Änderungshistorie
Verordnung vom 10. Dezember 2019 über Token und VT-Dienstleister (Token- und VT-Dienstleister-Verordnung; TVTV)
3 Versionen
· 2019-12-16
2025-02-01
Verordnung vom 10 — arts. 3, 6, 7
2024-02-01
Verordnung vom 10 — arts. 3, 5, 6
Änderungen vom 2024-02-01
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# Verordnung vom 10. Dezember 2019 über Token und VT-Dienstleister (Token- und VT-Dienstleister-Verordnung; TVTV)
Aufgrund von Art. 13 Abs. 2, Art. 18 Abs. 5 und Art. 28 Abs. 3 des Gesetzes vom 3. Oktober 2019 über Token und VT-Dienstleister (Token- und VT-Dienstleister-Gesetz; TVTG), LGBl. 2019 Nr. 301, verordnet die Regierung:
Aufgrund von Art. 13 Abs. 2, Art. 18 Abs. 5, Art. 19b Abs. 5 und Art. 28 Abs. 3 des Gesetzes vom 3. Oktober 2019 über Token und VT-Dienstleister (Token- und VT-Dienstleister-Gesetz; TVTG), LGBl. 2019 Nr. 301, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^1]
### I. Allgemeine Bestimmungen
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1) VT-Dienstleister haben der FMA bis zum 31. März eines Kalenderjahres schriftlich zu bestätigen, dass die Registrierungsvoraussetzungen nach Art. 13 des Gesetzes während des Vorjahres dauerhaft eingehalten wurden.
2) VT-Dienstleister haben der FMA bis zum 31. März eines Kalenderjahres den Nachweis zu erbringen, dass das erforderliche Mindestkapital im Vorjahr dauerhaft vorhanden war. Wird das Mindestkapital in Form von Token gehalten, haben die VT-Dienstleister den Nachweis jeweils bis zum 31. März und 30. September eines Kalenderjahres zu erbringen.
2) VT-Dienstleister haben der FMA bis zum 31. März eines Kalenderjahres den Nachweis zu erbringen, dass das erforderliche Mindestkapital im Vorjahr dauerhaft vorhanden war. Wird das Mindestkapital in Form von Token gehalten, haben die VT-Dienstleister den Nachweis jeweils bis zum 31. März und 30. September eines Kalenderjahres zu erbringen. Tokendarlehensunternehmen nach Art. 16 Abs. 4 des Gesetzes haben den Nachweis quartalsweise zu erbringen.[^3]
3) In begründeten Einzelfällen kann die FMA von der Häufigkeit der Meldungen nach Abs. 1 und 2 abweichen.
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2) Der FMA sind gemeinsam mit der Meldung nach Abs. 1 die Nachweise nach Art. 18 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes beizubringen.
3) Änderungen der Registrierungsvoraussetzungen müssen durch die FMA genehmigt werden.
3) Änderungen der Registrierungsvoraussetzungen müssen vorab durch die FMA genehmigt werden.[^4]
##### Art. 7
2020-01-01
Verordnung vom 10
Originalfassung
Text zu diesem Datum