Änderungshistorie

Gesetz vom 3. Oktober 2019 über Token und VT-Dienstleister (Token- und VT-Dienstleister-Gesetz; TVTG)

6 Versionen · 2019-12-02
2025-12-31
Gesetz vom 3 — arts. 9, 19, 19 y 6 más
2025-02-01
Gesetz vom 3 — arts. 2, 3, 9 y 28 más
2024-02-01
Gesetz vom 3 — arts. 2, 3, 9 y 35 más

Änderungen vom 2024-02-01

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- h) "Basisinformationen": Informationen über öffentlich anzubietende Token, die dem Nutzer ein Urteil über die mit den Token verbundenen Rechte und Risiken sowie über die beteiligten VT-Dienstleister ermöglichen;
- i) "VT-Dienstleister": eine Person, die eine oder mehrere Funktionen nach Bst. k bis u ausübt;[^2]
- i) "VT-Dienstleister": eine Person, die eine oder mehrere Funktionen nach Bst. k bis y ausübt;[^2]
- k) "Token-Emittent": eine Person, die Token im eigenen Namen oder im Namen eines Auftraggebers öffentlich anbietet;
- l) "Token-Erzeuger": eine Person, die einen oder mehrere Token erzeugt;
- m) "VT-Schlüssel-Verwahrer": eine Person, die VT-Schlüssel für Auftraggeber verwahrt;
- n) "VT-Token-Verwahrer": eine Person, die Token in fremdem Namen auf fremde Rechnung verwahrt;
- o) "VT-Protektor": eine Person, die auf VT-Systemen Token im eigenen Namen für fremde Rechnung hält;
- l) "Token-Erzeuger": eine Person, die für Auftraggeber Token in den Verkehr bringt und die technischen Voraussetzungen für die wirksame Verfügung über Token gegenüber Dritten gewährleistet;[^3]
- m) "Tokenisierungsdienstleister": eine Person, die für Auftraggeber Token in den Verkehr bringt sowie die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die wirksame Repräsentation und Übertragung von Rechten durch Token gegenüber Dritten gewährleistet;[^4]
- n) "VT-Verwahrer": eine Person, die VT-Schlüssel oder Token für Auftraggeber verwahrt;[^5]
- o) Aufgehoben[^6]
- p) "physischer Validator": eine Person, welche die vertragsgemässe Durchsetzung von in Token repräsentierten Rechten an Sachen im Sinne des Sachenrechtes auf VT-Systemen gewährleistet;
- q) "VT-Wechseldienstleister": eine Person, die gesetzliche Zahlungsmittel gegen Token und umgekehrt sowie Token gegen Token wechselt;
- q) "VT-Wechseldienstleister": eine Person, die gesetzliche Zahlungsmittel gegen Kryptowerte und umgekehrt sowie Kryptowerte gegen Kryptowerte gegen das eigene Buch wechselt;[^7]
- r) "VT-Prüfstelle": eine Person, welche die Geschäftsfähigkeit und die Voraussetzungen bei der Verfügung über einen Token prüft;
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- t) "VT-Identitätsdienstleister": eine Person, die den Verfügungsberechtigten eines Token identifiziert und in ein Verzeichnis aufnimmt;
- u) "VT-Agent": eine Person, die berufsmässig VT-Dienstleistungen im Namen und auf Rechnung eines ausländischen VT-Dienstleisters im Inland vertreibt oder erbringt.[^3]
- u) "VT-Agent": eine Person, die berufsmässig VT-Dienstleistungen im Namen und auf Rechnung eines ausländischen VT-Dienstleisters im Inland vertreibt oder erbringt;[^8]
- v) "Tokendarlehensunternehmen": eine Person, die Token unter der Bedingung übertragen erhält, dass sie zwar im eigenen Ermessen oder auf Anweisung von Kunden darüber verfügen kann, aber nach einer gewissen Zeit Token rückübertragen muss;[^9]
- w) "VT-Handelsplattformbetreiber": eine Person, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, welche die Kauf- und Verkaufsinteressen einer Vielzahl Dritter auf der Plattform und gemäss deren Regeln auf eine Weise zusammenführt oder deren Zusammenführen erleichtert, dass ein Vertrag über den Tausch von Kryptowerten entweder gegen andere Kryptowerte oder gegen eine Nominalgeldwährung, die gesetzliches Zahlungsmittel ist, zustande kommt;[^10]
- x) "VT-Verwalter für Kryptowerte": eine Person, die:[^11]
- 1. Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern diese Portfolios einen oder mehrere Kryptowerte enthalten, verwaltet; oder
- 2. personalisierte Empfehlungen an Kunden hinsichtlich einer oder mehrerer Transaktionen in Bezug auf Kryptowerte oder die Nutzung von Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet oder abgibt;
- y) "VT-Transfer-Dienstleister": eine Person, die im Auftrag von Kunden die Verfügung eines oder mehrerer Kryptowerte von einem VT-Identifikator zu einem anderen VT-Identifikator initiiert;[^12]
- z) "Kryptowert": fungible Token;[^13]
- zbis) "Tokenisierungskennzeichnung": eine Kennzeichnung bei der Repräsentation von Rechten in Token, die es Dritten erkennbar macht, dass die gegenständlichen Rechte nur mittels Token übertragen werden können und Leistungen nur an den durch das VT-System ausgewiesenen Verfügungsberechtigten am Token schuldbefreiend wirken;[^14]
- zter) "qualifizierte Beteiligung": das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines massgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung des Unternehmens, an dem eine Beteiligung gehalten wird.[^15]
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
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1) Dieses Kapitel regelt die zivilrechtliche Qualifikation von Token und deren Verfügung auf VT-Systemen.
2) Es findet Anwendung, wenn:
- a) Token durch einen VT-Dienstleister mit Sitz oder Wohnsitz im Inland erzeugt oder emittiert werden; oder
- b) Parteien in einem Rechtsgeschäft über Token dessen Vorschriften ausdrücklich für anwendbar erklären.
2) Es findet Anwendung, wenn:[^16]
- a) Token durch einen VT-Dienstleister mit Sitz oder Wohnsitz im Inland in Verkehr gebracht oder emittiert werden;
- b) Parteien in einem Rechtsgeschäft über Token dessen Vorschriften ausdrücklich für anwendbar erklären; oder
- c) Token durch eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Inland im Rechtsverkehr verwendet werden.
3) Art. 4 bis 6 und 9 gelten sinngemäss auch für Token, die keine Rechte repräsentieren.
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Wer Token in gutem Glauben und entgeltlich zum Zwecke des Erwerbs der Verfügungsberechtigung oder eines beschränkten dinglichen Rechts übertragen erhält, ist in seinem Erwerb zu schützen, auch wenn der Übertragende zur Verfügung über den Token nicht berechtigt war, es sei denn, der Übernehmende hatte vom Fehlen der Verfügungsberechtigung Kenntnis oder hätte bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis haben müssen.
##### Art. 9a [^17]
**Anspruch auf Schadenersatz**
1) Wer durch die Verwendung eines Token einen Schaden erleidet, weil dieser nicht den rechtlichen oder technischen Voraussetzungen für die wirksame Repräsentation und Übertragung von Rechten durch Token gegenüber Dritten entspricht, der kann von dem Tokenisierungsdienstleister, der diesen Token in Verkehr gebracht hat, Schadenersatz verlangen. Der Tokenisierungsdienstleister ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderlichen rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die wirksame Repräsentation und Übertragung von Rechten durch Token gegenüber Dritten gesorgt hatte.
2) Wer durch die Verwendung eines Token einen Schaden erleidet, weil die vertragsgemässe Durchsetzung von im Token repräsentierten Rechten an Sachen nicht gewährleistet ist, der kann von dem physischen Validator, der für diesen Token die Gewährleistung übernommen hat, Schadenersatz verlangen. Der physische Validator ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die vertragsgemässe Durchsetzung von im Token repräsentierten Rechten an Sachen gesorgt hatte.
##### Art. 10
**Kraftloserklärung von Token**
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**Registrierungspflicht**
1) Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Inland, die berufsmässig VT-Dienstleistungen im Inland erbringen wollen, haben vor der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung bei der FMA schriftlich eine Eintragung ins VT-Dienstleisterregister (Art. 23) zu beantragen.
2) Token-Emittenten mit Sitz oder Wohnsitz im Inland, die Token im eigenen Namen oder nicht berufsmässig im Namen des Auftraggebers emittieren, haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der FMA schriftlich eine Eintragung ins VT-Dienstleisterregister zu beantragen, sofern Token im Wert von 5 Millionen Franken und mehr innerhalb einer Periode von zwölf Monaten emittiert werden.
3) Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, die VT-Dienstleistungen unter Nutzung von physischen Automaten im Inland erbringen wollen, haben vor der erstmaligen Inbetriebnahme der Automaten bei der FMA schriftlich eine Eintragung ins VT-Dienstleisterregister zu beantragen.[^4]
1) Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Inland, die beabsichtigen, berufsmässig VT-Dienstleistungen im Inland zu erbringen, haben vor der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung bei der FMA schriftlich eine Eintragung ins VT-Dienstleisterregister (Art. 23) zu beantragen. Vorbehalten bleibt die Aufnahme von VT-Dienstleistern in das VT-Dienstleisterregister nach Art. 19a ff.[^18]
2) Aufgehoben[^19]
3) Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, die VT-Dienstleistungen unter Nutzung von physischen Automaten im Inland erbringen wollen, haben vor der erstmaligen Inbetriebnahme der Automaten bei der FMA schriftlich eine Eintragung ins VT-Dienstleisterregister zu beantragen.[^20]
##### Art. 13
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- g) über verschriftlichte interne Verfahren und Kontrollmechanismen verfügt, die hinsichtlich Art, Umfang, Komplexität und Risiken der erbrachten VT-Dienstleistungen angemessen sind und eine hinreichende Dokumentation dieser gewährleisten;
- h) gegebenenfalls über besondere interne Kontrollmechanismen (Art. 17) verfügt;
- i) sofern er beabsichtigt, als VT-Protektor tätig zu werden, über eine Bewilligung nach dem Treuhändergesetz verfügt; und
- h) gegebenenfalls über besondere interne Kontrollmechanismen (Art. 17) verfügt; und[^21]
- i) Aufgehoben[^22]
- k) sofern er beabsichtigt, eine Tätigkeit auszuüben, die einer zusätzlichen Bewilligungspflicht nach einem Gesetz gemäss Art. 5 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes unterliegt, über die entsprechende Bewilligung verfügt.
1a) Abs. 1 Bst. e bis i findet keine Anwendung auf VT-Agenten.[^5]
1a) Abs. 1 Bst. e bis i findet keine Anwendung auf VT-Agenten.[^23]
2) Die Regierung kann die Registrierungsvoraussetzungen nach Abs. 1 vorbehaltlich Art. 14 bis 17 mit Verordnung näher umschreiben.
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1) Eine natürliche Person ist von der Erbringung einer VT-Dienstleistung ausgeschlossen, wenn:
- a) sie von einem Gericht wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) verurteilt worden ist oder wegen einer sonstigen Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist und die Verurteilung nicht getilgt ist;[^6]
- a) sie von einem Gericht wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) verurteilt worden ist oder wegen einer sonstigen Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist und die Verurteilung nicht getilgt ist;[^24]
- b) sie in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung wegen schwerwiegender oder wiederholter Verstösse gegen die Vorschriften nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dem Konsumentenschutzgesetz oder einem Gesetz gemäss Art. 5 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes bestraft worden ist;
- c) in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine fruchtlose Pfändung der Person erfolgt ist;
- d) in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung über sie ein Konkursverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde; oder[^7]
- d) in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung über sie ein Konkursverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde; oder[^25]
- e) andere Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen.
2) Abs. 1 Bst. a bis d gilt auch für ausländische Entscheide und Verfahren, sofern die zugrundeliegende Tathandlung auch nach liechtensteinischem Recht strafbar ist.
3) Bei juristischen Personen sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 von den Mitgliedern ihrer Organe und den Aktionären, Gesellschaftern oder Inhabern, die an der juristischen Person eine qualifizierte Beteiligung von 10 % oder mehr halten, zu erfüllen.
4) Die FMA kann auf Antrag Nachsicht von einem Ausschluss nach Abs. 1 und 2 erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Erbringung einer VT-Dienstleistung nicht zu befürchten ist.
3) Bei juristischen Personen sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 von den Mitgliedern ihrer Organe und den Aktionären, Gesellschaftern oder Inhabern, die an der juristischen Person eine qualifizierte Beteiligung halten, zu erfüllen.[^26]
4) Aufgehoben[^27]
##### Art. 15
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**Mindestkapital**
1) Antragsteller, die beabsichtigen, als VT-Dienstleister nach Art. 2 Abs. 1 Bst. k, m, n, p und q tätig zu werden, müssen bei Aufnahme ihrer Tätigkeit über ein angemessenes Mindestkapital oder eine gleichwertige Garantie verfügen. Das Mindestkapital beträgt:
1) Antragsteller, die beabsichtigen, als VT-Dienstleister nach Art. 2 Abs. 1 Bst. k, n, p, q und v bis y tätig zu werden, müssen bei Aufnahme ihrer Tätigkeit über ein angemessenes Mindestkapital oder eine gleichwertige Garantie verfügen. Das Mindestkapital beträgt:[^28]
- a) bei Token-Emittenten nach Art. 12 Abs. 1:
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- 3. 250 000 Franken, soweit Token mit einem Gesamtwert von mehr als 25 Millionen Franken während eines Kalenderjahres emittiert werden;
- b) bei VT-Schlüssel-Verwahrern: 100 000 Franken;
- c) bei VT-Token-Verwahrern: 100 000 Franken;
- b) bei VT-Verwahrern: 100 000 Franken;[^29]
- c) bei Tokendarlehensunternehmen, bei welchen die von Kunden übertragenen Token im Rechtssicherungsverfahren, bei der Zwangsvollstreckung und im Insolvenzverfahren des VT-Dienstleisters als Fremdvermögen zu betrachten und zu Gunsten des Kunden auszusondern sind: 100 000 Franken;[^30]
- d) bei VT-Wechseldienstleistern:
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- 1. 125 000 Franken, soweit die Werte der Sachen, deren vertragsgemässe Durchsetzung der physische Validator gewährleistet, den Wert von 10 Millionen Franken nicht überschreiten;
- 2. 250 000 Franken, soweit die Werte der Sachen, deren vertragsgemässe Durchsetzung der physische Validator gewährleistet, den Wert von 10 Millionen Franken überschreiten.
- 2. 250 000 Franken, soweit die Werte der Sachen, deren vertragsgemässe Durchsetzung der physische Validator gewährleistet, den Wert von 10 Millionen Franken überschreiten;
- f) bei VT-Handelsplattformbetreibern: 150 000 Franken;[^31]
- g) bei VT-Verwaltern für Kryptowerte: 50 000 Franken;[^32]
- h) bei VT-Transfer-Dienstleistern: 50 000 Franken.[^33]
2) Die Mindestkapitalanforderungen nach Abs. 1 dürfen zu keinem Zeitpunkt unterschritten werden.
3) Antragsteller, die beabsichtigen, mehrere VT-Dienstleistungen zu erbringen, haben die jeweils höchste Mindestkapitalanforderung nach Abs. 1 zu erfüllen.
4) Tokendarlehensunternehmen, bei welchen die von Kunden übertragenen Token im Rechtssicherungsverfahren, bei der Zwangsvollstreckung und im Insolvenzverfahren des VT-Dienstleisters nicht als Fremdvermögen zu betrachten sind und nicht zu Gunsten des Kunden auszusondern sind, müssen mindestens 10 % des Gegenwerts der von Kunden übertragenen Token als Eigenmittel halten. Sie sind verpflichtet, ihre Risiken angemessen zu beurteilen und gegebenenfalls höhere Eigenmittel vorzuhalten. Zur Absorption von Verlusten aus dem Darlehensgeschäft dürfen sie dieses Eigenkapital für längstens sechs Monate um höchstens 50 % unterschreiten, sofern die FMA über die Verluste und die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregel unverzüglich informiert wird. Der Registrierungsantrag hat eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers zu beinhalten, dass das Tokendarlehensunternehmen für die geplante Geschäftsentwicklung der folgenden drei Jahre und das geplante Risikoprofil über ausreichend Eigenkapital nach diesem Absatz verfügt.[^34]
##### Art. 17
**Besondere interne Kontrollmechanismen**
1) Antragsteller, die beabsichtigen, als VT-Dienstleister nach Art. 2 Abs. 1 Bst. k bis t tätig zu werden, müssen bei Aufnahme ihrer Tätigkeit über geeignete interne Kontrollmechanismen verfügen, die Folgendes sicherstellen:
1) Antragsteller, die beabsichtigen, als VT-Dienstleister nach Art. 2 Abs. 1 Bst. k bis y tätig zu werden, müssen bei Aufnahme ihrer Tätigkeit über geeignete interne Kontrollmechanismen verfügen, die Folgendes sicherstellen:[^35]
- a) bei Token-Emittenten:
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- 4. die Aufrechterhaltung der betriebenen Tätigkeiten im Falle von Unterbrechungen während der Token-Emission (Business-Continuity-Management);
- b) bei Token-Erzeugern den Einsatz geeigneter Massnahmen, die gewährleisten, dass:
- 5. die Geeignetheit des zum Zeitpunkt der Emission verwendeten VT-Systems für die jeweiligen Anwendungszwecke;[^36]
- b) bei Tokenisierungsdienstleistern den Einsatz geeigneter Massnahmen, die gewährleisten, dass:[^37]
- 1. das Recht im Token während der Lebenszeit des Token korrekt repräsentiert ist;
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- 3. eine konkurrierende Verfügung über das repräsentierte Recht sowohl nach den Regeln des VT-Systems als auch nach den Vorschriften des anwendbaren Rechts ausgeschlossen ist;
- c) bei VT-Schlüssel-Verwahrern:
- 4. das zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Token verwendete VT-System für die jeweiligen Anwendungszwecke geeignet ist;[^38]
- c) bei Token-Erzeugern den Einsatz geeigneter Massnahmen, die gewährleisten, dass:[^39]
- 1. der Token in technischer Hinsicht auftragsgemäss in Verkehr gebracht wird; und
- 2. das zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Token verwendete VT-System für die jeweiligen Anwendungszwecke geeignet ist;
- d) bei VT-Verwahrern:[^40]
- 1. die Einrichtung von angemessenen Sicherungsmassnahmen, die insbesondere den Verlust oder Missbrauch von VT-Schlüsseln verhindern;
- 2. die vom Betriebsvermögen des VT-Schlüssel-Verwahrers getrennte Verwahrung der VT-Schlüssel von Kunden;
- 3. die Aufrechterhaltung der Tätigkeiten im Falle von Unterbrechungen (Business-Continuity-Management);
- d) bei VT-Token-Verwahrern:
- 1. die Einrichtung von angemessenen Sicherungsmassnahmen, die insbesondere den Verlust oder Missbrauch von VT-Schlüsseln verhindern;
- 2. die vom Betriebsvermögen des VT-Token-Verwahrers getrennte Verwahrung der Token von Kunden;
- 3. die eindeutige Zuordnung von Token zu Kunden;
- 4. die auftragsgemässe Durchführung von Kundenaufträgen;
- 2. die vom eigenen Vermögen des VT-Verwahrers getrennte Verwahrung der VT-Schlüssel und der Token von Kunden;[^41]
- 3. im Falle der Verwahrung von Token die eindeutige Zuordnung von Token zu Kunden;[^42]
- 4. wenn Dritte zur Verwahrung von VT-Schlüsseln oder Token beigezogen werden (Unterverwahrung), die Bewertung der Risiken, die sich durch die Unterverwahrung ergeben, und die umfassende Information der Kunden über diese Risiken;[^43]
- 5. die Aufrechterhaltung der Tätigkeiten im Falle von Unterbrechungen (Business-Continuity-Management);
- 6. die laufende Überwachung, ob die verwendeten VT-Systeme für die jeweiligen Anwendungszwecke geeignet sind;[^44]
- 7. im Falle der Auslagerung von kritischen Dienstleistungen für die Verwahrung von VT-Schlüsseln oder Token an Dritte die Bewertung der Risiken, die durch die Auslagerung entstehen, und die umfassende Information der Kunden über diese Risiken;[^45]
- e) bei physischen Validatoren ihre Haftung für den Fall, dass die von ihnen gewährleisteten Rechte an Sachen nicht vertragsgemäss durchgesetzt werden können;
- f) bei VT-Protektoren:
- 1. die Einrichtung von angemessenen Sicherungsmassnahmen, die insbesondere den Verlust oder Missbrauch von VT-Schlüsseln verhindern;
- 2. die vom Betriebsvermögen des VT-Protektors getrennte Verwahrung der Token von Kunden;
- 3. die eindeutige Zuordnung von Token zu Kunden;
- 4. die auftragsgemässe Durchführung von Kundenaufträgen;
- f) bei Tokendarlehensunternehmen:[^46]
- 1. falls die von Kunden übertragenen Token im Rechtssicherungsverfahren, bei der Zwangsvollstreckung und im Insolvenzverfahren des VT-Dienstleisters nicht als Fremdvermögen zu betrachten und nicht zu Gunsten des Kunden auszusondern sind: die Einrichtung von angemessenen Verfahren zur Messung und Steuerung von Risiken, insbesondere der Ausfalls-, Preis-, Liquiditäts- und Zinsrisiken;
- 2. die umfassende, eindeutige und verständliche Information der Kunden über Konditionen und Risiken, insbesondere des Risikos einer Insolvenz des Tokendarlehensunternehmens, einschliesslich der konkreten Rücktauschbedingungen, insbesondere etwaiger diesbezüglicher Entgelte, vor Vertragsabschluss;
- 3. die Rückübertragung der Token, über die das Tokendarlehensunternehmen verfügen darf, nach der vereinbarten Zeit im vereinbarten Ausmass;
- 4. die Einrichtung von angemessenen Sicherungsmassnahmen, die insbesondere den Verlust oder Missbrauch von VT-Schlüsseln verhindern;
- 5. die Aufrechterhaltung der Tätigkeiten im Falle von Unterbrechungen (Business-Continuity-Management);
- 6. die Geeignetheit der verwendeten VT-Systeme für die jeweiligen Anwendungszwecke;
- 7. im Falle einer gleichzeitigen Registrierung als VT-Verwahrer:
- aa) die vorgängige Risikoaufklärung und explizite Einwilligung des Kunden zur Übertragung von Token aus der Verwahrung in die Verwendung durch das Tokendarlehensunternehmen;
- bb) die klar ersichtliche Trennung verwahrter Token von Kunden nach Bst. d von Token, über die das Tokendarlehensunternehmen verfügen kann;
- g) bei VT-Wechseldienstleistern:
- 1. die Offenlegung vergleichbarer Marktpreise der gehandelten Token;
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- 2. die korrekte Zuordnung von VT-Identifikatoren zum rechtmässigen Inhaber;
- 3. die sichere Aufbewahrung von Kundendaten.
- 3. die sichere Aufbewahrung von Kundendaten;
- l) bei VT-Handelsplattformbetreibern:[^47]
- 1. die Festschreibung der transparenten, diskriminierungsfreien und fairen Zulassungskriterien für Kryptowerte, die an der VT-Handelsplattform gehandelt werden sollen;
- 2. die Festschreibung und Veröffentlichung der Gebührensätze für die Zulassung von Kryptowerten an der VT-Handelsplattform;
- 3. den auch unter schwierigen Marktbedingungen fairen und ordnungsgemässen Handel, insbesondere dessen Widerstandsfähigkeit, sowie ausreichende Kapazitäten für alle Marktlagen sowie Regeln zur Aussetzung des Handels für einzelne Kryptowerte bzw. die gesamte Plattform;
- 4. die Ablehnung von fehlerhaften Aufträgen oder solchen, die den Handelsbedingungen widersprechen;
- 5. die Aufrechterhaltung der Tätigkeiten im Falle von Unterbrechungen (Business-Continuity-Management);
- 6. die Veröffentlichung aller Geld- und Briefkurse, der Höhe der Handelsinteressen zu den Preisen, die über die Systeme der Handelsplattform für Kryptowerte angezeigt werden, sowie des Kurses, Volumens und Zeitpunkts der Geschäfte. Diese Informationen sind während der Handelszeiten kontinuierlich zu marktüblichen Konditionen sowie diskriminierungsfrei öffentlich zugänglich zu machen. Spätestens 15 Minuten nach der Erstveröffentlichung sind die Informationen kostenfrei während mindestens zwei Jahren der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen;
- 7. die Festlegung von Verfahren zur effizienten Abwicklung von Geschäften mit Kryptowerten und Nominalgeldwährungen; insbesondere sind Geschäfte innerhalb von 24 Stunden nach Abschluss endgültig abzuwickeln;
- 8. die wirksame Erkennung und Verhinderung von marktstörenden Handelsbedingungen oder Marktmissbrauch durch Platzierung, Änderung oder Stornierung von Aufträgen;
- 9. die Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen der VT-Handelsplattform und den Kunden sowie die transparente Information der Kunden über mögliche und tatsächliche Interessenkonflikte;
- 10. die Festschreibung und Veröffentlichung von objektiven, nicht diskriminierenden und angemessenen Zulassungskriterien sowie transparenten, fairen und nicht diskriminierenden Gebührenstrukturen für die Nutzung der VT-Handelsplattform;
- m) bei VT-Verwaltern für Kryptowerte:[^48]
- 1. die Einholung von Informationen zur Feststellung der Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden in Bezug auf Kryptowerte sowie über dessen Anlageziele, Finanzlage, einschliesslich seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, und sein grundlegendes Verständnis der mit dem Erwerb von Kryptowerten verbundenen Risiken;
- 2. die Übereinstimmung der empfohlenen Kryptowerte mit den Anlagezielen und dem Risikoprofil des Kunden;
- 3. die Dokumentation über die konkrete Beratungsleistung;
- 4. die Information des Kunden über Interessenkonflikte, insbesondere, ob die Anlageempfehlung oder -entscheidung durch irgendeine persönliche oder vertragliche Beziehung nicht vollumfänglich im Sinne des Kunden getroffen wurde;
- 5. die transparente Darstellung aller Kosten und Gebühren sowie die Offenlegung aller Einnahmen oder Gewinne, die der VT-Verwalter für Kryptowerte direkt oder indirekt in Bezug auf das Mandat erhalten hat;
- 6. ein ausreichendes Mass an erforderlichem Fachwissen aller in die Beratung involvierten Personen;
- n) bei VT-Transfer-Dienstleistern eine vertragliche Vereinbarung mit Dritten über:[^49]
- 1. die Identität der Vertragsparteien;
- 2. die Modalitäten des Transfers sowie eine Beschreibung der Dienstleistung;
- 3. eine Beschreibung der Sicherheitssysteme, welche der VT-Transfer-Dienstleister verwendet;
- 4. die vom VT-Transfer-Dienstleister zu verrechnenden Gebühren; und
- 5. das anwendbare Recht.
2) Die sich aus den internen Kontrollmechanismen nach Abs. 1 ergebenden Pflichten sind dauernd einzuhalten.
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4) Die FMA kann auf die Einreichung bestimmter Angaben und Unterlagen nach Abs. 1 verzichten, wenn diese bereits bei der FMA vorhanden sind, insbesondere weil:
- a) der Antragsteller bereits über eine Bewilligung nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung verfügt;
- a) Aufgehoben[^50]
- b) der Antragsteller bereits für die Erbringung einer anderen als die beantragte VT-Dienstleistung registriert ist; oder
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5) Die beantragte VT-Dienstleistung darf erst nach erfolgter Eintragung im VT-Dienstleisterregister ausgeübt werden.
##### 2a. Registrierungspflicht und vereinfachtes Registrierungsverfahren für bestimmte VT-Dienstleister[^51]
##### Art. 19a [^52]
**Registrierungspflicht**
Folgende Dienstleister, die bereits über eine Bewilligung nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung verfügen und beabsichtigen, VT-Dienstleistungen im Inland zu erbringen, sind vor der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung in einem vereinfachten Registrierungsverfahren nach Art. 19b in das VT-Dienstleisterregister aufzunehmen:
- a) Banken mit einer Bewilligung nach dem Bankengesetz für Tätigkeiten nach Art. 2 Abs. 1 Bst. k bis y;
- b) E-Geld-Institute mit einer Bewilligung nach dem E-Geld-Gesetz für Tätigkeiten nach Art. 2 Abs. 1 Bst. k bis n und y;
- c) Zentralverwahrer mit einer Bewilligung nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014[^53] für Tätigkeiten nach Art. 2 Abs. 1 Bst. n, r bis t und y;
- d) Wertpapierfirmen mit einer Bewilligung nach dem Bankengesetz für Tätigkeiten nach Art. 2 Abs. 1 Bst. k bis n, q, r bis t und w bis y;
- e) Vermögensverwaltungsgesellschaften mit einer Bewilligung nach dem Vermögensverwaltungsgesetz für Tätigkeiten nach Art. 2 Abs. 1 Bst. m, r bis t und x;
- f) Verwaltungsgesellschaften mit einer Bewilligung nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds für Tätigkeiten nach Art. 2 Abs. 1 Bst. m, r bis t und x.
##### Art. 19b [^54]
**Vereinfachtes Registrierungsverfahren**
1) Dienstleister nach Art. 19a haben mindestens 40 Arbeitstage vor der erstmaligen Erbringung der VT-Dienstleistung der FMA die Angaben und Unterlagen über die Arten der geplanten VT-Dienstleistungen, einschliesslich ihrer Vermarktung, zu übermitteln.
2) Liegen der FMA alle Angaben und Unterlagen vollständig vor, hat sie den Dienstleister innert 20 Arbeitstagen ins VT-Dienstleisterregister (Art. 23) aufzunehmen.
3) Sind die Angaben und Unterlagen unvollständig oder mangelhaft, hat die FMA den Dienstleister umgehend darauf hinzuweisen und eine Frist von höchstens 20 weiteren Arbeitstagen für deren Bereitstellung festzusetzen.
4) Im Übrigen finden auf das vereinfachte Registrierungsverfahren Art. 18 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie Art. 19 Abs. 3 sinngemäss Anwendung.
5) Die Regierung kann das Nähere über das vereinfachte Registrierungsverfahren, insbesondere die erforderlichen Angaben und Unterlagen, mit Verordnung regeln.
##### Art. 19c [^55]
**Besondere interne Kontrollmechanismen**
VT-Dienstleister nach Art. 19a haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten über geeignete interne Kontrollmechanismen nach Art. 17 zu verfügen.
##### 3. Erlöschen und Entzug
##### Art. 20
**Erlöschen der Registrierung**
1) Eine Registrierung nach Art. 19 erlischt, wenn:
- a) die Geschäftstätigkeit nicht innert Jahresfrist aufgenommen wird;
- b) die Geschäftstätigkeit während mindestens eines Jahres nicht mehr ausgeübt wurde;
- c) schriftlich darauf verzichtet wird;
- d) über den VT-Dienstleister ein Konkursverfahren rechtskräftig eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde; oder[^56]
- e) die Firma des VT-Dienstleisters im Handelsregister gelöscht wird.
2) In begründeten Fällen kann die FMA auf Antrag die Fristen nach Abs. 1 Bst. a und b verlängern.
2a) Eine Registrierung nach Art. 19a erlischt, wenn nach Massgabe der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung die Bewilligung erlischt oder dem VT-Dienstleister entzogen wird.[^57]
3) Das Erlöschen der Registrierung ist dem VT-Dienstleister mit schriftlich begründeter Verfügung mitzuteilen sowie nach Eintritt der Rechtskraft auf dessen Kosten im Amtsblatt zu veröffentlichen und im VT-Dienstleisterregister nach Art. 23 zu vermerken.
##### Art. 21
**Entzug der Registrierung**
1) Die FMA hat eine Registrierung nach Art. 19 zu entziehen, wenn:
- a) die Registrierungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
- b) der FMA bei der Registrierung wesentliche Umstände nicht bekannt waren;
- c) der VT-Dienstleister die Registrierung durch falsche Angaben oder auf andere Weise erschlichen hat;
- d) ein VT-Dienstleister seine gesetzlichen Pflichten systematisch oder in schwerwiegender Weise verletzt; oder
- e) ein VT-Dienstleister den Aufforderungen der FMA zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nach Abs. 2 nicht Folge leistet.
2) Die FMA fordert den betroffenen VT-Dienstleister in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a und b unter Setzung einer Frist von mindestens vier Wochen auf, den rechtmässigen Zustand herzustellen. Kann die Aufforderung dem VT-Dienstleister mangels Zustelladresse oder fehlender Organe nicht zugestellt werden, so erfolgt eine einmalige Bekanntmachung der Aufforderung im Amtsblatt.
3) Der Entzug der Registrierung ist dem VT-Dienstleister mit schriftlich begründeter Verfügung mitzuteilen sowie nach Eintritt der Rechtskraft auf dessen Kosten im Amtsblatt zu veröffentlichen und im VT-Dienstleisterregister nach Art. 23 zu vermerken.
##### Art. 22
**Wirkung des Erlöschens und Entzugs der Registrierung**
1) Mit dem Erlöschen oder Entzug der Registrierung nach Art. 20 und 21 hat der VT-Dienstleister seine Tätigkeit unverzüglich einzustellen.
2) Der VT-Dienstleister hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Interessen seiner Kunden durch die Aufgabe der Tätigkeiten nicht beeinträchtigt werden und die FMA unverzüglich über diese Vorkehrungen unter Vorlage einer entsprechenden Beschreibung derselben zu informieren.
3) Falls die FMA erkennt, dass die Vorkehrungen nicht ausreichend sind, hat sie die Durchführung zu überwachen und gegebenenfalls eine Revisionsstelle mit der Überwachung zu beauftragen. Die Kosten gehen zu Lasten des betroffenen VT-Dienstleisters.
##### 4. VT-Dienstleisterregister
##### Art. 20
**Erlöschen der Registrierung**
1) Eine Registrierung nach Art. 19 erlischt, wenn:
- a) die Geschäftstätigkeit nicht innert Jahresfrist aufgenommen wird;
- b) die Geschäftstätigkeit während mindestens eines Jahres nicht mehr ausgeübt wurde;
- c) schriftlich darauf verzichtet wird;
- d) über den VT-Dienstleister ein Konkursverfahren rechtskräftig eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde; oder[^8]
- e) die Firma des VT-Dienstleisters im Handelsregister gelöscht wird.
2) In begründeten Fällen kann die FMA auf Antrag die Fristen nach Abs. 1 Bst. a und b verlängern.
3) Das Erlöschen der Registrierung ist dem VT-Dienstleister mit schriftlich begründeter Verfügung mitzuteilen sowie nach Eintritt der Rechtskraft auf dessen Kosten im Amtsblatt zu veröffentlichen und im VT-Dienstleisterregister nach Art. 23 zu vermerken.
##### Art. 21
**Entzug der Registrierung**
1) Die FMA hat eine Registrierung nach Art. 19 zu entziehen, wenn:
- a) die Registrierungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
- b) der FMA bei der Registrierung wesentliche Umstände nicht bekannt waren;
- c) der VT-Dienstleister die Registrierung durch falsche Angaben oder auf andere Weise erschlichen hat;
- d) ein VT-Dienstleister seine gesetzlichen Pflichten systematisch oder in schwerwiegender Weise verletzt; oder
- e) ein VT-Dienstleister den Aufforderungen der FMA zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nach Abs. 2 nicht Folge leistet.
2) Die FMA fordert den betroffenen VT-Dienstleister in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a und b unter Setzung einer Frist von mindestens vier Wochen auf, den rechtmässigen Zustand herzustellen. Kann die Aufforderung dem VT-Dienstleister mangels Zustelladresse oder fehlender Organe nicht zugestellt werden, so erfolgt eine einmalige Bekanntmachung der Aufforderung im Amtsblatt.
3) Der Entzug der Registrierung ist dem VT-Dienstleister mit schriftlich begründeter Verfügung mitzuteilen sowie nach Eintritt der Rechtskraft auf dessen Kosten im Amtsblatt zu veröffentlichen und im VT-Dienstleisterregister nach Art. 23 zu vermerken.
##### Art. 22
**Wirkung des Erlöschens und Entzugs der Registrierung**
1) Mit dem Erlöschen oder Entzug der Registrierung nach Art. 20 und 21 hat der VT-Dienstleister seine Tätigkeit unverzüglich einzustellen.
2) Der VT-Dienstleister hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Interessen seiner Kunden durch die Aufgabe der Tätigkeiten nicht beeinträchtigt werden und die FMA unverzüglich über diese Vorkehrungen unter Vorlage einer entsprechenden Beschreibung derselben zu informieren.
3) Falls die FMA erkennt, dass die Vorkehrungen nicht ausreichend sind, hat sie die Durchführung zu überwachen und gegebenenfalls eine Revisionsstelle mit der Überwachung zu beauftragen. Die Kosten gehen zu Lasten des betroffenen VT-Dienstleisters.
##### Art. 23
**Führung des VT-Dienstleisterregisters**
1) Die FMA hat ein öffentlich zugängliches Register zu führen, in das einzutragen sind:
- a) die in Liechtenstein registrierten VT-Dienstleister, mit dem Datum der Eintragung;
- b) die registrierten VT-Dienstleistungen nach Art. 12 und 19a, mit dem Datum der Eintragung der jeweiligen VT-Dienstleistung;[^58]
- c) das Erlöschen oder der Entzug der Registrierung nach Art. 20 und 21.
2) Die FMA hat Eintragungen nach Abs. 1 aufgrund einer Meldung nach Art. 18 Abs. 3 und Art. 19b Abs. 4 zu prüfen und erforderlichenfalls unverzüglich zu aktualisieren.[^59]
3) Die FMA hat das VT-Dienstleisterregister kostenlos über ihre Internetseite zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat die FMA an ihrem Sitz nach Massgabe der technischen Möglichkeiten jedermann Einsicht in das VT-Dienstleisterregister zu gewähren.
##### 5. Ausübung der Geschäftstätigkeit
##### Art. 23
**Führung des VT-Dienstleisterregisters**
1) Die FMA hat ein öffentlich zugängliches Register zu führen, in das einzutragen sind:
- a) die in Liechtenstein registrierten VT-Dienstleister, mit dem Datum der Eintragung;
- b) der Umfang der registrierten VT-Dienstleistungen nach Art. 12 einschliesslich allfälliger Auflagen, mit dem Datum der Eintragung der jeweiligen VT-Dienstleistung;
- c) das Erlöschen oder der Entzug der Registrierung nach Art. 20 und 21.
2) Die FMA hat Eintragungen nach Abs. 1 aufgrund einer Meldung nach Art. 18 Abs. 3 zu prüfen und erforderlichenfalls unverzüglich zu aktualisieren.
3) Die FMA hat das VT-Dienstleisterregister kostenlos über ihre Internetseite zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat die FMA an ihrem Sitz nach Massgabe der technischen Möglichkeiten jedermann Einsicht in das VT-Dienstleisterregister zu gewähren.
##### Art. 24
**Bezeichnungsschutz**
1) Bezeichnungen, die eine Tätigkeit als VT-Dienstleister vermuten lassen, dürfen in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszwecks und in der Geschäftsreklame nur von registrierten VT-Dienstleistern verwendet werden.
2) Die Regierung kann das Nähere über den Bezeichnungsschutz mit Verordnung regeln.
##### Art. 25
**Sicherungsanforderungen**
1) Token oder VT-Schlüssel, die ein VT-Dienstleister treuhänderisch oder im Namen des Kunden verwahrt oder verwahren lässt, sind im Rechtssicherungsverfahren, bei der Zwangsvollstreckung und im Insolvenzverfahren des VT-Dienstleisters als Fremdvermögen zu betrachten und werden unter Vorbehalt sämtlicher Ansprüche des VT-Dienstleisters gegenüber dem Kunden zu dessen Gunsten ausgesondert.[^60]
2) Die Aussonderung nach Abs. 1 ist auch begründet, wenn der VT-Dienstleister Token oder VT-Schlüssel mehrerer Kunden ungetrennt verwahrt oder verwahren lässt (Sammelverwahrung), sofern:[^61]
- a) der VT-Dienstleister sich vertraglich verpflichtet hat, die Token oder VT-Schlüssel für den Kunden jederzeit bereitzuhalten; und
- b) in den Aufzeichnungen des VT-Dienstleisters ersichtlich ist, welcher Anteil jedem Kunden zusteht.
2a) Hält der VT-Dienstleister bei einem Dritten Eigenbestände von Token und VT-Schlüsseln ungetrennt von den Beständen seiner Kunden, so gilt die Vermutung, dass die Token und VT-Schlüssel Bestände der Kunden sind, die nach Abs. 1 ausgesondert werden.[^62]
3) Ein VT-Dienstleister hat der FMA während des laufenden Geschäftsbetriebes auf Verlangen nachzuweisen, dass er ausreichende Massnahmen ergriffen hat, um die in Abs. 1 genannten Anforderungen zu erfüllen. Wird der Nachweis nicht erbracht oder sind die Massnahmen nicht ausreichend, so hat die FMA den VT-Dienstleister aufzufordern, die erforderlichen Nachweise zu erbringen oder Vorkehrungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die bestehenden Mängel zu beseitigen. Die FMA hat dafür eine angemessene Frist zu bestimmen. Werden die Nachweise oder Vorkehrungen nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt oder ausgeführt, kann die FMA geeignete Massnahmen, insbesondere solche nach Art. 43 Abs. 5, treffen.
4) Ein Nutzer kann im Falle der Exekution gegen seinen VT-Dienstleister Widerspruch erheben (Art. 20 der Exekutionsordnung), wenn sich die Exekution auf die nach Abs. 1 gesicherten Token oder die nach Abs. 2 gesicherten VT-Schlüssel bezieht. Unter denselben Voraussetzungen hat der Nutzer im Falle eines Konkursverfahrens über das Vermögen seines VT-Dienstleisters das Recht auf Aussonderung (Art. 41 der Insolvenzordnung).[^63]
##### Art. 26
**Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen**
1) VT-Dienstleister haben für aufsichtsrechtliche Zwecke alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
2) Besondere gesetzliche Pflichten bleiben vorbehalten.
##### Art. 27
**Auslagerung von Aufgaben**
1) Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben ist zulässig, wenn:
- a) die Qualität der internen Kontrolle des VT-Dienstleisters nicht wesentlich beeinträchtigt wird;
- b) die Pflichten des VT-Dienstleisters nach diesem Gesetz unverändert bleiben; und
- c) die Registrierungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz nicht ausgehöhlt werden.
2) Eine betriebliche Aufgabe gilt in diesem Zusammenhang insbesondere dann als wichtig, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Verpflichtungen des VT-Dienstleisters nach diesem Gesetz oder seine finanzielle Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen würde.
3) Ein VT-Dienstleister, der betriebliche Aufgaben auslagert, hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt werden.
4) Besondere gesetzliche Vorschriften über die Auslagerung von Aufgaben bleiben vorbehalten.
##### Art. 28
**Meldepflichten**
1) VT-Dienstleister haben der FMA unverzüglich zu melden:
- a) alle Änderungen in Bezug auf die Registrierungsvoraussetzungen;
- b) die Einstellung der Geschäftstätigkeit;
- c) die Löschung des VT-Dienstleisters aus dem Handelsregister;
- d) das Vorliegen eines sonstigen Erlöschensgrundes nach Art. 20.
2) VT-Dienstleister haben der FMA alle für die Ausübung der Aufsicht erforderlichen Informationen über ihre Geschäftstätigkeit zu melden.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die Meldepflichten, insbesondere die Häufigkeit sowie den Inhalt der Meldungen nach Abs. 2, mit Verordnung.
##### Art. 29 [^64]
Aufgehoben
##### 6. Basisinformationen bei Token-Emissionen
##### Art. 24
**Bezeichnungsschutz**
1) Bezeichnungen, die eine Tätigkeit als VT-Dienstleister vermuten lassen, dürfen in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszwecks und in der Geschäftsreklame nur von registrierten VT-Dienstleistern verwendet werden.
2) Die Regierung kann das Nähere über den Bezeichnungsschutz mit Verordnung regeln.
##### Art. 25
**Sicherungsanforderungen**
1) Token, die treuhänderisch oder im Namen des Kunden gehalten werden, sind im Rechtssicherungsverfahren, bei der Zwangsvollstreckung und im Insolvenzverfahren des VT-Dienstleisters als Fremdvermögen zu betrachten und werden unter Vorbehalt sämtlicher Ansprüche des VT-Dienstleisters gegenüber dem Kunden zu dessen Gunsten ausgesondert. Sie müssen im Interesse der Nutzer gegen Ansprüche anderer Gläubiger des VT-Dienstleisters, insbesondere im Falle eines Konkursverfahrens, geschützt werden. Die Token sind jederzeit getrennt vom Vermögen des VT-Dienstleisters aufzubewahren.[^9]
2) VT-Schlüssel, die ein VT-Dienstleister für einen Kunden im eigenen oder fremden Namen hält oder verwahrt, sind im Rechtssicherungsverfahren, bei der Zwangsvollstreckung und im Insolvenzverfahren des VT-Dienstleisters als Fremdvermögen zu betrachten und werden unter Vorbehalt sämtlicher Ansprüche des VT-Dienstleisters gegenüber dem Kunden zu dessen Gunsten ausgesondert. Sie müssen im Interesse der Nutzer gegen Ansprüche anderer Gläubiger des VT-Dienstleisters, insbesondere im Falle eines Konkursverfahrens, geschützt werden.[^10]
3) Ein VT-Dienstleister hat der FMA während des laufenden Geschäftsbetriebes auf Verlangen nachzuweisen, dass er ausreichende Massnahmen ergriffen hat, um die in Abs. 1 genannten Anforderungen zu erfüllen. Wird der Nachweis nicht erbracht oder sind die Massnahmen nicht ausreichend, so hat die FMA den VT-Dienstleister aufzufordern, die erforderlichen Nachweise zu erbringen oder Vorkehrungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die bestehenden Mängel zu beseitigen. Die FMA hat dafür eine angemessene Frist zu bestimmen. Werden die Nachweise oder Vorkehrungen nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt oder ausgeführt, kann die FMA geeignete Massnahmen, insbesondere solche nach Art. 43 Abs. 5, treffen.
4) Ein Nutzer kann im Falle der Exekution gegen seinen VT-Dienstleister Widerspruch erheben (Art. 20 der Exekutionsordnung), wenn sich die Exekution auf die nach Abs. 1 gesicherten Token oder die nach Abs. 2 gesicherten VT-Schlüssel bezieht. Unter denselben Voraussetzungen hat der Nutzer im Falle eines Konkursverfahrens über das Vermögen seines VT-Dienstleisters das Recht auf Aussonderung (Art. 41 der Insolvenzordnung).[^11]
##### Art. 26
**Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen**
1) VT-Dienstleister haben für aufsichtsrechtliche Zwecke alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
2) Besondere gesetzliche Pflichten bleiben vorbehalten.
##### Art. 27
**Auslagerung von Aufgaben**
1) Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben ist zulässig, wenn:
- a) die Qualität der internen Kontrolle des VT-Dienstleisters nicht wesentlich beeinträchtigt wird;
- b) die Pflichten des VT-Dienstleisters nach diesem Gesetz unverändert bleiben; und
- c) die Registrierungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz nicht ausgehöhlt werden.
2) Eine betriebliche Aufgabe gilt in diesem Zusammenhang insbesondere dann als wichtig, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Verpflichtungen des VT-Dienstleisters nach diesem Gesetz oder seine finanzielle Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen würde.
3) Ein VT-Dienstleister, der betriebliche Aufgaben auslagert, hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt werden.
4) Besondere gesetzliche Vorschriften über die Auslagerung von Aufgaben bleiben vorbehalten.
##### Art. 28
**Meldepflichten**
1) VT-Dienstleister haben der FMA unverzüglich zu melden:
- a) alle Änderungen in Bezug auf die Registrierungsvoraussetzungen;
- b) die Einstellung der Geschäftstätigkeit;
- c) die Löschung des VT-Dienstleisters aus dem Handelsregister;
- d) das Vorliegen eines sonstigen Erlöschensgrundes nach Art. 20.
2) VT-Dienstleister haben der FMA alle für die Ausübung der Aufsicht erforderlichen Informationen über ihre Geschäftstätigkeit zu melden.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die Meldepflichten, insbesondere die Häufigkeit sowie den Inhalt der Meldungen nach Abs. 2, mit Verordnung.
##### Art. 29
**Veröffentlichungspflichten**
VT-Dienstleister haben in einer für die Öffentlichkeit jederzeit zugänglichen Weise zu veröffentlichen:
- a) Angaben über die von ihnen verwendeten VT-Systeme;
- b) eine Erklärung über die Eignung der verwendeten VT-Systeme für die jeweiligen Anwendungszwecke; und
- c) Angaben über einen allfälligen Wechsel eines VT-Systems, einschliesslich einer entsprechenden Begründung.
##### Art. 30
**Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung von Basisinformationen sowie zur Anzeige der Token-Emission**
Token-Emittenten haben vorbehaltlich Art. 31 vor der Emission von Token:
- a) Basisinformationen nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu erstellen;
- b) die Basisinformationen in einfach zugänglicher Weise zu veröffentlichen; und
- c) die Token-Emission der FMA anzuzeigen.
##### Art. 31
**Ausnahmen**
1) Die Pflichten nach Art. 30 Bst. a und b gelten nicht bei einem öffentlichen Angebot von Token, wenn:
- a) alle Übernehmenden vor dem Erwerb des Token nachweisbar erklärt haben, dass sie auf die Basisinformationen verzichten;
- b) das Angebot sich an weniger als 150 Nutzer richtet;
- c) der Verkaufspreis der Gesamtemission 5 Millionen Franken oder den entsprechenden Gegenwert in anderer Währung nicht überschreitet; oder
- d) bereits eine Pflicht zur Veröffentlichung von qualifizierten Informationen über das öffentliche Angebot von Token nach anderen Gesetzen besteht.
2) Bei jedem späteren öffentlichen Wiederverkauf von Token sind keine weiteren Basisinformationen zu veröffentlichen, wenn:
- a) bereits Basisinformationen im Sinne von Art. 30 veröffentlicht wurden; und
- b) der Emittent oder die für die Erstellung der Basisinformationen zuständige Person deren Verwendung in einer schriftlichen Vereinbarung zugestimmt hat.
##### Art. 32
**Form und Sprache der Basisinformationen**
1) Basisinformationen sind in einer leicht zu analysierenden und verständlichen Form zu erstellen und zu veröffentlichen.
2) Basisinformationen können in einem oder in mehreren Dokumenten erstellt und veröffentlicht werden.
3) Bestehen Basisinformationen aus mehreren Dokumenten, so hat der Token-Emittent eine kurze, leicht verständliche Zusammenfassung mit Angaben über den Token-Emittenten und die zu emittierenden Token zu erstellen und zu veröffentlichen.
4) Basisinformationen sind in deutscher oder englischer Sprache zu erstellen und zu veröffentlichen.
##### Art. 33
**Inhalt der Basisinformationen**
1) Basisinformationen haben insbesondere die folgenden Angaben zu enthalten:
- a) Information über die zu emittierenden Token und die damit verbundenen Rechte;
- b) die Bezeichnung des verwendeten VT-Systems;
- c) eine Beschreibung über den Zweck sowie die Art des der Token-Emission zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts;
- d) eine Beschreibung der Erwerbs- und Übertragungsbedingungen für die Token;
- e) Hinweise über die mit dem Erwerb der Token verbundenen Risiken;
- f) bei der Emission von Token, die Rechte an Sachen repräsentieren:[^65]
- 1. einen Nachweis, insbesondere durch einen registrierten physischen Validator, über das Eigentum an der Sache; und
- 2. eine Bestätigung, insbesondere durch einen registrierten physischen Validator, dass die in den emittierten Token repräsentierten Rechte auch nach Massgabe der Basisinformationen durchsetzbar sind.
2) Die Basisinformationen enthalten darüber hinaus eine Zusammenfassung, die kurz und allgemein verständlich die wesentlichen Informationen in der Sprache enthält, in der die Basisinformationen ursprünglich erstellt wurden. Die Zusammenfassung muss zudem Warnhinweise enthalten, dass:
- a) sie als Übersicht zu den nachfolgenden Basisinformationen zu verstehen ist;
- b) der Übernehmende vor dem Erwerb die gesamten Basisinformationen zu lesen hat; und
- c) diejenigen Personen, die die Verantwortung für die Zusammenfassung einschliesslich einer Übersetzung davon übernommen haben, oder von denen deren Erlass ausgeht, haftbar gemacht werden können, jedoch nur für den Fall, dass die Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen der Basisinformationen gelesen wird.
3) Die Basisinformationen müssen Namen und Funktionen, bei juristischen Personen die Firma und den Sitz, derjenigen angeben, die für ihren Inhalt verantwortlich sind. Die Basisinformationen müssen eine Erklärung dieser Personen enthalten, dass ihres Wissens die Angaben richtig sind und keine wesentlichen Angaben ausgelassen wurden.
4) Die Basisinformationen müssen zudem Namen und Funktionen, bei juristischen Personen die Firma und den Sitz, derjenigen angeben, die für die technische und rechtliche Funktionalität der Token zuständig sind.
5) Der Token-Emittent hat die Basisinformationen mit dem Ausstellungsdatum zu versehen und durch geeignete Massnahmen ihre Unveränderbarkeit sicherzustellen.
6) Die Regierung kann das Nähere über den Inhalt der Basisinformationen mit Verordnung regeln.
##### Art. 34
**Nachtrag zu Basisinformationen**
1) Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die in den Basisinformationen enthaltenen Angaben, die nach der erstmaligen Veröffentlichung der Basisinformationen festgestellt werden, müssen in einem Nachtrag zu den Basisinformationen genannt werden.
2) Zusätzlich sind die Zusammenfassung und etwaige Übersetzungen davon um die im Nachtrag enthaltenen Informationen zu ergänzen.
3) Die Regierung kann das Nähere über den Nachtrag zu Basisinformationen mit Verordnung regeln.
##### Art. 35
**Haftung**
1) Sind Angaben in Basisinformationen, die nach diesem Gesetz zu erstellen sind, unrichtig oder unvollständig, oder wurde die Erstellung der diesen Vorschriften entsprechenden Basisinformationen unterlassen, so haften die verantwortlichen Personen nach Art. 33 Abs. 3 und 4 jedem Nutzer für den Schaden, welcher diesem dadurch entstanden ist, sofern sie nicht nachweisen, dass sie bei der Erstellung der Basisinformationen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet haben. Als Schaden gilt nur der effektiv direkt erlittene Schaden und nicht auch entgangener Gewinn.
2) Die in Abs. 1 genannten Personen haften auch für ihre Hilfspersonen sowie für die von ihnen beauftragten Personen, sofern sie nicht nachweisen, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet haben.
3) Die Haftung nach Abs. 1 und 2 kann im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
[^66]4) Für Angaben in der Zusammenfassung einschliesslich deren Übersetzungen wird nur gehaftet, wenn sie im Zusammenhang mit anderen Teilen der Basisinformationen irreführend, unrichtig oder widersprüchlich sind oder nicht alle wesentlichen Informationen vermitteln. Die Zusammenfassung muss diesbezüglich einen eindeutigen Warnhinweis enthalten.
##### Art. 36
**Solidarität**
Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.
##### Art. 37
**Gerichtsstand**
Für Klagen des Übernehmenden von Token aus dem Rechtsverhältnis mit einem Token-Emittenten mit Sitz im Inland ist das Landgericht zuständig.
##### Art. 38
**Verjährung**
Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in einem Jahr von dem Tag an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tag der schädigenden Handlung an gerechnet.
#### Bbis. Nicht registrierungspflichtige Token-Emittenten[^67]
##### Art. 38a [^68]
**Pflichten**
1) Token-Emittenten, die Token im eigenen Namen öffentlich anbieten, unterliegen nicht der Registrierungspflicht nach Art. 12 ff.
2) Nicht registrierungspflichtige Token-Emittenten haben beim öffentlichen Angebot von Token die Vorschriften nach Art. 30 bis 38 einzuhalten.
#### C. Aufsicht
##### Art. 30
**Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung von Basisinformationen sowie zur Anzeige der Token-Emission**
Token-Emittenten haben vorbehaltlich Art. 31 vor der Emission von Token:
- a) Basisinformationen nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu erstellen;
- b) die Basisinformationen in einfach zugänglicher Weise zu veröffentlichen; und
- c) die Token-Emission der FMA anzuzeigen.
##### Art. 31
**Ausnahmen**
1) Die Pflichten nach Art. 30 Bst. a und b gelten nicht bei einem öffentlichen Angebot von Token, wenn:
- a) alle Übernehmenden vor dem Erwerb des Token nachweisbar erklärt haben, dass sie auf die Basisinformationen verzichten;
- b) das Angebot sich an weniger als 150 Nutzer richtet;
- c) der Verkaufspreis der Gesamtemission 5 Millionen Franken oder den entsprechenden Gegenwert in anderer Währung nicht überschreitet; oder
- d) bereits eine Pflicht zur Veröffentlichung von qualifizierten Informationen über das öffentliche Angebot von Token nach anderen Gesetzen besteht.
2) Bei jedem späteren öffentlichen Wiederverkauf von Token sind keine weiteren Basisinformationen zu veröffentlichen, wenn:
- a) bereits Basisinformationen im Sinne von Art. 30 veröffentlicht wurden; und
- b) der Emittent oder die für die Erstellung der Basisinformationen zuständige Person deren Verwendung in einer schriftlichen Vereinbarung zugestimmt hat.
##### Art. 32
**Form und Sprache der Basisinformationen**
1) Basisinformationen sind in einer leicht zu analysierenden und verständlichen Form zu erstellen und zu veröffentlichen.
2) Basisinformationen können in einem oder in mehreren Dokumenten erstellt und veröffentlicht werden.
3) Bestehen Basisinformationen aus mehreren Dokumenten, so hat der Token-Emittent eine kurze, leicht verständliche Zusammenfassung mit Angaben über den Token-Emittenten und die zu emittierenden Token zu erstellen und zu veröffentlichen.
4) Basisinformationen sind in deutscher oder englischer Sprache zu erstellen und zu veröffentlichen.
##### Art. 33
**Inhalt der Basisinformationen**
1) Basisinformationen haben insbesondere die folgenden Angaben zu enthalten:
- a) Information über die zu emittierenden Token und die damit verbundenen Rechte;
- b) die Bezeichnung des verwendeten VT-Systems;
- c) eine Beschreibung über den Zweck sowie die Art des der Token-Emission zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts;
- d) eine Beschreibung der Erwerbs- und Übertragungsbedingungen für die Token;
- e) Hinweise über die mit dem Erwerb der Token verbundenen Risiken;
- f) bei der Emission von Token, die Rechte an Sachen repräsentieren:
- 1. einen Nachweis eines registrierten physischen Validators über das Eigentum an der Sache; und
- 2. eine Bestätigung eines registrierten physischen Validators, dass die in den emittierten Token repräsentierten Rechte auch nach Massgabe der Basisinformationen durchsetzbar sind.
2) Die Basisinformationen enthalten darüber hinaus eine Zusammenfassung, die kurz und allgemein verständlich die wesentlichen Informationen in der Sprache enthält, in der die Basisinformationen ursprünglich erstellt wurden. Die Zusammenfassung muss zudem Warnhinweise enthalten, dass:
- a) sie als Übersicht zu den nachfolgenden Basisinformationen zu verstehen ist;
- b) der Übernehmende vor dem Erwerb die gesamten Basisinformationen zu lesen hat; und
- c) diejenigen Personen, die die Verantwortung für die Zusammenfassung einschliesslich einer Übersetzung davon übernommen haben, oder von denen deren Erlass ausgeht, haftbar gemacht werden können, jedoch nur für den Fall, dass die Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen der Basisinformationen gelesen wird.
3) Die Basisinformationen müssen Namen und Funktionen, bei juristischen Personen die Firma und den Sitz, derjenigen angeben, die für ihren Inhalt verantwortlich sind. Die Basisinformationen müssen eine Erklärung dieser Personen enthalten, dass ihres Wissens die Angaben richtig sind und keine wesentlichen Angaben ausgelassen wurden.
4) Die Basisinformationen müssen zudem Namen und Funktionen, bei juristischen Personen die Firma und den Sitz, derjenigen angeben, die für die technische und rechtliche Funktionalität der Token zuständig sind.
5) Der Token-Emittent hat die Basisinformationen mit dem Ausstellungsdatum zu versehen und durch geeignete Massnahmen ihre Unveränderbarkeit sicherzustellen.
6) Die Regierung kann das Nähere über den Inhalt der Basisinformationen mit Verordnung regeln.
##### Art. 34
**Nachtrag zu Basisinformationen**
1) Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die in den Basisinformationen enthaltenen Angaben, die nach der erstmaligen Veröffentlichung der Basisinformationen festgestellt werden, müssen in einem Nachtrag zu den Basisinformationen genannt werden.
2) Zusätzlich sind die Zusammenfassung und etwaige Übersetzungen davon um die im Nachtrag enthaltenen Informationen zu ergänzen.
3) Die Regierung kann das Nähere über den Nachtrag zu Basisinformationen mit Verordnung regeln.
##### Art. 35
**Haftung**
1) Sind Angaben in Basisinformationen, die nach diesem Gesetz zu erstellen sind, unrichtig oder unvollständig, oder wurde die Erstellung der diesen Vorschriften entsprechenden Basisinformationen unterlassen, so haften die verantwortlichen Personen nach Art. 33 Abs. 3 und 4 jedem Nutzer für den Schaden, welcher diesem dadurch entstanden ist, sofern sie nicht nachweisen, dass sie bei der Erstellung der Basisinformationen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet haben. Als Schaden gilt nur der effektiv direkt erlittene Schaden und nicht auch entgangener Gewinn.
2) Die in Abs. 1 genannten Personen haften auch für ihre Hilfspersonen sowie für die von ihnen beauftragten Personen, sofern sie nicht nachweisen, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet haben.
3) Die Haftung nach Abs. 1 und 2 kann im Voraus zum Nachteil von Nutzern im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
4) Für Angaben in der Zusammenfassung einschliesslich deren Übersetzungen wird nur gehaftet, wenn sie im Zusammenhang mit anderen Teilen der Basisinformationen irreführend, unrichtig oder widersprüchlich sind oder nicht alle wesentlichen Informationen vermitteln. Die Zusammenfassung muss diesbezüglich einen eindeutigen Warnhinweis enthalten.
##### Art. 36
**Solidarität**
Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.
##### Art. 37
**Gerichtsstand**
Für Klagen des Übernehmenden von Token aus dem Rechtsverhältnis mit einem Token-Emittenten mit Sitz im Inland ist das Landgericht zuständig.
##### Art. 38
**Verjährung**
Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in einem Jahr von dem Tag an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tag der schädigenden Handlung an gerechnet.
#### D. Verfahren und Rechtsmittel
##### Art. 39
**Zuständigkeit**
Mit der Aufsicht über VT-Dienstleister und der Durchführung der damit verbundenen gesetzlichen Bestimmungen wird die Finanzmarktaufsicht (FMA) betraut.
##### Art. 40
**Amtsgeheimnis**
1) Die FMA, allfällig durch diese beigezogene weitere Personen sowie sämtliche Behördenvertreter unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.
2) Vertrauliche Informationen nach Abs. 1 dürfen nach Massgabe dieses Gesetzes sowie besonderer gesetzlicher Vorschriften weitergegeben werden.
3) Wurde gegen einen VT-Dienstleister durch Gerichtsbeschluss ein Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivilrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.[^69]
4) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen die FMA, alle anderen Verwaltungsbehörden, Gerichte und Stellen sowie andere natürliche Personen und juristische Personen vertrauliche Informationen, die sie nach diesem Gesetz erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten und Aufgaben nach diesem Gesetz oder für die Zwecke, für welche die Information übermittelt wurde, und/oder bei Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben beziehen, verwenden, soweit dies dafür erforderlich ist. Gibt die FMA, eine andere Verwaltungsbehörde, ein Gericht, eine Stelle oder eine Person, welche die Information übermittelt, jedoch ihre Zustimmung, so darf die Behörde, das Gericht oder die Stelle, welche die Information erhält, diese für andere finanzmarktaufsichtsrechtliche Zwecke verwenden.
##### Art. 41
**Zusammenarbeit inländischer Behörden und Stellen**
Die FMA arbeitet mit anderen zuständigen inländischen Behörden und Stellen zusammen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
##### Art. 42
**Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten**
1) Die FMA sowie andere zuständige inländischen Behörden und Stellen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, der diesem Gesetz unterstehenden Personen verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Sie dürfen einander sowie den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
3) Sie dürfen den zuständigen Behörden von Drittstaaten personenbezogene Daten übermitteln, wenn neben den Anforderungen nach Abs. 2 zusätzlich die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 erfüllt sind.
##### Art. 43
**Aufgaben und Befugnisse der FMA**
1) Die FMA überwacht im Rahmen ihrer Aufsicht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen.
2) Der FMA obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- a) die Registrierung von VT-Dienstleistern sowie der Entzug von Registrierungen;
- b) die Erteilung von Auskünften über die Anwendbarkeit dieses oder eines anderen in Art. 5 Abs. 1 FMAG aufgeführten Gesetzes für genau bestimmte Sachverhalte in Zusammenhang mit vertrauenswürdigen Technologien;
- c) die Führung des VT-Dienstleisterregisters nach Art. 23;
- d) die Ahndung von Übertretungen nach Art. 47 Abs. 2.
3) Die FMA besitzt alle erforderlichen Befugnisse, um ihre Aufgaben zu erfüllen, und kann dabei insbesondere:
- a) von den VT-Dienstleistern alle für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Unterlagen verlangen;
- b) ausserordentliche Revisionen anordnen oder durchführen;
- c) Entscheidungen und Verfügungen erlassen;
- d) rechtskräftige Entscheidungen und Verfügungen veröffentlichen;
- e) Vor-Ort-Kontrollen bei VT-Dienstleistern durchführen;
- f) veröffentlichte Falschinformationen unter Nennung der beteiligten VT-Dienstleister öffentlich richtigstellen und Warnhinweise erlassen;
- g) die Erbringung einer VT-Dienstleistung vorübergehend untersagen.
4) Erhält die FMA von Verletzungen dieses Gesetzes oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so trifft sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen.
5) Die FMA kann einen Sachverständigen als Beobachter eines VT-Dienstleisters abordnen, wenn Interessen von Nutzern oder Gläubigern durch Missstände akut gefährdet erscheinen. Mit dieser Aufgabe kann die gesetzliche Revisionsstelle betraut werden. Der Beobachter überwacht die Tätigkeit der leitenden Organe, insbesondere die Durchführung der angeordneten Massnahmen, und erstattet der FMA laufend Bericht. Der Beobachter geniesst ein uneingeschränktes Recht zur Einsicht in die Geschäftstätigkeit und die Bücher und Akten des VT-Dienstleisters. Die Kosten des Beobachters trägt der VT-Dienstleister, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Tätigkeit verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hierfür stehen.
6) Besteht Grund zu der Annahme, dass eine Person unerlaubt VT-Dienstleistungen nach diesem Gesetz erbringt, kann die FMA von der betreffenden Person Auskünfte und Unterlagen verlangen, wie wenn es sich um eine unterstellte Person handelte. In dringenden Fällen kann die FMA die sofortige Einstellung der Tätigkeit ohne vorherige Mahnung und Fristsetzung anordnen.
7) Die durch ihr Fehlverhalten anfallenden Kosten tragen die Betroffenen nach Massgabe von Art. 26 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.
8) Die Regierung kann das Nähere über die Aufgaben und Befugnisse der FMA mit Verordnung regeln.
##### Art. 44
**Aufsichtsabgaben und Gebühren**
Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.
#### D. Verfahren und Rechtsschutz[^70]
##### Art. 45
**Verfahren**
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
##### Art. 46
**Rechtsmittel**
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
##### Art. 46a [^71]
**Aussergerichtliche Schlichtungsstelle**
1) Zur Beilegung von Streitfällen zwischen Kunden und VT-Dienstleistern über die erbrachten VT-Dienstleistungen bestimmt die Regierung mit Verordnung eine Schlichtungsstelle.
2) Die Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im Streitfall zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
3) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
4) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die organisatorische Ausgestaltung, die Zusammensetzung und das Verfahren, mit Verordnung.
#### E. Strafbestimmungen
##### Art. 39
**Zuständigkeit**
Mit der Aufsicht über VT-Dienstleister und der Durchführung der damit verbundenen gesetzlichen Bestimmungen wird die Finanzmarktaufsicht (FMA) betraut.
##### Art. 40
**Amtsgeheimnis**
1) Die FMA, allfällig durch diese beigezogene weitere Personen sowie sämtliche Behördenvertreter unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.
2) Vertrauliche Informationen nach Abs. 1 dürfen nach Massgabe dieses Gesetzes sowie besonderer gesetzlicher Vorschriften weitergegeben werden.
3) Wurde gegen einen VT-Dienstleister durch Gerichtsbeschluss ein Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivilrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.[^12]
4) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen die FMA, alle anderen Verwaltungsbehörden, Gerichte und Stellen sowie andere natürliche Personen und juristische Personen vertrauliche Informationen, die sie nach diesem Gesetz erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten und Aufgaben nach diesem Gesetz oder für die Zwecke, für welche die Information übermittelt wurde, und/oder bei Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben beziehen, verwenden, soweit dies dafür erforderlich ist. Gibt die FMA, eine andere Verwaltungsbehörde, ein Gericht, eine Stelle oder eine Person, welche die Information übermittelt, jedoch ihre Zustimmung, so darf die Behörde, das Gericht oder die Stelle, welche die Information erhält, diese für andere finanzmarktaufsichtsrechtliche Zwecke verwenden.
##### Art. 41
**Zusammenarbeit inländischer Behörden und Stellen**
Die FMA arbeitet mit anderen zuständigen inländischen Behörden und Stellen zusammen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
##### Art. 42
**Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten**
1) Die FMA sowie andere zuständige inländischen Behörden und Stellen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, der diesem Gesetz unterstehenden Personen verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Sie dürfen einander sowie den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
3) Sie dürfen den zuständigen Behörden von Drittstaaten personenbezogene Daten übermitteln, wenn neben den Anforderungen nach Abs. 2 zusätzlich die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 erfüllt sind.
##### Art. 43
**Aufgaben und Befugnisse der FMA**
1) Die FMA überwacht im Rahmen ihrer Aufsicht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen.
2) Der FMA obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- a) die Registrierung von VT-Dienstleistern sowie der Entzug von Registrierungen;
- b) die Erteilung von Auskünften über die Anwendbarkeit dieses oder eines anderen in Art. 5 Abs. 1 FMAG aufgeführten Gesetzes für genau bestimmte Sachverhalte in Zusammenhang mit vertrauenswürdigen Technologien;
- c) die Führung des VT-Dienstleisterregisters nach Art. 23;
- d) die Ahndung von Übertretungen nach Art. 47 Abs. 2.
3) Die FMA besitzt alle erforderlichen Befugnisse, um ihre Aufgaben zu erfüllen, und kann dabei insbesondere:
- a) von den VT-Dienstleistern alle für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Unterlagen verlangen;
- b) ausserordentliche Revisionen anordnen oder durchführen;
- c) Entscheidungen und Verfügungen erlassen;
- d) rechtskräftige Entscheidungen und Verfügungen veröffentlichen;
- e) Vor-Ort-Kontrollen bei VT-Dienstleistern durchführen;
- f) veröffentlichte Falschinformationen unter Nennung der beteiligten VT-Dienstleister öffentlich richtigstellen und Warnhinweise erlassen;
- g) die Erbringung einer VT-Dienstleistung vorübergehend untersagen.
4) Erhält die FMA von Verletzungen dieses Gesetzes oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so trifft sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen.
5) Die FMA kann einen Sachverständigen als Beobachter eines VT-Dienstleisters abordnen, wenn Interessen von Nutzern oder Gläubigern durch Missstände akut gefährdet erscheinen. Mit dieser Aufgabe kann die gesetzliche Revisionsstelle betraut werden. Der Beobachter überwacht die Tätigkeit der leitenden Organe, insbesondere die Durchführung der angeordneten Massnahmen, und erstattet der FMA laufend Bericht. Der Beobachter geniesst ein uneingeschränktes Recht zur Einsicht in die Geschäftstätigkeit und die Bücher und Akten des VT-Dienstleisters. Die Kosten des Beobachters trägt der VT-Dienstleister, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Tätigkeit verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hierfür stehen.
6) Besteht Grund zu der Annahme, dass eine Person unerlaubt VT-Dienstleistungen nach diesem Gesetz erbringt, kann die FMA von der betreffenden Person Auskünfte und Unterlagen verlangen, wie wenn es sich um eine unterstellte Person handelte. In dringenden Fällen kann die FMA die sofortige Einstellung der Tätigkeit ohne vorherige Mahnung und Fristsetzung anordnen.
7) Die durch ihr Fehlverhalten anfallenden Kosten tragen die Betroffenen nach Massgabe von Art. 26 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.
8) Die Regierung kann das Nähere über die Aufgaben und Befugnisse der FMA mit Verordnung regeln.
##### Art. 44
**Aufsichtsabgaben und Gebühren**
Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.
##### Art. 47
**Vergehen und Übertretungen**
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:
- a) entgegen Art. 12 oder 19a registrierungspflichtige VT-Dienstleistungen erbringt;[^72]
- b) entgegen Art. 24 eine Bezeichnung verwendet, die eine Tätigkeit als VT-Dienstleister vermuten lässt;
- c) als VT-Dienstleister die Registrierung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat; oder
- d) als VT-Dienstleister seine gesetzlichen Pflichten systematisch in schwerwiegender Weise verletzt.
1a) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich eine Tokenisierungskennzeichnung beschädigt, ablöst, manipuliert oder unkenntlich macht, um zu verhindern, dass die Verfügung über einen Token mittelbar oder unmittelbar die Verfügung über das repräsentierte Recht bewirkt.[^73]
2) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer als VT-Dienstleister:
- a) die Mindestkapitalanforderungen nach Art. 16 nicht einhält;
- b) nicht über die in Art. 17 oder 19c aufgeführten internen Kontrollmechanismen verfügt;[^74]
- c) die Meldepflichten nach Art. 18 Abs. 3, Art. 19b Abs. 4 oder Art. 28 verletzt;[^75]
- d) die mit einer Registrierung verbundenen Auflagen und Bedingungen der FMA nach Art. 19 Abs. 3 nicht einhält;
- e) die Sicherungspflichten nach Art. 25 verletzt;
- f) entgegen Art. 26 keine oder unzureichende Aufzeichnungen führt oder Belege nicht aufbewahrt;
- g) wichtige betriebliche Aufgaben auslagert, ohne dass die Voraussetzungen nach Art. 27 erfüllt sind;
- h) Aufgehoben[^76]
- i) seine Pflichten im Zusammenhang mit der Erstellung und Veröffentlichung von Basisinformationen oder der Anzeige der Token-Emission nach Art. 30 ff. verletzt;
- k) einer von der FMA an ihn erlassenen Verfügung oder Anordnung nicht Folge leistet.[^77]
3) Die FMA hat Bussen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 2 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:
- a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
- b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
- c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
4) Für Übertretungen nach Abs. 2, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 3 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
5) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 3 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 4 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
6) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 und 2 auf die Hälfte herabgesetzt.
##### Art. 48
**Verantwortlichkeit**
Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Mitglieder der Leitungsebene und andere natürliche Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person für Geldstrafen, Bussen und Kosten.
##### Art. 49
**Bekanntmachung von Sanktionen; Bindungswirkung von Schuldsprüchen**
1) Die FMA kann die Verhängung von rechtskräftigen Strafen auf Kosten des Betroffenen bekannt machen, sofern dies den Zweck dieses Gesetzes verwirklicht und verhältnismässig ist.
2) Ein Schuldspruch nach diesem Gesetz ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
### IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
##### Art. 45
**Verfahren**
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
##### Art. 46
**Rechtsmittel**
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
##### Art. 50
**Übergangsbestimmungen**
1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine nach Art. 12 registrierungspflichtige VT-Dienstleistung erbringen, sind verpflichtet:
- a) ihre Geschäftstätigkeit nach Massgabe der Art. 25 bis 38 auszuüben; dabei dürfen sie bisherige Bezeichnungen nach Art. 24 bis zum Ablauf der Frist nach Bst. b auch ohne Registrierung weiterhin verwenden; und
- b) innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FMA schriftlich die Eintragung ins VT-Dienstleisterregister zu beantragen; andernfalls erlischt die Berechtigung zur Erbringung von VT-Dienstleistungen nach diesem Gesetz.
2) Die Bestimmungen über die zivilrechtlichen Grundlagen für Token nach Kapitel II können von den Parteien nach Massgabe von Art. 3 Abs. 2 Bst. b auch für Token für anwendbar erklärt werden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erzeugt wurden.
3) Die Bestimmungen über die Basisinformationen bei Token-Emissionen nach Art. 30 bis 38 finden auf Token Anwendung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals öffentlich angeboten werden.
##### Art. 51
**Inkrafttreten**
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2020 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
#### Übergangsbestimmungen
##### Art. 47
**Vergehen und Übertretungen**
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:
- a) entgegen Art. 12 registrierungspflichtige VT-Dienstleistungen erbringt;
- b) entgegen Art. 24 eine Bezeichnung verwendet, die eine Tätigkeit als VT-Dienstleister vermuten lässt;
- c) als VT-Dienstleister die Registrierung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat; oder
- d) als VT-Dienstleister seine gesetzlichen Pflichten systematisch in schwerwiegender Weise verletzt.
2) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer als VT-Dienstleister:
- a) die Mindestkapitalanforderungen nach Art. 16 nicht einhält;
- b) nicht über die in Art. 17 aufgeführten internen Kontrollmechanismen verfügt;
- c) die Meldepflichten nach Art. 18 Abs. 3 und Art. 28 verletzt;
- d) die mit einer Registrierung verbundenen Auflagen und Bedingungen der FMA nach Art. 19 Abs. 3 nicht einhält;
- e) die Sicherungspflichten nach Art. 25 verletzt;
- f) entgegen Art. 26 keine oder unzureichende Aufzeichnungen führt oder Belege nicht aufbewahrt;
- g) wichtige betriebliche Aufgaben auslagert, ohne dass die Voraussetzungen nach Art. 27 erfüllt sind;
- h) die Veröffentlichungspflichten nach Art. 29 verletzt;
- i) seine Pflichten im Zusammenhang mit der Erstellung und Veröffentlichung von Basisinformationen oder der Anzeige der Token-Emission nach Art. 30 ff. verletzt;
- k) einer von der FMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung oder Anordnung nicht Folge leistet.
3) Die FMA hat Bussen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 2 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:
- a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
- b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
- c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
4) Für Übertretungen nach Abs. 2, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 3 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
5) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 3 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 4 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
6) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 und 2 auf die Hälfte herabgesetzt.
##### Art. 48
**Verantwortlichkeit**
Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Mitglieder der Leitungsebene und andere natürliche Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person für Geldstrafen, Bussen und Kosten.
##### Art. 49
**Bekanntmachung von Sanktionen; Bindungswirkung von Schuldsprüchen**
1) Die FMA kann die Verhängung von rechtskräftigen Strafen auf Kosten des Betroffenen bekannt machen, sofern dies den Zweck dieses Gesetzes verwirklicht und verhältnismässig ist.
2) Ein Schuldspruch nach diesem Gesetz ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
#### 950.6 G über Token und VT-Dienstleister (Token- und VT-Dienstleister-Gesetz; TVTG)
##### Art. 50
**Übergangsbestimmungen**
1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine nach Art. 12 registrierungspflichtige VT-Dienstleistung erbringen, sind verpflichtet:
- a) ihre Geschäftstätigkeit nach Massgabe der Art. 25 bis 38 auszuüben; dabei dürfen sie bisherige Bezeichnungen nach Art. 24 bis zum Ablauf der Frist nach Bst. b auch ohne Registrierung weiterhin verwenden; und
- b) innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FMA schriftlich die Eintragung ins VT-Dienstleisterregister zu beantragen; andernfalls erlischt die Berechtigung zur Erbringung von VT-Dienstleistungen nach diesem Gesetz.
2) Die Bestimmungen über die zivilrechtlichen Grundlagen für Token nach Kapitel II können von den Parteien nach Massgabe von Art. 3 Abs. 2 Bst. b auch für Token für anwendbar erklärt werden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erzeugt wurden.
3) Die Bestimmungen über die Basisinformationen bei Token-Emissionen nach Art. 30 bis 38 finden auf Token Anwendung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals öffentlich angeboten werden.
##### Art. 51
**Inkrafttreten**
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2020 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
### II.
### Übergangsbestimmung
### II.
### Übergangsbestimmungen
**In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. *Alois* Erbprinz**
**gez. *Adrian Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
...
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^13] dieses Gesetzes eine nach Art. 12 registrierungspflichtige Tätigkeit als VT-Agent ausüben, haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FMA schriftlich die Eintragung ins VT-Dienstleisterregister zu beantragen; andernfalls erlischt die Berechtigung zur Erbringung von VT-Dienstleistungen als VT-Agent.
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^78] dieses Gesetzes eine nach Art. 12 registrierungspflichtige Tätigkeit als VT-Agent ausüben, haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FMA schriftlich die Eintragung ins VT-Dienstleisterregister zu beantragen; andernfalls erlischt die Berechtigung zur Erbringung von VT-Dienstleistungen als VT-Agent.
...
...
1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^79] dieses Gesetzes registrierte VT-Schlüssel-Verwahrer, VT-Token-Verwahrer und VT-Protektoren bedürfen keiner erneuten Registrierung und werden als VT-Verwahrer nach Art. 2 Abs. 1 Bst. n weitergeführt, sofern sie nach dem bisherigen Recht registrierte VT-Dienstleistungen ausüben. Entsprechende Bezeichnungen nach Art. 24 sind innert einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen. Beabsichtigen sie VT-Dienstleistungen im Rahmen von Art. 2 Abs. 1 Bst. n zu erbringen, für die sie nach dem bisherigen Recht nicht registriert waren, haben sie der FMA vorab den Nachweis zu erbringen, dass sie die Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 Bst. d erfüllen. Wird die Tätigkeit als VT-Verwahrer nicht mehr fortgesetzt, ist auf die Registrierung zu verzichten.
2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes registrierte Token-Erzeuger, die:
- a) die Tätigkeit eines Tokenisierungsdienstleisters nach Art. 2 Abs. 1 Bst. m ausüben, dürfen diese Tätigkeit fortsetzen und die Bezeichnung "Tokenisierungsdienstleister" führen, sofern sie:
- 1. die besonderen Voraussetzungen an Tokenisierungsdienstleister nach Art. 17 Abs. 1 Bst. b erfüllen;
- 2. der FMA innert einer Frist von einem Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Tätigkeit bekanntgeben; und
- 3. innert einer Frist von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Registrierungsverfahren bei der FMA abgeschlossen haben und im VT-Dienstleisterregister eingetragen sind;
- b) als Token-Erzeuger weiterhin tätig sind, dürfen diese Tätigkeit fortsetzen und bedürfen keiner erneuten Registrierung; wird die Tätigkeit als Token-Erzeuger nicht mehr fortgesetzt, ist auf die Registrierung zu verzichten.
3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes registrierte VT-Schlüssel-Verwahrer, VT-Token-Verwahrer und VT-Protektoren, die die Tätigkeit eines Tokendarlehensunternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. v ausüben, dürfen diese Tätigkeit fortsetzen und die Bezeichnung "Tokendarlehensunternehmen" führen, sofern sie:
- a) die besonderen Voraussetzungen an Tokendarlehensunternehmen nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c oder Abs. 4 sowie Art. 17 Abs. 1 Bst. f Ziff. 1 und 3 bis 6 innert einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sowie nach Art. 17 Abs. 1 Bst. f Ziff. 2 und 7 ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllen;
- b) der FMA innert einer Frist von einem Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Tätigkeit bekanntgeben; und
- c) innert einer Frist von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Registrierungsverfahren bei der FMA abgeschlossen haben und im VT-Dienstleisterregister eingetragen sind.
4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes registrierte VT-Dienstleister, die:
- a) die Tätigkeit eines VT-Handelsplattformbetreibers nach Art. 2 Abs. 1 Bst. w ausüben, dürfen diese Tätigkeit fortsetzen und die Bezeichnung "VT-Handelsplattformbetreiber" führen, sofern sie:
- 1. die besonderen Voraussetzungen an VT-Handelsplattformbetreiber nach Art. 16 Abs. 1 Bst. f und Art. 17 Abs. 1 Bst. l innert einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllen;
- 2. der FMA innert einer Frist von einem Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Tätigkeit bekanntgeben; und
- 3. innert einer Frist von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Registrierungsverfahren bei der FMA abgeschlossen haben und im VT-Dienstleisterregister eingetragen sind;
- b) als VT-Dienstleister in anderer Form weiterhin tätig sind, dürfen diese Tätigkeit fortsetzen und bedürfen keiner erneuten Registrierung; wird die Tätigkeit als VT-Dienstleister in anderer Form nicht mehr fortgesetzt, ist auf die Registrierung zu verzichten.
5) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Tätigkeit ausüben, die bis anhin keiner Registrierung bedurfte, jedoch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Art. 12 registrierungspflichtig ist, sind vorbehaltlich Abs. 6 verpflichtet:
- a) ihre Geschäftstätigkeit nach Massgabe von Art. 25 bis 28 auszuüben; dabei dürfen sie bisherige Bezeichnungen nach Art. 24 bis zum Ablauf der Frist nach Bst. b auch ohne Registrierung weiterhin verwenden; und
- b) innert einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FMA schriftlich die Eintragung ins VT-Dienstleisterregister zu beantragen; andernfalls erlischt die Berechtigung zur Erbringung von VT-Dienstleistungen nach diesem Gesetz.
6) Dienstleister nach Art. 19a, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Tätigkeit ausüben, die bis anhin keiner Registrierung bedurfte, jedoch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Art. 19a registrierungspflichtig ist, sind verpflichtet, der FMA die entsprechenden Angaben und Unterlagen nach Art. 19b innert einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu übermitteln. Die Frist nach Art. 19b Abs. 1 findet keine Anwendung.
...
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [54/2019](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=54&buajahr=2019) und [93/2019](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr= 93&buajahr=2019)
[^2]: Art. 2 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2021036000).
[^3]: Art. 2 Abs. 1 Bst. u eingefügt durch [LGBl. 2021 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2021036000).
[^4]: Art. 12 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2021 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2021036000).
[^5]: Art. 13 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2021 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2021036000).
[^6]: Art. 14 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 414](https://www.gesetze.li/chrono/2020414000).
[^7]: Art. 14 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 414](https://www.gesetze.li/chrono/2020414000).
[^8]: Art. 20 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 414](https://www.gesetze.li/chrono/2020414000).
[^9]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 414](https://www.gesetze.li/chrono/2020414000).
[^10]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 414](https://www.gesetze.li/chrono/2020414000).
[^11]: Art. 25 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 414](https://www.gesetze.li/chrono/2020414000).
[^12]: Art. 40 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 414](https://www.gesetze.li/chrono/2020414000).
[^13]: Inkrafttreten: 1. April 2021.
[^2]: Art. 2 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^3]: Art. 2 Abs. 1 Bst. l abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^4]: Art. 2 Abs. 1 Bst. m abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^5]: Art. 2 Abs. 1 Bst. n abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^6]: Art. 2 Abs. 1 Bst. o aufgehoben durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^7]: Art. 2 Abs. 1 Bst. q abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^8]: Art. 2 Abs. 1 Bst. u eingefügt durch [LGBl. 2021 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2021036000).
[^9]: Art. 2 Abs. 1 Bst. v eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^10]: Art. 2 Abs. 1 Bst. w eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^11]: Art. 2 Abs. 1 Bst. x eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^12]: Art. 2 Abs. 1 Bst. y eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^13]: Art. 2 Abs. 1 Bst. z eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^14]: Art. 2 Abs. 1 Bst. zbis eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^15]: Art. 2 Abs. 1 Bst. zter eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^16]: Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^17]: Art. 9a eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^18]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^19]: Art. 12 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^20]: Art. 12 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2021 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2021036000).
[^21]: Art. 13 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^22]: Art. 13 Abs. 1 Bst. i aufgehoben durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^23]: Art. 13 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2021 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2021036000).
[^24]: Art. 14 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 414](https://www.gesetze.li/chrono/2020414000).
[^25]: Art. 14 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 414](https://www.gesetze.li/chrono/2020414000).
[^26]: Art. 14 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^27]: Art. 14 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^28]: Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^29]: Art. 16 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^30]: Art. 16 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^31]: Art. 16 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^32]: Art. 16 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^33]: Art. 16 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^34]: Art. 16 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^35]: Art. 17 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^36]: Art. 17 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^37]: Art. 17 Abs. 1 Bst. b Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^38]: Art. 17 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^39]: Art. 17 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^40]: Art. 17 Abs. 1 Bst. d Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^41]: Art. 17 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^42]: Art. 17 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^43]: Art. 17 Abs. 1 Bst. d Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^44]: Art. 17 Abs. 1 Bst. d Ziff. 6 eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^45]: Art. 17 Abs. 1 Bst. d Ziff. 7 eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^46]: Art. 17 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^47]: Art. 17 Abs. 1 Bst. l eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^48]: Art. 17 Abs. 1 Bst. m eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^49]: Art. 17 Abs. 1 Bst. n eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^50]: Art. 18 Abs. 4 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^51]: Überschrift vor Art. 19a eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^52]: Art. 19a eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^53]: Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 [(ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2014.257.01.0001.01.DEU)
[^54]: Art. 19b eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^55]: Art. 19c eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^56]: Art. 20 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 414](https://www.gesetze.li/chrono/2020414000).
[^57]: Art. 20 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^58]: Art. 23 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^59]: Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^60]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^61]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^62]: Art. 25 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^63]: Art. 25 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 414](https://www.gesetze.li/chrono/2020414000).
[^64]: Art. 29 aufgehoben durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^65]: Art. 33 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^66]: Art. 35 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^67]: Überschrift vor Art. 38a eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^68]: Art. 38a eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^69]: Art. 40 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 414](https://www.gesetze.li/chrono/2020414000).
[^70]: Überschrift vor Art. 45 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^71]: Art. 46a eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^72]: Art. 47 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^73]: Art. 47 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^74]: Art. 47 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^75]: Art. 47 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^76]: Art. 47 Abs. 2 Bst. h aufgehoben durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^77]: Art. 47 Abs. 2 Bst. k abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 42](https://www.gesetze.li/chrono/2024042000).
[^78]: Inkrafttreten: 1. April 2021.
[^79]: Inkrafttreten: 1. Februar 2024.
2021-04-01
Gesetz vom 3 — arts. 2, 12, 13 y 8 más
2021-01-01
Gesetz vom 3 — arts. 14, 20, 25, 40
2020-01-01
Gesetz vom 3
Originalfassung Text zu diesem Datum