Änderungshistorie
Gesetz vom 3. Dezember 2020 über Hypothekar- und Immobilienkreditverträge für Konsumenten (Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz; HIKG)
2 Versionen
· 2021-01-26
2025-02-01
Gesetz vom 3 — arts. 12, 13, 15 y 3 más
Änderungen vom 2025-02-01
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8) Ein von einem Kreditgeber mit einem Konsumenten abgeschlossener Kreditvertrag kann vom Kreditgeber nicht nachträglich mit der Begründung aufgehoben, beendet oder zum Nachteil des Konsumenten geändert werden, dass die Prüfung der Kreditwürdigkeit nicht ordnungsgemäss durchgeführt wurde oder die vor Abschluss des Kreditvertrags vom Konsumenten erhaltenen Angaben unvollständig waren, es sein denn, der Konsument hat die Informationen im Sinne des Abs. 2 wissentlich vorenthalten oder gefälscht.
9) Auf Kreditgeber, die Banken im Sinne von Art. 3 des Bankengesetzes sind, finden die Abs. 1 bis 6 nur insoweit Anwendung, als die Verpflichtungen sich nicht bereits aus der Bankengesetzgebung ergeben.
9) Auf Kreditgeber, die Banken im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes sind, finden die Abs. 1 bis 6 nur insoweit Anwendung, als die Verpflichtungen sich nicht bereits aus der Bankengesetzgebung ergeben.[^5]
##### Art. 13
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3) Der Kreditgeber oder der Kreditvermittler hat den Konsumenten zu warnen, dass der Kredit nicht gewährt werden kann, wenn der Kreditgeber nicht imstande ist, eine Kreditwürdigkeitsprüfung vorzunehmen, weil sich der Konsument weigert, die für die Prüfung seiner Kreditwürdigkeit erforderlichen Informationen oder Nachweise vorzulegen. Die Warnung kann in standardisierter Form erfolgen.
4) Wenn eine Datenbankabfrage vorgenommen wird, hat der Kreditgeber den Konsumenten im Einklang mit Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679[^5] vorab zu informieren.
4) Wenn eine Datenbankabfrage vorgenommen wird, hat der Kreditgeber den Konsumenten im Einklang mit Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679[^6] vorab zu informieren.
##### Art. 14
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3) Kreditgeber und Kreditvermittler, die Beratungsdienstleistungen nach Art. 17 erbringen, haben sicherzustellen, dass die Struktur der Vergütung für das mit Beratungsdienstleistungen betraute Personal nicht dessen Fähigkeit darin, im besten Interesse des Konsumenten zu handeln, beeinträchtigt und insbesondere nicht an Absatzziele gekoppelt ist.
4) Auf Kreditgeber, die Banken im Sinne von Art. 3 des Bankengesetzes sind, findet Abs. 2 nur insoweit Anwendung, als die Verpflichtungen sich nicht bereits aus der Bankengesetzgebung ergeben.
4) Auf Kreditgeber, die Banken im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes sind, findet Abs. 2 nur insoweit Anwendung, als die Verpflichtungen sich nicht bereits aus der Bankengesetzgebung ergeben.[^7]
##### Art. 16
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- b) gebundene Kreditvermittler; und
- c) Banken im Sinne von Art. 3 des Bankengesetzes, die als gebundene oder nicht gebundene Kreditvermittler tätig sind.
- c) Banken im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes, die als gebundene oder nicht gebundene Kreditvermittler tätig sind.[^8]
2) Die FMA nimmt die Aufgabe der nationalen Kontaktstelle im Sinne von Art. 36 der Richtlinie 2014/17/EU wahr. Der Kontaktstelle obliegt die Zusammenarbeit mit den Kontaktstellen der anderen EWR-Mitgliedstaaten.
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3) Wird im Verfahren eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen festgestellt, so werden die Verfahrenskosten den kontrollierten Personen auferlegt. In allen anderen Fällen trägt die Kosten der Staat.
4) Bei Kreditgebern, die Banken im Sinne von Art. 3 des Bankengesetzes sind, verfügt die FMA über alle Befugnisse nach Art. 35 und 35c des Bankengesetzes.
4) Bei Kreditgebern, die Banken im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes sind, verfügt die FMA über alle Befugnisse nach Art. 154 des genannten Gesetzes.[^9]
5) Erhalten die Vollzugsbehörden von Verletzungen dieses Gesetzes oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so erlassen sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Verfügungen.
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4) Die Ablehnung nach Abs. 3 ist der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
5) Die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde richtet sich im Übrigen nach den Art. 30h Abs. 2 bis 5 und Art. 31c des Bankengesetzes.
6) Die FMA kann nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010[^6] die Europäische Bankenaufsichtsbehörde sowie die EFTA-Überwachungsbehörde mit der Angelegenheit befassen und um ihre Unterstützung ersuchen, sofern im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den zuständigen Aufsichtsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten nach den Art. 34 und 35 der Richtlinie 2014/17/EU die einschlägigen Bedingungen nicht eingehalten wurden.
5) Die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde richtet sich im Übrigen nach Art. 176 bis 179 des Bankengesetzes.[^10]
6) Die FMA kann nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010[^11] die Europäische Bankenaufsichtsbehörde sowie die EFTA-Überwachungsbehörde mit der Angelegenheit befassen und um ihre Unterstützung ersuchen, sofern im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den zuständigen Aufsichtsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten nach den Art. 34 und 35 der Richtlinie 2014/17/EU die einschlägigen Bedingungen nicht eingehalten wurden.
#### E. Datenschutz
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[^4]: Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 [(ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2016.171.01.0001.01.DEU)
[^5]: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) [(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2016.119.01.0001.01.DEU)
[^6]: Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission [(ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2010.331.01.0012.01.DEU)
[^5]: Art. 12 Abs. 9 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 95](https://www.gesetze.li/chrono/2025095000).
[^6]: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) [(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2016.119.01.0001.01.DEU)
[^7]: Art. 15 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 95](https://www.gesetze.li/chrono/2025095000).
[^8]: Art. 45 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 95](https://www.gesetze.li/chrono/2025095000).
[^9]: Art. 47 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 95](https://www.gesetze.li/chrono/2025095000).
[^10]: Art. 50 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 95](https://www.gesetze.li/chrono/2025095000).
[^11]: Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission [(ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2010.331.01.0012.01.DEU)
2021-04-01
Gesetz vom 3
Originalfassung
Text zu diesem Datum