Kundmachung vom 2. Juni 2020 der Ausführungsordnung betreffend das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2020-10-20
Letzte Aktualisierung 2024-11-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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  • v) jede Einschränkung im internationalen Gesuch selbst nach Regel 9 Abs. 4 Bst. a Ziff. xiii oder in einer nachträglichen Benennung nach Regel 24 Abs. 3 Bst. a Ziff. iv;
  • vi) jedes Ersuchen einer Behörde nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 des Protokolls;
  • vii) ein gerichtliches Verfahren oder rechtskräftiges Urteil, welches das Basisgesuch, die sich aus ihm ergebende Eintragung oder die Basiseintragung berührt;
  • viii) jede Schutzverweigerung nach den Regeln 17, 24 Abs. 9 oder 28 Abs. 3, jede Erklärung nach den Regeln 18bis oder 18ter oder jede Erklärung nach den Regeln 20bis Abs. 5 oder 27 Abs. 4 oder 5;
  • ix) die Ungültigerklärung der internationalen Registrierung;
  • x) nach Regel 20 übermittelte Informationen;
  • xi) jede Mitteilung nach Regel 21 oder 23;
  • xii) jede Berichtigung im internationalen Register.
Regel 37

Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren

1) Der in Art. 8 Abs. 5 und 6 des Protokolls genannte Koeffizient ist folgender:

2) Der Koeffizient vier wird auch auf Vertragsparteien angewendet, die von Amts wegen Recherchen nach älteren Rechten unter Angabe der besonders in Betracht kommenden älteren Rechte vornehmen.

Regel 38

Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien

Jede in Bezug auf eine Vertragspartei, die eine Erklärung nach Art. 8 Abs. 7 Bst. a des Protokolls abgegeben hat, an das Internationale Büro entrichtete individuelle Gebühr wird dem Konto dieser Vertragspartei beim Internationalen Büro in dem Monat gutgeschrieben, der auf den Monat folgt, in dessen Verlauf die Eintragung der internationalen Registrierung, der nachträglichen Benennung oder der Erneuerung erfolgt ist, für die diese Gebühr entrichtet wurde oder die Zahlung des zweiten Teilbetrags der individuellen Gebühr eingetragen wurde.

Kapitel 9

Verschiedenes

Regel 39

Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten

1) Hat ein Staat ("Nachfolgestaat"), dessen Hoheitsgebiet vor der Unabhängigkeit des Staates Teil des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei ("Vorgängervertragspartei") war, beim Generaldirektor eine Weitergeltungserklärung hinterlegt, welche die Anwendung des Protokolls durch den Nachfolgestaat bewirkt, so wirkt sich eine internationale Registrierung mit einer in der Vorgängervertragspartei vor dem in Abs. 2 festgesetzten Datum wirksamen Ausdehnung des Schutzes im Nachfolgestaat erst aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • i) Hinterlegung eines Gesuchs beim Internationalen Büro um Fortdauer der Wirkungen der betreffenden internationalen Registrierung im Nachfolgestaat innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum einer vom Internationalen Büro zu diesem Zweck an den Inhaber der internationalen Registrierung übersandten Mitteilung; und
  • ii) Zahlung an das Internationale Büro innerhalb derselben Frist der unter der Nr. 10.1 des Gebührenverzeichnisses dem Internationalen Büro zustehenden Gebühr und der unter der Nr. 10.2 dieses Gebührenverzeichnisses angegebenen Gebühr, die dieses an den Nachfolgestaat überweist.47

2) Das in Abs. 1 genannte Datum ist das vom Nachfolgestaat dem Internationalen Büro für die Zwecke dieser Regel notifizierte Datum; allerdings darf dieses Datum nicht vor dem Datum der Unabhängigkeit des Nachfolgestaats liegen.

3) Nach Eingang des Gesuchs und der in Abs. 1 genannten Gebühren teilt das Internationale Büro dies der Behörde des Nachfolgestaats mit und nimmt die entsprechende Eintragung im internationalen Register vor.

4) Die Behörde des Nachfolgestaats kann einer internationalen Registrierung den Schutz nach Erhalt einer Mitteilung nach Abs. 3 nur dann verweigern, wenn die gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a, b oder c des Protokolls anwendbare Frist bezüglich der territorialen Ausdehnung des Schutzes auf die Vorgängervertragspartei nicht abgelaufen ist und das Internationale Büro die Mitteilung über die Schutzverweigerung innerhalb dieser Frist erhalten hat.

5) Diese Regel findet weder auf die Russische Föderation noch auf einen Staat, der beim Generaldirektor eine Erklärung abgegeben hat, er sei Rechtsnachfolger einer Vertragspartei, Anwendung.

Regel 40

Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen

1) [Inkrafttreten] Diese Ausführungsordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft und ersetzt von diesem Zeitpunkt an die am 31. Januar 2020 geltende Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen (im Folgenden als "Gemeinsame Ausführungsordnung" bezeichnet).

2) [Allgemeine Übergangsbestimmungen]

  • a) Ungeachtet des Abs. 1:
  • i) gilt ein internationales Gesuch, für das ein Antrag auf Einreichung beim Internationalen Büro bei der Ursprungsbehörde vor dem 1. Februar 2020 eingegangen ist, in dem Umfang, in dem es die Erfordernisse der Gemeinsamen Ausführungsordnung erfüllt, als mit den massgeblichen Erfordernissen für die Zwecke der Regel 14 übereinstimmend;
  • ii) gilt eine nachträgliche Benennung oder ein Antrag auf Eintragung vor dem 1. Februar 2020 an das Internationale Büro in dem Umfang, in dem die Erfordernisse der Gemeinsamen Ausführungsordnung erfüllt sind, als mit den geltenden Erfordernissen für die Zwecke der Regeln 5bis, 20bis Abs. 3, 24 Abs. 8, 27, 27bis oder 27ter übereinstimmend;
  • iii) wird ein internationales Gesuch, eine nachträgliche Benennung oder ein Antrag auf Eintragung, die vor dem 1. Februar 2020 Gegenstand eines Verfahrens beim Internationalen Büro nach den Regeln 11, 12, 13, 20bis Abs. 2, 24 Abs. 5, 26 oder 27bis Abs. 3 Bst. a der Gemeinsamen Ausführungsordnung gewesen sind, weiterhin vom Internationalen Büro nach diesen Regeln behandelt; das Datum der daraus hervorgehenden internationalen Registrierung oder Eintragung in das internationale Register bestimmt sich nach den Regeln 15, 20bis Abs. 3 Bst. b, 24 Abs. 6, 27 Abs. 1 Bst. b und c oder 27bis Abs. 4 Bst. b der Gemeinsamen Ausführungsordnung;
  • iv) gilt eine Mitteilung nach Art. 4bis Abs. 2, 5 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 6 oder 6 Abs. 4 des Protokolls oder nach den Regeln 21bis, 23 oder 34 Abs. 3 Bst. c der Gemeinsamen Ausführungsordnung, die vor dem 1. Februar 2020 an das Internationale Büro übersandt worden ist, in dem Umfang, in dem sie die Erfordernisse der Gemeinsamen Ausführungsordnung erfüllt, als mit den massgeblichen Erfordernissen für die Zwecke der Regeln 17 Abs. 4, 19 Abs. 2, 21 Abs. 2, 21bis Abs. 4, 22 Abs. 2, 23 Abs. 2 oder 34 Abs. 3 Bst. d übereinstimmend;
  • v) eine Mitteilung, eine Erklärung oder eine rechtskräftige Entscheidung nach den Regeln 16, 18bis, 18ter, 20, 20bis Abs. 5, 23bis oder 27 Abs. 4 oder 5 der Gemeinsamen Ausführungsordnung, die vor dem 1. Februar 2020 an das Internationale Büro übersandt worden ist, in dem Umfang, in dem sie die Erfordernisse der Gemeinsamen Ausführungs- ordnung erfüllt, als mit den massgeblichen Erfordernissen für die Zwecke der Regeln 16 Abs. 2, 18bis Abs. 2, 18ter Abs. 5, 20 Abs. 3, 20bis Abs. 5 Bst. d, 23bis Abs. 3, 27 Abs. 4 Bst. d und e oder Abs. 5 Bst. d und e übereinstimmend.
  • b) Für die Zwecke der Regel 34 Abs. 7 gelten die in Regel 34 Abs. 1 der Gemeinsamen Ausführungsordnung festgesetzten Gebühren als die vor dem 1. Februar 2020 gültigen Gebühren.
  • c) Eine Mitteilung nach den Regeln 6 Abs. 2 Ziff. iii, 7 Abs. 2, 17 Abs. 5 Bst. d, 20bis Abs. 6, 27bis Abs. 6, 27ter Abs. 2 Bst. b, 34 Abs. 3 Bst. a oder 40 Abs. 6 der Gemeinsamen Ausführungsordnung, die von der Behörde einer Vertragspartei vor dem 1. Februar 2020 an das Internationale Büro übersandt wird, wirkt sich nach den Regeln 6 Abs. 2 Ziff. iii, 7 Abs. 2, 17 Abs. 5 Bst. d, 20bis Abs. 6, 27bis Abs. 6, 27ter Abs. 2 Bst. b, 34 Abs. 3 Bst. a oder 40 Abs. 6 weiterhin aus.
  • d) [Aufgehoben]

3) [Aufgehoben]

4) [Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Sprachen]

  • a) Regel 6 in der vor dem 1. April 2004 geltenden Fassung der Gemeinsamen Ausführungsordnung findet weiterhin Anwendung auf jedes internationale Gesuch, das vor diesem Datum eingereicht wurde und auf jedes zwischen diesem Datum und einschliesslich dem 31. August 2008 eingereichte internationale Gesuch gemäss der Definition in Regel 1 Ziff. viii der Gemeinsamen Ausführungsordnung, für das ausschliesslich das Abkommen massgebend ist sowie auf jede diesbezügliche Mitteilung und auf jede Mitteilung, Eintragung in das internationale Register oder Veröffentlichung im Blatt be züglich der sich daraus ergebenden internationalen Registrierung, es sei denn:
  • i) die internationale Registrierung ist zwischen dem 1. April 2004 und dem 31. August 2008 Gegenstand einer nachträglichen Benennung nach dem Protokoll in Übereinstimmung mit Regel 24 Abs. 1 Bst. c der Gemeinsamen Ausführungsordnung gewesen; oder
  • ii) die internationale Registrierung ist am oder nach dem 1. September 2008 Gegenstand einer nachträglichen Benennung; und
  • iii) die nachträgliche Benennung ist in das internationale Register eingetragen.
  • b) Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes gilt ein internationales Gesuch als an dem Datum eingereicht, an dem der Antrag, das internationale Gesuch beim Internationalen Büro einzureichen, bei der Ursprungsbehörde eingeht oder nach Regel 11 Abs. 1 Bst. a oder c der Gemeinsamen Ausführungsordnung als eingegangen gilt und eine nachträgliche Benennung in Bezug auf eine internationale Registrierung gilt als an dem Datum erfolgt, an dem die nachträgliche Benennung beim Internationalen Büro eingereicht wird, falls sie unmittelbar vom Inhaber eingereicht wird, oder an dem Datum, an dem der Antrag auf Einreichung der nachträglichen Benennung der Behörde der Vertragspartei des Inhabers übergeben wird, falls sie über diese Behörde eingereicht wird.

5) ...

6) [Unvereinbarkeit mit nationalem oder regionalem Recht] Ist an dem Datum, an dem die vorliegende Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, von dem an eine Vertragspartei durch das Protokoll gebunden ist, Regel 27bis Abs. 1 oder Regel 27ter Abs. 2 Bst. a nicht mit dem innerstaatlichen oder regionalen Recht dieser Vertragspartei vereinbar, so ist der betreffende Absatz beziehungsweise sind die betreffenden Absätze in Bezug auf diese Vertragspartei nicht anwendbar, solange er oder sie weiterhin nicht mit diesem Recht vereinbar ist oder sind, vorausgesetzt, diese Vertragspartei teilt dies vor dem Datum, an dem diese Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, von dem an diese Vertragspartei durch das Protokoll gebunden ist, dem Internationalen Büro mit. Diese Mitteilung kann jederzeit zurückgenommen werden.

7) [Übergangsbestimmung hinsichtlich der Teilersetzung] Kein Amt ist verpflichtet, Regel 21 Abs. 3 Bst. d Satz 2 vor dem 1. Februar 2025 anzuwenden.48

8) [Übergangsbestimmung zu den Regeln 17 Abs. 2 Ziff. v und vii und Abs. 3 sowie 18 Abs. 1 Bst. e)] Die Vertragsparteien können weiterhin die Regeln 17 Abs. 2 Ziff. v und vii und Abs. 3 sowie 18 Abs. 1 Bst. e, wie sie seit dem 1. November 2021 in Kraft sind, bis am 1. Februar 2025 oder bis zu einem späteren Datum anwenden, sofern die betreffende Vertragspartei dem Internationalen Büro vor dem 1. Februar 2025 oder vor dem Datum, an welches diese Vertragspartei durch das Protokoll gebunden ist, eine Mitteilung sendet. Das spätere Datum wird berücksichtigt. Die Vertragspartei kann diese Mitteilung nachfolgend jederzeit zurückziehen.4950

Regel 41

Verwaltungsvorschriften

1) [Erlass von Verwaltungsvorschriften; in den Verwaltungsvorschriften geregelte Angelegenheiten]

  • a) Die Verwaltungsvorschriften werden vom Generaldirektor erlassen. Der Generaldirektor kann sie ändern. Vor Erlass oder Änderung der Verwaltungsvorschriften konsultiert der Generaldirektor die von den vorgeschlagenen Verwaltungsvorschriften oder ihrer vorgeschlagenen Änderung unmittelbar betroffenen Behörden.
  • b) Die Verwaltungsvorschriften regeln Angelegenheiten, hinsichtlich derer diese Ausführungsordnung ausdrücklich auf diese Vorschriften verweist, sowie Einzelheiten der Anwendung dieser Ausführungsordnung.

2) [Aufsicht der Versammlung] Die Versammlung kann den Generaldirektor auffordern, Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften zu ändern; der Generaldirektor handelt entsprechend.

3) [Veröffentlichung und Inkrafttreten]

  • a) Die Verwaltungsvorschriften sowie alle Änderungen dieser Vorschriften werden im Blatt veröffentlicht.
  • b) Bei jeder Veröffentlichung wird der Zeitpunkt angegeben, an dem die veröffentlichten Bestimmungen in Kraft treten. Der Zeitpunkt muss nicht für alle Bestimmungen derselbe sein, jedoch kann keine Bestimmung vor dem Datum ihrer Veröffentlichung im Blatt in Kraft treten.

4) [Widerspruch zwischen den Verwaltungsvorschriften und dem Protokoll oder dieser Ausführungsordnung] Im Falle eines Widerspruchs zwischen einer Bestimmung der Verwaltungsvorschriften einerseits und einer Bestimmung des Protokolls oder dieser Ausführungsordnung andererseits hat letztere Vorrang.

Gebührenverzeichnis

Verzeichnis der Regeln

Verwaltungsvorschriften für die Anwendung des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Verzeichnis der Vorschriften54

Erster Teil

Begriffsbestimmungen

Vorschrift 1

Abkürzungen

  • a) Im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften bedeutet:
  • i) "Ausführungsordnung" die Ausführungsordnung des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken;
  • ii) "Regel" eine Regel der Ausführungsordnung.
  • b) Für die Zwecke dieser Verwaltungsvorschriften hat ein in Regel 1 genannter Begriff die gleiche Bedeutung wie in der Ausführungsordnung.

Zweiter Teil

Formblätter

Vorschrift 2

Vorgeschriebene Formblätter

Für jedes Verfahren, für das die Ausführungsordnung die Verwendung eines Formblatts vorschreibt, erstellt das Internationale Büro dieses Formblatt.

Vorschrift 3

Fakultative Formblätter

Hinsichtlich der in der Ausführungsordnung vorgesehenen Verfahren, ausgenommen jene nach Vorschrift 2, kann das Internationale Büro fakultative Formblätter erstellen.

Vorschrift 4 55

Veröffentlichung und Bereitstellung der Formblätter

Das Internationale Büro veröffentlicht alle vorgeschriebenen und fakultativen Formblätter gemäss den Vorschriften 2 und 3 und stellt sie auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum bereit.

Vorschrift 5 56

[Aufgehoben]

Dritter Teil

Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift

Vorschrift 6

Erfordernis der Schriftform; Versand mehrerer Schriftstücke in einem Umschlag

  • a) Unter Vorbehalt von Vorschrift 11.a) sind Mitteilungen an das Internationale Büro schriftlich mit Schreibmaschine oder einem sonstigen Gerät abzufassen und zu unterschreiben.
  • b) Werden mehrere Schriftstücke in einem Umschlag versandt, so sollte eine Liste beigefügt sein, in der diese genau bezeichnet sind.
Vorschrift 7 57

Unterschrift

  • a) Die Unterschrift muss handschriftlich oder mit Schreibmaschine erfolgen oder muss aufgedruckt oder aufgestempelt sein. Bei den in Vorschrift 11.a)i) genannten elektronischen Mitteilungen kann die Unterschrift durch eine zwischen dem Internationalen Büro und der betreffenden Behörde vereinbarte Kennzeichnungsart ersetzt werden. Bei den in Vorschrift 11.a)ii) genannten elektronischen Mitteilungen kann die Unterschrift durch eine vom Internationalen Büro festzulegende Kennzeichnungsart ersetzt werden.
  • b) Bei mehreren Hinterlegern, Inhabern, neuen Inhabern oder Lizenznehmern genügt eine Unterschrift, sofern die unterzeichnende Person erklärt, dass sie nach geltendem Recht zur Unterschrift befugt ist.
Vorschrift 8

[Aufgehoben]

Vorschrift 9

[Aufgehoben]

Vorschrift 10

[Aufgehoben]

Vorschrift 11

Elektronische Mitteilungen; Bestätigung des Eingangs einer elektronischen Mitteilung durch das Internationale Büro und Tag des Eingangs

  • a)
  • i) Auf Wunsch einer Behörde erfolgt der Austausch von Mitteilungen zwischen dieser Behörde und dem Internationalen Büro, einschliesslich der Einreichung des internationalen Gesuchs, mit elektronischen Mitteln, wie zwischen dem Internationalen Büro und der betreffenden Behörde vereinbart.
  • ii) Der Austausch von Mitteilungen zwischen dem Internationalen Büro und den Hinterlegern sowie den Inhabern kann mit elektronischen Mitteln zu einem Zeitpunkt und nach einem Vorgehen erfolgen, die vom Internationalen Büro festgelegt werden; die entsprechenden Einzelheiten werden auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum veröffentlicht.
  • b) Das Internationale Büro benachrichtigt den Absender einer elektronischen Übermittlung umgehend und durch elektronische Übermittlung über den Eingang der Übermittlung und benachrichtigt ihn ebenfalls, wenn die elektronische Übermittlung unvollständig oder auf sonstige Weise unbrauchbar ist, sofern er identifiziert werden kann und erreichbar ist.
  • c) Erfolgt eine Mitteilung mit elektronischen Mitteln und stimmt aufgrund der Zeitverschiebung zwischen dem Ort, von dem aus die Mitteilung übermittelt wird, und Genf das Datum des Tages, an dem der Sendevorgang begonnen wurde, mit dem Datum des Tages, an dem die vollständige Mitteilung beim Internationalen Büro eingeht, nicht überein, so gilt das frühere Datum als Tag des Eingangs beim Internationalen Büro.

Vierter Teil

Erfordernisse in Bezug auf Namen und Anschriften

Vorschrift 12

Namen und Anschriften

  • a) Bei natürlichen Personen sind der Familienname oder Hauptname und der Vorname oder Beiname beziehungsweise die Vor- und Beinamen der natürlichen Person anzugeben.
  • b) Bei juristischen Personen ist die volle amtliche Bezeichnung der juristischen Person anzugeben.
  • c) Ist der Name nicht in lateinischen Schriftzeichen angegeben, so hat die Angabe des Namens aus einer Transliteration in lateinische Schriftzeichen zu bestehen, die sich nach der Phonetik der Sprache des internationalen Gesuchs richtet. Bei einer juristischen Person, deren Name nicht in lateinischen Schriftzeichen angegeben ist, kann die Transliteration durch eine Übersetzung in die Sprache des internationalen Gesuchs ersetzt werden.
  • d) Eine Anschrift bzw. eine elektronische Anschrift ist jeweils so anzugeben, dass sie den üblichen Erfordernissen für eine schnelle postalische bzw. elektronische Zustellung entspricht. Eine Anschrift hat zumindest alle massgeblichen Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls einschliesslich der Hausnummer, zu enthalten; zusätzlich können eine Telefonnummer sowie eine abweichende Anschrift bzw. elektronische Anschrift angegeben werden.58
Vorschrift 13 59

Zustellungsanschrift

Bei mehreren Hinterlegern, neuen Inhabern oder Lizenznehmern mit unterschiedlichen Anschriften können eine einzige Anschrift bzw. elektronische Anschrift für die Zustellung angegeben werden. Ist keine dieser beiden Anschriften angegeben, so gilt die Anschrift bzw. elektronische Anschrift der an erster Stelle genannten Person als Zustellungsanschrift.

Fünfter Teil

Mitteilung vorläufiger Schutzverweigerugen

Vorschrift 14

Datum des Versands einer Mitteilung der vorläufigen Schutzverweigerung

Beim Versand einer Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung durch einen Postdienst ist der Poststempel ausschlaggebend. Ist der Poststempel unleserlich ist oder nicht vorhanden, so behandelt das Internationale Büro die Mitteilung so, als sei 20 Tage vor dem Datum des Eingangs beim Internationalen Büro versandt worden. Liegt jedoch das in dieser Weise bestimmte Datum des Versands vor jedem in der Mitteilung genannten Datum der Schutzverweigerung oder Versanddatum, so behandelt das Internationale Büro diese Mitteilung so, als sei das letztere Datum das Versanddatum. Bei Versand einer Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung durch einen Zustelldienst bestimmen dessen Angaben anhand des Versandprotokolls das Versanddatum.

Vorschrift 15

Inhalt einer Mitteilung der auf einen Widerspruch gestützten vorläufigen Schutzverweigerung

  • a) Die auf einen Widerspruch gestützte Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung muss sich auf die in den Regeln 17.2) und 3) vorgesehenen Angaben beschränken. Zusammen mit der nach Regel 17.2)iv) vorgesehenen Angabe der Gründe, auf die sich die Schutzverweigerung stützt, sind zusätzlich zu der Feststellung, dass sich die Schutzverweigerung auf einen Widerspruch stützt, in Kurzform die Widerspruchsgründe zu nennen (beispielsweise Kollision mit einer früheren Marke oder einem sonstigen früheren Recht, mangelnde Unterscheidungskraft). Stützt sich der Widerspruch auf eine Kollision mit einem früheren Recht, bei dem es sich nicht um eine Marke handelt, die eingetragen oder Gegenstand einer Anmeldung zur Eintragung ist, so ist dieses Recht und nach Möglichkeit dessen Inhaber so kurz wie möglich zu bezeichnen. Der Mitteilung müssen keine Schriftstücke oder Nachweise beigelegt werden.
  • b) Sind der Mitteilung Schriftstücke beigefügt, die nicht auf getrennten Blättern im Format A4 vorliegen ist oder nicht zur Digitalisierung geeignet sind, oder sind ihr andere Anlagen beigefügt, bei denen es sich nicht um Schriftstücke handelt, wie Muster und Verpackungen, so werden diese nicht eingetragen und das Internationale Büro verfügt über sie nach Belieben.

Sechster Teil

Nummerierung internationaler Registrierungen

Vorschrift 16

Nummerierung nach einer Teilung oder teilweisen Änderung des Inhabers

  • a) Die aus der Eintragung einer teilweisen Änderung oder Teilung des Inhabers hervorgegangene eigenständige internationale Registrierung trägt die Nummer der internationalen Regierung, die teilweise Gegenstand einer Änderung des Inhabers oder einer Teilung ist, mit einem Grossbuchstaben.
  • b) [Aufgehoben]
Vorschrift 17

Nummerierung nach Zusammenführung internationaler Registrierungen

Die aus der Zusammenführung internationaler Registrierungen nach Regel 27ter hervorgegangene internationale Registrierung trägt die Nummer der internationalen Registrierung, die teilweise Gegenstand einer Änderung des Inhabers oder einer Teilung ist, gegebenenfalls mit einem Grossbuchstaben.

Vorschrift 18

Nummerierung nach Erklärung der Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers

Die eigenständige internationale Registrierung, die nach Regel 27.4) e) im Register eingetragen wird, trägt die Nummer der teilweise abgetretenen oder auf andere Weise übertragenen Registrierung mit einem Grossbuchstaben.

Siebter Teil

Zahlung der Gebühren

Vorschrift 19 60

Zahlungsweise

Die Zahlung der Gebühren an das Internationale Büro erfolgt:

  • i) durch Abbuchung von einem beim Internationalen Büro bestehenden Kontokorrent; oder
  • ii) durch Einzahlung auf das Schweizer Postkonto oder eines der angegebenen Bankkonten des Internationalen Büros; oder
  • iii) per Kreditkarte, sofern das Internationale Büro im Rahmen einer elektronischen Mitteilung nach Vorschrift 11 eine elektronische Schnittstelle für eine Online-Zahlung zur Verfügung gestellt hat.

(am 1. Februar 2023 geltender Text)

  • 1. [Aufgehoben]
  • 2. Internationales Gesuch 51
  • 3. [Aufgehoben]
  • 4. Mängel in Bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen
  • 5. Benennung nach der internationalen Registrierung
  • 6. Erneuerung
  • 7. Verschiedene Eintragungen (Art. 9ter des Prot.)
  • 8. Informationen über internationale Registrierungen (Art. 5ter des Prot.)
  • 9. Besondere Dienstleistungen

Das Internationale Büro ist ermächtigt, für eilige Vorgänge und für Dienstleistungen, die in diesem Gebührenverzeichnis nicht erfasst sind, eine Gebühr zu verlangen, deren Betrag es selbst festsetzen kann.

  • 10. Fortdauer der Wirkungen 53

(am 1. Februar 2020 geltender Text)

1

Titel abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 92.

2

Ingress berichtigt durch LGBl. 2023 Nr. 112.

3

Übersetzung des französischen Originaltextes.

4

Überschrift abgeändert durch durch LGBl. 2021 Nr. 92.

5

Regel 3 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

6

Regel 3 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

7

Regel 3 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

8

Regel 3 Abs. 6 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

9

Regel 5 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

10

Regel 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

11

Regel 5 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2023 Nr. 113.

12

Regel 5 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2023 Nr. 113.

13

Regel 5 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

14

Regel 5 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

15

Regel 5bis Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

16

Regel 9 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

17

Regel 9 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

18

Regel 15 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

19

Regel 17 Abs. 2 Ziff. v abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 36.

20

Die Annahme dieser Bestimmung durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass die Vertragsparteien, für welche die Gesetzgebung eine Frist von 60 Kalendertagen oder aufeinanderfolgenden Tagen vorsieht, die Bedingung von Regel 17 Abs. 2 Ziff. vii erfüllen.

21

Regel 17 Abs. 2 Ziff. vii abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 36.

22

Regel 17 Abs. 2 Ziff. viii abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 36.

23

Regel 17 Abs. 2 Ziff. ix eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 36.

24

Regel 17 Abs. 2 Ziff. x eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 36.

25

Regel 17 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 36.

26

Regel 17 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 36.

27

Regel 18 Abs. 1 Bst. a Ziff. iii abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 36.

28

Regel 18 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 36.

29

Regel 18 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 36.

30

Regel 18 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 36.

31

Die Annahme dieser Bestimmung durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass eine Erklärung über die Schutzgewährung mehrere inernationale Registrierungen betreffen und die Form einer Liste haben kann, welche - elektronisch oder in Papierform übermittelt - die Identifizierung dieser internationalen Registrierungen erlaubt.

32

Die Annahme der Abs. 1 und 2 dieser Regel durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass, sofern Regel 34 Abs. 3 Anwendung findet, die Schutzgewährung erst erfolgt, wenn der zweite Teilbetrag entrichtet ist.

33

Von der Versammlung des Madrider Verbands gebilligte Auslegungserklärung: "Die Bezugnahme in Regel 18ter Abs. 4 auf eine weitere Entscheidung, die den Schutz der Marke berührt, gilt auch für den Fall, dass das Amt diese weitere Entscheidung trifft, zum Beispiel für den Fall einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, selbst wenn das Amt bereits erklärt hat, dass die Verfahren vor dem Amt abgeschlossen sind."

34

Von der Versammlung des Madrider Verbands gebilligte Auslegungserklärung: "Wenn der Antrag auf Eintragung einer Lizenz keine Angaben gemäss Regel 20bis.1) c), zu der Tatsache enthält, dass die Lizenz eine ausschliessliche Lizenz oder eine alleinige Lizenz ist, wird angenommen, dass es sich um eine nicht exklusive Lizenz handelt."

35

Regel 21 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

36

Regel 21 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 36.

37

Regel 22 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

38

Regel 23bis Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 36.

39

Regel 24 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

40

Regel 25 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 92.

41

Regel 30 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

42

Regel 32 Abs. 1 Bst. a Ziff. xi abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 36.

43

Regel 32 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

44

Regel 32 Abs. 1 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2023 Nr. 113.

45

Regel 32 Abs. 2 Ziff. i abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 36.

46

Regel 36 Bst. ii abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 92.

47

Regel 39 Abs. 1 Bst. ii abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

48

Regel 40 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 113.

49

Die Annahme dieser Bestimmung durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass die Vertragsparteien nicht verpflichtet sind, in der Mitteilung das Datum anzugeben, an dem sie die Regeln 17 Abs. 2 Ziff. v und vii sowie 18 Abs. 1 Bst. e, wie sie am 1. November 2023 in Kraft getreten sind, anwenden werden.

50

Regel 40 Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 36.

51

Gebührenverzeichnis Ziff. 2.1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

52

Für internationale Gesuche, die von Hinterlegern eingereicht werden, deren Ursprungsland zu denen am wenigsten entwickelten Ländern gemäss Liste der Vereinten Nationen gehört, ist nur 10 Prozent der vorgeschriebenen Grundgebühr zu zahlen (gerundet auf die nächste ganze Zahl). Somit beträgt die Grundgebühr 65 Schweizer Franken, wenn keine der Abbildungen der Marke in Farbe ist, bzw. auf 90 Schweizer Franken, wenn eine der Abbildungen der Marke in Farbe ist.

53

Gebührenverzeichnis Ziff. 10 eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 113.

54

Verzeichnis der Vorschriften abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

55

Vorschrift 4 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

56

Vorschrift 5 aufgehoben durch LGBl. 2023 Nr. 113.

57

Vorschrift 7 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

58

Vorschrift 12 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

59

Vorschrift 13 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

60

Vorschrift 19 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 113.

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