Änderungshistorie
Abkommen zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, dem EWR-Abkommen und anderen Abkommen, die zwischen dem Vereinigten Königreich und den EWR/EFTA-Staaten aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union gelten
6 Versionen
· 2020-01-31
2026-01-01
Abkommen zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich
2024-03-01
Abkommen zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich
2023-03-01
Abkommen zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich
2022-07-01
Abkommen zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich
2020-12-14
Abkommen zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich
Änderungen vom 2020-12-14
@@ -6,7 +6,9 @@
2
**Vorläufig angewendet seit: 1. Februar 2020[^3]**
**Vorläufig angewendet seit: 1. Februar 2020**
**Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 14. Dezember 2020[^3]**
Präambel
@@ -676,7 +678,7 @@
**Fortgesetzter Schutz von Datenbanken**
1) Die Inhaber von Rechten an einer Datenbank in Bezug auf das Vereinigte Königreich gemäss Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^22] , die vor Ende des Übergangszeitraums erworben wurden, besitzen weiterhin in Bezug auf diese Datenbank ein vollstreckbares Recht des geistigen Eigentums im Vereinigten Königreich nach dem Recht des Vereinigten Königreichs, das den gleichen Schutz gewährt wie die Richtlinie 96/9/EG, vorausgesetzt der Rechteinhaber erfüllt weiterhin die in Art. 11 dieser Richtlinie genannten Bedingungen. Die Schutzdauer dieses Rechts nach der Rechtsordnung des Vereinigten Königreichs entspricht mindestens der verbleibenden Dauer des Schutzes gemäss Art. 10 der Richtlinie 96/9/EG. Bei den folgenden Personen und Unternehmen gelten die in Art. 11 der Richtlinie 96/9/EG genannten Bedingungen als erfüllt:
1) Die Inhaber von Rechten an einer Datenbank in Bezug auf das Vereinigte Königreich gemäss Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^22], die vor Ende des Übergangszeitraums erworben wurden, besitzen weiterhin in Bezug auf diese Datenbank ein vollstreckbares Recht des geistigen Eigentums im Vereinigten Königreich nach dem Recht des Vereinigten Königreichs, das den gleichen Schutz gewährt wie die Richtlinie 96/9/EG, vorausgesetzt der Rechteinhaber erfüllt weiterhin die in Art. 11 dieser Richtlinie genannten Bedingungen. Die Schutzdauer dieses Rechts nach der Rechtsordnung des Vereinigten Königreichs entspricht mindestens der verbleibenden Dauer des Schutzes gemäss Art. 10 der Richtlinie 96/9/EG. Bei den folgenden Personen und Unternehmen gelten die in Art. 11 der Richtlinie 96/9/EG genannten Bedingungen als erfüllt:
##### Art. 49
@@ -1134,7 +1136,7 @@
[^2]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. [139/2019](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=139&buajahr=2019)
[^3]: Das Inkrafttreten des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
[^3]: Kundgemacht mit [LGBl. 2020 Nr. 492](https://www.gesetze.li/chrono/2020492000).
[^4]: [ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.1994.001.01.0003.01.DEU), und die Amtsblätter der EWR/EFTA-Staaten.
2020-02-01
Abkommen zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königrei
Originalfassung
Text zu diesem Datum