu haften, hat er den kontoführenden Zahlungsdienstleister auf dessen Verlangen unverzüglich für die infolge der Erstattung an den Zahler erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge, einschliesslich des Betrags des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, zu entschädigen. Im Einklang mit Art. 80 Abs. 2 hat der Zahlungsauslösedienstleister nachzuweisen, dass der Zahlungsvorgang innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs authentifiziert, ordnungsgemäss aufgezeichnet und nicht durch einen technischen Mangel im Zusammenhang mit dem durch ihn verantworteten Zahlungsdienst beeinträchtigt wurde.
5) Eine allfällige darüber hinausgehende Schadenersatzpflicht des kontoführenden Zahlungsdienstleisters oder des Zahlungsauslösedienstleisters bleibt unberührt. Sie bestimmt sich nach Massgabe jenes Rechts, das auf den zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister oder zwischen Zahler und Zahlungsauslösedienstleister abgeschlossenen Vertrag jeweils anwendbar ist.
6) Keine Erstattungspflicht nach Abs. 1 besteht, wenn der Zahlungsdienstleister begründet davon ausgehen konnte, dass Betrug vorliegt. Der Zahlungsdienstleister hat dies der FMA umgehend schriftlich unter Darlegung der Gründe mitzuteilen.
Art. 82
Haftung des Zahlers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
1) Ein Zahler ist verpflichtet, Schäden bis höchstens 50 Franken oder den Gegenwert in Euro zu tragen, die entstehen infolge:
- a) eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unter Nutzung eines verlorenen oder gestohlenen Zahlungsinstruments;
- b) der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments.
2) Keine Haftung eines Zahlers besteht, wenn:
- a) der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments für den Zahler vor einer Zahlung nicht bemerkbar war, es sei denn, der Zahler hat selbst betrügerisch gehandelt; oder
- b) der Verlust des Zahlungsinstruments durch Handlungen oder Unterlassungen verursacht wurde von:
-
- einem Angestellten eines Zahlungsdienstleisters;
-
- einem Agenten eines Zahlungsdienstleisters;
-
- einer Zweigstelle eines Zahlungsdienstleisters; oder
-
- einer Stelle, an die ein Zahlungsdienstleister Tätigkeiten ausgelagert hat.
3) Der Zahler trägt den gesamten Verlust, der durch einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang entstanden ist, wenn er ihn betrügerisch oder durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung nach Art. 77 herbeigeführt hat. Der Höchstbetrag nach Abs. 1 ist diesfalls nicht anwendbar.
4) Verlangt der Zahlungsdienstleister des Zahlers keine starke Kundenauthentifizierung, so trägt der Zahler einen finanziellen Verlust nur, wenn er betrügerisch gehandelt hat. Akzeptiert der Zahlungsempfänger oder der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers keine starke Kundenauthentifizierung, hat er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers jeglichen finanziellen Schaden zu ersetzen.
5) Im Fall des Verlusts, des Diebstahls, der missbräuchlichen Verwendung oder der nicht autorisierten Nutzung eines Zahlungsinstruments trägt der Zahler keine negativen finanziellen Folgen, wenn er einen solchen Vorfall dem Zahlungsdienstleister oder der durch ihn benannten Stelle nach Art. 77 Bst. c unverzüglich angezeigt hat. Dies gilt nicht, wenn der Zahler betrügerisch gehandelt hat.
6) Stellt der Zahlungsdienstleister keine geeigneten Verfahren nach Art. 78 Abs. 1 Bst. c und e bereit, um Zahlern eine Anzeige im Sinne des Art. 77 Bst. c zu ermöglichen, so haftet der Zahler nicht für die finanziellen Folgen der Nutzung dieses Zahlungsinstruments. Dies gilt nicht, wenn der Zahler betrügerisch gehandelt hat.
Art. 83
Zahlungsvorgänge, bei denen der Betrag nicht im Voraus bekannt ist
1) Wurde ein Zahlungsvorgang im Zusammenhang mit einem kartengebundenen Zahlungsvorgang von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelöst, und ist der genaue Zahlungsbetrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Zahler seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs erteilt hat, nicht bekannt, so darf der Zahlungsdienstleister des Zahlers einen Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers nur blockieren, wenn der Zahler der genauen Höhe des zu blockierenden Geldbetrags zugestimmt hat.
2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat einen blockierten Geldbetrag nach Abs. 1 unverzüglich nach Eingang der Information über den genauen Betrag des Zahlungsvorgangs, spätestens jedoch nach Eingang des Zahlungsauftrags, freizugeben.
Art. 84
Erstattung eines von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs
1) Ein Zahler hat gegenüber einem Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung des vollständigen Betrags eines autorisierten, von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten und bereits ausgeführten Zahlungsvorgangs, wenn:
- a) der genaue Betrag des Zahlungsvorgangs bei der Autorisierung des Zahlungsvorgangs nicht angegeben wurde; sowie
- b) der Betrag des Zahlungsvorgangs den Betrag übersteigt, den der Zahler entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Rahmenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls vernünftigerweise hätte erwarten können.
2) Ein Zahler hat auf Verlangen eines Zahlungsdienstleisters nachzuweisen, dass die Bedingungen nach Abs. 1 erfüllt sind. Der Erstattungsbetrag ist auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum der Belastung des Kontos wertzustellen.
3) Bei Lastschriften nach Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 hat der Zahler zusätzlich einen bedingungslosen Anspruch auf Erstattung innerhalb der Fristen des Art. 85, sofern dies nicht nach Abs. 5 abbedungen wurde.
4) Für die Zwecke des Abs. 1 Bst. b sind allfällige, mit einem Währungsumtausch zusammenhängende Einwände des Zahlers nicht zu berücksichtigen, wenn der Zahlungsdienstleister einem Zahlungsvorgang den mit dem Zahler nach Art. 56 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 vereinbarten Referenzwechselkurs zugrunde gelegt hat.
5) Zahler und Zahlungsdienstleister können in einem Rahmenvertrag vereinbaren, dass ein Zahler abweichend von Abs. 1 keinen Anspruch auf Erstattung hat, wenn:
- a) er den Zahlungsdienstleister direkt zur Ausführung des Zahlungsvorgangs ermächtigt hat; und
- b) Zahlungsdienstleister oder Zahlungsempfänger ihn mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin über den anstehenden Zahlungsvorgang in einer vereinbarten Form informiert haben.
Art. 85
Antrag auf Erstattung und Erstattungsfrist
1) Ein Zahler kann die Erstattung des vollständigen Betrags eines Zahlungsvorgangs nach Art. 84 innert acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung seines Zahlungskontos mit dem betreffenden Geldbetrag verlangen.
2) Innert zehn Geschäftstagen nach Erhalt eines Erstattungsbegehrens hat ein Zahlungsdienstleister:
- a) dem Zahler den vollständigen Betrag zu erstatten; oder
- b) dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung mitzuteilen unter Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde oder Klage nach Art. 106 bis 108, falls der Zahler die Begründung des Zahlungsdienstleisters nicht akzeptiert.
3) Abs. 2 Bst. b ist auf Lastschriften nach Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 nicht anzuwenden.
3. Ausführung von Zahlungsvorgängen
a) Zahlungsaufträge und transferierte Beträge
Art. 86
Eingang von Zahlungsaufträgen
1) Als Zeitpunkt des Eingangs eines Zahlungsauftrags gilt der Zeitpunkt, zu dem der Zahlungsauftrag bei dem Zahlungsdienstleister des Zahlers eingegangen ist. Das Konto des Zahlers darf vor dem Eingang des Zahlungsauftrags nicht belastet werden.
2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so gilt der Zahlungsauftrag am darauf folgenden Geschäftstag als eingegangen.
3) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers kann festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe dem Ende des Geschäftstags eingehen, erst am darauf folgenden Geschäftstag als eingegangen gelten.
4) Vereinbaren ein Zahlungsdienstnutzer, der einen Zahlungsauftrag auslöst, und ein Zahlungsdienstleister, dass die Ausführung des Zahlungsauftrags zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister einen zu transferierenden Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke des Art. 91 als Zeitpunkt des Auftragseingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters, so gilt der eingegangene Zahlungsauftrag am darauf folgenden Geschäftstag als eingegangen.
Art. 87
Ablehnung von Zahlungsaufträgen
1) Lehnt ein Zahlungsdienstleister die Ausführung eines Zahlungsauftrags oder die Auslösung eines Zahlungsvorgangs ab, so hat er dies dem Zahlungsdienstnutzer unter Angabe der Gründe und dem Hinweis darauf, nach welchem Verfahren sachliche Fehler, die zur Ablehnung des Auftrags geführt haben, berichtigt werden können, mitzuteilen. Die Angabe von Gründen hat zu unterbleiben, wenn dies gegen einschlägiges anwendbares Recht oder gegen eine gerichtliche oder behördliche Anordnung verstösst.
2) Der Zahlungsdienstleister hat eine Mitteilung nach Abs. 1 so rasch wie möglich, auf jeden Fall aber innert der Fristen nach Art. 91, vorzunehmen oder in einer vereinbarten Form zugänglich zu machen.
3) In einem Rahmenvertrag kann vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister für eine Ablehnung eines Zahlungsauftrags ein angemessenes Entgelt in Rechnung stellen darf, sofern die Ablehnung sachlich gerechtfertigt erfolgte.
4) Sofern dies nicht gegen sonstiges anwendbares Recht verstösst, darf ein kontoführender Zahlungsdienstleister des Zahlers die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags nicht ablehnen, wenn alle im Rahmenvertrag des Zahlers festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Zahlungsauftrag von einem Zahler, durch einen Zahlungsauslösedienstleister oder von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelöst wurde.
5) Ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung abgelehnt wurde, gilt für die Zwecke der Art. 91 und 96 als nicht eingegangen.
Art. 88
Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags
1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, kann ein Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag nach Eingang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen.
2) Wurde ein Zahlungsvorgang von einem Zahlungsauslösedienstleister oder von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelöst, darf der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er dem Zahlungsauslösedienstleister die Zustimmung zur Auslösung des Zahlungsvorgangs oder dem Zahlungsempfänger die Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsauftrags erteilt hat.
3) Ein Zahler kann den Zahlungsauftrag im Falle einer Lastschrift unbeschadet etwaiger Erstattungsansprüche spätestens bis zum Ende des letzten Geschäftstags vor dem vereinbarten Tag der Belastung seines Zahlungskontos widerrufen.
4) Im Falle einer Vereinbarung nach Art. 86 Abs. 4 kann ein Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag spätestens bis zum Ende des letzten Geschäftstags vor dem vereinbarten Tag der Belastung seines Zahlungskontos widerrufen.
5) Ist eine der Fristen nach Abs. 1 bis 4 abgelaufen, kann ein Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben. Liegt ein Fall nach Abs. 2 oder 3 vor, ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers erforderlich.
6) In einem Rahmenvertrag kann vereinbart werden, dass ein Zahlungsdienstleister einen Widerruf eines Zahlungsauftrags in Rechnung stellen kann.
Art. 89
Transferierte und eingegangene Beträge
1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers, der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und alle zwischengeschalteten Stellen sind verpflichtet, Beträge in voller Höhe zu transferieren und keine Entgelte davon abzuziehen.
2) Ein Zahlungsempfänger und sein Zahlungsdienstleister können jedoch vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister seine Entgelte von dem transferierten Betrag abziehen darf, bevor er ihn dem Zahlungsempfänger gutschreibt. In diesem Fall hat der Zahlungsdienstleister in den Informationen für den Zahlungsempfänger den vollständigen Betrag des Zahlungsvorgangs und die Entgelte getrennt auszuweisen.
3) Werden andere als die in Abs. 2 genannten Entgelte von dem transferierten Betrag abgezogen, stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlers sicher, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs in voller Höhe erhält. Wird der Zahlungsvorgang von dem oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers sicher, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorgangs in voller Höhe erhält.
b) Ausführungsfrist und Wertstellungsdatum
Art. 90
Anwendungsbereich
1) Die Art. 91 bis 94 gelten für:
- a) Zahlungsvorgänge in Euro;
- b) Zahlungsvorgänge innerhalb Liechtensteins in Franken;
- c) Zahlungsvorgänge, bei denen eine Währungsumrechnung zwischen Euro und der Währung eines anderen EWR-Mitgliedstaates stattfindet, sofern die erforderliche Währungsumrechnung in dem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden EWR-Mitgliedstaat durchgeführt wird und - im Falle von grenzüberschreitenden Zahlungsvorgängen - der grenzüberschreitende Transfer in Euro stattfindet.
2) Die Art. 91 bis 94 sind ausserdem auf sonstige Zahlungsvorgänge anzuwenden, soweit ein Zahlungsdienstnutzer und ein Zahlungsdienstleister nichts anderes vereinbart haben.
Art. 91
Zahlungsvorgänge mit Übertragung auf ein Zahlungskonto
1) Der Zahlungsdienstleister eines Zahlers hat sicherzustellen, dass der Betrag eines Zahlungsvorgangs nach Eingang eines Zahlungsauftrags nach Art. 86 dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers bis zum Ende des folgenden Geschäftstags gutgeschrieben wird. Diese Ausführungsfrist kann vertraglich für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden.
2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat den Betrag eines Zahlungsvorgangs auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers nach Art. 94 wertzustellen und verfügbar zu machen, nachdem er seinerseits den Geldbetrag erhalten hat.
3) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat dem Zahlungsdienstleister des Zahlers einen von dem oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsauftrag innert der zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Zahlungsdienstleister vereinbarten Frist so rechtzeitig zu übermitteln, dass im Falle einer Lastschrift die Verrechnung am vereinbarten Fälligkeitstermin durchgeführt wird.
4) Vereinbaren ein Zahlungsdienstnutzer und ein Zahlungsdienstleister nach Art. 90 Abs. 2 für Zahlungsvorgänge innerhalb des EWR eine von Abs. 1 abweichende längere Frist, so darf diese vier Geschäftstage, berechnet ab dem Zeitpunkt des Eingangs eines Zahlungsauftrags nach Art. 86 Abs. 1, nicht überschreiten.
Art. 92
Fehlen eines Zahlungskontos des Zahlungsempfängers beim Zahlungsdienstleister
Ein Zahlungsdienstleister, bei dem Geldbeträge zugunsten eines Zahlungsempfängers eingegangen sind, hat diese Geldbeträge für den Zahlungsempfänger innerhalb der Frist nach Art. 91 Abs. 1 verfügbar zu machen, wenn der Zahlungsempfänger über kein Zahlungskonto bei diesem Zahlungsdienstleister verfügt.
Art. 93
Auf ein Zahlungskonto eingezahltes Bargeld
1) Zahlt ein Konsument Bargeld auf ein Zahlungskonto eines Zahlungsdienstleisters in der Währung des betreffenden Zahlungskontos ein, so hat der Zahlungsdienstleister sicherzustellen, dass der Betrag unverzüglich nach der Einzahlung verfügbar gemacht und wertgestellt wird.
2) Ist der Zahlungsdienstnutzer kein Konsument, muss der Geldbetrag spätestens an dem auf die Einzahlung folgenden Geschäftstag auf dem Konto des Zahlungsempfängers verfügbar gemacht und wertgestellt werden.
Art. 94
Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit von Geldbeträgen
1) Das Datum der Wertstellung einer Gutschrift auf einem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers ist spätestens der Geschäftstag, an dem der Betrag des Zahlungsvorgangs dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird.
2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat sicherzustellen, dass der Betrag eines Zahlungsvorgangs dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem er dem Konto seines Zahlungsdienstleisters gutgeschrieben wurde, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers:
- a) keine Währungsumrechnung vorgenommen hat;
- b) eine Währungsumrechnung zwischen Euro und einer Währung eines EWR-Mitgliedstaates durchgeführt hat; oder
- c) eine Währungsumrechnung zwischen den Währungen verschiedener EWR-Mitgliedstaaten vorgenommen hat.
3) Die Verpflichtung nach Abs. 2 gilt auch für Zahlungen innerhalb eines Zahlungsdienstleisters.
4) Das Datum der Wertstellung einer Belastung auf einem Zahlungskonto eines Zahlers ist frühestens der Geschäftstag, an dem das Konto mit dem Betrag des Zahlungsvorgangs belastet wird.
c) Haftung
Art. 95
Fehlerhafte Kundenidentifikatoren
1) Wird ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit einem Kundenidentifikator ausgeführt, gilt der Zahlungsauftrag gegenüber dem durch den Kundenidentifikator bezeichneten Zahlungsempfänger als korrekt ausgeführt.
2) Gibt ein Zahlungsdienstnutzer einen fehlerhaften Kundenidentifikator an, so haftet der Zahlungsdienstleister nicht für die fehlerhafte oder nicht erfolgte Ausführung des Zahlungsvorgangs nach Art. 96.
3) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat alle ihm zumutbaren Massnahmen zu treffen, um den Geldbetrag, der Gegenstand eines fehlerhaft durchgeführten Zahlungsvorgangs war, wiederzubeschaffen. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat den Zahlungsdienstleister des Zahlers zu unterstützen und alle für die Wiedererlangung des Geldbetrags massgeblichen Informationen mitzuteilen.
4) Ist die Wiederbeschaffung eines Geldbetrags nach Abs. 3 nicht möglich, so hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler auf schriftliche Anfrage alle verfügbaren Informationen mitzuteilen, damit der Zahler seinen Anspruch auf Rückerstattung des Betrags auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend machen kann.
5) Soweit dies in einem Rahmenvertrag vereinbart wurde, kann ein Zahlungsdienstleister einem Zahlungsdienstnutzer für die Wiederbeschaffung eines Geldbetrags ein angemessenes Entgelt in Rechnung stellen.
6) Macht ein Zahlungsdienstnutzer weitergehende Angaben als nach Art. 55 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 erforderlich, haftet der Zahlungsdienstleister nur für die Ausführung von Zahlungsvorgängen in Übereinstimmung mit dem vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenidentifikator.
Art. 96
Haftung eines Zahlungsdienstleisters für nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Ausführung von Zahlungsvorgängen
1) Löst ein Zahler einen Zahlungsauftrag direkt aus, so haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers unbeschadet der Art. 79, 95 Abs. 2 und 3 sowie Art. 99 gegenüber dem Zahler für die ordnungsgemässe Ausführung des Zahlungsvorgangs. Keine Haftung des Zahlungsdienstleisters besteht, wenn er gegenüber dem Zahler und gegebenenfalls dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nachweisen kann, dass der Betrag des Zahlungsvorgangs beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach Art. 91 Abs. 1 eingegangen ist. In diesem Fall haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemässe Ausführung des Zahlungsvorgangs.
2) Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach Abs. 1 Satz 1, so hat er dem Zahler unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs zu erstatten und das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Der entsprechende Betrag ist auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zu dem Datum der Belastung des Kontos wertzustellen.
3) Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach Abs. 1 Satz 3, so hat er dem Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorgangs unverzüglich zur Verfügung zu stellen und den entsprechenden Betrag dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutzuschreiben. Der entsprechende Betrag ist auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertzustellen, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung nach Art. 94 wertgestellt worden wäre.
4) Wurde ein Zahlungsvorgang verspätet ausgeführt, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers auf Verlangen des für den Zahler auftretenden Zahlungsdienstleisters sicherzustellen, dass der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt wird, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung nach Art. 94 wertgestellt worden wäre.
5) Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag durch einen Zahler ausgelöst wurde, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers auf dessen Verlangen unentgeltlich alle zumutbaren Massnahmen zu treffen, um den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen. Der Zahlungsdienstleister hat den Zahler über das Ergebnis seiner Recherchen zu unterrichten. Eine Haftung des Zahlungsdienstleisters nach diesem Artikel bleibt davon unberührt.
6) Wird ein Zahlungsauftrag von dem oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers unbeschadet der Art. 79, 95 Abs. 2 und 3 sowie Art. 99 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemässe Übermittlung des Zahlungsauftrags an den Zahlungsdienstleister des Zahlers nach Art. 95 Abs. 3.
7) Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach Abs. 6, so hat er den fraglichen Zahlungsauftrag unverzüglich an den Zahlungsdienstleister des Zahlers zurück zu übermitteln. Bei verspäteter Übermittlung des Zahlungsauftrags ist der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertzustellen, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre.
8) Darüber hinaus und unbeschadet der Art. 79, 95 Abs. 2 und 3 sowie Art. 99 haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gegenüber dem Zahlungsempfänger für die Bearbeitung des Zahlungsvorgangs entsprechend seinen Pflichten nach Art. 94.
9) Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach Abs. 8, hat er sicherzustellen, dass der Betrag des Zahlungsvorgangs dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem er dem Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wurde. Der Betrag ist auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertzustellen, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre.
10) Im Fall eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, für den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht nach Abs. 6 und 7 haftet, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegenüber dem Zahler. In diesem Fall hat er dem Zahler unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs zu erstatten und das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zu dem Datum der Belastung des Kontos wertgestellt.
11) Abs. 10 ist nicht anwendbar, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers nachweist, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Betrag des Zahlungsvorgangs erhalten hat, auch wenn die Zahlung lediglich mit einer geringfügigen Verzögerung ausgeführt wurde. In diesem Fall ist der Betrag vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertzustellen, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre.
12) Im Fall eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag von dem oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst wurde, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers auf dessen Verlangen unentgeltlich alle zumutbaren Massnahmen zu treffen, um den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen. Der Zahlungsdienstleister hat den Zahlungsempfänger über das Ergebnis seiner Recherchen zu unterrichten. Eine Haftung des Zahlungsdienstleisters nach diesem Artikel bleibt davon unberührt.
13) Zahlungsdienstleister haften gegenüber ihren jeweiligen Zahlungsdienstnutzern darüber hinaus für alle von ihnen zu verantwortenden Entgelte und für Zinsen, die dem Zahlungsdienstnutzer infolge einer nicht erfolgten oder fehlerhaften oder verspäteten Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt werden.
Art. 97
Haftung eines Zahlungsauslösedienstleisters für nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Ausführung von Zahlungsvorgängen
1) Löst ein Zahler einen Zahlungsauftrag über einen Zahlungsauslösedienstleister aus, so hat der kontoführende Zahlungsdienstleister unbeschadet der Art. 79 sowie 95 Abs. 2 und 3 dem Zahler den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs zu erstatten und das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte.
2) Der Zahlungsauslösedienstleister hat nachzuweisen, dass:
- a) der Zahlungsauftrag beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers eingegangen ist; und
- b) der Zahlungsvorgang innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs authentifiziert, ordnungsgemäss aufgezeichnet und nicht durch einen technischen Mangel im Zusammenhang mit der nicht erfolgten, fehlerhaften oder verspäteten Ausführung des Vorgangs beeinträchtigt wurde.
3) Haftet der Zahlungsauslösedienstleister für die nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Ausführung des Zahlungsvorgangs, so hat er den kontoführenden Zahlungsdienstleister auf dessen Verlangen unverzüglich für die infolge der Erstattung an den Zahler erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge zu entschädigen.
Art. 98
Regressanspruch
1) Kann in Bezug auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach den Art. 81 und 96 ein anderer Zahlungsdienstleister oder eine zwischengeschaltete Stelle in Regress genommen werden, haben diese den erstgenannten Zahlungsdienstleister für alle diesfalls erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge zu entschädigen. Das umfasst Entschädigungen in dem Fall, dass einer der Zahlungsdienstleister keine starke Kundenauthentifizierung verlangt hat.
2) Zahlungsdienstleister und zwischengeschaltete Stellen können in Vereinbarungen eine darüber hinausgehende finanzielle Entschädigung festlegen.
Art. 99
Haftungsausschluss für ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse
Keine Haftung nach Art. 72 bis 98 besteht in Fällen:
- a) ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die eine Partei, die sich darauf beruft, keinen Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können; oder
- b) in denen ein Zahlungsdienstleister aufgrund besonderer gesetzlicher Pflichten daran gehindert war, seine Pflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen.
4. Datenschutz
Art. 100
Datenverarbeitung
1) Betreiber von Zahlungssystemen und Zahlungsdienstleister sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, berechtigt, sofern dies zur Verhütung, Ermittlung und Feststellung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr notwendig ist.
2) Zahlungsdienstleister dürfen personenbezogene Daten für die Erbringung ihrer Dienstleistungen nur im absolut notwendigen Umfang und nur mit Einwilligung eines Zahlungsdienstnutzers verarbeiten. Art. 7 Abs. 3 Bst. a bleibt vorbehalten.
3) Im Übrigen findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Zahlungsdienstleister sowie die Unterrichtung natürlicher und juristischer Personen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten die Datenschutzgesetzgebung Anwendung.
5. Operationelle und sicherheitsrelevante Risiken sowie Authentifizierung
Art. 101
Umgang mit operationellen und sicherheitsrelevanten Risiken
1) Zahlungsdienstleister haben angemessene Risikominderungsmassnahmen und Kontrollmechanismen zu schaffen, um operationelle und sicherheitsrelevante Risiken, die mit den von ihnen erbrachten Zahlungsdiensten in einem Zusammenhang stehen, zu beherrschen. Unter anderem müssen Zahlungsdienstleister wirksame Verfahren zur Aufdeckung, Klassifizierung und Handhabung von Vorfällen einschliesslich schwerer Betriebs- und Sicherheitsvorfälle festlegen und anwenden.
2) Zahlungsdienstleister haben der FMA zumindest jährlich eine aktualisierte und umfassende Bewertung der operationellen und sicherheitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Zahlungsdiensten und der Angemessenheit der zur Beherrschung dieser Risiken ergriffenen Risikominderungsmassnahmen und Kontrollmechanismen zu übermitteln. Soweit im Einzelfall erforderlich, kann die FMA kürzere Berichtsintervalle festlegen.
3) Abs. 1 gilt unbeschadet der Anwendung von Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554 für:[^128]
- a) Zahlungsdienstleister nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 42 Bst. a, b, e, f und k;
- b) Kontoinformationsdienstleister nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 26; und
- c) E-Geld-Institute, für die eine Ausnahme nach Art. 30 Abs. 1 des E-Geldgesetzes gilt.
Art. 102
Meldung von Vorfällen
1) Im Falle eines schwerwiegenden Betriebs- oder eines Sicherheitsvorfalls hat ein Zahlungsdienstleister unverzüglich die FMA zu verständigen. Wenn sich der Vorfall auf die finanziellen Interessen seiner Zahlungsdienstnutzer auswirkt oder auswirken könnte, hat der Zahlungsdienstleister darüber hinaus unverzüglich seine Zahlungsdienstnutzer über den Vorfall und über jene Massnahmen zu informieren, die sie ergreifen können, um die negativen Auswirkungen des Vorfalls zu begrenzen.
2) Nach Eingang einer Meldung nach Abs. 1 hat die FMA die EBA, die EFTA-Überwachungsbehörde und erforderlichenfalls die Regierung unverzüglich über den Vorfall zu unterrichten. Auf der Grundlage der Meldung haben die FMA und die Regierung gegebenenfalls alle für die unmittelbare Sicherheit des nationalen Finanzsystems notwendigen Schutzvorkehrungen zu treffen.
3) Zahlungsdienstleister haben der FMA halbjährlich statistische Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln zur Verfügung zu stellen. Die FMA hat der EBA und der EFTA-Überwachungsbehörde diese Daten in aggregierter Form zu übermitteln.[^129]
4) Abs. 1 und 2 gelten nicht für:[^130]
- a) Zahlungsdienstleister nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 42 Bst. a, b, e, f und k;
- b) Kontoinformationsdienstleister nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 26; und
- c) E-Geld-Institute, für die eine Ausnahme nach Art. 30 Abs. 1 des E-Geldgesetzes gilt.
Art. 103
Authentifizierung
1) Ein Zahlungsdienstleister hat eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen, wenn ein Zahler:
- a) online auf sein Zahlungskonto zugreift;
- b) einen elektronischen Fernzahlungsvorgang auslöst; oder
- c) über einen Fernzugang eine Handlung vornimmt, die das Risiko eines Betrugs im Zahlungsverkehr oder eines anderen Missbrauchs birgt.
2) Für jeden elektronischen Fernzahlungsvorgang im Sinne des Abs. 1 Bst. b hat ein Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen, die Elemente umfasst, die den Zahlungsvorgang dynamisch mit einem bestimmten Betrag und einem bestimmten Zahlungsempfänger verknüpfen.
3) Liegt ein Fall nach Abs. 1 vor, hat ein Zahlungsdienstleister über angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu verfügen, um die Vertraulichkeit und die Integrität der personalisierten Sicherheitsmerkmale der Zahlungsdienstnutzer zu schützen.
4) Werden Informationen über einen Kontoinformationsdienstleister angefordert, gelten die Abs. 1 und 3 sinngemäss.
5) Wird eine Zahlung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, gelten die Abs. 2 und 3 sinngemäss.
6) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister hat einem Zahlungsauslösedienstleister und einem Kontoinformationsdienstleister zu gestatten, sich auf jene Authentifizierungsverfahren zu stützen, die er einem Zahlungsdienstnutzer bereitstellt.
IV. Schlussteil
A. Merkblatt über die Rechte der Konsumenten
Art. 104
Veröffentlichungspflicht
1) Zahlungsdienstleister haben das Merkblatt, das die Europäische Kommission nach Art. 106 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 erstellt, für Konsumenten leicht und unentgeltlich zugänglich zu machen. Sie haben es auf ihrer Website zu veröffentlichen sowie in Papierform in ihren Zweigstellen, bei ihren Agenten und bei sonstigen Stellen, an die sie ihre Tätigkeiten ausgelagert haben, zur Verfügung zu stellen.
2) Zahlungsdienstleister haben durch den Einsatz geeigneter Mittel sicherzustellen, dass die im Merkblatt nach Art. 106 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 enthaltenen Informationen für Menschen mit Behinderungen leicht und unentgeltlich zugänglich sind.
3) Die FMA hat das Merkblatt nach Art. 106 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 auf ihrer Website zugänglich zu machen. Abs. 2 gilt sinngemäss.
B. Gerichtliche und aussergerichtliche Streitbeilegung
Art. 105
Beschwerden bei der FMA
1) Die Zahlungsdienstnutzer und andere interessierte Parteien einschliesslich Organisationen, die sich landesweit und statutengemäss dem Konsumentenschutz oder anderen, Zahlungsdienste betreffenden Themen widmen, können bei der FMA Beschwerde wegen behaupteter Verletzung der Rechte und Pflichten nach den Bestimmungen des III. Kapitels dieses Gesetzes einlegen.
2) Die FMA hat Zahlungsdienstnutzer, die eine Beschwerde nach Abs. 1 einlegen, über die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens nach Art. 108 zu informieren.
Art. 106
Beschwerden beim Zahlungsdienstleister
1) Ein Zahlungsdienstleister hat angemessene und wirksame Verfahren für die Entgegennahme und Behandlung einer Beschwerde eines Zahlungsdienstnutzers wegen behaupteter Verletzung der Rechte und Pflichten nach den Bestimmungen des III. Kapitels dieses Gesetzes zu schaffen und anzuwenden.
2) Diese Verfahren gelten in jedem EWR-Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienstleister seine Zahlungsdienste anbietet. Sie stehen in einer Amtssprache des betreffenden EWR-Mitgliedstaates oder in einer anderen zwischen dem Zahlungsdienstleister und einem Zahlungsdienstnutzer vereinbarten Sprache zur Verfügung.
3) Ein Zahlungsdienstleister hat eine Beschwerde eines Zahlungsdienstnutzers in Papierform oder, soweit dies Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer vereinbart haben, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu beantworten. Die Beschwerde ist grundsätzlich innert 15 Arbeitstagen nach Eingang der Beschwerde zu beantworten. In seiner Beschwerdebeantwortung hat der Zahlungsdienstleister auf alle in der Beschwerde angesprochenen Fragen einzugehen.
4) Kann ein Zahlungsdienstleister eine Beschwerde aus Gründen, die er nicht zu verantworten hat, nicht fristgerecht beantworten, ist er verpflichtet, dem Beschwerdeführer ein vorläufiges Antwortschreiben zu übermitteln. Darin hat der Zahlungsdienstleister darzulegen:
- a) warum sich die Erledigung der Beschwerde verzögert; und
- b) bis zu welchem Zeitpunkt die Beschwerde spätestens beantwortet wird.
5) Die endgültige Antwort darf in keinem Fall später als 35 Arbeitstage nach Eingang der Beschwerde erfolgen.
6) Ein Zahlungsdienstleister hat einen Zahlungsdienstnutzer über die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens nach Art. 108 zu informieren.
7) Die Informationen nach Abs. 6 müssen klar und umfassend sein. Sie sind auf der Website des Zahlungsdienstleisters oder in Zweigstellen in Papierform zur Verfügung zu stellen sowie in die Vertragsbedingungen des Zahlungsdienstleisters aufzunehmen. Dabei ist auch anzugeben, wo weitere Informationen über das Schlichtungsverfahren und die zuständige aussergerichtliche Schlichtungsstelle, insbesondere über die Bedingungen für deren Anrufung, erhältlich sind.
Art. 107
Klage bei Gericht
1) Wegen behaupteter Verstösse eines Zahlungsdienstleisters gegen die Bestimmungen des III. Kapitels kann Klage beim Landgericht erhoben werden. Dies gilt auch für Verstösse durch Agenten und Zweigstellen, die in Ausübung der Niederlassungsfreiheit in Liechtenstein tätig sind.
2) Klageberechtigt sind:
- a) Zahlungsdienstleister;
- b) Zahlungsdienstnutzer;
- c) Organisationen, die sich landesweit und statutengemäss dem Konsumentenschutz oder anderen, Zahlungsdienste betreffenden Themen widmen;
- d) sonstige interessierte Parteien.
3) Das Landgericht hat einen Kläger so früh wie möglich auf die Möglichkeit der Anrufung der aussergerichtlichen Schlichtungsstelle nach Art. 108 aufmerksam zu machen.
4) Für das gerichtliche Verfahren gelten die allgemeinen zivilprozessualen Bestimmungen.
Art. 108
Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
1) Schlichtungsstelle im Sinne des Art. 102 der Richtlinie (EU) 2015/2366 ist die Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c des Alternative-Streitbeilegungs-Gesetzes.
1a) Die Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im Streitfall zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.[^131]
2) Die Schlichtungsstelle hat auch Beschwerden von Organisationen, die sich landesweit und statutengemäss dem Konsumentenschutz oder anderen, Zahlungsdienste betreffenden Themen widmen, entgegenzunehmen und zu behandeln.
3) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
4) Im Übrigen findet das Alternative-Streitbeilegungs-Gesetz Anwendung.[^132]
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.[^133]
C. Strafbestimmungen
Art. 109
Vergehen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer:[^134]
- a) als Organmitglied, Mitarbeiter oder sonst für einen Zahlungsdienstleister oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätige Person, als Geschäftsabwickler, Beobachter oder als Sonderbeauftragter die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten versucht;[^135]
- b) ohne Bewilligung oder Registrierung eine Tätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ausübt oder anbietet;
- c) Aufgehoben[^136]
- d) Aufgehoben[^137]
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis 180 Tagessätzen bestraft, wer:[^138]
- a) ohne Anerkennung nach Art. 40 als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig ist;[^139]
- b) Aufgehoben[^140]
- c) die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher und Belege nicht aufbewahrt.
- d) Aufgehoben[^141]
3) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
4) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für ein Vergehen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach §§ 74a ff. des Strafgesetzbuches.[^142]
5) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.[^143]
Art. 110
Übertretungen
1) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 4a und 4b bestraft, wer:[^144]
- a) den Geschäftsbericht, den konsolidierten Geschäftsbericht, den Zwischenabschluss oder den konsolidierten Zwischenabschluss nicht vorschriftsgemäss erstellt oder veröffentlicht;
- b) die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen nach Art. 9 Abs. 4 Bst. a verletzt;[^145]
- c) die laufende Einhaltung der Statuten und Reglemente nicht sicherstellt;[^146]
- d) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung oder Anordnung der FMA nicht nachkommt;
- e) entgegen Art. 17 während des Beurteilungszeitraums oder trotz Einspruchs der FMA den direkten oder indirekten Erwerb oder die direkte oder indirekte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einem Unternehmen sowie die direkte oder indirekte Erhöhung oder die direkte oder indirekte Verringerung einer qualifizierten Beteiligung an einem Unternehmen, wenn aufgrund der Erhöhung oder der Verringerung die Schwellenwerte erreicht, unter- oder überschreiten würden oder das Zahlungsinstitut zum Tochterunternehmen würde, durchführt;[^147]
- f) die organisatorischen Anforderungen nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 17a Abs. 1 und 3, Art. 17b, 17c und 17e nicht erfüllt;[^148]
- g) zugelassen hat, dass eine Person entgegen Art. 17a Abs. 3 vor Ablauf einer Periode von einem Jahr nach Beendigung seiner Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung eine Tätigkeit als Vorsitzender des Verwaltungsrats oder als stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats innerhalb desselben Zahlungsinstituts aufnimmt, in der er zuvor als Mitglied der Geschäftsleitung tätig war;[^149]
- h) die Anforderungen an eine solide Unternehmenssteuerung und Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle nach Art. 17d nicht erfüllt;[^150]
- i) zugelassen hat, dass eine oder mehrere Personen, welche die Anforderungen nach Art. 17f nicht erfüllen, Mitglied der Geschäftsleitung, Mitglied des Verwaltungsrats oder Leiter der internen Revision geworden oder geblieben sind;[^151]
- k) zugelassen hat, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung die Anforderungen nach Art. 17f Abs. 4 nicht kollektiv erfüllen oder die Anforderungen an die vorgeschriebene Anzahl an unabhängigen Mitgliedern nach Art. 17f Abs. 6 nicht erfüllt wird;[^152]
- l) die Bestimmungen über die Eigenmittel (Art. 18) verletzt;[^153]
- m) einen Agenten oder Dritten beauftragt, bevor sämtliche Voraussetzungen nach Art. 25 erfüllt sind;[^154]
- n) nach Art. 26a Abs. 1 erforderliche Genehmigungen der FMA nicht oder nicht fristgerecht einholt;[^155]
- o) vorgeschriebene Anzeigen oder Meldungen an die FMA nicht oder verspätet erstattet bzw. falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;[^156]
- p) Zweigstellen errichtet und den Geschäftsbetrieb aufnimmt oder grenzüberschreitend im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs Zahlungsdienste erbringt, bevor sämtliche Voraussetzungen nach Art. 28 vorliegen;[^157]
- q) die ordentliche oder eine von der FMA vorgeschriebene Prüfung nicht durchführen lässt;[^158]
- r) seine Pflichten gegenüber der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht erfüllt;[^159]
- s) als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder als verantwortlicher Wirtschaftsprüfer seine Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 40 bis 44, verletzt;[^160]
- t) der FMA oder der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft falsche Auskünfte erteilt;[^161]
- u) gegen Verordnungsvorschriften, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verstösst.[^162]
2) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 4a und 4b bestraft, wer:[^163]
- a) als Zahlungsdienstleister:
-
- seine Pflichten zur Implementierung von Risikominderungsmassnahmen oder Kontrollmechanismen nach Art. 101 Abs. 1 verletzt oder entgegen dieser Vorschrift über keine wirksamen Verfahren zur Aufdeckung, Klassifizierung und Handhabung von Sicherheitsvorfällen verfügt;
-
- seine Meldepflichten nach Art. 102 Abs. 1 verletzt;
-
- entgegen Art. 103 Abs. 1 und 2 keine starke Kundenauthentifizierung verlangt;
-
- seine Pflicht zur Implementierung von Sicherheitsmassnahmen nach Art. 103 Abs. 3 verletzt;
-
- entgegen Art. 104 Abs. 1 und 2 das Merkblatt und dessen Inhalt nach Art. 106 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 nicht zugänglich macht oder bereitstellt;
-
- seine Pflicht zur Implementierung von Beschwerdeverfahren nach Art. 106 Abs. 1 verletzt;
-
- Beschwerden entgegen Art. 106 Abs. 3 bis 5 nicht oder nicht fristgerecht behandelt oder beantwortet;
-
- seine Informationspflichten nach Art. 106 Abs. 6 und 7 verletzt;
- b) als Zahlungsinstitut:
-
- entgegen Art. 7 Abs. 4 Zahlungskonten zu anderen Zwecken anbietet oder führt;
-
- entgegen Art. 7 Abs. 7 Kredite gewährt;
-
- einer Anordnung der FMA nach Art. 9 Abs. 3 nicht Folge leistet;
-
- die Sicherungspflichten nach Art. 20 verletzt;
-
- entgegen Art. 23 Abs. 1 keine oder unzureichende Aufzeichnungen führt oder Belege nicht aufbewahrt;
-
- wichtige betriebliche Aufgaben auslagert, ohne dass die Voraussetzungen nach Art. 24 Abs. 1, 2 und 4 erfüllt sind;
-
- einer Aufforderung der FMA zur Vorlage von Informationen oder Unterlagen nach Art. 35 Abs. 4 Bst. a bzw. Abs. 8 nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkommt;
-
- eine Vor-Ort-Überprüfung der FMA nach Art. 35 Abs. 4 Bst. b stört oder vereitelt;
- c) als Zahlungsauslösedienstleister:
-
- entgegen Art. 8 Bst. u über keine angemessene Deckung durch eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie verfügt;
-
- entgegen Art. 23 Abs. 1 keine oder unzureichende Aufzeichnungen führt oder Belege nicht aufbewahrt;
-
- einer Aufforderung der FMA zur Vorlage von Informationen oder Unterlagen nach Art. 35 Abs. 4 Bst. a bzw. Abs. 8 nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkommt;
-
- eine Vor-Ort-Überprüfung der FMA nach Art. 35 Abs. 4 Bst. b stört oder vereitelt;
-
- seine Pflicht zur Implementierung von Risikominderungsmassnahmen und Kontrollmechanismen nach Art. 101 Abs. 1 verletzt;
-
- entgegen Art. 103 Abs. 2 und 5 keine starke Kundenauthentifizierung verlangt;
-
- entgegen Art. 103 Abs. 3 und 5 keine Sicherheitsvorkehrungen trifft;
-
- entgegen Art. 104 Abs. 1 und 2 das Merkblatt und dessen Inhalt nach Art. 106 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 nicht zugänglich macht oder bereitstellt;
-
- seine Pflicht zur Implementierung von Beschwerdeverfahren nach Art. 106 Abs. 1 verletzt;
-
- Beschwerden entgegen Art. 106 Abs. 3 bis 5 nicht oder nicht fristgerecht behandelt oder beantwortet;
-
- seine Informationspflichten nach Art. 106 Abs. 6 und 7 verletzt;
- d) als Kontoinformationsdienstleister:
-
- entgegen Art. 12 Abs. 1 Bst. m über keine angemessene Deckung durch eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie verfügt;
-
- einer Aufforderung der FMA zur Vorlage von Informationen oder Unterlagen nach Art. 35 Abs. 4 Bst. a bzw. Abs. 8 nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkommt;
-
- eine Vor-Ort-Überprüfung der FMA nach Art. 35 Abs. 4 Bst. b stört oder vereitelt;
-
- seine Pflicht zur Implementierung von Risikominderungsmassnahmen und Kontrollmechanismen nach Art. 101 Abs. 1 verletzt;
-
- entgegen Art. 103 Abs. 1 und 4 keine starke Kundenauthentifizierung verlangt;
-
- entgegen Art. 103 Abs. 3 und 4 keine Sicherheitsvorkehrungen trifft;
- e) als Betreiber von Bargeldabhebungsdiensten seine Informationspflichten nach Art. 3 Abs. 2 verletzt;
- f) als Bank:
-
- entgegen Art. 6 Abs. 1 keinen Zugang zu seinen Konten gewährt;
-
- entgegen Art. 6 Abs. 2 diskriminierende oder unverhältnismässige Vorschriften über den Kontozugang anwendet.
3) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse bis zu 90 000 Franken bestraft, wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1230 verstösst, indem er:[^164]
- a) entgegen Art. 3 für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro innerhalb des EWR Zahlungsdienstnutzern höhere Entgelte verrechnet als für entsprechende Inlandszahlungen in Euro innerhalb Liechtensteins;
- b) entgegen Art. 6 Abs. 1 einem Zahlungsdienstnutzer für die Bereitstellung der Informationen ein Entgelt in Rechnung stellt.[^165]
- c) Aufgehoben[^166]
- d) Aufgehoben[^167]
4) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse bis zu 15 000 Franken bestraft, wer:
- a) gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1230 verstösst, indem er es entgegen Art. 6 unterlässt:[^168]
-
- einem Zahlungsdienstnutzer auf den Kontoauszügen oder auf einer Anlage dazu dessen internationale Kontonummer (International Bank Account Number, IBAN) und die internationale Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC) des Zahlungsdienstleisters bekannt zu geben;
-
- einem Zahlungsdienstnutzer auf Anfrage dessen IBAN und die BIC des Zahlungsdienstleisters mitzuteilen;
-
- einen Zahlungsdienstnutzer für die Ausführung einer grenzüberschreitenden Zahlung vorab über die Höhe der Entgelte zu informieren, die verrechnet werden, weil der Zahlungsdienstnutzer die IBAN des Zahlungsempfängers oder Zahlers und, sofern nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 vorgesehen, die BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers oder Zahlers nicht bekannt gegeben hat;
-
- die nach Ziff. 3 erhobenen Entgelte angemessen und an den anfallenden Kosten ausgerichtet zu gestalten;
-
- als Lieferant von Waren oder als Dienstleister, der Zahlungen innerhalb des EWR akzeptiert, bei der Rechnungsstellung für Waren oder Dienstleistungen im EWR, seinen Kunden seine IBAN und den BIC seines Zahlungsdienstleisters mitzuteilen.
- b) gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 verstösst, indem er:
-
- entgegen Art. 3 als Zahlungsdienstleister nicht erreichbar ist;
-
- entgegen Art. 4 Abs. 2 erster Satz nicht sicherstellt, dass die technische Interoperabilität von Zahlungssystemen gewährleistet wird;
-
- entgegen Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz eine Geschäftsregel beschliesst, welche die Interoperabilität beschränkt;
-
- entgegen Art. 4 Abs. 3 die Abwicklung von Überweisungen und Lastschriften durch ein technisches Hindernis behindert;
-
- entgegen Art. 5 Abs. 1, 2 oder 7 eine Überweisung ausführt;
-
- entgegen Art. 5 Abs. 1, 3 oder 6 eine Lastschrift ausführt;
-
- entgegen Art. 5 Abs. 8 für einen dort genannten Auslesevorgang ein Entgelt erhebt;
-
- entgegen Art. 8 für Lastschriften ein multilaterales Interbankenentgelt pro Lastschrift oder eine andere vereinbarte Vergütung mit vergleichbarem Ziel oder vergleichbarer Wirkung erhebt;
-
- entgegen Art. 9 Abs. 1 als Zahler vorgibt, in welchem EWR-Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zu führen ist;
-
- entgegen Art. 9 Abs. 2 als Zahlungsempfänger vorgibt, in welchem EWR-Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlers zu führen ist.
4a) Die Busse nach Abs. 1 und 2 beträgt vorbehaltlich Abs. 4b:[^169]
- a) bei juristischen Personen bis zu 500 000 Franken;
- b) bei natürlichen Personen bis zu 200 000 Franken.
4b) Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstössen beträgt die Busse nach Abs. 1 und 2:[^170]
- a) bei juristischen Personen bis zu 10 % des höchsten in den letzten drei Geschäftsjahren erzielten jährlichen Gesamtnettoumsatzes bzw. Bruttoertrags oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt;
- b) bei natürlichen Personen bis zu 500 000 Franken oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt.
4c) Die FMA kann den aus einem Verstoss gezogenen Nutzen nach Abs. 4b schätzen, wenn dieser nicht ermittelt oder berechnet werden kann.[^171]
5) Die FMA hat Bussen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 bis 4 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund anderer Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:
- a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
- b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
- c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
6) Für Übertretungen nach Abs. 1 bis 4, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 5 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
7) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 5 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 6 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
8) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 3 bis 4b auf die Hälfte herabgesetzt.[^172]
9) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.[^173]
Art. 111 [^174]
Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 109 und 110 berücksichtigen das Landgericht und die FMA:
- a) die Schwere und Dauer des Verstosses;
- b) den Grad an Verantwortung der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
- c) die Finanzkraft der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz einer juristischen Person oder den Jahreseinkünften einer natürlichen Person ablesen lässt;
- d) die Höhe der erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, sofern diese sich beziffern lassen;
- e) die Verluste, die Dritten durch den Verstoss entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
- f) das Mass der Bereitschaft der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft, dem Landgericht oder der FMA;
- g) frühere Verstösse der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
- h) alle möglichen systemrelevanten Auswirkungen des Verstosses.
2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
Art. 112
Verantwortlichkeit
Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen, Bussen und Kosten.
Art. 113 [^175]
Veröffentlichung von Bussen
1) Die FMA kann auf ihrer Internetseite alle rechtskräftig verhängten Bussen nach Art. 110 veröffentlichen, nachdem die von der Entscheidung betroffene Person informiert wurde. Eine solche Veröffentlichung stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 31 dar. Die Veröffentlichung enthält:
- a) Informationen zu Art und Charakter des Verstosses; und
- b) den Namen bzw. die Firma der natürlichen oder juristischen Person, gegen welche die Busse verhängt wurde.
2) Die FMA veröffentlicht rechtskräftig verhängte Bussen nach Art. 110 auf ihrer Internetseite in anonymisierter Form, wenn:
- a) bei Verhängung einer Busse gegen eine natürliche Person die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten unverhältnismässig wäre;
- b) die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde; oder
- c) die Veröffentlichung den Beteiligten einen unverhältnismässig hohen Schaden zufügen würde, sofern sich ein solcher ermitteln lässt.
3) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung nach Abs. 2 vor, ist aber davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA auf die anonyme Veröffentlichung verzichten und die Busse nach Wegfall der Gründe nach Abs. 2 veröffentlichen.
4) Die FMA stellt sicher, dass die Veröffentlichung mindestens fünf Jahre ab ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite abrufbar ist. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten nur aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien des Abs. 2 erfüllt werden würde.
5) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 ist von der FMA zu verfügen; dies gilt nicht für anonyme Veröffentlichungen.
D. Übergangsbestimmung
Art. 114
Bestehende Zahlungsinstitute
1) Zahlungsinstitute, die über eine Bewilligung nach bisherigem Recht verfügen und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Tätigkeit aufgenommen haben, dürfen diese Tätigkeit bis zum 1. April 2020 weiterhin nach Massgabe des bisherigen Rechts ausüben.
2) Zahlungsinstitute nach Abs. 1, die die Absicht haben, die von ihrer Bewilligung erfassten Zahlungsdienste auch über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus zu erbringen, haben der FMA alle erforderlichen Informationen, einschliesslich Kopien, zu übermitteln, damit diese bis zum 1. April 2020 überprüfen kann, ob diese Zahlungsinstitute die aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Art. 5 bis 44 erfüllen und welche Massnahmen erforderlichenfalls zu ergreifen sind, um die Einhaltung dieser Anforderungen sicherzustellen.
3) Ergibt die Überprüfung nach Abs. 2, dass ein Zahlungsinstitut diese Anforderungen erfüllt, hat die FMA eine Bewilligung nach Art. 9 zu erteilen; die FMA hat das Zahlungsinstitut in das Zahlungsinstitutsregister nach Art. 16 einzutragen und das betroffene Zahlungsinstitut darüber in Kenntnis zu setzen. Erfüllt ein Zahlungsinstitut die Anforderungen nach Abs. 2 jedoch nicht, hat die FMA die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Anforderungen durch den Zahlungsdienstleister sicherzustellen oder erforderlichenfalls die Bewilligung zu entziehen und die Erbringung von Zahlungsdiensten zu untersagen. Art. 14 findet sinngemäss Anwendung.[^176]
4) Zahlungsinstitute, die über eine Bewilligung zur Erbringung von Zahlungsdiensten nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 20 Bst. g des bisherigen Rechts verfügen, können ihre Bewilligung zur Erbringung von Zahlungsdiensten nach Art. 2 Abs. 2 Bst. f dieses Gesetzes behalten, wenn sie der FMA spätestens bis zum 1. Juli 2021 nachgewiesen haben, dass sie die Anforderungen nach Art. 10 Abs. 2 Bst. c und 18 erfüllen, widrigenfalls die Bewilligung erlischt.
5) Soweit die Art. 73 bis 75 und 103 Zahlungsdienstleister verpflichten, Sicherheitsmassnahmen zu implementieren, sind diese Massnahmen erstmals 18 Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 der Kommission vom 27. November 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine starke Kundenauthentifizierung und für sichere offene Standards für die Kommunikation (ABl. L 69 vom 13.3.2018, S. 23), frühestens jedoch 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, anzuwenden. Kontoführenden Zahlungsdienstleistern ist es bis zu diesem Zeitpunkt untersagt, die Nutzung von Zahlungsauslöse‐ und Kontoinformationsdiensten für die von ihnen geführten Konten zu blockieren oder zu behindern.
E. Schlussbestimmungen
Art. 115
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen; dabei berücksichtigt sie die Vorgaben, Standards und Verfahren der EBA.
Art. 116
Verweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union
1) Wird in diesem Gesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen auf die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG sowie deren Durchführungsvorschriften verwiesen, so gelten diese bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen als nationale Rechtsvorschriften.
2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eurlex.europa.eu veröffentlicht; er kann auch auf der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden.
Art. 117
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Zahlungsdienstegesetz (ZDG) vom 17. September 2009, LGBl. 2009 Nr. 271, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 118
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Oktober 2019 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 1 Abs. 3 Bst. a tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2015/2366 in Kraft.[^177]
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
950.1 Zahlungsdienstegesetz (ZDG)
III.
Inkrafttreten
Fachliche und persönliche Anforderungen an Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie an den Leiter der internen Revision[^62]
Internationale Zusammenarbeit
In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz
gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
...
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juli 2025 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 1 Abs. 3 Bst. b, Art. 4 Abs. 2 sowie Art. 110 Abs. 3 und 4 Bst. a treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 170/2024 vom 5. Juli 2024 zur Änderung von Anhang XII (Freier Kapitalverkehr) des EWR-Abkommens in Kraft[^178], frühestens jedoch am 1. Juli 2025.
...
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 11/2019 und 46/2019
[^2]: Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^6]: Art. 1 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^7]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^8]: Art. 2 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^10]: Art. 2 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 115.
[^11]: Art. 3 Abs. 1 Bst. f Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 124.
[^12]: Art. 3 Abs. 1 Bst. i Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 219.
[^13]: Art. 3 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^14]: Art. 3 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^15]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 13 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 219.
[^16]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 219.
[^17]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 42 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^18]: Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7)
[^19]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 49 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^20]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^21]: Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^22]: Art. 6a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^23]: Art. 7 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 103.
[^24]: Art. 7 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 103.
[^25]: Art. 7 Abs. 7 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^27]: Art. 8 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 124.
[^28]: Art. 8 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 124.
[^29]: Art. 8 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 124.
[^30]: Art. 8 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 115.
[^31]: Art. 8 Bst. p abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^32]: Art. 8 Bst. t abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^33]: Art. 8 Bst. v eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^34]: Art. 9 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^35]: Art. 9 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^36]: Art. 9 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^37]: Art. 9 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^38]: Art. 9 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^39]: Art. 9 Abs. 1 Bst. l eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^40]: Art. 9 Abs. 1 Bst. m eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^41]: Art. 9 Abs. 1 Bst. n eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^42]: Art. 9 Abs. 1 Bst. o eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^43]: Art. 9 Abs. 1 Bst. p eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^44]: Art. 9 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^45]: Art. 10 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^46]: Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^47]: Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^48]: Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^49]: Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^50]: Überschrift vor Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^51]: Art. 16 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^52]: Art. 16 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 111.
[^53]: Art. 16 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 111.
[^54]: Art. 16 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^55]: Art. 16 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^56]: Art. 17 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 103.
[^57]: Art. 17a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^58]: Art. 17b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^59]: Art. 17c eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^60]: Art. 17d eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^61]: Art. 17e eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^62]: Sachüberschrift vor Art. 17f eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^63]: Art. 17f eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^64]: Art. 17g eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^65]: Art. 19 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^66]: Art. 22 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^67]: Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^68]: Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^69]: Art. 24 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 124.
[^70]: Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^71]: Art. 24 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^72]: Art. 24 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^73]: Art. 24 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^74]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^75]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^76]: Art. 25 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^77]: Überschrift vor Art. 26a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^78]: Art. 26a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^79]: Art. 26b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^80]: Art. 26c eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^81]: Art. 27 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^82]: Art. 30 Bst. b aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 103.
[^83]: Art. 30 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 103.
[^84]: Art. 30 Bst. e aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 103.
[^85]: Art. 31 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^86]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^87]: Art. 35 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^88]: Art. 35 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^89]: Art. 35 Abs. 5 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^90]: Art. 35 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^91]: Art. 35 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^92]: Art. 35 Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^93]: Art. 35 Abs. 8a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^94]: Art. 35 Abs. 8b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^95]: Art. 35 Abs. 9 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^96]: Art. 35 Abs. 11 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^97]: Art. 37 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^98]: Art. 37 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^99]: Überschrift vor Art. 40 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^100]: Art. 40 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^101]: Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^102]: Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^103]: Art. 40 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 111.
[^104]: Art. 40 Abs. 2a Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^105]: Art. 40 Abs. 2a Bst. a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^106]: Art. 40 Abs. 2a Bst. c abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^107]: Art. 40 Abs. 2a Bst. e abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^108]: Art. 40 Abs. 2a Bst. f abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^109]: Art. 40 Abs. 2a Bst. g abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^110]: Art. 40 Abs. 2a Bst. h abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^111]: Art. 40 Abs. 2b eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 111.
[^112]: Art. 40 Abs. 2b Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^113]: Art. 40 Abs. 2b Bst. b abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^114]: Art. 40 Abs. 2c abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
[^115]: Art. 40 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 322.
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