Änderungshistorie
Verordnung vom 17. Dezember 2019 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreiseverordnung; PRV)
3 Versionen
· 2020-01-29
2021-01-01
Verordnung vom 17 — arts. 1, 4, 8, 13
Änderungen vom 2021-01-01
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# Verordnung vom 17. Dezember 2019 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreiseverordnung; PRV)
Aufgrund von Art. 20 Abs. 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2019 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreisegesetz; PRG), LGBl. 2020 Nr. 18, und Art. 14a Abs. 2 des Gewerbegesetzes (GewG) vom 22. Juni 2006, LGBl. 2006 Nr. 184, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Aufgrund von Art. 20 Abs. 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2019 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreisegesetz; PRG), LGBl. 2020 Nr. 18, verordnet die Regierung:[^1]
### I. Allgemeine Bestimmungen
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- d) die Verwaltungszusammenarbeit.
2) Sie dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen[^1].
2) Sie dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen[^2].
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschrift nach Abs. 2 ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
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- b) durch Beibringung einer Bankgarantie einer zum Geschäftsbetrieb in Liechtenstein zugelassenen Bank nach Art. 7;
- c) durch eine vom Amt für Volkswirtschaft anerkannte den Bst. a und b gleichwertige andere Art der Risikoabdeckung.[^2]
- c) durch eine vom Amt für Volkswirtschaft anerkannte den Bst. a und b gleichwertige andere Art der Risikoabdeckung.[^3]
3) Die Insolvenzabsicherung eines Reiseveranstalter oder eines Vermittlers verbundener Reiseleistungen kommt Reisenden ungeachtet ihres Wohnsitzes, des Orts der Abreise oder des Verkaufsorts der Pauschalreise und unabhängig von dem EWR-Mitgliedstaat, in dem die für die Insolvenzabsicherung zuständige Einrichtung ansässig ist, zugute.
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2) Wird der Versicherungsvertrag oder die Bankgarantie durch Zeitablauf oder Kündigung beendet, hat der Reiseveranstalter oder der Vermittler verbundener Reiseleistungen spätestens ein Monat nach Beendigung nachzuweisen, dass eine Neuabdeckung des Risikos nach Art. 4 Abs. 2 für die Zeit nach der Beendigung erfolgt ist.
3) Die Nachweise nach Abs. 1 sind Voraussetzung für das Erteilen einer Gewerbebewilligung nach den Vorschriften der Gewerbegesetzgebung. Die Bestimmungen der Gewerbegesetzgebung sind entsprechend anwendbar.
3) Die Nachweise nach Abs. 1 sind Voraussetzung für das Erteilen einer Gewerbeberechtigung nach den Vorschriften der Gewerbegesetzgebung. Die Bestimmungen der Gewerbegesetzgebung sind entsprechend anwendbar.[^4]
### IV. Reiseinsolvenzabsicherungsregister
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2) Die Eintragung im Reiseinsolvenzabsicherungsregister erlischt, wenn der Reiseveranstalter oder der Vermittler verbundener Reiseleistungen:
- a) nicht mehr über die für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Pauschalreisegesetz erforderliche Gewerbebewilligung verfügt; oder
- a) nicht mehr über die für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Pauschalreisegesetz erforderliche Gewerbeberechtigung verfügt; oder[^5]
- b) dem Amt für Volkswirtschaft die Einstellung der Tätigkeit nach dem Pauschalreisegesetz anzeigt.
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**Fürstliche Regierung: gez. *Adrian Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates [(ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2015.326.01.0001.01.DEU).
[^2]: Art. 4 Abs. 2 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 194](https://www.gesetze.li/chrono/2020194000).
[^1]: Ingress abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 469](https://www.gesetze.li/chrono/2020469000).
[^2]: Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates [(ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2015.326.01.0001.01.DEU).
[^3]: Art. 4 Abs. 2 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 194](https://www.gesetze.li/chrono/2020194000).
[^4]: Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 469](https://www.gesetze.li/chrono/2020469000).
[^5]: Art. 13 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 469](https://www.gesetze.li/chrono/2020469000).
2020-07-01
Verordnung vom 17 — art. 4
2020-02-01
Verordnung vom 17
Originalfassung
Text zu diesem Datum